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ZNER Zeitschrift für neues Energierecht (PDF)

Description: 25/2 2021 Aus dem Inhalt: Nina Grube/Eva-Maria Hoyer u.a. Zur Phase I des Standortauswahlverfahrens nach § 13 StandAG Prof. Dr. Walter Frenz Einklagbarer Anspruch auf mehr Klimaschutz Judith Schäfer/Susan Wilms Wasserstoffherstellung: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Genehmigung von Elektrolyseuren Micha Klewar/Sophia-Charlotte Grawe Zum Investitionsbeschleunigungsgesetz: Wegfall der aufschiebenden Wirkung und Zuständigkeit des OVG für beklagte WEA-Genehmigungen? Dr. Peter Becker/Prof. Dr. Lorenz J. Jarass Was läuft schief mit der Energiewende? Rezension zu Henrik Paulitz: StromMangelWirtschaft EuGH Zu einem Kahlschlag als Verstoß gegen das Tötungs- und Störungsverbot mit Anmerkung von Maximilian Schmidt und Frank Sailer BGH Zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor OVG Rheinland-Pfalz Zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets per Rechtsverordnung: geringfügige Änderungen ggü. Auslegungsfassung, künftige Wasser- versorgung, Mindestschutzniveau mit Anmerkung von Guido Morber Wissenschaftlicher Beirat Prof. Dr. Gabriele Britz Heinz-Peter Dicks Prof. Dr. Martin Eifert Peter Franke Anne-Christin Frister Dr. Stephan Gatz Prof. em. Dr. Reinhard Hendler Prof. Dr. Georg Hermes Dr. Volker Hoppenbrock Prof. Dr. Lorenz Jarass Prof. Dr. Claudia Kemfert Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff Prof. Dr. H.-J. Koch Prof. Dr. Silke R. Laskowski Prof. Dr. Uwe Leprich Prof. Dr. Kurt Markert Prof. Dr. Bernhard Nagel Prof. Dr. Alexander Roßnagel Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. F. J. Säcker Prof. Dr. Sabine Schlacke Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Prof. Dr. Joachim Wieland Redaktion OVG Münster Zur artenschutzrechtlichen Ausnahme vom TötungsverbotRA Dr. Peter Becker (Schriftleiter) RA Dr. Martin Altrock Prof. Dr. Edmund Brandt RA Dr. Hartwig von Bredow RA Dr. Wieland Lehnert Dr. Volker Oschmann RAin Dr. Heidrun Schalle Dr. Nina Scheer, MdB RA Franz-Josef Tigges VG Koblenz Zu einer pauschalen Abstandsvorgabe eines LEP als entgegenstehendem Ziel der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB mit Anmerkung von Dr. Nils Wegner, LL.M. (Stockholm)ZNER · Jahrgang 25 · Nr. 2 April 2020 · S. 117 – 236 ISSN: 1434-3339 OVG Münster Zum Stopp für Einbauverpflichtung intelligenter Messsysteme dfV Mediengruppe · Frankfurt am Main Grube/Hoyer/Vortmeyer/Kreye/Kanitz/Seidel/Rühaak, Salzstock Gorleben-Rambow kein Teilgebiet ZNER 2/21 117 Aufsätze N. Grube, E.-M. Hoyer, C. Vortmeyer, P. Kreye, S. Kanitz, L. Seidel und W. Rühaak Die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien im Schritt 1 der Phase I des Standortauswahlverfahrens: Salzstock Gorleben-Rambow kein Teilgebiet gemäß § 13 StandAG 1 Einleitung Das 2017 auf der Grundlage der Empfehlungen der „Kommis- 1 sion Lagerung hochradioaktiver Abfälle“ novellierte „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für 2 hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG) “ regelt einen Auswahlprozess, der zu einem ersten Zwischen- ergebnis geführt wurde: Ende September 2020 hat die Bundes- gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)3mit dem Zwischen- bericht Teilgebiete gemäß § 13 StandAG Gebiete ausgewie- sen, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in einem der drei Wirts- gesteine Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein erwarten lassen. Die Ausweisung dieser Teilgebiete erfolgte gemäß Standortauswahlgesetz durch Anwendung der in § 22 Stan- dAG (Ausschlusskriterien), § 23 StandAG (Mindestanforde- rungen) und § 24 StandAG (Geowissenschaftliche Abwä- gungskriterien) festgelegten geowissenschaftlichen Anforde- rungen und Kriterien. Im Ergebnis der gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 StandAG durchzuführenden sicherheitsgerichteten Abwägung der Ergebnisse zu allen geowissenschaftlichen Abwägungskri- terien wurden insgesamt 90 Teilgebiete4 mit einer Fläche von 2 insgesamt ca. 240 874 km ausgewiesen , in welchen günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung ra- dioaktiver Abfälle zu erwarten sind. Da sich diese Teilgebiete in erdgeschichtlich unterschiedlichen Einheiten befinden, überlagern sie sich teilweise. Berücksich- tigt man die Überlagerung einiger Teilgebiete, ist in Deutsch- 2 land eine Fläche von ca. 194 157 km , also ein Anteil von ca. 54% der Landesfläche als Teilgebiet ausgewiesen worden. In der medialen Diskussion, in der Kommunikation der Akteu- re des Verfahrens, der lokalen Politik und der breit gefächerten (Fach-)Öffentlichkeit hat neben der flächenhaften Ausdeh- nung 5einiger Teilgebiete die Nachricht, dass der Salzstock Gor- leben nicht als Teilgebiet ermittelt wurde, zu einer erheb- lichen Resonanz geführt. Entsprechend der Regelung des § 36 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 StandAG scheidet der Salzstock Gorleben- Rambow aus dem Standortauswahlverfahren aus. 1 2 3 4 5 Eingesetzt von 2014-2016, im Folgenden auch „Endlagerkommission“. Im Folgenden StandAG. https://www.bge.de/de/endlagersuche/zwischenbericht-teilgebiete/. Übersichtskarte und interaktive Karte der Teilgebiete auf https://www. bge.de/de/endlagersuche/zwischenbericht-teilgebiete/. Genaugenommen handelt es sich um den Salzstock Gorleben-Ram- bow, dieser wird häufig kurz als Salzstock Gorleben bezeichnet, da der in der Vergangenheit als Endlager erkundete Bereich des Salz- stocks einzig im westlich der Elbe liegenden Gorleben lag, nicht im östlichen Teil Rambow, welcher bis 1990 zum Staatsgebiet der DDR gehörte. Im Folgenden wird insbesondere aufgezeigt, wie entsprechend der Vorgaben des Standortauswahlgesetzes die sicherheitsge- richtete Abwägung der Ergebnisse zu allen Kriterien für den Salzstock Gorleben-Rambow keine günstige Bewertung der geologischen Gesamtsituation zum Ergebnis hatte. 2 Das Standortauswahlverfahren Das Standortauswahlverfahren stellt gemäß § 1 Abs. 2 Stan- dAG ein partizipatives, wissenschaftsbasiertes, transparentes, selbsthinterfragendes und lernendes Verfahren dar; Ziel des Standortauswahlverfahrens ist die Ermittlung eines Standorts mit der bestmöglichen Sicherheit für die Endlagerung hoch- radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen. Die BGE ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StandAG i. V. m. § 9a Abs. 3 S. 2 Hs. 2 Atomgesetz (AtG) und Bescheid des damaligen Bun- desministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- sicherheit vom 24. April 2017 Vorhabenträgerin für das in drei Phasen gestaffelte Standortauswahlverfahren (siehe Abbil- dung 1), ihr obliegt die Durchführung des Standortauswahl- verfahrens, mithin • die bereits erfolgte Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG (Schritt 1, Phase I) • die Erarbeitung von Vorschlägen für die Auswahl von Standortregionen für die übertägige Erkundung gemäß § 14 StandAG (Schritt 2, Phase I) und für die untertägig zu erkundenden Standorte gemäß § 16 StandAG (Phase II), • die Erarbeitung standortbezogener Erkundungsprogramme gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 StandAG sowie Prüf- kriterien nach § 16 Absatz 2, • die Durchführung der übertägigen und untertägigen Erkun- dung gemäß §§ 16, 18 StandAG, • die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchun- gen gemäß § 27 StandAG und § 26 StandAG, der Verord- nung über Anforderungen an die Durchführung der vor- läufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahl- verfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung – Endl- SiUntV) und der Verordnung über Sicherheitsanforderun- gen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (Endla- gersicherheitsanforderungsverordnung – EndlSiAnfV) und • die Erarbeitung des Standortvorschlags für ein Endlager gemäß § 18 Abs. 3 StandAG. Des Weiteren obliegt der BGE als Vorhabenträgerin die Infor- mation der Öffentlichkeit über die im Standortauswahlverfah- ren vorgenommen Maßnahmen. Für die Öffentlichkeitsbetei- ligung ist gemäß § 5 Abs. 2 StandAG das Bundesamt für die 118 ZNER 2/21 Grube/Hoyer/Vortmeyer/Kreye/Kanitz/Seidel/Rühaak, Salzstock Gorleben-Rambow kein Teilgebiet Abbildung 1: Schematisch dargestellter Ablauf des Standortauswahlverfahrens. Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig. Der Präsident des Bundesamtes hat den Aufgabenbereich des Am- tes und auch die Rollen und Aufgaben der weiteren Akteure Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si- cherheit (BMU) und Nationales Begleitgremium (NBG) im Standortauswahlverfahren in dieser Zeitschrift bereits vorge- 6 stellt. (s. Abb. 1) 2.1 Von der „weißen Landkarte“ zu den Teilgebieten Ausgehend von der gesamten Bundesrepublik Deutschland startete die Suche nach dem Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle am 5. September 2017 mit dem Schritt 1 der Phase I, der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG. Im Zuge dessen wurden auf Basis der von Bundes- und Landesbehörden gemäß § 12 Abs. 3 StandAG zur Verfügung zu stellenden Daten deutsch- landweit die Ausschlusskriterien gemäß § 22 StandAG ange- wendet. Im Ergebnis wurden ausgeschlossene Gebiete ermittelt, welche mit Blick auf den dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle für einen Zeitraum von einer Million Jahren nicht als Endlagerstandort geeignet sind. Auf der verbleibenden Fläche wurden nunmehr von der BGE mittels der in § 23 StandAG festgelegten Mindestanforde- rungen identifizierte Gebiete ermittelt. Das Gesetz trägt der sich mit fortschreitendem Verfahren verbessernden Datenlage Rechnung und regelt in § 23 Abs. 3 StandAG die überschät- zende Annahme der Erfüllung von Mindestanforderungen. Bei unzureichender gebietsspezifischer Datenlage für die Bewer- tung einer Mindestanforderung ist diese unter der Maßgabe, dass die ansonsten für ein Gebiet vorhandenen Daten dies erwarten lassen, bis zum Zeitpunkt der Möglichkeit einer da- tenbasierten Bewertung als erfüllt zu betrachten. In der Be- 7 gründung des Gesetzentwurfes werden die Bedeutung dieser Regelung insbesondere für die ausschließlich auf der Grund- lage von Bestandsdaten durchzuführende Phase I der Stand- ortauswahl und der Zweck herausgestellt: Kein potentiell ge- eignetes Gebiet darf im trichterförmig angelegten Verfahren 6 7 König (2020). BT-Drs. 18/11398 (2017), S. 69. frühzeitig ausscheiden. Vor dieser gesetzlichen Maßgabe 8 er- klären sich die teils sehr großen identifizierten Gebiete , die dann gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 StandAG Gegenstand der geo- wissenschaftlichen Abwägung geworden sind. Jedes identifizierte Gebiet wurde anhand der geowissenschaft- lichen Abwägungskriterien im Ganzen bewertet. Mit Blick auf die Bestandsdatenlage hat sich die Vorhabenträgerin gegen eine Aufteilung der identifizierten Gebiete in unterschiedlich günstige Bereiche entschieden. Damit diese Methode keine Re- lativierung günstiger Eigenschaften in einem Teil des Gebietes zur Folge hat, wurde jedes Gebiet allein nach der Eignung der jeweils günstigsten Teile und nicht nach9 der durchschnitt- lichen Eignung für ein Endlager beurteilt. Durch die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwä- gungskriterien gemäß § 24 StandAG wurden im Ergebnis jene Gebiete als Teilgebiete ermittelt, welche eine günstige geolo- gische Gesamtsituation für die sichere Endlagerung radioakti- ver Abfälle erwarten lassen. Das Standortauswahlgesetz gibt keine Detailtiefe für die Ermittlung der Teilgebiete und für den zu veröffentlichenden Zwischenbericht vor. Der folgenden Darstellung der Anwendung der geowissen- schaftlichen Abwägungskriterien in Schritt 1 der Phase I soll noch eine Einordnung vorangestellt werden. Die BGE hat im Zuge der Ermittlung von Teilgebieten keine Gebiete ausgewie- sen, „die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können“ (§ 13 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 Stan- dAG), womit die Empfehlung zum weiteren Umgang entfällt. Während der Salzstock Gorleben-Rambow in dem ersten Schritt der Bewertung kein Ausschlusskriterium und alle Min- destanforderungen erfüllt und somit von der BGE als identifi- ziertes Gebiet ermittelt wurde, hat die sicherheitsgerichtete geowissenschaftliche Abwägung für diesen Salzstock keine „günstige geologische Gesamtsituation“ ergeben. Damit wird der Salzstock Gorleben-Rambow in der weiteren Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle nicht weiter betrachtet. 8 9 Übersichtskarte identifizierte Gebiete: https://www.bge.de/fileadmin/ user_upload/Standortsuche/Wesentliche_Unterlagen/Zwischenberich t_Teilgebiete/Ausgeschlossene_Gebiete_A3.jpg. Gaßner und Buchholz (2019), S. 34 ff.

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