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Schreiben des HLNUG an die BGE – Kategorisierung von Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG) (PDF)

Description: -..- -- H ESS EN Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Postfach 32 09 · D-65022 Wiesbaden89-0100 40/17Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Stellv. Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn Steffen Kanitz Eschenstraße 55Bearbeiter/in: Durchwahl: E-Mail: Fax: Ihr Zeichen: Ihre Nachricht:@hlnug.hessen.de 0611 6939 SG02101/26-3/14-2020#14 vom 01.Juli 2020 Datum:4. September 2020 31224 Peine Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) 0611 6939- Kategorisierung von Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz {GeolDG) Sehr geehrter Herr Kanitz, mit Ihrem Schreiben vom 01. Juli 2020 haben Sie gebeten für die aus unserem Haus zur Verfügung gestellten Geologie-Daten gemäß § 33 Abs. 8 des GeolDG die Kennzeichnung der Daten (§ 17 GeolDG) und das Prüfungsergebnis nach §§ 31 und 32 festzulegen. Auf dieser Grundlage der Datenkategorisierung ist die Verfügbarkeit privat oder kommerziell gewonnener Daten geregelt und Sie haben die Möglichkeit insbesondere die entscheidungserheblichen geologischen Daten unter Berücksichtigung der im GeolDG geregelten Fristen (§§ 18 - 32 bzw. §§ 34 und 35 GeolDG) zu veröffentlichen. Für die Datenkategorisierung hatten Sie uns eine umfangreiche Tabelle mit all denjenigen Datensätzen übermittelt, die Sie von uns erhalten hatten und darum gebeten, diese nach .Datenkategorisierung und Prüfung gemäߧ 33 Absatz 8 Satz 1 des GeolDG innerhalb von zwei Monaten vollständig zurückzuerhalten. Die Frist lief für das HLNUG somit am 01. September 2020 aus. Das HLNUG hat in der Zwischenzeit die Datenkategorisierung sowie die Prüfung nach§§ 31 und 32 vorgenommen, diese ist allerdings mangels Anhörung noch nicht abgeschlossen. Die Festsetzung der Datenkategorie setzt nach§ 34 GeolDG voraus, dass ein Verwaltungsakt über die Datenkategorisierung rechtsgültig erlassen wurde. Ein entsprechendes Verfahren konnte bislang in Hessen nicht durchgeführt werden. Es besteht Klärungsbedarf darüber, ob dem Verwaltungsakt gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ein Anhörungsverfahren vorzuschalten ist, um den Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen sich vor Erlass·des Verwaltungsaktes zu äußern. Einige Bundesländer sind der Meinung, auf die Anhörung der einzelnen Beteiligten könne nach § 28 Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden Telefon 0611 69 39-0 Telefax 061 1 69 39-555 Besuche bitte nach Vereinbarung UG Für eine lebenswerte Zukunft - 2- Abs. 2 VwVfG M-V verzichtet werden. Diese Länder nehmen die Möglichkeit war die Bekanntmachung der Kategorisierung auf dem Wege einer Allgemeinverfügung durchzuführen. Nach Rücksprache mit unserem Ministerium (HMUKLV) schließen wir uns der zwischen der Geschäftsstelle des BLAGEO/DK und der BGE am 01.09.2020 vereinbarten Regelung an und sende Ihnen heute die von uns als staatlich definierten Daten zu. Die Festsetzung der Kategorisierung der nichtstaatlichen Daten, welche das Problem der mit diesen verbundenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bergen könnten, wird noch zurückgehalten. Unser Ministerium ist der Auffassung, dass eine Anhörung der einzelnen Betroffenen im Zuge der Rechtssicherheit notwendig ist. Wir verfahren somit gemäß der Absprache zwischen BLAGEO Geschäftsstelle und der BGE indem wir Ihnen zunächst die von uns als staatlich definierten Daten zusenden. Die nichtstaatlichen Daten werden nach Anhörung der Beteiligten von uns zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, damit die vollständige Datentransparenz zum 1. Beratungstermin der Fachkonferenz Teilgebiete vom 04.-07. Februar 2021 gegeben sein wird. Für die nichtstaatlichen Daten ist von unserer Seite zu berücksichtigen, dass die Adressen bzw. die Rechtsnachfolger zu ermitteln sind. Insbesondere die Recherche nach Rechtsnachfolgern alter Daten (nach§ 14 Satz 1 GeolDG verpflichtete Personen) wird sehr zeitaufwändig sein. Weiterhin befinden sich darunter Daten, bei denen der Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln sein wird, und die somit als inhaberlos gelten können. Für die Ausweisung inhaberloser Daten ist gemäß § 25 GeolDG ein Aufgebotsverfahren einzuleiten. Folgende Informationen wurden von uns in die Tabelle mit den Datensätzen der Geologie- Daten eingetragen und geprüft: 1. Kategorisierung als Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten: die Kennzeichnung der Daten basiert auf dem Kategorisierungsvorschlag für Datentypen der BGE sowie der vorgeschlagenen Kategorisierung des Direktorenkreises aus dem BLA-GEO vom 16.07.2020. Die Spalte wurde um eine Spalte erweitert, da einige Datensätze mit zwei unterschiedlichen Datenkategorien zu belegen sind. 2. Das Datum der Ausstellung des Kategorisierungsbescheides wurde nicht ausgefüllt. Der .Kategorisierungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Dieser ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt. 3. Es wurde geprüft, ob der Schutz öffentlicher Belange nach§ 31 betroffen ist. Nach unserer Einschätzung ist dies nicht der Fall. Die Prüfung ist allerdings mangels Anhörung noch nicht rechtssicher abgeschlossen. 4. Die Prüfung, ob gemäß § 32 der Schutz sonstiger Belange mit den Geologie-Daten verbunden ist, hat stattgefunden. Bei den Daten von Diplomarbeiten ist möglicherweise der Schutz geistigen Eigentums mit den Daten verbunden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind mit den Daten nach unserer Prüfung nicht verbunden. Die Geologie-Daten aller Bohrungen stammen aus der Bohrdatenbank Hessen, in der nur die Stammdaten sowie die Inhalte der Schichtenverzeichnisse gespeichert sind, keine sonstigen etwa auf den analogen Daten vorhandene Eintragungen. Personenbezogene Daten sind nicht enthalten. Die Prüfung ist allerdings mangels Anhörung noch nicht rechtssicher abgeschlossen. 5. Die Prüfung auf staatlich oder nichtstaatlich konnte ebenfalls erfolgen. Die als staatlich identifizierten Daten werden zunächst geliefert. Seite 2 von 3 - 3- 6. Der Abschluss der geologischen Untersuchung eines Datensatzes ergibt sich aus den Unterlagen. Bei älteren analogen Daten, wie zum Beispiel von Daten die älter als 1940 sind, war nicht immer das genaue Datum des Abschlusses der geol. Untersuchung zu ermitteln, oft ist n.ur eine Angabe des Untersuchungsjahres möglich. 7. Der gewerbliche Bezug wurde geprüft und eingetragen. 8. Die Angabe der nach§ 14 Satz 1 verpflichteten Person wurde soweit bekannt eingetragen. Uns ist bekannt, dass einige dieser Personen/Unternehmen nicht mehr existieren. 9. Es wurden uns etliche Datensätze übermittelt, die sich nicht in Hessen befinden. Zu diesen Datensätzen ist keine Kategorisierung vorgenommen worden. Eine Tabelle der außerhessischen Daten wird ebenfalls übermittelt. Um Rückfragen bezüglich des Verfahrens der Datenkategorisierung und Datenübermittlung an die BGE wenden Sie sich bitte an mich. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Geologi · ektor) Anlage (über Hessen drive): Download Link: Dieser Link ist gültig bis: 2020-09-18 21 :59:59 1 Excel-Tabelle mit der Datenkategorisierung staatlicher Datensätze und mit den außerhessischen Datensätzen Vfg. 1. ALG zK 2.Reg. Abt. G zdA Seite 3 von 3

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Origin: /Bund/BGE/Website

Tags: Wiesbaden ? Hessen ? Verwaltungsverfahrensgesetz ? Anhörungsverfahren ? Eigentumsschutz ? Endlagerung ? Berg ? Geologie ? Verwaltungsakt ? Naturschutz ? Ausstellung ?

Region: Peine

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