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Schreiben des Sächsischen Oberbergamts an die BGE – Kategorisierung von Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz (GeoIDG) Daten des Sächsischen Oberbergamtes (PDF)

Description: SÄCHSISCHES OBERBERGAMT MIK /IM@ Freistaat SACHSEN an / ),(4)41 Poststelle 0 Z SeP, 2020 Bereich Sächsisches Oberbergamt Postfach 13 64 1 09583 Freiberg ndortauswahl \--7 A 4 J f, üv Ihrte Ansprechpartner/-in Bundesgesellschaft für EndlagerungDurchwahl Telefon: +49 3731 372- Telefax: +49 3731 372- Eschenstr. 55 31224 Peine@ oba.sachsen.de* Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 07.Juli 2020 Kategorisierung von Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz (GeoIDG) Daten des Sächsischen Oberbergamtes Sehr geehrter wir möchten darauf hinweisen, dass die durch das Sächsische Oberbergamt bereitgestellten Daten zu Gebieten mit unterirdischen Hohlräumen und Bergbaugebieten („Datentypen zu früherer bergbaulicher Tätigkeit") im We- sentlichen nicht im Rahmen einer geologischen Untersuchung im Sinne von § 3 Abs. 2 GeolDG gewonnen worden und daher nicht als geologische Da- ten einzuordnen sind. Ausnahmen könnten beim AK B20 vorliegen, wenn die Fläche von Einwirkungen, Schäden oder Beeinflussungen nicht allein mark- scheiderisch ermittelt wurden, sondern geologische Messungen oder Metho- den bei der Bewertung zum Einsatz kamen, wie z.B. geomechanische Mes- sungen und Berechnungen oder hydrogeologische Untersuchungen. Die Filterung solcher Daten ist allerdings nur sehr schwer möglich. Zudem wird AK B20 für die beiden hier relevanten Datentypen nicht als „Begründungs- kürzel AK" durch Sie angegeben. Nach § 63 BBergG hat der Unternehmer für jeden Gewinnungsbetrieb und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Risswerk anzufertigen und nachzutra- gen. Das Risswerk ist die Gesamtheit der markscheiderischen Darstellungen für bergmännische Zwecke; es dient der Produktions- und Grubensicherung. Es enthält zum Teil Informationen zur Geologie (z.B. Geologischer Riss gern. Marksch-BergV, Anlage 3 Ziffer 16). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GeoIDG sind jedoch Daten, die zur Durchführung der Produktion gewonnen werden, nicht vom Anwendungsbereich des GeolDG erfasst. Vom GeolDG erfasst werden hingegen solche Daten, die neue Erkenntnisse über den Untergrund erbrin- gen (§ 2 Abs. 3 GeolDG). § 2 Abs. 7 GeolDG regelt, dass bergrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben. Die der BGE gemäß § 12 Absatz 3 StandAG im Zuge der Datenabfragen zur Anwendung der Ausschlusskriterien nach § 22 StandAG bereitgestellten Daten aus bergbaulicher Tätigkeit fallen demnach nicht unter das GeolDG. Demzufolge ist für diese Daten keine Kategorisierung vorzunehmen. Sollten Seite 1 von 2 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-4141/3760/2-2020/22427 Freiberg, 28. August 2020 Hausanschrift: Sächsisches Oberbergamt Kirchgasse 11 09599 Freiberg Lieferanschrift: Brennhausgasse 8 09599 Freiberg www.oba.sachsen.de Bereitschaftsdienst außerhalb der Dienstzeiten: +49 151 16133177 Besuchszeiten: nach Vereinbarung Parkmöglichkeiten für Besucher können gebührenpflichtig auf dem Untermarkt und im Parkhaus an der Beethovenstraße genutzt werden. *Informationen zum Zugang für ver- schlüsselte / signierte E-Mails / elektro- nische Dokumente sowie De-Mail unter http://www.oba.sachsen.de/258.htm. SÄCHSISCHES OBERBERGAMT NIL MIM im Rahmen der untertägigen Aufsuchung geologische Daten wie z.B. Störungen o.ä. erhoben worden sein, so werden diese überwiegend bereits unter anderen Datentypen kategorisiert. Wir weisen in diesem Zusammenhang zudem auf das Antwortschreiben des Regie- rungspräsidiums Freiburg vom 17. Juli 2020 auf Ihr Schreiben vom 2. Juni 2020 hin. Mit freundlichen Grüßen und Glückauf Oberberghauptmann Dieses Dokument wurde elektronisch gezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig. Seite 2 von 2 Freistaat SADA SEN

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Tags: Freiburg ? Freiberg ? Sachsen ? Parkplatz ? Parkhaus ? Bergbaugebiet ? Nil ? Bergbau ? Geologie ? Schadensbewertung ? Untergrund ?

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