Description: Die Regelungen des Reiseverkehrs und Tierhandels sind aus zwei Gründen von großer Bedeutung für die Gesundheit von Mensch und Tier: Die Regelungen des Reiseverkehrs und Tierhandels sind aus zwei Gründen von großer Bedeutung für die Gesundheit von Mensch und Tier: Der Transport von Tieren, insbesondere über lange Strecken, kann zu besonderen Belastungen der Tiere führen. Aus Gründen des Tierschutzes sollten derartige Transporte daher soweit wie möglich vermieden werden, vor allem wenn die Transporte in das sogenannte EU-Ausland exportiert werden. Die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften enthalten jedoch nicht die Möglichkeit für die Behörden, lange Tiertransporte grundsätzlich zu verbieten. Weiterlesen Der Transport von Tieren, insbesondere über lange Strecken, kann zu besonderen Belastungen der Tiere führen. Aus Gründen des Tierschutzes sollten derartige Transporte daher soweit wie möglich vermieden werden, vor allem wenn die Transporte in das sogenannte EU-Ausland exportiert werden. Die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften enthalten jedoch nicht die Möglichkeit für die Behörden, lange Tiertransporte grundsätzlich zu verbieten. Weiterlesen Die Tollwut ist eine virusbedingte Infektionskrankheit. Empfänglich sind alle Säugetierarten und der Mensch. Eine Erkrankung an Tollwut führt in der Regel zum Tod, da die Möglichkeiten einer Behandlung beschränkt sind. Sowohl für den Mensch als auch für verschiedene Tierarten stehen wirksame Impfstoffe zur Verfügung, so dass eine vorbeugende Schutzimpfung gegen Tollwut möglich ist. Das Tollwutgeschehen in Mittel- und Westeuropa wird durch das Vorkommen der Tollwut beim Wild bestimmt. Die Rolle des Fuchses als Träger des Seuchengeschehens geht dabei auf Grund von Bekämpfungsprogrammen in den letzten Jahren zurück, die der Fledermaus nimmt dagegen tendenziell zu. In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation EU -weit entscheidend gebessert. Dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den 1960iger Jahren von der Fuchstollwut betroffen waren. Deutschland ist im Ergebnis dieser Impfprogramme seit September 2008 tollwutfrei. Brandenburg gelang es sogar bereits 2001 den tollwutfreien Status zu erreichen. Einzelne Tollwutfälle bei Fledermäusen wurden jedoch weiterhin nachgewiesen. Seit 2004 ist die Mitnahme von Hunden und Katzen im Reiseverkehr innerhalb der EU (ausgenommen Irland, Schweden, Malta und Vereinigtes Königreich) durch einheitliche Regelungen erleichtert worden. Zur Aufrechterhaltung der günstigen Tollwutsituation in der EU sind die Anforderungen bei Reisen in und Rückreisen aus Drittländern dagegen verschärft worden. Im privaten Reiseverkehr dürfen seit dem 27. Mai 2010 maximal fünf Heimtiere innergemeinschaftlich verbracht werden. Damit wurde die bestehende Drittlandregelung auf den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr übertragen. Hunde und Katzen, die im privaten Reiseverkehr in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mitgenommen werden, müssen Bei Reisen nach Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich ist bei Hunden vor Reiseantritt zusätzlich eine tierärztliche Behandlung gegen den Parasiten Echinococcus mul-tilocularis durchführen zu lassen. Diese Behandlung ist ebenfalls im EU -Heimtierausweis nachzuweisen. Der EU -Heimtierausweis wird in der Tierarztpraxis ausgestellt. Dort können auch die weiteren Grundforderungen wie Kennzeichnung und Impfung oder eine zusätzliche Behandlung erledigt werden. Eine Impfung gegen Tollwut ist unter folgenden Voraussetzungen gültig: Eine Auffrischungsimpfung innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer ist unmittelbar gültig. Eine Wiederholungsimpfung, die nicht innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer der vorausgegangenen Impfung vorgenommen wird, ist als Erstimpfung anzusehen. Seit Juli 2011 ist für Hunde und Katzen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder zulässig. Eine vor Juli 2011 vorgenommene Tätowierung bleibt gültig. Für die Einreise von unter drei Monaten alten, nicht geimpften Welpen gibt es keine EU -einheitliche Regelung. Die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erfragt werden. Bei Reisen in Nicht-EU-Länder sind die Vorschriften des jeweiligen Landes zu erfüllen. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union die gleichen Bestimmungen gelten, wie für das Reisen innerhalb der EU . Bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern, die keinen mit der EU vergleichbaren günstigen Tollwutstatus haben, muss zusätzlich der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden. Dieser Bluttest sollte unbedingt in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen. Nur dann entfällt eine dreimonatige Wartefrist vor der Wiedereinreise. Nähere Auskünfte erteilen Reiseorganisationen oder die Veterinärämter der Landkreise. Die Tollwut ist eine virusbedingte Infektionskrankheit. Empfänglich sind alle Säugetierarten und der Mensch. Eine Erkrankung an Tollwut führt in der Regel zum Tod, da die Möglichkeiten einer Behandlung beschränkt sind. Sowohl für den Mensch als auch für verschiedene Tierarten stehen wirksame Impfstoffe zur Verfügung, so dass eine vorbeugende Schutzimpfung gegen Tollwut möglich ist. Das Tollwutgeschehen in Mittel- und Westeuropa wird durch das Vorkommen der Tollwut beim Wild bestimmt. Die Rolle des Fuchses als Träger des Seuchengeschehens geht dabei auf Grund von Bekämpfungsprogrammen in den letzten Jahren zurück, die der Fledermaus nimmt dagegen tendenziell zu. In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation EU -weit entscheidend gebessert. Dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den 1960iger Jahren von der Fuchstollwut betroffen waren. Deutschland ist im Ergebnis dieser Impfprogramme seit September 2008 tollwutfrei. Brandenburg gelang es sogar bereits 2001 den tollwutfreien Status zu erreichen. Einzelne Tollwutfälle bei Fledermäusen wurden jedoch weiterhin nachgewiesen. Seit 2004 ist die Mitnahme von Hunden und Katzen im Reiseverkehr innerhalb der EU (ausgenommen Irland, Schweden, Malta und Vereinigtes Königreich) durch einheitliche Regelungen erleichtert worden. Zur Aufrechterhaltung der günstigen Tollwutsituation in der EU sind die Anforderungen bei Reisen in und Rückreisen aus Drittländern dagegen verschärft worden. Im privaten Reiseverkehr dürfen seit dem 27. Mai 2010 maximal fünf Heimtiere innergemeinschaftlich verbracht werden. Damit wurde die bestehende Drittlandregelung auf den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr übertragen. Hunde und Katzen, die im privaten Reiseverkehr in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mitgenommen werden, müssen Bei Reisen nach Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich ist bei Hunden vor Reiseantritt zusätzlich eine tierärztliche Behandlung gegen den Parasiten Echinococcus mul-tilocularis durchführen zu lassen. Diese Behandlung ist ebenfalls im EU -Heimtierausweis nachzuweisen. Der EU -Heimtierausweis wird in der Tierarztpraxis ausgestellt. Dort können auch die weiteren Grundforderungen wie Kennzeichnung und Impfung oder eine zusätzliche Behandlung erledigt werden. Eine Impfung gegen Tollwut ist unter folgenden Voraussetzungen gültig: Eine Auffrischungsimpfung innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer ist unmittelbar gültig. Eine Wiederholungsimpfung, die nicht innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer der vorausgegangenen Impfung vorgenommen wird, ist als Erstimpfung anzusehen. Seit Juli 2011 ist für Hunde und Katzen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder zulässig. Eine vor Juli 2011 vorgenommene Tätowierung bleibt gültig. Für die Einreise von unter drei Monaten alten, nicht geimpften Welpen gibt es keine EU -einheitliche Regelung. Die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erfragt werden. Bei Reisen in Nicht-EU-Länder sind die Vorschriften des jeweiligen Landes zu erfüllen. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union die gleichen Bestimmungen gelten, wie für das Reisen innerhalb der EU . Bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern, die keinen mit der EU vergleichbaren günstigen Tollwutstatus haben, muss zusätzlich der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden. Dieser Bluttest sollte unbedingt in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen. Nur dann entfällt eine dreimonatige Wartefrist vor der Wiedereinreise. Nähere Auskünfte erteilen Reiseorganisationen oder die Veterinärämter der Landkreise. Im Reiseverkehr gelten ab 1. Mai 2009 EU-weit neue Bestimmungen für die Mitnahme von Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, wie Wurst und Käse, sowie anderen Erzeugnissen tierischer Herkunft bei der Einreise aus Drittländern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Vorschriften sind notwendig, um die Einschleppung wirtschaftlichwirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, wie Maul- und Klauenseuche, Schweinpest und anderer Tierkrankheiten, zu verhindern. Es wird dringend gebeten, Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie anderen Erzeugnissen tierischer Herkunft aus Drittländern nicht mitzubringen. Neu ist, Die Einhaltung der Vorschriften wird bei der Einreise kontrolliert. Waren, die den Anforderungen nicht entsprechen, werden entschädigungslos eingezogen und unschädlich beseitigt. Reisende werden gebeten, die Hinweisschilder an den Eintrittsstellen in die Europäische Union und die Informationen der Personenbeförderungsunternehmen zu beachten. Im Reiseverkehr gelten ab 1. Mai 2009 EU-weit neue Bestimmungen für die Mitnahme von Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, wie Wurst und Käse, sowie anderen Erzeugnissen tierischer Herkunft bei der Einreise aus Drittländern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Vorschriften sind notwendig, um die Einschleppung wirtschaftlichwirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, wie Maul- und Klauenseuche, Schweinpest und anderer Tierkrankheiten, zu verhindern. Es wird dringend gebeten, Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie anderen Erzeugnissen tierischer Herkunft aus Drittländern nicht mitzubringen. Neu ist, Die Einhaltung der Vorschriften wird bei der Einreise kontrolliert. Waren, die den Anforderungen nicht entsprechen, werden entschädigungslos eingezogen und unschädlich beseitigt. Reisende werden gebeten, die Hinweisschilder an den Eintrittsstellen in die Europäische Union und die Informationen der Personenbeförderungsunternehmen zu beachten. Seit dem 29. Dezember 2014 gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunde, Katzen und Frettchen gelten zur Vermeidung von Tollwut strenge Restriktionen: Die oben genannte Verordnung gilt für Tiere, die in Begleitung des Besitzers oder einer anderen verantwortlichen Person reisen und nicht zum Verkauf oder als Geschenk gedacht sind. Für Reisende aus Drittländern (außer AD , CH , FO , GI , GL , IS , LI , MC , NO , SM und VA ), die von mehr als fünf Tieren begleitet werden, gelten die Bedingungen der gewerblichen Einfuhr. Für Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) * und die Einreise oder Wiedereinreise aus gelisteten Drittländern** (günstige Tollwutsituation) nach Deutschland sind nachfolgende Bedingungen einzuhalten: Die Tiere müssen dauerhaft durch Mikrochip oder Tätowierung (nur noch bis Juli 2011 gültig) gekennzeichnet und gegen Tollwut schutzgeimpft sein. Die Erstimpfung muss mindestens 30 Tage alt sein und die Wiederholungsimpfung muss nach maximal 12 Monaten durchgeführt werden, wenn nicht vom Impfstoffhersteller eine andere Frist festgelegt ist und diese durch den Tierarzt im Heimtierausweis eingetragen wurde. Die Kennzeichnung muss vor oder mit der Impfung zusammen vorgenommen worden sein! Vor Ausreise in ein nicht gelistetes Drittland*** (ungünstige oder unbekannte Tollwutsituation) ist zusätzlich die Wirksamkeit der Tollwutschutzimpfung durch eine Titerbestimmung 30 Tage nach der Tollwutimpfung zu bestätigen, die durch eine Untersuchung einer Blutprobe in einem für diesen Zweck zugelassenen Labor vor der Ausreise aus der Europäischen Union (EU) beziehungsweise Deutschland erfolgen muss. Das positive Ergebnis der Titerbestimmung muss durch einen bevollmächtigten Tierarzt in den Heimtierpass bei aus Deutschland beziehungsweise aus der EU stammenden Tieren eingetragen werden. Eine Wartezeit nach der Tollwut-Titerbestimmung für Tiere aus Deutschland beziehungsweise der EU ist nicht erforderlich, wenn die Bestimmung vor der Ausreise erfolgt ist. Die Titerbestimmung ist einmalig durchzuführen, wenn regelmäßige Auffrischungsimpfungen erfolgen. Stammt das mitgeführte Tier nicht aus der EU beziehungsweise Deutschland sind folgende Bedingungen zu erfüllen: Weitere Informationen erhalten sie bei jedem Tierarzt, Veterinäramt oder jeder Grenzkontrollstelle beziehungsweise dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie der Bundestierärztekammer. *EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakai, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern **Gelistete Drittländer: AC Ascension, AE Vereinigte Arabische Emirate, AG Antigua und Barbuda, AR Argentinien, AU Australien, AW Aruba, BA Bosnien und Herzegowina, BB Barbados, BH Bahrain, BY Belarus, BM Bermuda, BQ Bonaire und St. Eustatius und Saba, BY Belarus, CA Kanada, CL Chile, CW Curacao, FJ Fidschi, FK Falklandinseln, HK Hongkong; JM Jamaika, JP Japan, KN St. Kitts und Nevis, KY Kaimaninseln, LC St. Lucia, MK ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, MS Montserrat, MU Mauritius, MX Mexiko, MY Malaysia, NC Neukaledonien, NZ Neuseeland, PF Französisch - Polynesien, PM St. Pierre und Miquelon, RU Russische Föderation, SG Singapur, SH St. Helena, SX Sint MaartenTT Trinidad und Tobago, TW Taiwan, US Vereinigte Staaten von Amerika (AS,GU,MP,PR,VI), VC St. Vincent und die Grenadinen, VG Britische Jungferninseln, VU Vanuatu, WF Wallis und Futuna, AD Andorra, CH Schweiz, FO Färöer; GI Gibraltar, GL Grönland, IS Island, LI Liechtenstein, MC Monaco, NO Norwegen, SM San Marino, VA Vatikanstadt, ***Nicht gelistete Drittländer: alle nicht in ** genannten Länder Seit dem 29. Dezember 2014 gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunde, Katzen und Frettchen gelten zur Vermeidung von Tollwut strenge Restriktionen: Die oben genannte Verordnung gilt für Tiere, die in Begleitung des Besitzers oder einer anderen verantwortlichen Person reisen und nicht zum Verkauf oder als Geschenk gedacht sind. Für Reisende aus Drittländern (außer AD , CH , FO , GI , GL , IS , LI , MC , NO , SM und VA ), die von mehr als fünf Tieren begleitet werden, gelten die Bedingungen der gewerblichen Einfuhr. Für Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) * und die Einreise oder Wiedereinreise aus gelisteten Drittländern** (günstige Tollwutsituation) nach Deutschland sind nachfolgende Bedingungen einzuhalten: Die Tiere müssen dauerhaft durch Mikrochip oder Tätowierung (nur noch bis Juli 2011 gültig) gekennzeichnet und gegen Tollwut schutzgeimpft sein. Die Erstimpfung muss mindestens 30 Tage alt sein und die Wiederholungsimpfung muss nach maximal 12 Monaten durchgeführt werden, wenn nicht vom Impfstoffhersteller eine andere Frist festgelegt ist und diese durch den Tierarzt im Heimtierausweis eingetragen wurde. Die Kennzeichnung muss vor oder mit der Impfung zusammen vorgenommen worden sein! Vor Ausreise in ein nicht gelistetes Drittland*** (ungünstige oder unbekannte Tollwutsituation) ist zusätzlich die Wirksamkeit der Tollwutschutzimpfung durch eine Titerbestimmung 30 Tage nach der Tollwutimpfung zu bestätigen, die durch eine Untersuchung einer Blutprobe in einem für diesen Zweck zugelassenen Labor vor der Ausreise aus der Europäischen Union (EU) beziehungsweise Deutschland erfolgen muss. Das positive Ergebnis der Titerbestimmung muss durch einen bevollmächtigten Tierarzt in den Heimtierpass bei aus Deutschland beziehungsweise aus der EU stammenden Tieren eingetragen werden. Eine Wartezeit nach der Tollwut-Titerbestimmung für Tiere aus Deutschland beziehungsweise der EU ist nicht erforderlich, wenn die Bestimmung vor der Ausreise erfolgt ist. Die Titerbestimmung ist einmalig durchzuführen, wenn regelmäßige Auffrischungsimpfungen erfolgen. Stammt das mitgeführte Tier nicht aus der EU beziehungsweise Deutschland sind folgende Bedingungen zu erfüllen: Weitere Informationen erhalten sie bei jedem Tierarzt, Veterinäramt oder jeder Grenzkontrollstelle beziehungsweise dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie der Bundestierärztekammer. *EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakai, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern **Gelistete Drittländer: AC Ascension, AE Vereinigte Arabische Emirate, AG Antigua und Barbuda, AR Argentinien, AU Australien, AW Aruba, BA Bosnien und Herzegowina, BB Barbados, BH Bahrain, BY Belarus, BM Bermuda, BQ Bonaire und St. Eustatius und Saba, BY Belarus, CA Kanada, CL Chile, CW Curacao, FJ Fidschi, FK Falklandinseln, HK Hongkong; JM Jamaika, JP Japan, KN St. Kitts und Nevis, KY Kaimaninseln, LC St. Lucia, MK ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, MS Montserrat, MU Mauritius, MX Mexiko, MY Malaysia, NC Neukaledonien, NZ Neuseeland, PF Französisch - Polynesien, PM St. Pierre und Miquelon, RU Russische Föderation, SG Singapur, SH St. Helena, SX Sint MaartenTT Trinidad und Tobago, TW Taiwan, US Vereinigte Staaten von Amerika (AS,GU,MP,PR,VI), VC St. Vincent und die Grenadinen, VG Britische Jungferninseln, VU Vanuatu, WF Wallis und Futuna, AD Andorra, CH Schweiz, FO Färöer; GI Gibraltar, GL Grönland, IS Island, LI Liechtenstein, MC Monaco, NO Norwegen, SM San Marino, VA Vatikanstadt, ***Nicht gelistete Drittländer: alle nicht in ** genannten Länder (Stand August 2010) Auf Grund der Aviären Influenza ("Vogelgrippe") gelten derzeit verschärfte Bestimmungen zur Einfuhr von Vögeln Wenn Sie aus Drittländern im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung bis zu fünf Heimvögel (andere Vögel als Geflügel, die nicht zur Abgabe oder Veräußerung bestimmt sind) mitbringen wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Ausgenommen von diesen Regelungen sind nur Heimvögel, die von ihrem Besitzer aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt mitgeführt werden. Zusätzlich ist, wenn Sie aus dem Ausland im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung Papageien oder Sittiche mitbringen wollen, eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung mitzuführen. Diese Bescheinigung muss von einem amtlichen Veterinär des Herkunftsortes des Vogels oder der Vögel ausgestellt werden und darf nicht älter als 10 Tage bei Grenzübertritt sein. Es ist zu bescheinigen, dass die Tiere gesund sind und im Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbare Krankheiten amtlich zur Kenntnis gelangt sind. Die Gesundheitsbescheinigungen sind im Original und in deutscher Sprache oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen. Fehlen diese Bescheinigungen oder werden sie nicht in deutscher Sprache vorgelegt, können die Tiere nicht eingeführt werden. Sie werden zurückgesandt oder müssen für mindestens 30 Tage in Quarantäne, in der Untersuchungen auf Aviäre Influenza, Newcastle Disease und im Bedarf auf Psittakose durchgeführt werden müssen. Die anfallenden Kosten für Quarantäne, Untersuchungen und eventuelle notwendige Behandlungen hat der Einführer zu tragen. Der Transport der Vögel hat in artgerechten Käfigen zu erfolgen. Aufgrund dieser verschärften Bedingungen wird angeraten, rechtzeitig vor der Einfuhr von Heimvögeln Kontakt mit der Grenzkontrollstelle am Ort der Einreise aufzunehmen. Die Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Zoll, Devisen und Artenschutz) sind darüber hinaus zu beachten. (Stand August 2010) Auf Grund der Aviären Influenza ("Vogelgrippe") gelten derzeit verschärfte Bestimmungen zur Einfuhr von Vögeln Wenn Sie aus Drittländern im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung bis zu fünf Heimvögel (andere Vögel als Geflügel, die nicht zur Abgabe oder Veräußerung bestimmt sind) mitbringen wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Ausgenommen von diesen Regelungen sind nur Heimvögel, die von ihrem Besitzer aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt mitgeführt werden. Zusätzlich ist, wenn Sie aus dem Ausland im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung Papageien oder Sittiche mitbringen wollen, eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung mitzuführen. Diese Bescheinigung muss von einem amtlichen Veterinär des Herkunftsortes des Vogels oder der Vögel ausgestellt werden und darf nicht älter als 10 Tage bei Grenzübertritt sein. Es ist zu bescheinigen, dass die Tiere gesund sind und im Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbare Krankheiten amtlich zur Kenntnis gelangt sind. Die Gesundheitsbescheinigungen sind im Original und in deutscher Sprache oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen. Fehlen diese Bescheinigungen oder werden sie nicht in deutscher Sprache vorgelegt, können die Tiere nicht eingeführt werden. Sie werden zurückgesandt oder müssen für mindestens 30 Tage in Quarantäne, in der Untersuchungen auf Aviäre Influenza, Newcastle Disease und im Bedarf auf Psittakose durchgeführt werden müssen. Die anfallenden Kosten für Quarantäne, Untersuchungen und eventuelle notwendige Behandlungen hat der Einführer zu tragen. Der Transport der Vögel hat in artgerechten Käfigen zu erfolgen. Aufgrund dieser verschärften Bedingungen wird angeraten, rechtzeitig vor der Einfuhr von Heimvögeln Kontakt mit der Grenzkontrollstelle am Ort der Einreise aufzunehmen. Die Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Zoll, Devisen und Artenschutz) sind darüber hinaus zu beachten. Beim gewerblichen Handel mit Heimtieren sind je nach Reiseziel unterschiedliche tierseuchenrechtliche Anforderungen zu erfüllen. In der Regel sind amtstierärztliche Zeugnisse notwendig. Diese können nur bei Vorliegen aller Unterlagen und Untersuchungen ausgestellt werden. Für den gewerblichen Handel ist eine tierschutzrechtliche Zulassung notwendig. Außerdem benötigen Transporteure eine Zulassung für den Transport von Tieren. Hierfür werden unter anderem geeignete Fahrzeuge, Transportmittel und eine ausreichende Sachkunde vorausgesetzt. Wer Nutztiere über die Grenzen Deutschlands hinaus transportiert, benötigt hierfür ein amtstierärztliches Zeugnis, welches die individuellen Anforderungen des Ziellandes berücksichtigt. Die Ausstellung dieses Zeugnisses muss vor Beginn des Transports beim Veterinäramt angemeldet werden. Grundsätzlich gilt: Wer Tiere gewerbsmäßig transportiert, benötigt Die Anforderungen der Viehverkehrsverordnung müssen beachtet werden. Bei Transporten außerhalb Deutschlands ist die tierschutzrechtliche Zulassung nach EU-Recht notwendig. Zudem ist eine Registrierung nach Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung erforderlich. Beim gewerblichen Handel mit Heimtieren sind je nach Reiseziel unterschiedliche tierseuchenrechtliche Anforderungen zu erfüllen. In der Regel sind amtstierärztliche Zeugnisse notwendig. Diese können nur bei Vorliegen aller Unterlagen und Untersuchungen ausgestellt werden. Für den gewerblichen Handel ist eine tierschutzrechtliche Zulassung notwendig. Außerdem benötigen Transporteure eine Zulassung für den Transport von Tieren. Hierfür werden unter anderem geeignete Fahrzeuge, Transportmittel und eine ausreichende Sachkunde vorausgesetzt. Wer Nutztiere über die Grenzen Deutschlands hinaus transportiert, benötigt hierfür ein amtstierärztliches Zeugnis, welches die individuellen Anforderungen des Ziellandes berücksichtigt. Die Ausstellung dieses Zeugnisses muss vor Beginn des Transports beim Veterinäramt angemeldet werden. Grundsätzlich gilt: Wer Tiere gewerbsmäßig transportiert, benötigt Die Anforderungen der Viehverkehrsverordnung müssen beachtet werden. Bei Transporten außerhalb Deutschlands ist die tierschutzrechtliche Zulassung nach EU-Recht notwendig. Zudem ist eine Registrierung nach Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung erforderlich.
Text( Editorial, )
Origins: /Land/Brandenburg/MLEUV
Tags: Fledermaus ? Fuchs ? Brandenburg ? Finnland ? Schweden ? Katze ? Tollwut ? Heimtier ? Vereinigtes Königreich ? Irland ? Maul- und Klauenseuche ? Tierart ? Tierhandel ? Westeuropa ? Blutprobe ? Tierseuche ? Fleisch ? Infektionskrankheit ? Tierkrankheit ? Tierisches Produkt ? Europäische Union ? Malta ? Touristischer Verkehr ? Krankheit ? Tierschutz ? Tiertransport ? Veterinärwesen ?
Region: Brandenburg
Bounding boxes: 11.265731920706061° .. 14.765701804218695° x 51.3590203517953° .. 53.558701519548926°
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Language: Deutsch
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https://mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/verbraucherschutz/veterinaerwesen/tierhandel-und-reiseverkehr/tiertransporte/ (Unbekannt)Handbuch Tiertransporte
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