Description: BUNOESGESELLSCHAFT JÜA ENDI .AGU UNG Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Bearbeitungsstand: 11.07.2019) für die Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hochradioaktiver Abfälle (EndlSiAnfV und EndlSiUntV) Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) hat die Entwürfe der Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsanforderungsverordnung - EndlSiAnfV) und der Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung - EndlSiUntV) in ihrer Rolle als Vorhabenträgerin gem. § 3 StandAG intensiv geprüft und nimmt im Folgenden zu den Entwürfen Stellung. Der Anwendungsbereich der EndlSiAnfV ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 EndlSiAnfV auf die Genehmigungsvoraussetzungen eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle begrenzt. Die EndlSiUntV regelt die in den drei Phasen der Standortauswahl vorzunehmenden Sicherheitsuntersuchungen. Damit liefern die Verordnungsentwürfe eine wesentliche Arbeitsgrundlage für die Durchführung des Standortauswahlverfahrens und das daran anschließende Genehmigungsverfahren. Die Rahmenbedingungen für die Bewertung der Sicherheit der zu vergleichenden Gebiete, Regionen und Standorte werden festgelegt. Die BGE begrüßt, dass der Prämisse des gestuften Standortauswahlverfahrens gefolgt wird und so auch die Vorgaben für die Sicherheitsuntersuchungen mit jedem Verfahrensfortschritt detaillierter und konkreter werden. Vereinzelt gibt es aus Sicht der BGE noch Anpassungsbedarfe dahingehend, in welcher Abstufung die Detailtiefen für die weiterentwickelten repräsentativen vorläufigen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen Sicherheitsuntersuchungen (Phase II) sowie die (Phase I), die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (Phase III) vorgesehen sind. An einigen Stellen ist die Abstufung noch zu verstärken, um dem Erkenntnisgewinn durch übertägige Erkundung in Phase II und untertägige Erkundung in Phase III Rechnung zu tragen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Qualitätsanspruch an die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in Phase III dem Anspruch an den Sicherheitsnachweis im Genehmigungsverfahren nahe kommt. Mit steigender Anzahl der untertägig zu erkundenden Standorte, für die eine solche umfassende vorläufige Stellungnahme der BGE zu den Entwürfen der EndlSiAnfV und EndlSiUntV mit Stand vom 11. Juli 2019 BUNDESGESlllSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist, wird der Aufwand für die Vorhabenträgerin erheblich ansteigen. Gleiches gilt für die notwendige, schrittweise Optimierung des Endlagersystems, die für das Niveau einer jeden Phase abgeschlossen sein muss. Um hier einen Maßstab für eine "abgeschlossene Optimierung" zu definieren, andererseits aber auch die Möglichkeit der Konkretisierung im weiteren Verfahrensverlauf nicht abzuschneiden, bedarf es noch einer konkreten Beschreibung der Erwartungen an eine abgeschlossene Optimierung des Endlagersystems im jeweiligen Verfahrensschritt. Das Standortauswahlgesetz legt fest, dass das Auswahlverfahren dazu dient, einen Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle zu finden. Es ist damit zu vermeiden, dass bei dem Vergleich der Sicherheit verschiedener Standorte auch künftig mögliche, benachbarte Einlagerungen von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen berücksichtigt werden, die eine unterschiedliche Bewertung der Standorte zur Folge hätten. Die Kriterien und Anforderungen des Standortauswahlgesetzes sind an den Spezifika hochradioaktiver Abfälle ausgerichtet. Erst zeitlich nach der Standortauswahlentscheidung ist Raum für eine sicherheitsgerichtete Betrachtung der Möglichkeiten der Lagerung weiterer Abfallarten am selben Standort. Im Rahmen der verschiedenen Sicherheitsuntersuchungen gemäß EndlSiUntV wird eine Aussage dazu erwartet, ob die Wirtsgesteinsformationen der betrachteten Regionen bzw. Standorte eine Größe aufweisen, die - volumenbezogen – auch die Einlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen ermöglichen könnte. Eine Betrachtung von Auswirkungen einer benachbarten Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen auf das Endlager für hochradioaktive Abfälle ist nicht Gegenstand der Sicherheitsuntersuchungen in den Phasen des Standortauswahlverfahrens. Es sollte daher eine Klarstellung in § 4 EndlSiUntV aufgenommen werden, dass eine Aussage über das Vorhandensein eines ausreichenden Volumens für alle vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen in den Phasen der Standortauswahl genügt. Im Einzelnen: Artikel 1 Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsanforderungsverordnung – EndlSiAnfV) § 1 EndlSiAnfV Anwendungsbereich § 2 EndlSiAnfV Begriffsbestimmungen - Die BGE regt an, die Begriffe oDokumentenstrukturplan und oGeosynthese in die Begriffsbestimmungen aufzunehmen. 2 Stellungnahme der BGE zu den Entwürfen der EndlSiAnfV und EndlSiUntV mit Stand vom 11. Juli 2019 BUNDESGESlllSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG § 3 EndlSiAnfV Mögliche und hypothetische Entwicklungen des Endlagersystems § 4 EndlSiAnfV Sicherer Einschluss der radioaktiven Abfälle - Absatz 4 und dazugehörige Begründung: Die in der Begründung benannten Modellrechnungen sollten genauer spezifiziert und in einer Anlage beigefügt werden (verwendete Parameter, physikalische Annahmen, numerische Aspekte). § 5 EndlSiAnfV Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs als wesentlicher Barriere - Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 aufgeführten Kriterien dienen der Überprüfung einer sekundären Fluidwirksamkeit. Aus diesem Grund sollte das Prüfungsziel, der Nachweis der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches, vorangestellt werden. Dieser Regelungsgehalt könnte wie folgt in § 5 Absatz 2 EndlSiAnfV dargestellt werden: (2) Zum Nachweis der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches ist die Ausbildung von sekundären Fluidwegsamkeiten, die zum Eindringen oder Austreten von erheblichen Fluidmengen führen können, innerhalb des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs auszuschließen. Es ist zu prüfen und darzustellen, dass 1. die Dilatanzfestigkeiten der Gesteinsformationen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs außerhalb der auffahrungsbedingten Auflockerungszonen auf Grund von zu erwartenden Beanspruchungen nicht überschritten werden, 2. die zu erwartenden Fluiddrücke die Fluiddruckbelastbarkeiten der Gesteinsformationen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht in einer Weise überschreiten, die zu einer erheblichen Zunahme von Fluidwegsamkeiten im einschlusswirksamen Gebirgsbereich führt, 3. durch die Temperaturentwicklung die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht erheblich beeinträchtigt wird und 4. die möglichen Änderungen der chemischen Verhältnisse im Einlagerungsbereich, insbesondere aufgrund der in das Endlagerbergwerk eingebrachten Materialien, die Barrierewirkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches nicht erheblich beeinträchtigen. § 6 EndlSiAnfV Integrität und Robustheit der technischen und geotechnischen Barrieren als wesentliche Barrieren - Absatz 2 sollte ergänzt werden: 4.den Gebirgsdruck 5.den Fluiddruck § 7 EndlSiAnfV Dosiswerte im Nachweiszeitraum - Die BGE regt an, den in § 7 geregelten Nachweis der Dosiswerte erst für die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (§ 18 StandAG) anzunehmen und die Verweise in der EndlSiUntV auf § 7 EndlSiAnfV anzupassen. An dieser Stelle entsteht der Bedarf, die in den grundsätzlichen Anmerkungen zum Verordnungsentwurf aufgenommene Anregung, den Detaillierungsgrad der repräsentativen vorläufigen (Phase I Schritt 2) und der weiterentwickelten vorläufigen (Phase II) 3
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Origin: /Bund/BGE/Website
Tags: Radioaktiver Abfall ? Naturschutzverordnung ? Endlagerung radioaktiver Abfälle ? Standortauswahlgesetz ? Endlager ? Temperaturentwicklung ? Endlagerung ? Abfallart ? Anlagensicherheit ? Genehmigungsverfahren ? Standortwahl ? Ausbildung ? Standortbewertung ? Modellierung ? Nukleare Sicherheit ? Lagerung ? Sicherheitsvorschrift ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
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Language: Deutsch
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