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Stellungnahme der BGE zum 2. Arbeitsentwurf des Geologiedatengesetzes (PDF)

Description: Stellungnahme der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh (BGE) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (2. Arbeitsentwurf, Bearbeitungsstand nicht vermerkt) für das Gesetz zur geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und Bereitstellung geologischer Daten (Geologiedatengesetz – GeolDG) I. Allgemeine Anmerkungen Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 20.08.2018 zum Referentenentwurf des GeolDG in der Fassung des 1. Arbeitsentwurfes (Bearbeitungsstand: 16.07.2018), die wir in Gänze aufrechterhalten. Dem GeolDG kommt aus Sicht der BGE, der Vorhabenträgerin im Standortauswahlverfah- ren, die Funktion zu, eine eindeutige und konsequente Regelung zur Veröffentlichung der Geodaten zu schaffen, um so die nach Standortauswahlgesetz (StandAG) geforderte Trans- parenz des Verfahrens zu gewährleisten. Auch mit dem aktuell vorliegenden Entwurf des GeolDG wird dieses Ziel nicht erreicht. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffentlichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG lässt ein GeolDG auf Basis des vorliegen- den Referentenentwurfes nicht zu. II. Zum Inhalt im Einzelnen In Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 20.08.2018 nehmen wir zum 2. Arbeitsentwurf des GeolDG 1 wie folgt Stellung: • Änderung des Gesetzestitels und Legaldefinition in § 3 Abs. 7 GeolDG: Mit Einführung der Legaldefinition "Bereitstellung" in § 3 Abs. 7 GeolDG ist der im vorherge- henden 1. Arbeitsentwurf verwendete Begriff der "Öffentlichen Verfügbarkeit" gestrichen worden. Der Begriff der "Öffentliche Verfügbarkeit" war dort als "die Verfügbarkeit geologi- scher Daten für jedermann" bestimmt worden. "Bereitstellung" ist gemäß § 3 Abs. 7 GeolDG die Zugänglichmachung der bei einer Behörde vorhandenen geologischen Daten für die Öffentlichkeit. Der geänderte Gesetzestitel stellt nunmehr ebenso auf die Bereitstellung geologischer Daten ab. Mit dieser Änderung wird eine wesentliche Einschränkung vollzogen. Die BGE ist als juristi- sche Person des Privatrechts keine Behörde. Schon anhand der Definition des Begriffes "Be- reitstellung", der sich auch im Titel des Gesetzes wiederfindet, zeichnet sich ab, dass die Zugänglichmachung von Geodaten durch die BGE vom Gesetz nicht erfasst wird bzw. wer- den soll. 1 Hinweis: Bei sämtlichen nachfolgend genannten Paragraphen des GeolDG ohne weitere Angabe, handelt es sich um solche des vorliegenden 2. Arbeitsentwurfes. 1 Diese Eingrenzung ist nicht mit dem Zweck des Gesetzes zu vereinbaren. Gesetzeszweck des GeolDG ist, wie der Begründung des Gesetzentwurfes des StandAG zu entnehmen ist, u.a. die Veröffentlichung der Daten auch den Vorhabenträger im Rahmen des Standortaus- wahlverfahrens (vgl. BT-Drs. 18/11398, S. 58: "Sonstige Regelungen, insbesondere zur Ver- öffentlichung der Daten, bleiben der Novellierung des Lagerstättengesetzes vorbehalten."). • § 30 GeolDG (1. Arbeitsentwurf: § 32 GeolDG): Es bleibt weiterhin offen, was unter "zusammenhängenden Daten" im Sinne von § 30 Geo- lDG zu verstehen ist. • § 31 GeolDG (1. Arbeitsentwurf: § 33 GeolDG): Zu begrüßen ist die Aufnahme des Absatzes 4 in § 33 GeolDG, wonach § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG unberührt bleibt. • § 32 GeolDG (1. Arbeitsentwurf: § 34 GeolDG): Die Änderung des § 32 GeolDG ist unzureichend und teilweise inkonsistent. Es ist weiterhin nicht eindeutig, ob die Vorhabenträgerin BGE selbst über die Bereitstellung beschließen kann, da sie in § 32 Abs. 1 S. 1 GeolDG weiterhin nur in Klammern aufgeführt ist. Erschwe- rend kommt hinzu, dass auch die Einführung der neuen Legaldefinition "Bereitstellung" nach § 3 Abs. 7 GeolDG die Vorhabenträgerin BGE, mangels Behördeneigenschaft, von der Ent- scheidung über die die Zugänglichmachung der geologischen Daten ausschließt. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 GeolDG des vorliegenden Entwurfes ist insbesondere "die öffentliche Verfügbarkeit von geologischen Daten [erforderlich], die für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen benö- tigt werden. Der Beschluss kann auch konkludent durch Veröffentlichung der ent- sprechenden geologischen Daten erfolgen." Hier wird weiterhin - entgegen dem sonstigen Wortlaut – der dem 1. Arbeitsentwurf zugrunde gelegte und dort unter § 3 Abs. 7 GeolDG bestimmte Begriff der "Öffentlichen Verfügbarkeit" verwendet. Dies ist inkonsistent. Je nachdem, um welche Daten es sich handelt, muss die Bereitstellung gemäß § 32 Abs. 1 GeolDG zudem im "überwiegenden öffentlichen Interesse" liegen (§ 32 Abs. 1 S. 1 GeoldG bzgl. nichtstaatlicher Fachdaten) bzw. aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls erfor- derlich sein (§ 32 Abs. 1 S. 2 GeolDG bzgl. Bewertungsdaten). Es hat zwar in den Textentwurf des § 32 GeolDG Eingang gefunden, dass eine "Öffentliche Verfügbarkeit" von geologischen Daten, die für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen benötigt werden, erforderlich ist. Dadurch wird eine Einzelfallentscheidung jedoch nicht entbehrlich. In jedem Einzelfall muss weiterhin ab- gewogen werden, ob die "öffentliche Verfügbarkeit" im überwiegenden öffentlichen Interesse bzw. aus "zwingenden Gründen des Allgemeinwohls" geboten ist. Bzgl. der "öffentlichen Verfügbarkeit" von Nachweisdaten, die gemäß § 1 Abs. 3 GeolDG unter den Begriff der Geologischen Daten zu fassen sind, bleibt zudem unklar, ob die "öffent- liche Verfügbarkeit" allein dann gerechtfertigt ist, wenn sie für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen benötigt werden. 2 Auch die 2. Arbeitsfassung des GeolDG enthält mithin keine konsequente Regelung für die öffentliche Verfügbarkeit von Geodaten im Standortauswahlverfahren. Dem Gesetzeszweck, Rechtssicherheit für den Zugang zu diesen Daten zu schaffen, wird der Entwurf, im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen aus dem Standortauswahlverfahren, nicht gerecht. Im Ergebnis müsste weiterhin für jeden Datensatz im Einzelfall entschieden und ggf. begründet werden, warum an der "Öffentlichen Verfügbarkeit" bzw. "Bereitstellung" aus Gründen der Transparenz des Standortauswahlverfahrens ein überwiegendes öffentliches Interesse bzw. zwingende Gründe des Allgemeinwohls bestehen. Diese Abwägung kann zudem von der Vorhabenträgerin, auf Basis des aktuellen Entwurfes, nicht vorgenommen werden. Es wird weiterhin angeregt, die Suche und Auswahl des Standortes mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transparenten Verfahren konsequent als ein Gut von überragender Be- deutung für die Allgemeinheit im GeolDG zu verankern. Auf diese Weise kann der gesetzlich verankerten Forderung nach einem transparenten Standortauswahlverfahren entsprochen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie in der Gesetzesbegründung aufgeführt wird, mit dem GeolDG Eingriffe in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verbunden sein können. Wir halten es aus diesem Grund für verfassungsrechtlich geboten, eine Herausgabe von Daten, soweit sie im Einzelfall eine Enteignung darstellt, aber aus Gründen der Transparenz des Standortauswahlverfahrens erforderlich ist, mit einer Entschädigungsregelung zu verbinden um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu gewährleisten. III. Fazit Auch mit dem vorliegenden 2. Arbeitsentwurf eines GeolDG wird der Vorhabenträgerin die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages Transparenz bei der Standortsuche nicht ermöglicht. Dies liegt nach wie vor darin begründet, dass unklar bleibt, ob die Vorhabenträgerin BGE eigenständig über die öffentliche Verfügbarkeit bzw. Bereitstellung von Geodaten überhaupt entscheiden darf. Ferner regelt der Referentenentwurf des GeolDG den im Standortauswahl- verfahren sehr relevanten Bereich der öffentlichen Verfügbarkeit bzw. der vorfristigen öffent- lichen Verfügbarkeit von Nachweisdaten und nichtstaatlichen geologischen (Untergrund-) Daten weiterhin mit dem Rückgriff auf eine Abwägungsentscheidung. Die Suche und Auswahl des Standortes mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transpa- renten Verfahren muss konsequent als ein Gut von überragender Bedeutung für die Allge- meinheit im GeolDG verankert werden und es ist eine Entschädigungsregelung zu erwägen, um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu gewährleisten. 3

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Origin: /Bund/BGE/Website

Tags: Geologische Karte ? Flechte ? Radioaktiver Abfall ? Standortauswahlgesetz ? Endlagerung ? Energieversorgung ? Enteignung ? Gesetzentwurf ? Privatrecht ? Geodaten ? Energiesicherheit ? Standortwahl ? Datenerhebung ? Gemeinwohlorientierung ? Öffentliches Interesse ?

Region: Peine

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