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Description: 11.08.1997 Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) Regelungsinhalt und Geltungsbereich Nach Art.9 Abs.2 i.V.m. Anlage II, Kapitel XII, Abschnitt III, Ziffern 2 und 3 des Einigungsvertrages (BGBl. II, 1990, S. 885) gelten in den neuen Bundesländern die Verordnung über die Ge- währleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341 - VOAS), die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicher- heit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl.I Nr.30 S.348 - DB zur VOAS) sowie die An- ordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347 - HaldenAO) für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbe- sondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind, fort. Die "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI- Bergbau)" findet in den neuen Bundesländern Anwendung für die Emissions- und Immissions- überwachung bei ·der Stillegung und Sanierung von Anlagen und Einrichtungen des Uranerzbergbaus und der Uranerzaufbereitung gemäß § 4 Abs. 3 VOAS und ·Arbeiten an Halden und Absetzanlagen, die die Strahlenschutzsituation der Umgebung beeinflussen können, sowie bei der Gewinnung von Haldenmaterial gemäß § 4 Abs. 1 HaldenAO, die im folgenden bergbauliche Tätigkeiten genannt werden. In den nachfolgenden Abschnitten sind die Zielsetzungen, Grundsätze und allgemeinen Anforde- rungen der Emissions- und Immissionsüberwachung aufgeführt. In den Tabellen 1 bis 4 werden Anforderungen zur praktischen Durchführung der Emissions- und Immissionsüberwachung (Art, Umfang und Methoden der Kontrollen) geregelt. 1. Zielsetzung Die Emissisons- und Immissionsüberwachung soll eine Kontrolle der Einhaltung von zulässigen Aktivitätsabgaben und Dosiswerten und eine Beurteilung der aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser und aus Freisetzungen resultierenden Strahlenexposition des Menschen er- möglichen. Die Emissions- und Immissionsüberwachung erfolgt - zur Erfüllung der sich aus den §§ 6 und 7 VOAS i.V.m. § 11 VOAS, § 25 DB zur VOAS sowie § 26 Abs. 2 und 3 VOAS ergebenden Anforde- rungen - nach den Grundsätzen dieser Richtlinie. 2 2.Emissionsüberwachung 2.1Grundsätze Nach § 7 Abs. 1 VOAS i.V.m. § 21 Abs. 5 DB zur VOAS ist die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser zu überwachen und nach Art und Aktivität zu spezifizieren (E- missionsüberwachung). Die Emissionsüberwachung ist so durchzuführen, daß die Ablei- tungen radioaktiver Stoffe erfaßt und die daraus resultierenden Strahlenexpositionen er- mittelt werden können. 2.2 Durchführung der Emissionsüberwachung Für die Emissionsüberwachung ist der Genehmigungsinhaber verantwortlich. Die Emissionsüberwachung erfolgt durch Messungen der Aktivitätskonzentration oder, im *) Falle des Urans, der Elementkonzentration und der Menge des abgeleiteten Mediums. In der Regel sind diskontinuierliche Probenentnahmen und Auswertungen ausreichend. In begründeten Fällen darf die meßtechnische Überwachung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde durch Abschätzungen ersetzt werden (§ 21 Abs. 8 DB zur VOAS). 2.3 Kontrolle der Emissionsüberwachung Die Kontrolle der Emissionsüberwachung des Genehmigungsinhabers einschließlich der hierfür erforderlichen Probenentnahme erfolgt im Auftrag der zuständigen Landesbehör- den durch unabhängige Meßstellen. Kontrollmessungen der zuständigen Landesbehörden sind nicht an Institutionen zu übertragen, die im Auftrag des Genehmigungsinhabers Mes- sungen zur Emissionsüberwachung durchführen. 2.4 Probenentnahme- und Meßverfahren Probenentnahme- und Meßverfahren sind nach den von den Leitstellen für die Überwa- chung der Umweltradioaktivität erarbeiteten "Meßanleitungen für die Überwachung der Umweltradioaktivität und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen An- lagen" durchzuführen. Gleichwertige Verfahren sind zulässig; die Gleichwertigkeit ist den zuständigen Landesbehörden nachzuweisen. *) Bei Abwettern ist die Messung des Wettervolumenstromes entsprechend bergbaulichen Festlegungen durch- zuführen, die auf der Grundlage des § 16 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) getroffen werden. 3 3. Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse Zur Beurteilung der radiologischen Auswirkungen von Ableitungen radioaktiver Stoffe sind die für deren Ausbreitung und Ablagerung bedeutsamen meteorologischen und hy- drologischen Parameter standortspezifisch zu erfassen. Bei Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft ist es zulässig, für die Ermittlung der Strahlen- exposition Verdünnungsfaktoren zu verwenden, die durch Messungen der Radon- konzentration an den Emissionsquellen und in der Umgebung der Emittenten bestimmt werden. Bei Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser in Fließgewässer ist es zulässig, für die Er- mittlung der Strahlenexposition den langjährigen Mittelwert des mittleren Abflusses (MQ- Wert) und im Falle der Berechnung der Expositionspfade Beregnung und Viehtränke den langjährigen Mittelwert des Abflusses im Sommerhalbjahr (MSQ-Wert) zu verwenden. 4.Immissionsüberwachung 4.1Grundsätze Nach § 7 Abs. 1 VOAS sind bei bergbaulichen Tätigkeiten die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosiswerte zu bestimmen (Immissionsüberwachung). Die Immissionsüberwachung dient der Überwachung der radiologischen Auswirkungen von Ableitungen und Freisetzungen und ergänzt die Emissionsüberwachung. Sie soll eine zu- sätzliche Kontrolle der Überwachung von Ableitungen sowie eine Kontrolle der Einhaltung von zulässigen Dosiswerten in der Umgebung ermöglichen. Die Immissionsüberwachung erfolgt durch Messungen. Die Immissionsüberwachung ist so auszulegen, daß die aus Ableitungen und Freisetzun- gen radioaktiver Stoffe resultierende Strahlenexposition bei bergbaulichen Tätigkeiten und bei außergewöhnlichen Ereignissen gemäß § 26 VOAS unter Berücksichtigung des IST- Zustandes beurteilt werden kann. 4.2 Messungen vor Aufnahme bergbaulicher Tätigkeiten Vor Aufnahme bergbaulicher Tätigkeiten sind Messungen zur Erfassung des IST- Zustandes durchzuführen. Sie sind darauf abzustellen, daß die von dieser Tätigkeit noch unbeeinflußte Umweltradioaktivität und Strahlenexposition erfaßt und als Vergleichsmaß- stab für spätere Messungen dokumentiert wird (Beweissicherung). Die Messungen sollen sich in Art und Umfang an den Immissionsmessungen bei bergbaulichen Tätigkeiten ge- mäß 4.3 orientieren. 4.3 Messungen bei bergbaulichen Tätigkeiten Messungen bei bergbaulichen Tätigkeiten sollen Veränderungen der Radioaktivität in Umweltmedien infolge von Ableitungen oder Freisetzungen mit Luft und Wasser an den Stellen aufzeigen, die für die Expositionspfade (vgl. Abschnitt 4.6) relevant sind. Diese Messungen sind zu ergänzen durch Untersuchungen in den Ernährungsketten und in ein

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Tags: Absetzbecken ? Messstation ? Ostdeutschland ? Fließgewässer ? Strahlenschutzverordnung ? Uran ? Außenluft ? Radioaktivitätsüberwachung ? Allgemeine Bundesbergverordnung ? Beregnung ? Emissionsquelle ? Emissionsüberwachung ? Gewährleistung ? Immissionsüberwachung ? Strahlenexposition ? Strahlenschutz ? Radioaktivitätsmessung ? Uranbergbau ? Anlagenüberwachung ? Bergbau ? Messverfahren ? Radioaktiver Stoff ? Radioaktivität ? Stilllegung ? Probenahme ? Mittelwert ?

Region: Peine

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