Description: Das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde ist als Genehmigungsbehörde für bestimmte wasserrechtliche Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) zuständig. Welche Entscheidungen in den Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde fallen, ist in Paragraph 126 Absatz 1 BbgWG, Paragraph 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) und Paragraph 1 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV) geregelt: 1. Planfeststellungen / Plangenehmigungen nach Paragraph 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach Paragraph 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, insbesondere 2. Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen nach Paragraph 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen 3. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß Paragraphen 8, 9 des Wasserhaushaltsgesetzes 4. Eignungsfeststellungen nach Paragraph 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß Paragraph 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5. Erteilung Einvernehmen nach Paragraph 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und Erteilung Einvernehmen oder Benehmen nach Paragraph 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6, 7 6. Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren und Aufsicht über Speicher/ Talsperren nach Paragraph 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (Höhe größer 5 Meter oder Füllmenge größer 1 Million Kubikmeter) 7. Planfeststellungen / Plangenehmigungen für Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne der Anlage 1 des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Nummer 19.3, Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen nach Paragraph 3a des Chemikaliengesetzes im Sinne der Anlage 1 des über UVPG, Nummer 19.6 und Wasserfernleitungen im Sinne der Anlage 1 des UVPG, Nummer 19.8 nach Paragraphen 65 UVPG, 1 Absatz 2 Verordnung über RohrFltgZV 8. Überwachung der Einhaltung der von der oberen Wasserbehörde erteilten Zulassungen 9. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, Befugnisse in Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde Aus der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung ergibt sich auch, wofür die oberste Wasserbehörde (das Ministerium) zuständig ist. Alle anderen wasserrechtlichen Entscheidungen werden von den unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) getroffen. Die Mitarbeiter der oberen Wasserbehörde sind an den Standorten des Landesamtes für Umwelt in Potsdam, Cottbus und Frankfurt tätig. Im Rahmen der von der oberen Wasserbehörde durchzuführenden Genehmigungsverfahren sind regelmäßig Bekanntmachungen vorzunehmen (zum Beispiel zu Umweltverträglichkeits-Vorprüfungs-Ergebnissen (UVP), Auslegungen, Erörterungsterminen). Informationen zu Bekanntmachungen der oberen Wasserbehörde und eine Weiterleitung zur Seite mit Links zu Planunterlagen finden Sie auf dieser Seite: Allgemeine Informationen zu den bei der oberen Wasserbehörde zu führenden Genehmigungsverfahren (zum Beispiel Hinweise zu Antragsunterlagen) sowie Links zu informativen Webseiten finden Sie auf folgender Seite: Das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde ist als Genehmigungsbehörde für bestimmte wasserrechtliche Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) zuständig. Welche Entscheidungen in den Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde fallen, ist in Paragraph 126 Absatz 1 BbgWG, Paragraph 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV) und Paragraph 1 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV) geregelt: 1. Planfeststellungen / Plangenehmigungen nach Paragraph 68 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach Paragraph 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, insbesondere 2. Genehmigungen für Abwasserbehandlungsanlagen nach Paragraph 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen 3. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß Paragraphen 8, 9 des Wasserhaushaltsgesetzes 4. Eignungsfeststellungen nach Paragraph 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß Paragraph 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5. Erteilung Einvernehmen nach Paragraph 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und Erteilung Einvernehmen oder Benehmen nach Paragraph 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6, 7 6. Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren und Aufsicht über Speicher/ Talsperren nach Paragraph 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (Höhe größer 5 Meter oder Füllmenge größer 1 Million Kubikmeter) 7. Planfeststellungen / Plangenehmigungen für Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne der Anlage 1 des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Nummer 19.3, Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen nach Paragraph 3a des Chemikaliengesetzes im Sinne der Anlage 1 des über UVPG, Nummer 19.6 und Wasserfernleitungen im Sinne der Anlage 1 des UVPG, Nummer 19.8 nach Paragraphen 65 UVPG, 1 Absatz 2 Verordnung über RohrFltgZV 8. Überwachung der Einhaltung der von der oberen Wasserbehörde erteilten Zulassungen 9. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, Befugnisse in Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde Aus der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung ergibt sich auch, wofür die oberste Wasserbehörde (das Ministerium) zuständig ist. Alle anderen wasserrechtlichen Entscheidungen werden von den unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) getroffen. Die Mitarbeiter der oberen Wasserbehörde sind an den Standorten des Landesamtes für Umwelt in Potsdam, Cottbus und Frankfurt tätig. Im Rahmen der von der oberen Wasserbehörde durchzuführenden Genehmigungsverfahren sind regelmäßig Bekanntmachungen vorzunehmen (zum Beispiel zu Umweltverträglichkeits-Vorprüfungs-Ergebnissen (UVP), Auslegungen, Erörterungsterminen). Informationen zu Bekanntmachungen der oberen Wasserbehörde und eine Weiterleitung zur Seite mit Links zu Planunterlagen finden Sie auf dieser Seite: Allgemeine Informationen zu den bei der oberen Wasserbehörde zu führenden Genehmigungsverfahren (zum Beispiel Hinweise zu Antragsunterlagen) sowie Links zu informativen Webseiten finden Sie auf folgender Seite:
Text( Editorial, )
Origins: /Land/Brandenburg/LfU
Tags: Cottbus ? Potsdam ? Planfeststellung ? Abwassereinleitung ? Chemikaliengesetz ? Genehmigungsbehörde ? UVP-Gesetz ? Talsperre ? Abwasserbehandlungsanlage ? Wassergesetz ? Wasserhaushaltsgesetz ? Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ? Gefahrstoff ? Genehmigungsverfahren ? Stadt ? Rohrfernleitungsverordnung ? obere Wasserbehörde Brandenburg ?
Region: Brandenburg
Bounding boxes: 11.265731920706061° .. 14.765701804218695° x 51.3590203517953° .. 53.558701519548926°
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Language: Deutsch
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