Description: I. Vorwort der Geschäftsführung der Bundesgesellschaft für Endlagerung Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist im Auftrag des Bundes für die Auswahl des bestmöglichen Standorts für die Endlagerung hochradioaktiver Abfallstoffe sowie für die dauerhafte Lagerung der radioaktiven Abfälle im tiefen Untergrund verantwortlich. Mit dieser Grundsatzerklärung gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichten- gesetz (LkSG) legen wir, die Geschäftsführung der BGE, für alle unsere Standorte den Umgang mit menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie für die Lieferketten der BGE fest. Die BGE benennt mit dieser Grundsatzerklärung zugleich die Erwartungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lieferanten und Geschäftspartner im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten. II. Bekenntnis der BGE zur Achtung der Menschenrechte Die BGE bekennt sich vor diesem Hintergrund und eingebettet in ihr Compliance-Programm zur Wahrung der Menschenrechte und zur Prävention und Abhilfe von Verstößen in diesen Bereichen. Dabei basiert das Verständnis der BGE zur Einhaltung der Menschenrechte auf den UN- Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und ist zudem geprägt durch die Internationale Menschenrechtscharta und die Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO Kernarbeitsnorm) mit ihren vier Grundprinzipien zu Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, der Beseitigung von Zwangsarbeit, Abschaffung der Kinderarbeit sowie dem Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Die BGE befolgt die hierzu national geltenden Regelungen, wie das Grundgesetz und die arbeits- und sozialrechtlichen Gesetze und Verordnungen. Von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwartet die BGE, dass sie sich bei geschäftlichen Entscheidungen an den in dieser Grundsatzerklärung genannten Leitlinien sowie dem Unternehmensleitbild der BGE orientieren. Dazu gehören ein respektvolles und wertschätzendes Miteinander sowie die faire Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern. Ebenso erwartet die BGE von Lieferanten und Geschäftspartnern, dass sie sich der in dieser Grundsatzerklärung zum Ausdruck kommenden Achtung von Menschenrechten und international anerkannten Arbeits- und Umweltstandards verpflichten und diese befolgen. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, dass sie diese Erwartungshaltung wiederum an ihre Lieferanten und Geschäftspartner weitergeben. III. ANSATZ DER BGE ZUR UMSETZUNG MENSCHENRECHTLICHER SORGFALTSPFLICHTEN Die Umsetzung ist Teil des integrierten Managementsystemansatzes der BGE. Insbesondere der bestehende Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz- sowie das Risiko- und Compliance-Managementsystem tragen dazu bei, die Reputation und Glaubwürdigkeit der BGE im Hinblick auf die Vermeidung etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und der umweltbezogenen Rechte vorzubeugen oder diese zu minimieren. So schafft die BGE Vertrauen und leistet einen Beitrag für ein gerechtes Miteinander. Die BGE hat für den Umgang mit Risiken innerhalb der Lieferkette und im eigenen Geschäftsbereich einen mehrstufigen Prozess implementiert, an dessen Ende die Gesamtverantwortung bei der Geschäftsführung liegt. Die Abdeckung des LkSG- Risikomanagements wird über das unternehmenseinheitliche Risikomanagement und deren Überwachung durch die Stabstelle Compliance/Antikorruption sichergestellt. Negative Auswirkungen, ob menschenrechtlich oder umweltbezogen, werden sowohl bei der BGE als auch bei Lieferanten systematisch ermittelt und Abhilfe geschaffen. Der in Kapitel IV. bis VII. im Detail beschriebene Prozess bildet die Grundlage des ganzheitlichen und kontinuierlichen LkSG-Ansatzes der BGE. Die eingerichteten Aktivitäten werden regelmäßig auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit hin überprüft und kontinuierlich weiterentwickelt. Die Prozesse und Ergebnisse werden entsprechend dokumentiert, aufbewahrt und fließen in die jährliche Berichterstattung gem. § 10 Abs. 2 LkSG an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit ein. IV. Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und in den Lieferketten Daher prüft die BGE kontinuierlich, wo im eigenen Geschäftsbereich sowie in ihren Lieferketten besondere Risiken für Menschenrechts- und Umweltverletzungen bestehen. Dies erfolgt auf Basis eines jährlichen und zusätzlich anlassbezogenen Risikoanalyseprozesses. Dieser findet sowohl für die eigene Geschäftstätigkeit als auch für unmittelbare Lieferanten statt. Zudem wird dieser Prozess im Bedarfsfall ebenfalls für die mittelbaren Lieferanten der BGE durchgeführt. Beginnend mit einer abstrakten Betrachtung von Risiken, werden hierbei für die weitere Risikoanalyse insbesondere branchen-, rohstoff- und länderspezifische Risiken für einzelne Lieferantengruppen ermittelt. Diejenigen Lieferanten, für die ein erhöhtes Risiko besteht, werden im zweiten Schritt im Rahmen einer konkreten Risikoanalyse auf prioritäre menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken hin untersucht. Die Expertise und Erfahrung der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im ständigen Kontakt mit den Lieferanten stehen, werden dabei einbezogen. Als besonders sensible Bereiche sind Kinder- und Zwangsarbeit, Einkommen, Arbeitszeiten, Diskriminierung, Wahrung der Vereinigungsfreiheit sowie der Arbeits- und Gesundheitsschutz identifiziert. Die Ergebnisse der Risikoanalysen fließen fortlaufend in die unternehmerischen Entscheidungsprozesse in Bezug auf interne Geschäftsstrategien sowie die vergaberechtlich regulierten Beschaffungsvorgänge der BGE ein. Die Risikoanalyse bildet zudem dabei die Grundlage für die Identifikation angemessener Präventions- und Abhilfemaßnahmen. V. Präventionsmaßnahmen Im Rahmen des integrierten Managementsystemansatzes werden auf Basis der durchgeführten Risikoanalysen an geeigneten Stellen Ziele und Maßnahmen definiert, welche bei neuen Ergebnissen bzw. Erkenntnissen angepasst und hinterfragt werden. Entsprechende Maßnahmen zur Minimierung der prioritären Risiken werden auf unterschiedlichen Ebenen umgesetzt: • • • VI. Durch Leitlinien, interne Sensibilisierung und Aufklärung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die kontinuierliche Überprüfung von Maßnahmen auf Eignung werden menschenrechtliche und umweltbezogene Themen im eigenen Bereich der BGE verankert. Bei Vertragsabschluss werden die Lieferanten im Rahmen von Zusätzlichen Vertragsbedingungen dazu verpflichtet, die Werte und Erwartungen aus dieser Grundsatzerklärung zu beachten und diese auch bei der Auswahl ihrer Lieferanten anzuwenden. Die BGE behält sich in ihren Zusätzlichen Vertragsbedingungen zudem das Recht vor, risikoangemessen unterschiedliche Kontrollmechanismen (z. B. Informationsrechte und stichprobenartige Kontrollen) durchzuführen. Zudem werden Lieferanten in förmlichen Vergabeverfahren oberhalb der für BGE festgesetzten Wertgrenzen aufgefordert, in einer Eigenerklärung Angaben zu bußgeldbewehrten Verstößen gegen das LkSG anzugeben. Beschwerdeverfahren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lieferanten und Geschäftspartner sowie weiteren potentiell Betroffenen steht ein angemessenes und wirksames Beschwerdeverfahren zur Verfügung. Dieses Beschwerdeverfahren ermöglicht es, Verstöße oder negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im eigenen Geschäftsbereich sowie in deren Lieferkette frühzeitig zu melden und dann entsprechend vorzubeugen bzw. entgegenzuwirken. Hinweisgebende Personen können sich sowohl telefonisch, wie auch über das Internet (https://www.bge.de/de/compliance/) oder postalisch mit ihrer Beschwerde/ ihren Hinweisen an den Compliance- und Antikkorruptionsbeauftragten der BGE wenden. Dieser Vorgang ist streng vertraulich und die hinweisgebende Person kann ihre Beschwerde auch anonym einreichen. Das Beschwerdeverfahren ist unparteiisch und wahrt das Prinzip der Unschuldsvermutung.
Text { text_type: Unspecified, }
Origin: /Bund/BGE/Website
Tags: Sorgfaltspflicht ? Menschenrechte ? Endlagerung radioaktiver Abfälle ? Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ? Beschwerdeverfahren ? Vereinte Nationen ? Abfall ? Gesundheitsschutz ? Risikoanalyse ? Standortwahl ? Umweltgefährdung ? Umweltstandard ? Informationsfreiheit ? Untergrund ? Beruf ? Entscheidungsprozess ? Gutachten ? Beschäftigung ? Risikomanagement ? Lieferkette ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
License: other-closed
Language: Deutsch
Accessed 1 times.