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Schreiben an LGB Rheinland-Pfalz (PDF)

Description: BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG BGE 1 Eschenstraße 55 l 31224 Peine Landesamt für Geologie und BergbauBundesgesellschaft für Endlage­ Rheinl and-Pfalzrung mbH Postfach 10 02 55 Eschenstraße 55 55133 Mainz 31224 Peine T +49 5171 43-0 poststelle@bge.de www.bge.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Ansprechpartner 08.08.2018/4250/17-001 14. September 2018 Rechtliche Stellungnahme und erneute Aufforderung Sehr geehrter Her r wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 8. August 2018, mit dem Sie Ihre rechtlichen Bedenken in Bezug i auf die Zurverfügungstellung von Geodaten, an welchen Rechte Dritter bestehen, kon kretsiere n. In der Vergangenheit haben Vertreter der Verwaltung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz wiederholt ein rechtliches Gutachten zur Bedingung für eine umfassende Datenlieferung erklärt. Ein externes Gut ach­ ten sei von der BGE einzuholen, der Schutz perso nenbezogener Daten und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mü sse vor der Zurverfügungstellung der Daten, an welche n Rechte Dritter be­ stehen, geklärt werden. Die BGE hat stets betont, dass das einschlägige Standortauswahlgesetz (StandAG) die Zurverfügungstel­ lung von Daten deutlich und unmissverständlich regelt Nach dem StandAG sind der Vorhabenträgerin die Daten, ungeachtet daran bestehender Rechte Dritter, zu r Verfügung zu stellen. Wir haben dennoch auf die von Ihnen seit der ersten Abfrage pauschal angemeldeten Bedenken immer wieder geantwortet, Sie um eine Spezifizierung Ihrer Bedenken gebeten. Jetzt haben Sie diese Bedenken verschriftlicht, und wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Einholung eines Rechtsgutachtens aus unserer Sicht nicht erforderlich ist. Wir erläutern Ihnen selbstverständlich die Grundla ge dieser E ntschei dung. Ferner widersprechen wir deutlich Ihrer Darstellung, die BGE habe dem Landesamt bestä tigt, es sei sei­ nen Verpflichtungen zur Datenlieferung aus dem StandAG nachgekomm en. In diesem Punkt besteht Bundes-Gesellschaft für Endlag„rung mbH (BCE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Stefan Studt {Vors.), Steffen Kanit?, Or. Thomas Lautsch, Dr. Ewold Seeba Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg -IBAN DES7 :>6991066 7220 2270 00, BIC GENODEl'lWOB USt-ld.Nr.: OE 308282389, Steue rnummer: 38/210/0S728 E-Mall-Adresse: poststelle@bge.de BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG gerade der Dissens zwischen Ihrem Bundesland und der BGE. Während wir um eine Datenlieferung im Standortauswahlverfahren nach Vorgaben des StandAG bitten, sehen Sie das StandAG als nicht einschlägiges Regelwerk an. Wir stellen fest: Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz hat auf unsere Abfragen Da­ ten für die Anwendung der Ausschlusskriterien und der Mindestanforderungen geliefert. Es sind jedoch in diesen Lieferungen auch Daten mit gerundeten Koordinaten, mithin anonymisierte Daten, enthalten. Damit wurden die Vorgaben des StandAG gerade nicht beachtet. Im Einzelnen teilen wir die von Ihnen angeführten Bedenken aus folgenden Gründen nicht: Ursächlich dafür, dass wir uns auf die Vorgaben des Standortauswahlgesetzes (StandAG) beziehen, ist die Tatsache, dass es sich bei § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG um die vom Gesetzgeber geschaffene Rechts­ grundlage für die Zurverfügungstellung von Geodaten an den Vorhabenträger handelt. Gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG sind "soweit für die Erkundung und den Standortvergleich Geodaten {...) die bei den zuständigen Landes­ behörden vorhanden sind, benötigt werden, {...] diese dem Vorhabentröger unentgeltlich für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch für Daten an denen Rechte Dritter bestehen." Entgegen Ihrer Auffassung ist § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG auch einschlägig. Das ergibt sich zum einen aus der Stellung im Gesetzesgefüge. § 12 StandAG ist unter "Teil 3 Standortauswahlverfahren" im "Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen" vor die Klammer gezogen. Damit wirkt sich der Regelungsgehalt der Vor­ schrift auf das gesamte Auswahlverfahren aus. Hinzu kommt, dass der Wortlaut der Norm nicht aus­ schließlich auf die Erkundung abstellt, sondern auf Geodaten, die für "die Erkundung und den Standortver- 9.lfilQl" benötigt werden. Im Übrigen nimmt auch die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 12 StandAG - anders als von Ihnen vorgetragen - ausdrücklich Bezug darauf, dass "die bei den Landesbehörden vorhan­ denen Daten dem Vorhabentröger im Standortauswahlverfahren zur Verfügung stehen und dem Vorhaben­ trögerfür die Zwecke des Standortauswahlverfahrens übermittelt werden" (vgl. BT-Drs.18/11398, S. 58). Die Daten sind nach dem Wortlaut der Norm auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn an diesen Rechte Dritter bestehen. Der Gesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass diese entsprechend zu anonymisieren sind oder eine Abwägung stattzufinden hat. Die gerundeten Koordinaten der von Ihnen gelieferten Bohran­ satzpunkte entsprechen diesen Vorgaben nicht. Eine Anwendung von Ausschlusskriterien und Mindest­ anforderungen auf diese Daten ist nicht möglich. Wir stellen auch nicht in Abrede, dass Rechte Dritter einem verfassungs-, straf- und zivilrechtlichen Schutz unterliegen. Soweit Sie jedoch anführen, dass sich "diese Rechtsgrundlagen nicht konkurrierend ausschließen" und daher "parallel zu berücksichtigen sind" ziehen Sie implizit sowohl die Verfassungsmä­ ßigkeit von § 12 Abs.3 S. 2 StandAG als auch die Einheit der Rechtsordnung in Zweifel. Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Stefan Studt (Vors.), Steffen Kanitz, Or. Thomas Lautsch, Dr. Ewold Seeba Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 26991066 7220 2270 00, BIC GENODEFlWOB USt ld. N r.: DE 308282389, Steuernummer: 38/210/05728 - E-Mail -Adresse: poststelle@bge.de 2 A� 1ßGE i • BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Abschließend verweisen wir darauf, dass wir mit Schreiben vom 3.07.2018 um die Über gabe der Daten nach § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG, mindestens in dem von § 76 Abs. 3 Bundesberggesetz (BBergG) festgeleg­ ten Umfang - nicht wie von Ihnen dargelegt § 76 Abs. 1 BBergG - gebeten haben. Die Darlegun g eines berechtigten Interesses ist gemäß § 76 Abs. 3 BBergG gerade nicht erforderlich. Der Gebührentatbestand ist ebenfalls nicht erfüllt, da wir keinen Antrag gestellt, sondern uns lediglich hinsichtlich des Umfanges der Daten auf§ 76 Abs. 3 BBergG bezogen haben. Wir bitten Sie, auch vor dem Hintergrund unserer ausführlichen rechtlichen Einlassungen, um kurzfristi­ ge Nachlieferung der ausstehenden koordinatenscharfen Daten. Mit freundlichen Grüßen Stellv. Vors itzender Geschäftsführer !fereichsleiter Standortauswahl Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Gesehäftsführung: Stefan Studt (Vors.), Steffen Kanit z, Dr. Thomas Lautsch, Dr. Ewold See ba Vorsitzender d•• Aufcichtcr:its: St;iatssekrttiir Jochen Ftasbartn Kontoverbindung: Vol sbank eG Braunschweig Wolfsburg -IBAN DES7 26991066 7220 2270 00, BIC CENODEFlWOB USt-ld.Nr.: DE 308282389, Steuernummer: 38/210/05728 E-Mail -Adresse: poststelle@> bge.de 3

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Origin: /Bund/BGE/Website

Tags: Braunschweig ? Hildesheim ? Mainz ? Rheinland-Pfalz ? Bundesberggesetz ? Standortauswahlgesetz ? Endlagerung ? Gesetzentwurf ? Geodaten ? Bergbau ? Geologie ? Rechtsgrundlage ? Rechtsordnung ? Standortwahl ? Rechtsgutachten ?

Region: Peine

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