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UVSV-Schulungb1dd.pdf

Description: Schulung und Fortbildung von Fachpersonal für den Umgang mit UV­ Bestrahlungsgeräten gemäß §§ 4 und 5 UV­Schutz­ Verordnung Ausbildungsleitfaden In § 4 Absatz 1 der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung“ (UV­ Schutz­Verordnung, UVSV) ist geregelt, dass während der Betriebszeiten der UV­Bestrahlungsgeräte mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV­Bestrahlungsgeräten nach § 4 Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV­ Bestrahlungsgeräte anwesend sein muss. Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 der UVSV teilgenommen hat und mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 der UVSV teilnimmt. In Anlage 6 der UVSV sind die wesentlichen Schulungsinhalte aufgeführt, die eine Schulung und eine Fortbildung mindestens beinhalten muss. 1. ZIELSETZUNG DES AUSBILDUNGSLEITFADENS Wer ein Solarium betreibt, trägt auch Verantwortung für die Gesundheit seiner Kundinnen und Kunden. Gemäß der UV­Schutz­Verordnung ist zu gewährleisten, dass das Fachpersonal Kenntnis bezüglich der mit UV­ Bestrahlung verbundenen gesundheitlichen Risiken zur Einschätzung des individuellen Risikos durch UV­ Bestrahlung sowie bezüglich des sicheren Umgangs mit UV­Bestrahlungsgeräten hat. Nur auf dieser Basis ist eine verantwortungsvolle Kundenberatung möglich. Im Anlage 6 der UV­Schutz­Verordnung sind die für die Schulung zum Fachpersonal notwendigen Inhalte aufgeführt. Um eine dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dienende Schulung und Fortbildung des Fachpersonals zu gewährleisten, wurde in Ergänzung zu den Angaben in der UV­Schutz­Verordnung dieser Ausbildungsleitfaden vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS, www.bfs.de) in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention (ADP, www.unserehaut.de) erstellt. Es wird erläutert, welche Gewichtung den Lerninhalten zu geben ist, welche detaillierte Inhalte zu vermitteln sind und welche nicht, welchen Bezug die Lerninhalte zueinander haben und welche Lernziele erreicht werden sollen. Der Ausbildungsleitfaden des BfS und der ADP ist als Hilfsmittel sowohl für die Akkreditierung von Schulungsstätten und der damit verbundenen Bewertung eingereichter Schulungsunterlagen als auch für die Erstellung von Schulungsunterlagen durch potentielle Schulungsträger gedacht. 2. HINWEISE ZUR AKKREDITIERUNG VON SCHULUNGSTRÄGERN Schulungsträger müssen mindestens die Vorgaben der UV­Schutz­Verordnung erfüllen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass •die beauftragten Lehrkräfte die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, •die Art der Schulung und Fortbildung keinen Einfluss auf die Qualität der Lerninhalte nimmt und dass •die Schulung die praktische Übung der Lerninhalte vorsieht (Durchführung eines Kundengesprächs, Hauttypbestimmung, Erstellen eines individuellen, auf den Hauttyp abgestimmten Dosierungsplans). Für die im Rahmen der UVSV vorgesehene Fortbildung gelten dieselben Maßstäbe. 3. ZIELGRUPPE DER SCHULUNG UND FORTBILDUNG Zielgruppe sind volljährige Personen, die sich als Fachpersonal für den Umgang mit UV­Bestrahlungsgeräten gemäß UV­Schutz­Verordnung qualifizieren wollen. 4. ZIEL DER SCHULUNG Durch die Schulung soll das Fachpersonal befähigt werden, eine fachgerechte und für die Nutzerinnen und Nutzer nachvollziehbare Beratung zur Minimierung des gesundheitlichen Risikos durch UV­Bestrahlungsgeräte durchzuführen, individuelle Risiken zu erkennen und entsprechend Ausschlusskriterien anzuwenden, eine individuelle Hauttypbestimmung vorzunehmen, einen individuellen Dosierungsplan zu erstellen und die gemäß Dosierungsplan vorgegebenen Geräteeinstellungen vorzunehmen. 5. SCHULUNGS­ UND FORTBILDUNGSKOMPONENTEN Für die Schulung sind insgesamt mindestens 12 Stunden, für die Fortbildung mindestens 5 Stunden vorgesehen. Die Schulung sowie die Fortbildung sind in drei Hauptkomponenten unterteilt: A.UV­STRAHLUNG (30 %) B.GERÄTEKUNDE (10 %) C.KUNDENGESPRÄCH UND –BERATUNG (60 %). Teil A dient der Vermittlung von Kenntnissen sowohl über die physikalischen Grundlagen als auch über die gesundheitlichen Folgen von UV­Strahlung. Diese Kenntnisse sind Grundvoraussetzung für ein effektives Kundegespräch im Sinne der Verordnung. Entsprechend soll Teil A etwa 30 % der Schulung bzw. Fortbildung einnehmen. Auf ausgewogene und dem anerkannten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechende Inhalte ist besonders zu achten. Teil B, der etwa 10 % der Schulung bzw. Fortbildung einnehmen soll, dient der Vermittlung technischer Kenntnisse, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Lage zu versetzen, sowohl die Bedienung des jeweiligen UV­Bestrahlungsgeräts erklären als auch Fehler und Beschädigungen des Geräts erkennen und unmittelbar entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Aufbauend auf Teil A und B werden in Teil C die Inhalte und Strategien für ein effektives Kundengespräch und eine nachhaltige Kundenberatung vermittelt. Kundengespräch und ­beratung sind die Grundvoraussetzung für den Schutz der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer von UV­Bestrahlungsgeräten. Darum liegt hier mit etwa 60 % der Schulungs­ bzw. Fortbildungsdauer das meiste Gewicht. Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben alle Komponenten des Kundengesprächs praktisch zu üben, um in der Praxis handeln zu können. Grundsätzlich wird die Veranschaulichung der Lerninhalte mit Hilfe von geeignetem Bildmaterial empfohlen, auch im Hinblick auf die Befähigung, Ausschlusskriterien (UVSV, Anlage 7) zu erkennen bzw. auf Rückfragen der Kunden eingehen zu können. 6. DETAILLIERTE LERNINHALTE Im Folgenden werden die Lerninhalte der einzelnen Schulungskomponenten, die Lernziele und der Bezug der Lerninhalte untereinander verdeutlicht. Im Gegensatz zur weiteren Gliederung der Lerninhalte in Anlage 6 der UV­ Schutz­Verordnung ist hier die Reihenfolge der Inhalte leicht verändert worden, um einen in sich schlüssigen Ausbildungsleitfaden zu generieren. A UV­STRAHLUNG Mit 30 % Schulungs­ bzw. Fortbildungsanteil sind für diesen Part etwa 4 Stunden Schulung bzw. etwa 2 Stunden Fortbildung anzusetzen. A.1 PHYSIKALISCHE GRUNDLAGEN Ziel dieser Lerneinheit ist es, die wichtigsten physikalischen Grundbegriffe der UV­Strahlung im Hinblick auf den Betrieb eines UV­Bestrahlungsgerätes und die biologischen Wirkungen von UV­Strahlung zu kennen sowie Berechnungen vornehmen zu können. Des Weiteren wird eine vergleichende Betrachtung natürlicher und künstlicher UV­Strahlung, vor allem im Hinblick auf deren UV­A­ und UV­B­Anteil sowie auf natürlich wie künstlich vorkommender Strahlungsintensitäten vorgenommen. 2 A.1.1 Grundbegriffe und Definitionen Neben der wellenlängenabhängigen Einteilung der elektromagnetischen Strahlung im optischen Bereich (Spektrum) wird der Zusammenhang von Bestrahlungsstärke, ­ zeit und biologischer Wirkung angesprochen. Die Begriffe „Erythemwirksame Bestrahlungsstärke“, „Erythemwirksame Schwellenbestrahlung“, „Minimale Erythemdosis“ und „Erstbestrahlungsstärke und ­dauer“ mit Hinweis auf deren Hauttyp ­ Abhängigkeit sollen erläutert werden. A.1.2 Natürliche (solare) und künstliche UV­Strahlung Es wird erläutert, dass in natürlicher UV­Strahlung, die die Erdoberfläche erreicht, UV­C­Strahlung nicht enthalten ist, und in UV­Bestrahlungsgeräten UV­C­Strahlung auszuschließen ist. Bei der Gegenüberstellung von UV­ Strahlung der Sonne und eines UV­Bestrahlungsgerätes wird gezeigt, dass sowohl in der Verteilung der Wellenlängen als auch in der Stärke der Bestrahlung Unterschiede bestehen, und dass die solare UV­Strahlung hoher Variabilität in Bezug auf den Sonnenstand (Tageszeit, Jahreszeit, Ort) und atmosphärischer Transparenz unterliegt. Der Begriff „Referenzsonne“ ist unter Angabe der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke der Referenzsonne zu erklären. A.1.3 Messung der UV­Strahlung Es wird vermittelt, dass exakte UV­Messungen mittels Spektralradiometer sehr aufwändig sind und grobe UV­ Messungen mit Breitbandradiometern nur der Kontrolle dienen. Eine tiefgehende Betrachtung von Messverfahren ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass auf die Unzuverlässigkeit einfacher Messverfahren hingewiesen wird. A.2 WIRKUNGEN DER UV­STRAHLUNG AUF DEN MENSCHEN Ziel dieser Lerneinheit ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die biologisch­ medizinischen Hintergründe der in der UV­Schutz­Verordnung dargelegten Maßnahmen zur Risikominimierung zu vermitteln. Es wird klar erläutert, dass natürliche wie künstliche UV­A­ und UV­B­Strahlung die gleiche biologische Wirkung haben. A.2.1 Wirkung auf die Haut A.2.1.1 Aufbau und Funktion der Haut, Eindringtiefe von UV­Strahlung Die Teilnehmer erhalten einen kurzen Überblick über Aufbau und wesentliche Funktionen der Haut. Die wellenlängenabhängige Eindringtiefe von UV­Strahlung in die Haut wird erläutert. Es wird verdeutlicht, dass UV­A tiefer eindringt als UV­B und somit auch tiefer gelegene Hautzellen erreichen kann. A.2.1.2 Sofortige (akute) Wirkungen Es wird vermittelt, dass akute Schäden sowohl von UV­B­ als auch von UV­A­ Strahlung erzeugt werden können. Es wird erläutert, dass die UV­Bestrahlung im Solarium keine „gesunde Alternative zur Sonne“ darstellt. Es werden positive und negative sofortige Wirkungen von UV­Strahlung vorgestellt. •Die positive Wirkung von UV­B­Strahlung für die Bildung von Vitamin D wird, dargestellt. Es wird vermittelt, dass UV­A­Strahlung keinen Einfluss auf die Vitamin­D­Synthese hat. Vermittelt wird auch, dass das Solarium keine therapeutisch eingesetzte Quelle für die Bildung von ausreichend viel Vitamin D sein kann, und darum ein Bewerben der Solariennutzung für diesen Zweck entfällt. Es wird dargestellt, dass weitere positive Effekte, die zur Zeit diskutiert werden, wie Schutz vor Herz­ Kreislauferkrankungen oder sogar Schutz vor Krebserkrankungen, wissenschaftlich nicht nachgewiesen sind. •Die negativen Wirkungen Sonnenbrand, phototoxische und photoallergische Reaktionen sowie Schäden an der Erbsubstanz (der DNS) werden erläutert. Das Prinzip phototoxischer und photoallergischer Reaktionen wird verständlich dargestellt und die auslösenden Faktoren (Duftstoffe, Medikamente wie z. B. Antibiotika, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, etc.) besprochen. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird die Notwendigkeit vermittelt, Nutzerinnen und Nutzer auf die Risiken möglicher phototoxischer oder photoallergischer Reaktionen auf UV­Strahlung im Zusammenhang mit Kosmetika oder Medikamenten hinzuweisen. Im Fall von Medikamenten ist eine Abklärung bezüglich möglicherweise kritischer Inhaltsstoffe mit dem behandelnden Arzt zu empfehlen. Der Zusammenhang zwischen akuten Erbgutschäden durch UV­Strahlung und der möglichen Spätfolge Hautkrebs wird hergestellt. Den Teilnehmern wird vermittelt, dass der Sonnenbrand (das Erythem) eine starke Schädigung der Haut anzeigt und dass Sonnenbrände, vor allem in der Kindheit, das Risiko erhöhen, später im Leben an Hautkrebs zu erkranken. Sonnenbrände sind demzufolge strikt zu vermeiden. Es wird drauf hingewiesen, dass sich bei regelmäßiger Nutzung von Solarien das Risiko an Hautkrebs 3

Types:
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Origin: /Bund/BGE/Website

Tags: Gesundheitsgefährdung ? Biologische Wirkung ? Solarstrahlung ? Strahlenschaden ? Vitamin ? UV-Strahlung ? Elektromagnetische Strahlung ? Gesundheitliche Auswirkungen ? Strahlenschutz ? Strahlungsenergie ? Gesundheitsschutz ? Haut ? Messverfahren ? Risikoanalyse ? Zielgruppe ? Erdoberfläche ? Gesundheitsvorsorge ?

Region: Peine

Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°

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