Description: GESCHÄFTSORDNUNG DES AUFSICHTSRATES DER BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG MBH (BGE) Der Aufsichtsrat der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (im Folgenden „Gesellschaft“) gibt sich auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages folgende Geschäftsordnung I. Aufgaben und Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung §1 Überwachung und Beratung 1.1Der Aufsichtsrat bestellt und berät die Geschäftsführung, überwacht deren Tätigkeit und wirkt in den im Gesetz, im Gesellschaftsvertrag und gemäß den in der Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung vorgesehenen Fällen an Entscheidungen der Geschäftsführung mit. 1.2Die Aufgaben, Befugnisse und Rechte des Aufsichtsrats ergeben sich unter Beachtung des Public Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung aus den gesetzlichen Bestimmun- gen, dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und dieser Geschäftsordnung. 1.3Gegenstand der Überwachung sind die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Wirtschaft- lichkeit und Nachhaltigkeit der Geschäftsführungsentscheidungen. Hierzu gehört insbesondere, ob sich die Gesellschaft im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben betätigt. Die Beratung der Geschäftsführung erfolgt zusätzlich unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit. 1.4Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsführung auf Grundlage der Wirkungsziele der Gesellschafterin zur Strategie und dem Stand der Strategieumsetzung, zur Planung, zur Geschäftsentwicklung (insb. Finanzen, Investitionen und Personal), zur Risikolage, zum Risikomanagement und zur Compliance der Gesellschaft. Die Beratungen über das Risikomanagement beinhalten insbeson- dere die Erkenntnisse aus dem Risikomanagementsystem und, soweit ein solches einzurichten ist, aus dem internen Kontrollsystem. 1.5Der Aufsichtsrat berät über den von der Gesellschafterversammlung ihm vorgelegten Entwurf einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und gibt in diesem Rahmen ein Votum ab. 1.6Der Aufsichtsrat ist berechtigt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. §2 Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und Informationsrechte des Aufsichtsrats 2.1 Aufsichtsrat und Geschäftsführung arbeiten zum Wohle der Gesellschaft vertrauensvoll zusam- men. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats hält zwischen den Sitzungen regelmäßig Kontakt zu der Geschäftsführung. Dies gilt im Rahmen der jeweiligen Aufgaben der vom Aufsichtsrat ein- gerichteten Ausschüsse auch für deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden. 2.2Neben der Verpflichtung der Geschäftsführung zur Erstattung der Berichte nach § 6 des Gesell- schaftsvertrags, hat der Aufsichtsrat das Recht, sich umfassend von der Geschäftsführung über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategien, der Planung, der Geschäftsentwick- lung, der Wirtschaftlichkeit, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance sowie über Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit oder Liquidität des Unter- nehmens und für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds be- richten zu lassen. 2.3Neben der Verpflichtung der Geschäftsführung zur Erstattung der Berichte nach § 6 des Gesell- schaftsvertrags, hat der Aufsichtsratsvorsitzende das Recht, sich unverzüglich über wichtige An- lässe bei der Gesellschaft von der Geschäftsführung berichten zu lassen. Ein wichtiger Anlass liegt auch vor bei einem geschäftlichen Vorgang bei einem Konzernunternehmen, der erheblichen Ein- fluss auch auf die Lage der Gesellschaft selbst haben kann. 2.4Die bzw. der Vorsitzende leitet die Berichte unverzüglich an die Mitglieder des Aufsichtsrats wei- ter. 2.5Der Aufsichtsrat kann in entsprechender Anwendung von § 111 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) Prü- fungen veranlassen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 2.6Es wird ein Büro des Aufsichtsrats zur administrativen Unterstützung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats eingerichtet. Das Büro des Aufsichtsrats führt die Akten des Aufsichtsrats ge- trennt von den übrigen Akten der Gesellschaft. §3 Mitwirkung des Aufsichtsrates bei zustimmungsbedürftigen Geschäften und Maßnahmen der Geschäftsführung 3.1Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsführung von grundlegender Bedeutung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Geschäftstätigkeit im Rahmen des Gesellschaftsvertrags bzw. zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder der Risikostruktur der Gesellschaft führen können. Dies gilt auch für Nachträge zur Finanz- und Un- ternehmensplanung, sofern sich im Laufe des Geschäftsjahres ergibt, dass die Finanz- und Un- ternehmensplanung voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bestimmten Wertgrenzen finden dabei Anwendung. 3.2Die nachstehend aufgeführten Geschäfte dürfen die Mitglieder der Geschäftsführung nach § 7 des Gesellschaftsvertrages nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: 1.Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, 2.Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, 3.Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten, 4.Gründung und Erwerb anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an ei- ner Kapitalerhöhung gegen Einlagen, 5.Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen, 6.Investitionen, deren Kosten im Einzelfall eine Grenze von fünf Millionen Euro übersteigen, 7.Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, deren jeweilige Ge- samtbelastung über die Vertragslaufzeit mehr als fünf Millionen beträgt, 8.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten für die Gesellschaft, 9.Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen und/oder die Gewährung sonstiger Lei- tungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Mitglieder von Gremien gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages sofern die Gesamtvergütung im Einzelfall eine Grenze von 175.000 Euro jährlich (brutto) übersteigt, 10. der Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine Honorargrenze von fünf Millionen Euro jährlich überschritten wird, 11. Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen, 12. Maßnahmen der Tarifbindung oder Tarifgestaltung sowie allgemeine Vergütungs- und Sozi- alregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkeh- rende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen, außerordentliche Zuwen- dungen jeder Art an die Belegschaft, Gratifikationen, außerdem die Festlegung von Richtli- nien für die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen, von Trennungsgeld und für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, 13. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert höher als fünf Millionen Euro, 14. Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch Vergleich ge- währte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen einen Betrag von fünf Millio- nen Euro übersteigt. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung ab- hängig machen, wobei er diese Zustimmungsvorbehalte regelmäßig auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität zu überprüfen hat. 3.3 Über die Zustimmung entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Der Aufsichtsrat kann wider- ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen. §4 Bestellung der Geschäftsführung und der bzw. des Vorsitzenden der Geschäftsführung 4.1Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG). 4.2Der Aufsichtsrat kann eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden der Geschäftsführung und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ernennen.
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Tags: Fluss ? Grundeigentum ? Endlagerung ? Akte ? Rechtsverfahren ? Kontrollsystem ? Kraftfahrzeug ? Informationsfreiheit ? Erwerbstätige Bevölkerung ? Geschäftsordnung ? Risikomanagement ?
Region: Peine
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