Description: GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG MBH (BGE) Die Gesellschafterversammlung der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (im Folgenden: „Gesell- schaft“) hat am 05.07.2022 folgende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft er- lassen: § 1 Aufgabenkreis und Rahmen der Geschäftsführung 1.1Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Sie führen die Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesell- schaftsvertrages, dieser Geschäftsordnung, der von der Gesellschafterin vorgegebenen Wirkungs- ziele sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates. Sie sind an den Unternehmenszweck und den Unternehmensgegenstand gebunden, welche das wichtige Bundesinteresse widerspiegeln. 1.2Die Geschäftsführung richtet ihr unternehmerisches Handeln an dem Public Corporate Gover- nance Kodex (PCGK) in seiner jeweils geltenden Fassung aus. Die Geschäftsführung trägt im Rahmen des Unternehmenszwecks und des Unternehmensgegen- stands für eine nachhaltige Unternehmensführung Sorge und strebt insbesondere die klimaneut- rale Organisation der Verwaltungstätigkeit der Gesellschaft an. 1.3 Die Geschäftsführung gewährleistet eine gleichstellungsfördernde, tolerante und diskriminie- rungsfreie Kultur in der Gesellschaft. § 2 Organisation der Geschäftsführung und Geschäftsverteilung 2.1Die Mitglieder der Geschäftsführung, einschließlich der Arbeitsdirektorin bzw. des Arbeitsdirek- tors, sind gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung, auch wenn einzelnen Mitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind. 2.2Durch die Verteilung der Geschäfte auf die Mitglieder der Geschäftsführung wird die gemeinsame Verantwortung aller Geschäftsführer für die gesamte Geschäftsführung nicht berührt. Den Mit- gliedern der Geschäftsführung obliegt insoweit eine allgemeine Aufsichtspflicht, der sie gewöhn- lich dadurch genügen, dass sie sich gegenseitig laufend über wesentliche Tätigkeiten und Vor- kommnisse in ihrem Bereich unterrichten und dass sie bei schwerwiegenden Bedenken bezüglich einer Angelegenheit in einem anderen Bereich, die innerhalb der Geschäftsführung nicht behoben werden können, die Angelegenheit der Gesellschafterversammlung in Textform zur Kenntnis brin- gen. 2.3Die Vertretung der Gesellschaft richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. 2.4Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung und ihre Vertretung untereinander sowie Organisation und Geschäftsverteilung innerhalb der Gesellschaft ergeben sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan. Der Organisations- und Ge- schäftsverteilungsplan wird von der Gesamtgeschäftsführung erstellt und von der Gesellschafter- versammlung nach vorheriger Befassung durch den Aufsichtsrat beschlossen; das gilt auch für wesentliche Änderungen dieses Planes. 2.5 Es wird eine Arbeitsdirektorin bzw. ein Arbeitsdirektor nach Maßgabe des Gesetzes über die Mit- bestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz – MitbestG) bestellt. Sie bzw. er ist inner- halb der Geschäftsführung für das Personal- und Sozialwesen verantwortlich. § 3 Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Geschäftsführung 3.1Der Aufsichtsrat kann eine bzw. einen Vorsitzenden der Geschäftsführung und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ernennen. 3.2Der bzw. dem Vorsitzenden der Geschäftsführung obliegt die Federführung im mündlichen und schriftlichen Verkehr mit der Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat. 3.3Ist vom Aufsichtsrat ein Mitglied der Geschäftsführung zur bzw. zum Vorsitzenden der Geschäfts- führung ernannt worden, so hat diese bzw. dieser das Recht und die Pflicht, auf die Durchführung der für die Geschäftsführung festgelegten Abläufe und Maßgaben sowie auf eine einheitliche Aus- richtung der Geschäftsführung auf die von der Gesellschafterversammlung verabschiedeten Ziele und die Finanz- und Unternehmensplanungen hinzuwirken. Die gemeinschaftliche Verantwortung der Geschäftsführung nach § 2 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung bleibt hiervon unberührt. 3.4Presseveröffentlichungen und sonstige Verlautbarungen der Gesellschaft von übergreifender un- ternehmerischer Relevanz gegenüber den Medien sind, sofern die bzw. der Vorsitzende solche Erklärungen nicht selbst abgibt, vorher mit ihr bzw. ihm abzustimmen. § 4 Information und Zuständigkeit der gesamten Geschäftsführung 4.1Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge inner- halb ihrer Geschäftsbereiche. 4.2Angelegenheiten grundsätzlicher Art oder von wesentlicher zeitlicher, finanzieller, rechtlicher oder personeller Bedeutung sowie Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren im Einzelfall zustän- digen Mitgliedern der Geschäftsführung sind von allen Mitgliedern der Geschäftsführung (Gesamt- geschäftsführung) im Rahmen der Geschäftsführersitzung zu entscheiden. 4.3Die Gesamtgeschäftsführung entscheidet weiter in allen Angelegenheiten, in denen nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder dieser Geschäfts- ordnung eine Beschlussfassung durch die gesamte Geschäftsführung vorgeschrieben ist, insbe- sondere über: a) die Aufstellung und Verabschiedung der Finanz- und Unternehmensplanung; b) die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Gesellschaft sowie die Auf- stellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts; c) die Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Vorschläge zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung; d) die Berichte an den Aufsichtsrat entsprechend § 90 Aktiengesetz (AktG) sowie die sonstige Unterrichtung des Aufsichtsrats; e) die Geschäfte, Maßnahmen und Handlungen, zu deren Vornahme die Geschäftsführung auf- grund Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafterin oder des Aufsichtsrates der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates bedarf; f) alle Angelegenheiten, die der Geschäftsführung durch ein Mitglied der Geschäftsführung zur Beschlussfassung vorgelegt werden; g) Vorschläge zu Änderungen dieser Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans; h) Stimmabgaben der Gesellschaft in Gesellschafterversammlungen von Konzernunternehmen; § 5 Einberufung und Leitung der Geschäftsführungssitzungen, Beschlussfähigkeit 5.1Ist eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender der Geschäftsführung bestellt, so beruft sie bzw. er die Gesamtgeschäftsführung ein und leitet die Sitzungen. 5.2Jedes Geschäftsführungsmitglied ist berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände auf die Tages- ordnung gesetzt werden, über die es eine Beschlussfassung herbeizuführen wünscht. Über Än- derungen der Tagesordnung, die von einem Mitglied der Geschäftsführung während der Sitzung verlangt werden, entscheidet die Gesamtgeschäftsführung. 5.3Die Einberufung erfolgt in Textform oder fernmündlich gegenüber sämtlichen Mitgliedern der Ge- schäftsführung. In der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Auf die Möglichkeit der Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz sowie der Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Einberufung soll nicht später als drei Tage vor der Sitzung erfolgen. 5.4Jedes Geschäftsführungsmitglied ist berechtigt, außer den Mitgliedern der Geschäftsführung wei- tere Teilnehmer für die Geschäftsführungssitzungen zu benennen. Die bzw. der Vorsitzende kann final entscheiden, wer außer den Mitgliedern der Geschäftsführung an den Sitzungen teilnimmt oder die Teilnahme auf die Mitglieder der Geschäftsführung beschränken. 5.5Die Gesamtgeschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder der Geschäfts- führung an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Tagesordnungspunkten, die überwiegend in den Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds der Geschäftsführung fallen oder Meinungsverschie- denheiten zwischen mehreren im Einzelfall zuständigen Mitgliedern der Geschäftsführung zum Gegenstand haben, ist dessen bzw. deren Teilnahme stets erforderlich. Bei Vorliegen von Inte- ressenkonflikten nach § 15 dieser Geschäftsordnung unterliegt die bzw. der Betroffene einem Stimmverbot. § 6 Beschlussfassung und Protokoll 6.1Die Gesamtgeschäftsführung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in gemeinschaftlichen Sitzungen. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, gelten per Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltete Mitglieder als in der Sitzung anwesend. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung ausschließlich per Video- und/oder Telefonkonferenz zugeschaltet sind. Außerhalb von Sitzungen können in Ausnahmefällen auf Verlangen jedes Mit- glieds der Geschäftsführung im Umlaufverfahren Beschlussfassungen auch durch mündliche, fernmündliche (insbesondere per Telefonkonferenz), schriftliche, durch Telefax oder mittels elekt- ronischer Kommunikation übermittelte Stimmabgabe gefasst werden. Ein Widerspruchsrecht ge- gen dieses Verfahren ist ausgeschlossen. Eine Beschlussfassung in der Sitzung kann auf Anord- nung der bzw. des Vorsitzenden mit einer Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung kombiniert werden. Auch hiergegen ist ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen. 6.2Soweit nicht durch Gesetz, in dem Gesellschaftsvertrag oder nachfolgend in dieser Geschäftsord- nung etwas anderes bestimmt ist, entscheiden die Mitglieder der Geschäftsführung mit der Mehr- heit der abgegebenen Stimmen. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Geschäftsführung doppelt. doppelt. Kommt eine Entscheidung nicht zu- stande, ist die Angelegenheit der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
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Origin: /Bund/BGE/Website
Tags: Endlagerung ? Flugzeug ? Rechtsgrundlage ? Erwerbstätige Bevölkerung ? Nachhaltige Unternehmensführung ? Geschäftsordnung ? Geschäftsverteilungsplan ? Verkehr ?
Region: Peine
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