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Planungswissenschaftliches Abwägungskriterium “Emissionen (zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)” (PDF, nicht barrierefrei)

Description: Planungswissenschaftliches Abwägungskriterium “Emissionen (zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)” Konzeptentwurf der Umsetzung in Phase I des Standortauswahlverfahrens Tsang, W.-Y., Steinhoff, M., Ristau, S., Grube, N., Schmidt, N. 1. Das Kriterium „Emissionen“ Die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien (planWK) sind entgegen der anderen Kriterien und Mindestanforderungen nachrangig im Standortauswahlverfahren. Das planWK “Emissionen (zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)“ unterscheidet sich von allen anderen planWK dadurch, dass nicht direkt die Nutzungsansprüche der Gesellschaft im Gesetz benannt werden. Tab. 1: Auszug aus Anlage 12 (zu § 25) Standortauswahlgesetz Kriterium Emissionen (zum Beispiel Lärm, Schadstoffe) günstig Unterschreitung der Vorsorgewerte Wertungsgruppe bedingt günstig Überschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen bei Einhaltung der Grenzwerte Weniger günstig Überschreitung der Vorsorgewerte in bestimmten Phasen Eine Anwendung des planWK “Emissionen“ beinhaltet folgende Besonderheiten:  Es liegen keine anlagenspezifischen Daten der potenziellen Emissionen eines Endlagers vor.  Eine flächendeckende Ermittlung von Immissions-Vorbelastungen für Stand- ortregionen ist in Phase I der Standortauswahl nicht valide. 2. Die Grundlagen Für die Anwendung der planWK in Phase I des Standortauswahlverfahrens existieren folgende Randbedingungen:  Es erfolgt eine Anwendung der planWK in Gebieten, ohne dass potenzielle Endlagerstandorte in diesen Gebieten festgelegt wurden.  Der Begriff „in bestimmten Phasen“ erfordert die Berücksichtigung der potenziellen Emissionen eines Endlagers in den Phasen Errichtung, Betrieb und Verschluss.  Das StandAG spricht mit dem Terminus „Vorsorgewerte“ das Vorsorge- prinzip an. Eine Anwendung des planWK “Emissionen“ im Sinne des StandAG mit dem Ziel  der Einengung von großen Gebieten oder  des Vergleichs von Gebieten erfordert den Bezug der potenziellen Emissionen des Endlagers auf Schutzgüter in einem Gebiet – also die Betrachtung der aus dem Endlager resultierenden, potenziellen Immissionen auf das Schutzgut Mensch. 3. Welche Emissionen werden als Immissionen betrachtet? Emissionen werden im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Anlagen bezogen, die „Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Strahlen und ähnliche Erscheinungen“ in die Umwelt aussenden (§ 3 Abs. 3 BImSchG). Die für ein Endlager relevanten Emissionen werden in folgender Tabelle aufgelistet: Konventionelle Luftschadstoffe Lärm Licht Direktstrahlung Radiologische Ableitungen Errichtung Phasen eines Endlagers Betrieb Stilllegung relevantweniger relevantrelevant relevant weniger relevant nicht relevantrelevant relevant relevantweniger relevant weniger relevant nicht relevant nicht relevant relevant Tab. 3: Analyse der potenziellen Immissionen eines Endlagers in den Phasen “Errichtung”, “Betrieb” und “Stilllegung” Immissionen Tab. 2: Analyse der potenziellen Emissionen eines Endlagers in den Phasen “Errichtung”, “Betrieb” und “Stilllegung” Emissionen Diese potenziellen Emissionen können derzeit durch Annahmen abgeschätzt und als potenzielle Immissionen dargestellt werden: weniger relevant Folgende Emissionen sind derzeit nicht abschätzbar:  konventionelle Luftschadstoffe und radiologische Ableitungen, da standort- spezifische Angaben (z. B. Windrichtung/Bodenrauhigkeit) nicht vorliegen  Licht, da standortspezifische Planungen zur Lage der zu beleuchtenden Gebäude, Flächen, Standortbegrenzungen nicht vorliegen Errichtung Fahrzeuge/ Baumaschinen Lärm Direktstrahlung nicht relevant Phasen eines Endlagers Betrieb Grubenlüfter Eingangslager/ Konditionierungsanlage Stillegung Fahrzeuge/ Baumaschinen nicht relevant Berücksichtigt wird jeweils die maximal abgeschätzte potenzielle Immissionen eines Endlagers in den Phasen Errichtung/Betrieb/Stilllegung. Definition der Vorsorgewerte als Bagatellschwellen (LB):  Lärm: (LB) = Immissionsrichtwert – 6 dB (Nichtrelevanzkriterium, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm))  Direktstrahlung: (LB) = 10 µSv effektive Dosis/Jahr (De-Minimis-Prinzip) Definition der Grenzwerte:  Lärm: 55/50 dB (Immissionsrichtwerte TA-Lärm)  Direktstrahlung: 1 mSv effektive Dosis/Jahr (Strahlenschutzgesetz) 4. Schrittweise Abbildung der Wertungsgruppen in die Fläche Schritt 1: Ermittlung der theoretischen maximalen Abstandsbeziehung zwischen Endlager/Grenzwert und Endlager/Bagatellschwelle: Standort des Endlagers Schritt 2: Übertragung der ermittelten Abstandsbeziehungen um das Schutz- gut Mensch (Wohngebiete) mit dem Ziel der Anwendung: ISO-Linie BagatellschwelleISO-Linie Bagatellschwelle ISO-Linie GrenzwertISO-Linie Grenzwert günstig Standort des Schutzgutes günstig bedingt günstigbedingt günstig weniger günstigweniger günstig Abb. 1: Fiktive Darstellung eines Endlagers zuzüglich der Wertungsgruppen in die Fläche (Quelle: BGE)Abb. 2: Fiktive Darstellung eines Standortes zuzüglich der Wertungsgruppen in die Fläche (Quelle: BGE) Randbedingungen:  Berücksichtigung des bestimmungsgemäßen Betriebes (keine Störfälle, da Störfallanalyse nicht vorliegt und Störfälle grundsätzlich zu vermeiden sind)  keine Kreditnahme von Minimierungsmaßnahmen (z. B. Abschirmung, Schall- schutzwände)  Überschreitung der Bagatellschwelle in bestimmten Phasen bedeutet für diesen Bereich, dass die Einhaltung der Grenzwerte in einem Genehmigungs- verfahren unter Berücksichtigung von Minimierungen sicherzustellen istDie Übertragung der Abstandsbeziehung auf das Schutzgut Mensch in Wohngebieten ermöglicht die Darstellbarkeit des planWK “Emissionen“ in der Fläche.  weniger günstig: in diesem Abstand um das Schutzgut sind Vorsorgewerte überschritten, die Einhaltung der Grenzwerte ist durch technische Maß- nahmen sicherzustellen,  bedingt günstig: Bagatellschwelle ist überschritten, Grenzwerte sind allein durch Abstand eingehalten,  günstig: Vorsorgewerte sind allein durch Abstand unterschritten Literaturverzeichnis StandAG: Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist BImSchG:Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist TA-Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm), vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) StrlSchG: Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist www.bge.de Tage der Standortauswahl 2022 / Aachen GZ: SG01201/12/2-2022#13| Objekt-ID: 929879 | Stand 30.05.2022

Types:
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Origin: /Bund/BGE/Website

Tags: Aachen ? Fahrzeuglärm ? Endlager ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Geräuschemission ? Lärmemission ? Baulärm ? Strahlenschutzgesetz ? TA Lärm ? Standortauswahlgesetz ? Ökologische Bestandsaufnahme ? Emissionsquelle ? Lärmimmission ? Emissionsdaten ? Schadstoffemission ? Schadstoffimmission ? Gebäude ? Wohngebiet ? Luftverschmutzung ? Erschütterung ? Betriebsgeräusch ? Betriebsschließung ? Grenzwertüberschreitung ? Immissionsrichtwert ? Standortwahl ? Störfall ? Flächenstilllegung ? Vorsorgewert ? Luftschadstoff ? Geräuschanalyse ? Emissionsgrenzwert ? Stilllegung ? Grenzwert ?

Region: Peine

Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°

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