Description: Rheinlandpfalz LANDESAMT FÜR GEOLOGIE UND BERGBAU 1 Z Aug. 2020 K Emy-Roeder-Straße 5 55129 Mainz · Telefon 06131 9254-0 Telefax 06131 9254-123 Mail: office@lgb-rlp.de www.lgb-rlp.de Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Postfach 10 02 55155133 Mainz Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Stellv. Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn Steffen Kanitz Eschenstraße 55 31224 Peine Mein Aktenzeichen Bitte immer angeben! 2300/19-013 ,hue/mwa Ihr Schreiben vom SG02101/26- 3/39-2020#41 vom 07.07.2020 14.08.2020 Ansprechpartner/in/ E-Mail AG GeolDG geoldg@lgb-rlp.de Telefon 06131 9254-0 Kategorisierung von Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz Sehr geehrter Herr Kanitz, sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben vom 7. Juli 2020 bzgl. der Zuordnung von Daten .zu den verschiedenen Datenkategorien als Voraussetzung für die öffentliche Bereitstellung von Daten wurde · dem Landesamt für Geologie und Bergbau . Rheinland-P{alz (LGB) durch das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) weitergeleitet. Nach einer ersten Prüfung nimmt das LGB mit Zustimmung des MWVLW hierzu wie folgt Stellung. 1. Verwaltungsverfahren Im genannten Schreiben fordern Sie das LGB auf, für alle Ihnen gelieferten geolo- gischen Daten nach § 29 Absatz 5 Satz 2 GeolDG innerhalb der gemäß § 33 Absatz 8 Satz 1 GeolDG vorgegebenen Frist Prüfungen durchzuführen und Verwaltungsakte zu erlassen. Wir weisen darauf hin, dass in RLP grundsätzlich das Widerspruchsverfahren vor der Einschaltung von Gerichten durchgeführt wird. Somit ist vor der Zusendung der von Ihnen angeforderten etwaigen gerichtlichen Entscheidungen vom LGB über mögliche Widersprüche nach ordnungsgemäßem Ermessen (§ 32 Geologiedatengesetz) zu Bankverbindung: Bundesba.nk Filiale Ludwigshafen BIC MARKDEF1545 IBAN DE 79 545 000 000 054 501 505 Ust. Nr. 26/673/0138/6 Rheinlandpfalz LANDESAMT FÜR GEOLOGIE UND BER.GBAU entscheiden. Daher werden wir Ihnen die eingegangenen Widersprüche für jeden Einzelfall zur Kenntnis geben. Auf dieser Grundlage kann die BGE prüfen, ob damit ein Hemmnis die Veröffentlichung vorliegt, oder das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt (§ 33 Abs. 6 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 GeolDG). Wir weisen ·vorsorglich bereits jetzt darauf hin, dass die Verfahren im Rahmen des GeolDG innerhalb der gesetzlichen Frist bereits auf Grund des Anhörungserforder- nisses im Einzelfall zur Prüfung nach § 32 Abs : 1 Satz 1 GeolDG voraussichtlich nicht vollständig abgeschlossen werden können . 2. Bergbaudaten Mit BGE, wurden am 11 . Februar 2020 in unserem Hause die Möglichkeiten der Digitalisierung von historischen Unterlage_n zu den früheren berg - baulichen Tätigkeiten in ·Rheinland-Pfalz, die bis in eine Teufe von mind. · 300 m reichen, besprochen. Ein durch die BGE zu beauftragender Auftragnehmer sollte demnach auf dieser Basis die jeweils max. Teufen sowie die laterale Ausdehnung der Grubenbaue zur Feststellung der im Rahmen des Standortauswahlverfahrens auszu- schließenden „Umhüllenden" ermitteln . Gemäß sollten die durch das · LGB übergebenen Informationen und Unterlagen zum historischen Bergbau seitens BGE ohne weiteren geologischen Bezug zur räumlichen Ermittlung der durch diesen beeinflussten Bereiche dienen. Das bedeutet, dass diese Daten nicht unter den Geltungsbereich des GeolDG fallen. Vor diesem Hintergrund wurden Ihnen bis April 2020 die Rissdateien (ca. 3.700 Dateien zu den hier vorhandenen Scans der einzelnen Risswerksblätter), ein Auszug aus der zentralen Altbergbaurissdatenbank (Metadatenbank) mit 12.570 Einträgen und eine Arbeitsanweisung zur Georeferenzierung und Ablage der Risse digital über- mittelt. Gleichwohl finden sich die Einträge der Metadatenbank nun vollständig von der Gruppen-lD.: 18.246 bis 30.816 (12.570 Einträge) in dem übermittelten Excel- Spreadsheet, mithin 12.570 Einträge. 2/3 Rheinlandpfalz LANDESAMT FÜR GEOLOGIE UND BERGBAU Hinsichtlich der an die BGE übergebenen ca. 3. 700 Dateien zu den hier vorhandenen Scans der einzelnen Risswerksblätter verweisen wir zusätzlich auf das Schreiben des im Auftrag des Direktorenkreises (OK) der Staatlichen Geologischen Dienste der Länder (SGD) vom 16. Juli 2020 und die zum Ausschlusskriterium AK.B19 bis AK.B22 gegebenen Erläuterungen, wonach das bergrechtliche Risswerk .nicht vom Anwendungsbereich des Geologiedatengesetz (GeolDG) .erfasst wird. 3. Geologische Daten Die Datensätze der geologischen Betroffenheiten können zu einem wesentlic.hen Teil nicht bzw. nicht sicher zugeordnet werden. Die von Ihnen in der Rubrik „Kenn- lD/Original-ID", im Anschreiben erläutert als „Name, ldentifier, sonstige Kennung des zu kategorisierenden Einzelobjekts" ist in diesen Fällen nicht bekannt. Zum Teil fehlen diese Angaben auch vollständig. Weitere Informationen, die eine Zuordnung ermög- lichen könnten, sind Ihrem Datensatz leider nicht zu entnehmen. Bitte senden Sie uns eine vollständige Liste der Ihnen zur Verfügung · gestellten Datensätze mit eindeutigen, nachvollziehbaren Identifikationsmöglichkeiten. Andern- falls ist eine Zuordnung der Dateneigentümer nicht möglich und die Verwaltungs- verfahren können mangels Adressaten für diese Datensätze nicht eingeleitet werden. 3/3
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Origin: /Bund/BGE/Website
Tags: Ludwigshafen ? Mainz ? Rheinland-Pfalz ? Weinbau ? Endlagerung ? Widerspruchsverfahren ? Metainformationssystem ? Georeferenzierung ? Berg ? Bergbau ? Geologie ? Verwaltungsakt ? Landwirtschaft ? Öffentliches Interesse ? Verwaltungsverfahren ? Verkehr ?
Region: Peine
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Language: Deutsch
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