Description: Stellungnahme der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh (BGE) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Bearbeitungsstand: 16.07.2018) für das Gesetz zur geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und Verfügbarkeit geologischer Daten (Geologiedatengesetz – GeolDG) I. Erwartungshaltung an das GeolDG Die BGE ist Vorhabenträgerin im Standortauswahlverfahren nach Maßgabe des § 3 Stand- ortauswahlgesetz (StandAG). Das Standortauswahlverfahren zur Ermittlung des Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ist ein transparentes Verfahren (§ 1 Abs. 2 S. 1 StandAG). Es ist so angelegt, dass sich der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit auf transparente und nachvollziehbare Weise als Ergebnis ergibt (vgl. BT-Drs. 18/11398, S. 48). Im Gesetz ist ein Informationspluralismus angelegt, der vertrauensbildend wirken soll. So wird in § 6 StandAG eine vom BfE zu betreibende Informationsplattform zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit geregelt. Zu den wesentlichen, dort einzustellenden Unterla- gen gehören Gutachten, Datensammlungen, Stellungnahmen und Berichte. Ferner ist die eigenständige Information durch die einzelnen Akteure vorgesehen; gemäß § 3 Abs. 2 StandAG informiert auch der Vorhabenträger die Öffentlichkeit. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffent- lichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG wird der Vorhabenträgerin nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich sein. Dies liegt darin begründet, dass in Deutschland geowissenschaftliche Daten des geologi- schen Untergrundes häufig im Zuge kommerzieller Erkundungen erhoben werden. An diesen Daten bestehen dann Rechte Dritter. Mithin ist die Veröffentlichung kommerziell erhobener Daten nicht möglich, ohne Gefahr zu laufen, Rechte Dritter an dem Datenmaterial zu verlet- zen. Zudem hat die Vorhabenträgerin auch bereits Daten erhalten, die vertraulich zu behan- deln sind, weil nicht bekannt ist, ob Rechte Dritter bestehen bzw. unklar ist, wer der gegen- wärtige Rechteinhaber ist. Eine Veröffentlichung von Daten wäre nach derzeitiger Gesetzeslage nur nach den Rege- lungen des vorkonstitutionellen Lagerstättengesetzes, der Informationszugangsgesetze des Bundes und der Länder (UIG) sowie des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) denkbar. Die- se statuieren für den Konfliktfall Abwägungsregelungen. In jedem Einzelfall wären die Ge- heimhaltungsinteressen privater Dritter und das Nutzungsinteresse der Allgemeinheit gegen- einander abzuwägen. Diese Abwägungsregel ist bei der Vielzahl an Datensätzen und der Ungewissheit im Hinblick auf bestehende Rechte Dritter nicht praktikabel und auch nicht ge- eignet, die notwendige Rechtsklarheit zu schaffen. In diesem Wissen wurde die Novellierung des Lagerstättengesetzes bei der Konzeptionie- rung des StandAG mitgedacht. Auf eine Regelung im StandAG wurde jedoch verzichtet. In der Gesetzesbegründung zum novellierten StandAG (BT-Drs. 18/11398, S. 58) wird aus- 1 drücklich darauf verwiesen, dass "sonstige Regelungen, insbesondere zur Veröffentlichung der Daten […] der Novellierung des Lagerstättengesetzes vorbehalten [bleiben]". Auch wenn die Veröffentlichung der Geodaten von der vorgelagerten Zurverfügungstellung (§ 12 Abs. 3 StandAG) klar zu trennen ist, so zeigen sich auf Seiten der Länder teilweise Unsicherheiten. Diese werden mit Bedenken im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter durch eine etwaige Veröffentlichung der Daten durch die Vorhabenträgerin begründet. Dem GeolDG kommt daher u.a. die Funktion zu, eine eindeutige und konsequente Re- gelung zur Veröffentlichung der Geodaten zu schaffen, um so die nach StandAG ge- forderte Transparenz des Verfahrens zu gewährleisten. II. Zum Inhalt des Referentenentwurfs Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieses Ziel nicht erreicht werden. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffentlichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG lässt ein GeolDG mit dem vorliegenden Regelungsinhalt nicht zu. Die Unmöglichkeit einer Veröffentlichung der vollständigen Datengrundlage liegt darin be- gründet, dass der Referentenentwurf GeolDG den im Standortauswahlverfahren sehr rele- vanten Bereich der öffentlichen Verfügbarkeit nichtstaatlicher geologischer (Untergrund-) Daten bzw. der vorfristigen öffentlichen Verfügbarkeit wiederum mit dem Rückgriff auf hoheit- liche Abwägungsentscheidungen regelt. Eine Abwägungsentscheidung darüber, ob die nichtstaatlichen Daten überhaupt bzw. vor Ablauf der gesetzlichen Fristen öffentlich verfüg- bar werden, sorgt nicht für Rechtssicherheit. Die Vorhabenträgerin kann noch nicht absehen, wie groß die Gruppe der für das Standort- auswahlverfahren relevanten nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten ausfallen wird. Es ist jedoch anzunehmen, dass allein im Bereich der Rohstoff- und Geoenergiewirtschaft in großem Maße relevantes Datenmaterial erhoben wurde und werden wird. Eine Entscheidung gegen die öffentliche Verfügbarkeit eines für das Standortaus- wahlverfahren relevanten Datensatzes würde dazu führen, dass die Datengrundlage nicht mehr vollständig offengelegt werden könnte. Mit einer "fast vollständigen" öf- fentlichen Verfügbarkeit der Datengrundlage wäre das Ziel des Standortauswahlver- fahrens, den Endlagerstandort mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transparen- ten Verfahren auszuwählen, gescheitert. Die transparente Standortauswahl ist ein überragend wichtiges Allgemeingut, die Umsetzung des transparenten Verfahrens kann nicht von Abwägungsentscheidungen über die öffentli- che Verfügbarkeit einzelner Datensätze abhängig gemacht werden. Der vorliegende Referentenentwurf zum GeolDG bedarf wesentlicher Ergänzungen, um die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages der Transparenz bei der Standortsuche zu ermöglichen. Im Einzelnen: Zu begrüßen ist, dass die "Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hoch- radioaktiven Abfällen" ausdrücklich als Gesetzeszweck in § 1 S. 2 Nr. 4 GeolDG aufgeführt ist. Weitere Regelungen mit Bezug zur Vorhabenträgerin finden sich im Referentenentwurf an folgenden Stellen. • § 3 Abs. 4 Nr. 2 GeolDG definiert geologische Daten auch dann als staatliche Daten, wenn diese in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind, die von ei- ner juristischen Person des Privatrechts in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, 2 die der Kontrolle einer oder mehrere juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterliegt, gewonnen worden sind. Damit fallen auch die von der BGE im Rahmen ih- rer Tätigkeit gewonnen geologischen Daten unter den Begriff der staatlichen geologi- schen Daten. Diese Daten werden gemäß § 24 GeolDG öffentlich verfügbar. •Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GeolDG soll die zuständige Behörde im Zuge der Datensiche- rung bereits vorhandene analoge Daten digitalisieren, so dass diese nach den Anfor- derungen der §§ 5 bis 9 des GeoZG bereitgestellt werden können. Auch diese Rege- lung ist für den weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens als positiv zu bewer- ten. Wenngleich davon auszugehen ist, dass die Digitalisierung einen gewissen Zeit- raum in Anspruch nehmen wird, so erleichtert sie doch zukünftige Datenabfragen bei den Behörden. •Nimmt die BGE selbst geologische Untersuchungen vor oder beauftragt sie solche, ist sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GeolDG Anzeige- und Übermittlungspflich- tig. •§ 32 GeolDG führt "mit diesen [den öffentlich verfügbaren geologischen Daten] zu- sammenhängende" Daten ein und nennt u.a. "personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse". Es bleibt offen, wie die Differenzierung zwischen Daten und zusammenhängenden Daten genau getroffen werden soll. •In § 33 GeolDG ist die Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Auf- gaben geregelt. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 stellt die zuständige Behörde "zur Erfüllung insbesondere einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken […] die bei ihr vorhandenen geeigneten geologischen Daten den folgenden Behörden oder Personen zur Verfügung: […] dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz […]". Zwar sieht schon das StandAG eine entsprechende Regelung vor, vor dem Hinter- grund, dass diese jedoch teilweise von den Behörden als unzureichend erachtet wird, ist diese zusätzliche Vorgabe im Rahmen des GeolDG als sinnvoll zu bewerten. Zu überdenken ist aber die Beschränkung auf "geeignete" Daten. Zwar hat sich die zuständige Behörde gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 GeolDG mit dem Vorhabenträger über die Eignung der Daten ins Benehmen zu setzen, daraus ergibt sich jedoch ein Wider- spruch zum StandAG. Nach dem StandAG obliegt es alleine dem Vorhabenträger zu bestimmen, ob die Geodaten für das Standortauswahlverfahren von Relevanz sind. Die Herstellung des Benehmens setzt demgegenüber - legt man das Verständnis des allgemeinen Verwaltungsrechtes zu Grunde - lediglich voraus, dass die BGE zur Ab- gabe einer Stellungnahme aufgefordert wird, die aber rechtlich für die zuständige Be- hörde nicht bindend ist. Diesen Widerspruch gilt es aufzulösen. • In § 34 GeolDG ist sodann die öffentliche Verfügbarkeit geologischer Daten für öffent- liche Aufgaben geregelt. In dem Entwurf wird die BGE als privatwirtschaftlich organisiertes bundeseigenes Un- ternehmen nicht ausreichend berücksichtigt. Während in § 1 als Zweck des GeolDG insbesondere die Gewährleistung der Suche und Auswahl eines Standortes zur End- lagerung hochradioaktiver Abfälle statuiert wird, wird die Vorhabenträgerin dieser öf- fentlichen Aufgabe in § 34 GeolDG nicht mit den erforderlichen Befugnissen ausge- stattet. Angenommen, die Vorhabenträgerin fände in § 34 Abs. 1 S. 1 GeolDG Erwähnung (sie wird nur in Klammern erwähnt), würde sie ermächtigt werden, zu beschließen, 3
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Origin: /Bund/BGE/Website
Tags: Geologische Karte ? Radioaktiver Abfall ? Geodatenzugangsgesetz ? Endlagerung radioaktiver Abfälle ? Standortauswahlgesetz ? Endlager ? Endlagerung ? Gewährleistung ? Öffentliches Recht ? Privatrecht ? Verwaltungsrecht ? Geodaten ? Daten ? Energiesicherheit ? Standortwahl ? Öffentlichkeitsinformation ? Untergrund ? Allmendegüter ? Datenerhebung ?
Region: Peine
Bounding boxes: 10.2352° .. 10.2352° x 52.31928° .. 52.31928°
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