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Stellungnahme des sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) sowie des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) (PDF)

Description: SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ENERGIE, KLIMASCHUTZ, UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01075 DresdenIhr/-e Ansprechpartner/-in Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Eschenstraße 55 31224 PeineDurchwahl Telefon +49 351 564 Telefax +49 351 564 vorab per E-Mail @ smekul.sachsen.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Stellungnahme zum "Konzept zur Durchführung der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (rvSU) gemäß der Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)" der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) vom 28. März 2022 Sehr geehrte Damen und Herren, Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-8465/31/6 Dresden, 24. Juni 2022 wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem Konzept Stellung nehmen zu können. Dieses Schreiben enthält auch die fachlichen Beiträge des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). 1. Umsetzung von Hinweisen aus der Fachstellungnahme des LfULG zum Zwischenbericht Teilgebiete In der Fachstellungnahme vom 21.Januar 2021 des LfULG wurden die folgenden Hinweise gegeben und von der BGE berücksichtigt: 2022/35608 *D2022/35608* a) b) Die Teilgebiete in regionalgeologische Einheiten mit einem einheitlichen lithologischen und strukturellen Bau zu untergliedern und für diese jeweils differenziert die Erfüllung der Mindestanforderungen zu prüfen. In ihrem Konzept für die rvSU folgt die BGE dieser Anregung und untergliedert darüber hinaus die Teilgebiete entlang von Störungen und Regionen, in welchen Ausschlusskriterien erfüllt sind. Die bei der Methodenentwicklung angestrebte gebietsspezifisch differenzierte Bewertung von Wirtsgesteinseinheiten betrachtet das LfULG als sehr wichtig. Das Ausschlusskriterium „aktiver Vulkanismus“ nach aktuellem Stand der Forschung zu überarbeiten. Auch dieser Forderung folgt die BGE. Basierend auf den Ergebnissen des Berichts von Schreiber & Jentzsch (2021) werden Gebiete mit einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit von zukünftiger vulkanischer Aktivität unter Berücksichtigung eines erweiterten Sicherheitssaums von 25 km ausgeschlossen. Erdbebenschwärme werden als Grundlage zur Festlegung des Gebiets mitberücksichtigt, da Aufstiegswege von Gasen als potenzielle Wegsamkeiten für Magmen dienen können. Seite 1 von 6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Straße 4 01097 Dresden www.smekul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucheradresse: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Erfüllung der Informationspflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf www.smekul.sachsen.de Anpassungsbedarf beim Konzept zur Durchführung der rvSU sehen wir in den nachfolgenden Punkten und bitten um Berücksichtigung der Hinweise: 2. Verfahren und Kriterien zur Bewertung von kristallinem Wirtsgestein Am Beispiel der Kenngröße Datenqualität (DQL) wird die Bewertung von Bohrungsdaten anhand der Detailgrade von Stratigraphie- und Petrologieangaben in den digitalen Schichtenverzeichnissen vorgestellt. (Methodenbeschreibung als Anlage zum Konzeptentwurf, hier: Blatt 232). Auf Blatt 234 wird das Vorgehen am Beispiel der sedimentären Einheiten des Thüringer Beckens beschrieben. Eine detaillierte Bewertung erfolgt zuerst aufgrund der stratigraphischen Angaben (zum Beispiel ob Chrono-Folge oder Chrono-Stufe dokumentiert ist). Erst danach wird (nur) generell geprüft, ob petrographische Angaben vorhanden sind oder nicht. Ein solches Vorgehen ist aus unserer Sicht für kristallines Wirtsgestein ungeeignet. Stratigraphische Angaben sind nur für sedimentäre Gesteine verwendbar. Kristallines Wirtsgestein umfasst laut dem Zwischenbericht Teilgebiete nur plutonische und hoch- metamorphe Gesteine, die keine biostratigraphische Einordnung erlauben. Falls noch biostratigraphische Indizien aus dem Ausgangsgestein bei einer Metamorphose erhalten geblieben sind, sind diese völlig unerheblich für die Charakteristik eines metamorphen Wirtsgesteins. So konnte von Mingram (1996) gezeigt werden, dass Gesteine ordovizischen Alters in allen metamorphen Decken des Erzgebirges von Niedrigdruck-Niedrigtemperatur bis zu Ultrahochdruck-Hochtemperatur-Bedingungen auftreten. Die physikalischen Eigenschaften der Gesteine wurden entsprechend der Metamorphosebedingungen verändert, die stratigraphische Stellung des Ausgangs- gesteins spielt keine Rolle mehr. Auch für alle anderen Charakterisierungen von kristallinem Wirtsgestein sind stratigraphische Kategorien nicht brauchbar. Kristalline Wirtsgesteine sollten stattdessen nach a) b) c) d) Petrographie, Metamorphosegrad, retrograder Überprägung, Metamorphose- beziehungsweise Intrusionsalter bewertet werden. 3. Zur Grenztemperatur an der Außenfläche der Behälter In Abschnitt 8.6 (hier: Blatt 39, vgl. Abschnitt 4.2.8 in der Anlage) wird unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 4 der EndlSiUntV von einer Grenztemperatur von 100 °C an der Außenfläche der Behälter ausgegangen, unabhängig vom anstehenden Wirtsgestein und dem Endlagerkonzept. Dies wird mit der Regelung in § 27 Abs. 4 Standortauswahlgesetz (StandAG) begründet. Eine Aussage, ob seit dem Inkrafttreten dieser Regelung im Jahr 2017 alle ausstehenden Forschungsarbeiten vorliegen oder welche gegebenenfalls noch benötigt würden, wird nicht getroffen. Positiv werten wir allerdings, dass mittlerweile seitens der BGE an einem Vorschlag zur Aktualisierung der Grenztemperatur gearbeitet wird. Seite 2 von 6 Die Entsorgungskommission (ESK) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) legt in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2022 zum Grenztemperaturkriterium nicht nur dar, dass dazu keine Forschungsarbeiten mehr ausstehen, es wird sogar klargestellt, dass „die Festlegung einer wirtsgesteinunabhängigen ‚Grenztemperatur‘ durch das Vorsorgeprinzip nicht gerechtfertigt [ist].“ Stattdessen müssten Grenztemperaturen wirtsgesteins-, standort- und konzeptspezifisch abgeleitet werden. Wir teilen die eindeutige Position der ESK und bitten die BGE, das Konzept zur Durchführung der rvSU entsprechend zu überarbeiten und ab sofort nicht mehr von einer pauschalisierten Grenztemperatur von 100 °C auszugehen. Vor dem Hintergrund der Aufgaben und der Zusammensetzung der ESK sollten hinsichtlich des wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu dieser Fragestellung nunmehr alle Zweifel ausgeräumt sein. Dies bekommt angesichts des Bedarfs einer zügigen Umsetzung des Standortauswahlverfahrens eine umso größere Bedeutung. Ein fachlich nicht mehr zu rechtfertigendes Festhalten an einer pauschalen Grenztemperatur kann den Fortschritt des Verfahrens nicht nur beeinträchtigen, sondern auch dessen Akzeptanz gefährden. 4. Verfahrensweise bei Gebieten ohne hinreichende Anwendung der geowissenschaftlichen Auswahlkriterien Informationen zur Im Abschnitt 9 (hier: Blatt 60) wird ausgeführt, dass Gebiete, bei denen die verfügbaren geowissenschaftlichen Informationen für eine Anwendung der geowissenschaftlichen Auswahlkriterien nicht ausreichen, zunächst nicht weiterbearbeitet werden. Allerdings soll im Zuge der Veröffentlichung der vorgeschlagenen Standortregionen der Umgang mit diesen Gebieten „individuell empfohlen und fachlich begründet“ werden. Die Empfehlung soll auf einer Prüfung basieren, bei der abgeschätzt wird, ob solche Gebiete in Anwendung der geowissenschaftlichen Auswahlkriterien „eine gleichwertige oder bessere Bewertung“ im Vergleich zu den vorgeschlagenen Standortregionen erwarten lassen. Nur dann soll ein betroffenes Gebiet im Auswahlverfahren verbleiben und einer oberirdischen Erkundung unterzogen werden. Aus unserer Sicht bestehen hier gleich mehrere Fragestellungen, die im Rahmen einer Konkretisierung des Konzepts beantwortet werden sollten: a) Wie kann abgeschätzt werden, dass Gebiete eine gleichwertige oder bessere Bewertung in Anwendung der geowissenschaftlichen Auswahlkriterien erhalten könnten, wenn die Anwendung schon zu Beginn aufgrund der unzureichenden Informationslage nicht möglich war? b) Auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien erfolgt diese Abschätzung? Aus unserer Sicht ist es für die Fairness und in der Konsequenz auch für die Akzeptanz des Standortauswahlverfahrens von elementarer Bedeutung, dass kein Gebiet faktisch auf Grund einer unzureichenden Datenbasis ausgeschlossen wird. Der Ausgangspunkt der „weißen Landkarte“ bedeutet, dass das gesamte Bundesgebiet gleichermaßen in das Standortauswahlverfahren einbezogen wird. Dieser Grundsatz muss gewahrt bleiben, wenn notwendig, auch durch zusätzlichen Aufwand. Seite 3 von 6

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Origin: /Bund/BGE/Website

Tags: Dresden ? Informationspflicht ? Erzgebirge ? Standortauswahlgesetz ? Endlagerung ? Vulkanismus ? Metamorphose ? EU-Klimapolitik ? Bewertungsverfahren ? Energie ? Geologie ? Gesteinskunde ? Klimaschutz ? Plutonit ? Sedimentgestein ? Nukleare Sicherheit ? Landwirtschaft ? Verbraucherschutz ? Vorsorgeprinzip ? Naturschutz ? Gestein ? Eintrittswahrscheinlichkeit ?

Region: Peine

Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°

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