Description: Verfahrensvereinbarung über Akteneinsichtnahmen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Standortauswahlgesetz zwischen dem Nationalen Begleitgremium und der BGE mbH I. Gemeinsames Verständnis Mit dem Standortauswahlgesetz soll in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transpa- renten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die im Inland verursachten hochra- dioaktiven Abfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlage- rung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Bundesrepublik Deutschland er- mittelt werden (§ 1 Absatz 2 StandAG). Der Transparenz und Veröffentlichung der bei der Aus- wahl zugrunde gelegten geologischen Daten kommt eine Schlüsselfunktion zu. Sie ist Voraus- setzung für Vertrauen in den gesamten Prozess. In den unterschiedlichen Rollen tragen die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) und das Nationale Begleitgremium Mitverant- wortung für die Transparenz. Die Akteneinsicht durch das Nationale Begleitgremium leistet einen wesentlichen Beitrag dazu. In dieser Verfahrensvereinbarung schaffen BGE und NBG aus gemeinsamer Verantwortung heraus die Grundlagen für die Umsetzung der Akteneinsicht. Das Standortauswahlgesetz (StandAG) regelt in § 8 Absatz 2 Satz 1 ein umfassendes Aktenein- sichtsrecht: „Die Mitglieder [des Nationalen Begleitgremiums] erhalten Einsicht in alle Akten und Unter- lagen des Standortauswahlverfahrens des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssi- cherheit, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen Dienste." Zur Art und Weise der Akteneinsicht des Nationalen Begleitgremiums (NBG) in Unterlagen und Akten der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) trifft das StandAG keine dezidierte Regelung. Stets zu beachten sind die Regelungsziele des StandAG. Aufgrund der gehobenen Stellung des NBG ist die Reichweite des Akteneinsichtsrechts des NBG weit auszulegen. In der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11398, wird ausdrücklich auf die notwendige Wahrung von Verschwiegenheit eingegangen: „Soweit das Akteneinsichtsbegehren Unterlagen betrifft, die nicht nach dem Umweltinfor- mationsgesetz (UIG) herauszugeben sind, sind die Mitglieder gegebenenfalls zur Verschwie- genheit zu verpflichten. Dies ist der Fall, wenn verfassungsrechtlich geschützte Güter durch eine Bekanntgabe bestimmter Informationen verletzt werden können und das Interesse an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung überwiegt. Auf Grund- lage des geltenden UIG können neben individuellen Interessen und Rechten an den Unterla- gen insbesondere öffentliche Belange eine Verschwiegenheitsverpflichtung begründen. Ge- Seite: 1 von 7 schützt werden z. B. materielle öffentliche Belange wie der Bestand des Staates, seine in- ternationalen Beziehungen, die Funktions- und Handlungsfähigkeit der informationspflich- tigen Stellen, die Bewahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege sowie Verfahrensrechte der Betroffenen. Es wird davon ausgegangen, dass zur Zusammenarbeit zwischen dem Na- tionalen Begleitgremium und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit sowie dem Vorhabenträger Vereinbarungen getroffen werden, die Reibungsverluste ver- meiden." Die Anregung, eine Verfahrensvereinbarung zwecks reibungsloser Akteneinsichtnahmen zu schließen, wird mit der vorliegenden Vereinbarung zwischen NBG und BGE umgesetzt. Die Verfahrensweise gilt nicht für Einsichtnahmen oder die Bearbeitung von Unterlagen, die als Verschlusssache klassifiziert sind. NBG und BGE gehen davon aus, dass in der Phase 1, insbe- sondere bis zur Erstellung des Zwischenberichts Teilgebiete, keine Informationen im Standort- auswahlverfahren als Verschlusssache klassifiziert werden. Selbstverständlich ist für die Akteure die perspektivische Anpassung der Vereinbarung, insbe- sondere im Hinblick auf eine Änderung der Gesetzeslage und auf den technischen Fortschritt. Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nach, steht das Akteneinsichtsrecht nur den Mitglie- dern des Gremiums zu. Allerdings kann die Wahrnehmung von Akteneinsichtsrechten nach all- gemeinen Regelungen auf Bevollmächtigte übertragen werden und dem StandAG lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht der Mitglieder ein höchstpersönliches Recht sein könnte. Damit ist eine Wahrnehmung durch Dritte grundsätzlich möglich. So sieht auch die Geschäftsordnung (GO) des NBG in der Fassung vom 10.02.2017 konkret vor, dass das Gremium Mitglieder oder Dritte beauftragen kann, in Akten oder Unterlagen des Vor- habenträgers Einsicht zu nehmen (§ 10 Absatz 1 GO). Mindestens drei Mitglieder (bei 18 Mit- gliedern: sechs) des NBG informieren das NBG auf der nächsten Sitzung, wenn sie von sich aus Einsicht in Akten und Unterlagen nehmen (§ 10 Absatz 2 GO). Über das Ergebnis der Einsicht- nahme berichten die Mitglieder und der ggf. beauftragte Dritte zeitnah dem NBG (§ 10 Absatz 3 GO). In der GO ist ferner geregelt, dass Beratungsunterlagen von Bedeutung nach Befassung und Beschluss als Drucksachen im Internet veröffentlicht werden (§ 11 Absatz 1 GO). Ausdrücklich werden auch Informationsmaterialien, Stellungnahmen, Gutachten und Unterlagen Dritter, die das NBG in seine Beratungen mit einbezieht, als Materialien veröffentlicht (§ 11 Absatz 2 GO). In die Vereinbarung über das Prozedere von Einsichtnahmen in Unterlagen bzw. für die Über- mittlung von angefragten Unterlagen ist mithin aufzunehmen, wie die von der BGE zu gewähr- leistende Wahrung von Verschwiegenheit umgesetzt wird. Eine Beschränkung des Zugangs, die einerseits den Mitgliedern und Beauftragten des NBG eine weitgehende Akteneinsicht ermöglicht, aber eine Verbreitung oder einen unbefugten Zugriff Dritter auf Kopien erschwert, kann auf verschiedene Arten vorgenommen werden. Eine Mög- Seite: 2 von 7 lichkeit ist das Verbot von Foto- oder Datenkopien einer Unterlage, wenn verfassungsrechtlich geschützte Güter durch eine Bekanntgabe der Unterlage verletzt werden können. Sollte eine umfassende öffentliche Verfügbarkeit von Untergrunddaten per Gesetz geregelt werden, was die Lösung der verfassungsrechtlichen Problematik voraussetzen würde, würde die Verschwiegenheitsverpflichtung für die Fälle der per Gesetz öffentlich verfügbaren Unter- grunddaten überflüssig werden. Es ist zu betonen, dass sich die BGE, bezüglich der Art und Weise der Akteneinsicht, grundsätz- lich nach den Vorstellungen der Mitglieder des NBG zu richten hat. Die BGE ist gehalten, den Bedürfnissen des NBG hinsichtlich eines praktikablen Aktenzuganges weitestgehend entgegen- zukommen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, also etwa auch die Übermittlung elektronischer Dokumente, so darf dieser Zugang nur aus gewichtigen Gründen auf eine andere Art eröffnet werden. Im Blick zu behalten sind, neben dem zu gewährleistenden Geheimnisschutz, jedoch auch der Arbeitsaufwand für die BGE und die Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit. II. Verfahren a. Benachrichtigung Die Geschäftsstelle des NBG kündigt der BGE unter Transparenz@bge.de, der speziell für die Organisation der Akteneinsichtsnahmen eingerichteten Emailadresse, bzw. in dringenden Fäl- len auch ergänzend telefonisch, die geplante Akteneinsicht an. Die Ankündigung erfolgt spä- testens fünf Werktage vor der geplanten Einsichtnahme bzw. der gewünschten Übermittlung der Unterlagen und enthält genauere Angaben, deren Erforderlichkeit sich nach der Art und Weise der gewünschten Einsichtnahme bzw. Übermittlung richten. Sofern die Vorbereitungen der BGE mehr als fünf Werktage in Anspruch nehmen werden, erreicht die Geschäftsstelle des NBG innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Ankündigung per Email eine begründete Rückmeldung. Fall 1: Akteneinsicht an einem BGE-Standort durch Mitglieder des Gremiums In diesem Fall sollte die Benachrichtigung zu den Vorstellungen des NBG folgende An- gaben beinhalten: - - - - Standort, Datum und ungefährer Zeitrahmen Namen der Mitglieder, die Einsicht nehmen Benennung der Unterlagen bzw. Datensammlungen, in welche Einsicht genommen werden soll Mitteilung, sofern mehr als zwei IT-Arbeitsplätze gewünscht werden, welche neben dem Zugriff auf das BGE eigene Dokumentenmanagementsystem (DMS) auch mit einem GIS-Viewer ausgestattet sind. Seite: 3 von 7
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Origin: /Bund/BGE/Website
Tags: Atomgesetz ? Standortauswahlgesetz ? Abfallbehandlungsanlage ? Endlagerung ? Prozessrecht ? Akte ? Anlagensicherheit ? Rechtsvorschrift ? Geschäftsordnung ? Datenerhebung ? Öffentliches Interesse ? Technischer Fortschritt ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
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