Description: GESELLSCHAFTSVERTRAG DER BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG MBH (BGE) I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE). (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Peine. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen wurde. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erfüllung der Aufgaben der kerntechnischen Entsorgung nach dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Ge- fahren (Atomgesetz — AtG) und dem Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein End- lager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz — StandAG) als Unternehmen des Bundes (§ 9a Abs. 3 S. 2 AtG). (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu beteiligen sowie solche Unternehmen zu gründen oder zu erwer- ben. (3) Soweit gesetzlich zulässig und nach diesem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt, ist die Gesell- schaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. (4) Die Grundsätze nachhaltiger Unternehmensführung werden von der Gesellschaft angemessen be- rücksichtigt. (5) Die Gesellschaft wendet den Public Corporate Governance Kodex des Bundes („PCGK") in der je- weils geltenden Fassung an. § 3 Stammkapital und Stammeinlagen (1) Das Stammkapital beträgt 2.825.000,00 Euro und ist in einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000,00 Euro, der die laufende Nummer 1 erhält, und einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 2.800.000,00 Euro, der die laufende Nr. 2 erhält, eingeteilt. (2) Am Stammkapital ist allein beteiligt: Bundesrepublik Deutschland mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (lfd. Nr. 1), und einem Geschäftsan- teil im Nennbetrag von 2.800.000,00 Euro (lfd. Nr. 2). 1 Die bei Gründung übernommene Stammeinlage wurde von der Gründungsgesellschafterin in bar eingezahlt. Auf die anlässlich der Verschmelzung mit der Deutsche Gesellschaft zum Bau und Be- trieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) durch Kapitalerhöhung ausgegebene Stammeinlage wurde eine Sacheinlage geleistet, die in der Übertragung des Vermögens der DBE als Ganzes auf die Gesellschaft durch die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Verschmelzung durch Auf- nahme nach näherer Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28. November 2017 (UR-Nr. S 466/2017 des Notars Dr. Hans M. Seiler in Berlin) bestand. § 4 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1.die Geschäftsführung, 2.der Aufsichtsrat, 3.die Gesellschafterversammlung. II. Vertretung und Geschäftsführung, Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat § 5 Geschäftsführung, Arbeitsdirektor/in und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer (Mitglieder der Geschäftsführung), die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Die Bestellung erfolgt im Fall der Erstbestellung auf höchstens drei Jahre. Wiederholte Bestellungen oder eine Verlängerung der Amtszeit sind zulässig, jedoch jeweils höchstens für fünf Jahre. Für den Abschluss, die Ände- rung und die Beendigung von Anstellungs- und Ruhegehaltsverträgen mit den Mitgliedern der Ge- schäftsführung ist ebenfalls der Aufsichtsrat zuständig. (2) Es wird eine Arbeitsdirektorin bzw. ein Arbeitsdirektor nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) bestellt. Sie bzw. er ist innerhalb der Geschäftsführung für das Personal- und Sozialwe- sen verantwortlich. (3) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam oder durch ein Mit- glied der Geschäftsführung mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten. (4) Verfügt die Gesellschaft entgegen § 5 Absatz 1 dieses Gesellschaftsvertrages nur über ein einziges Mitglied der Geschäftsführung, vertritt dies die Gesellschaft für die Dauer, für die es alleiniges Mitglied der Geschäftsführung ist, allein. Der Aufsichtsrat soll in einem solchen Fall mindestens ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung bestellen. (5) Einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung kann im Ausnahmefall durch die Gesellschafterver- sammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Ein Ausnahmefall liegt vor, soweit die Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis a) zur Vornahme einzelner Geschäfte und Maßnahmen oder b) zur Vermeidung einer Führungslosigkeit der Gesellschaft bei einer längeren Abwesenheit (z.B. wegen Krankheit oder Elternzeit) des einzigen weiteren Mitglieds der Geschäftsführung zwingend erforderlich ist. 2 (6) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Sie führen die Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes, dieses Ge- sellschaftsvertrages, einer von der Geschäftsführung unter Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung beschlossenen Geschäftsordnung und sonstigen Beschlüssen der Gesellschafterver- sammlung. (7) Die Geschäftsführungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Hand- lungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Für Geschäftsführungshand- lungen, die darüber hinausgehen, bedarf es für jeden Einzelfall eines vorherigen Gesellschafterbe- schlusses. (8) Der Aufsichtsrat kann eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden der Geschäftsführung ernennen. § 6 Berichte an den Aufsichtsrat Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat entsprechend § 90 Aktiengesetz (AktG) zu berichten. Die in § 90 Abs. 1 Satz 1AktG genannten Berichte sind in Textform zu erstatten. § 7 Zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Die nachstehend aufgeführten Geschäfte dürfen die Mitglieder der Geschäftsführung nur mit vor- heriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: 1)Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder Aufgabe vor- handener Tätigkeitsgebiete, 2)Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, 3)Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten, 4)Gründung und Erwerb anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Ka- pitalerhöhung gegen Einlagen, 5)Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen, 6)Investitionen, deren Kosten im Einzelfall eine Grenze von fünf Millionen Euro übersteigen, 7)Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, deren jeweilige Gesamt- belastung über die Vertragslaufzeit mehr als fünf Millionen Euro beträgt, 8)Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten für die Gesellschaft, 9)Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen und/oder die Gewährung sonstiger Leis- tungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Mitglieder von Gremien gemäß § 15 dieses Gesellschaftsvertrages, sofern die Gesamtvergütung im Einzelfall eine Grenze von 175.000 Euro jährlich (brutto) übersteigt, 10) Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine Honorargrenze von fünf Millionen Euro jährlich überschritten wird, 11) Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen, 3
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Origin: /Bund/BGE/Website
Tags: Hildesheim ? Berlin ? Atomgesetz ? Grundeigentum ? Radioaktiver Abfall ? Standortauswahlgesetz ? Nukleare Entsorgung ? Endlager ? Endlagerung ? Kernenergie ? Abfall ? Haftung ? Standortwahl ? Erwerbstätige Bevölkerung ? Nachhaltige Unternehmensführung ? Geschäftsordnung ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
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Language: Deutsch
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