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Photovoltaik auf Agrarflächen

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen. Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt. Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet. Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha. Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet.

Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2022 (Zusammenzeichnung)

Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) ist der Raumordnungsplan für das Land Niedersachsen. Die Fassung des LROP 2017 wurde in Teilen im Jahr 2022 geändert. Die aktuelle Fassung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) ergibt sich demnach aus der Neubekanntmachung 2017 und der Änderungsverordnung von 2022. Bei den hier vorliegenden Geodaten handelt es sich um eine Zusammenzeichnung, die 2022 beschlossenen Änderungen und eine Berichtigung von Juni 2023 sind hier in die Fassung von 2017 eingearbeitet. Verfügbar sind die Anlage 2 (Zeichnerische Darstellung) und der Anhang 4b (Karte Kulturelles Sachgut und Kulturlandschaften) der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm. Zudem werden die dazugehörigen Shapefiles in Form von ZIP-Dateien zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Nutzung der Daten (insbesondere bei Verschneidungen/Analysen) beachten Sie bitte, dass der Kartenmaßstab des LROP 1: 500 000 ist und die Daten somit entsprechend generalisiert sind. Bei einer detaillierteren Verwendung als im Maßstab 1:500.000 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies zu Lageungenauigkeiten führen kann. Die Daten liegen in UTM32, ETRS89 vor.

Errichtung und Betrieb von 10 Windenergieanlagen im Windpark Bahrendorf II

Die Windpark Bahrendorf II GmbH & Co. KG beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Bahrendorf. Das Vorhaben soll an folgenden Standorten errichtet werden: Windpark Bahrendorf, Gemarkung Bahrendorf, Flur 9, und 4, Flurstücke 3/9, und 12 sowie 7/3, 7/4, 31/1, 14/2, 24/19, 24/18, 27, 24/64, 97/25. Die beantragten WEA des Typs Vestas V172 weisen eine Nabenhöhe von 175 m, einen Rotordurchmesser von 172 m und somit eine Gesamthöhe von 261 m, mit einer jeweiligen Nennleistung von 7,2 MW auf. Gemäß § 4 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1, Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) i. V. m. § 1 und der lfd. Nr. 1.6.1 G des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Änderungsverordnung vom 12.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nr. 1.6.2 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 6 bis weniger als 19 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Der Vorhabenträger hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Stattdessen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Somit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) genannten Schutzgüter dargestellt sind.

INSPIRE Download Service (predefined ATOM) für Datensatz Photovoltaik auf Agrarflächen

Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen. Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt. Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet. Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha. Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert

Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 und 15 WHG für die Entnahme und Ableitung von Grundwasser aus den Brunnen Anleng I, Fl.-Nr. 537/9, und Anleng II, Fl.-Nr. 537/8, Gemarkung Sachsenham, für die Trink- und Brauchwasserversorgung der Gde. Haarbach, Lkr. Passau (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, § 10 Abs. 1 WHG, § 15 WHG); Amtlicher Entwurf der Änderungsverordnung, Neufestsetzung der Fassungsbe-reiche (Schutzzone W I) nach §§ 51, 52 WHG und Art. 73 Abs. 3 BayWG; Förmliche Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 WHG, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG- und Art. 73 Abs. 3 BayWG; Antragssteller: Gemeinde Haarbach, Hauptstraße 11, 94542 Haarbach; Geschäftszeichen: 53.0.02/6420.01 u. 6421.05/2022-291

Wasserrecht; Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 und 15 WHG für die Entnahme und Ableitung von Grundwasser aus den Brunnen Anleng I, Fl.-Nr. 537/9, und Anleng II, Fl.-Nr. 537/8, Gemarkung Sachsenham, für die Trink- und Brauchwasserversorgung der Gde. Haarbach, Lkr. Passau (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, § 10 Abs. 1 WHG, § 15 WHG); Amtlicher Entwurf der Änderungsverordnung, Neufestsetzung der Fassungsbereiche (Schutzzone W I) nach §§ 51, 52 WHG und Art. 73 Abs. 3 BayWG; Förmliche Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 WHG, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i.V.m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG- und Art. 73 Abs. 3 BayWG; Antragssteller: Gemeinde Haarbach, Hauptstraße 11, 94542 Haarbach Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 UVPG, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG) 1. Vorhaben 1.1 Antrag auf gehobene Erlaubnis Die Gemeinde Haarbach, Hauptstraße 11, 94542 Haarbach, vertreten durch Hr. ersten Bürgermeister Franz Gerleigner, beantragte eine gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG für das Entnehmen von Grundwasser aus den Brunnen B1 (Fl.-Nr. 537/9) und Brunnen B2 Anleng (Fl.-Nr. 537/8) jeweils Gemarkung Sachsenham in der Gde. Haarbach. Beantragt wird die Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser mit folgendem Um-fang: Brunnen B1 Anleng B2 Anleng maximale Momentanentnahme [l/s] 7 4 maximale Tagesentnahme [m³/d] 450 150 maximale Jahresentnahme [m³/a] 90.000 40.000 Insgesamt wurde somit eine maximale Jahresentnahmemenge von 130.000 m³/a bean-tragt. Das zutage geförderte Grundwasser soll zur Trink- und Brauchwasserversorgung der Gemeinde Haarbach (ausgenommen Rainding und Uttlau) und des Ortsteils St. Sal-vator der Stadt Bad Griesbach verwendet werden. 1.2 Amtlicher Verordnungsentwurf Änderungsverordnung: Das Landratsamt Passau beabsichtigt den Erlass einer Änderungsverordnung für die Neu-festsetzung des Fassungsbereiches (W I) auf der Flurnummer 537/9 Gemarkung Sachsen-ham (Brunnen 1) und des Fassungsbereichs (W I) auf der Flurnummer 537/8 Gemarkung Sachsenham (Brunnen 2) in der Gemeinde Haarbach entsprechend dem Schutzgebietsla-geplan (Fertigungsdatum Lageplan vom 06.12.2024 im Maßstab M = 1 : 1.500, Prüfvermerk Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 29.01.2025) zur Änderung des bestehenden Wasserschutzgebietes. Die Fassungsbereiche (WI) befinden sich im Eigentum der Gemeinde Haarbach. Es ist beabsichtigt, die bestehende und rechtsgültige Wasserschutzgebiet dafür entsprechend dem amtlichen Verordnungsentwurf abzuändern, ohne die Festsetzun-gen nach § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung zu ändern (§§ 51, 52 WHG, Art. 73 Abs. 3 BayWG). 2. Durch die o.g. beantragte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Ableitung von Grundwasser mit der o.g. Ableitungsmenge von 130.000 (m³/Jahr) unterfällt das Vorhaben der Nr. 13.3.2 Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung der Anlage 3 zum UVPG (§ 11 WHG i.V.m. § 5 Abs. 1 UVPG, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 3 genannten Kriterien zum UVPG). Im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung ist unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zum UVPG festzustellen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 3. Gesamtergebnis: Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass die Maßnahme nach Ein-schätzung des Landratsamtes Passau auf Grund überschlägiger Prüfung keiner förmli-chen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. 4. Wesentliche Begründung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 UVPG: Die überschlägige Prüfung anhand der Schutzkriterien hat ergeben, dass aus nachstehenden Gründen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht veranlasst ist: • Nach den Planunterlagen wird die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausge-schlossen (siehe Planunterlagen Dr. Knorr GmbH in der Anhang „UVP-Vorprüfung“ in den hydrogeologischen Planunterlagen vom 25.11.2022). • Die Brunnen Anleng wird seit über 20 Jahren zur öffentlichen Trinkwasserversor-gung genutzt (Änderungsvorhaben). • Technische Schutzvorkehrungen gewährleisten einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wassergewinnungsanlage, insbesondere durch die Steuerungs- und Messeinrichtun-gen, sowie durch die Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten (siehe Vorschlag im Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft vom 17.06.2024). • Aufgrund der geringen Jahresentnahmemenge aus beiden Brunnen ist von keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme auszugehen. Zudem handelt es sich um eine bestehende Nutzung, von der bislang keine negativen Auswirkungen bekannt wurden. • Da es sich bei dem Antrag um eine Verlängerung der bestehenden Genehmigung handelt und die Jahresgrundwassermenge, sind keine nachteiligen Umweltauswir-kungen aus naturschutzfachlicher Sicht zu erwarten. • Die Tiefenwasserentnahme hat sich bis jetzt auf das erste Grundwasserstockwerk oder auch auf den Oberflächenwasserhaushalt nicht ausgewirkt. • Eine UVP-Vorprüfung wurde vorgelegt, aus naturschutzfachlicher Sicht ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. • Im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Maßnahme. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach der Feststellung des Wasserwirt-schaftsamtes Deggendorf (Gutachten vom 17.06.2024) und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nicht erforderlich (25.01.2024).   Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 zum UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die gesonderte Feststellung nach dem UVPG wird gemäß § 7 Abs. 1, § 5, § 9 Abs. 3 und 4 UVPG bei der Gemeinde Haarbach öffentlich bekannt gemacht und ist zudem un-ter https://www.uvp-verbund.de/by am 04.02.2024 bereits öffentlich bekannt gemacht worden (§§ 19 und 20 UVPG). Nähere Informationen, können beim Landratsamt Passau, -untere Wasserrechtsbehörde-, Domplatz 11, 94032 Passau nach entsprechender Termin-vereinbarung, im Zimmer 3.08, während der Dienststunden eingesehen werden. Landratsamt Passau -untere Wasserrechtsbehörde- Passau, 04.02.2025 gez. Fuchs Diplom-Verwaltungswirt (FH)

„Lange Nächte der Kultur“

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat eine Änderung der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien veranlasst. Die Änderung ermöglicht jeweils am 30. April und 2. Oktober die Durchführung geräuschintensiver Veranstaltungen im Freien bis Mitternacht. Gleiches gilt für den 21. Juni, soweit der Folgetag ein Sonn- oder Feiertag ist. Senatorin Ute Bonde: „Der Tag der Arbeit am 1. Mai sowie der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober haben für ganz Deutschland – und dem Land Berlin im speziellen – eine sehr besondere Bedeutung. Mit der beabsichtigten Änderungsverordnung möchte der Senat in Umsetzung der Richtlinien der Regierungspolitik ein ausgelassenes „Reinfeiern“ in diese Feiertage ermöglichen. Auch der 21. Juni ist für das Land Berlin aus musikkultureller Sicht von besonderer Wichtigkeit: An diesem Tag findet traditionell die unter den Berlinerinnen und Berlinern beliebte Fête de la Musique statt. Ein Feiern bis Mitternacht soll an diesem Tag jedoch nur dann ermöglicht werden, wenn der Folgetag kein Werktag ist. Diese Einschränkung dient dazu, den Ruheschutzinteressen der von der Veranstaltung betroffenen Nachbarschaft gerecht zu werden.“ Senator Joe Chialo: „Berliner Nächte sind lang – besonders zu traditionsreichen Feiertagen wie dem 1. Mai sowie dem Tag der Deutschen Einheit und am Tag der Fête de la Musique. Ich freue mich sehr, dass die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen künftig ermöglichen soll, dass wir die Zeit dieser Feste gebührend bis in die Nacht feiern können. Diese Feste sind ein fester Bestandteil unserer Berliner Kultur.“ Die Änderungsverordnung ist gestern – am 30. März 2025 – in Kraft getreten. Damit kann die begünstigende Regelung bereits zum 30. April 2025 Anwendung finden.

„Lange Nächte der Kultur“

Die Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Ute Bonde, beabsichtigt eine Änderung der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien. Die angestrebte Änderung hat zum Ziel, jeweils am 30. April und 2. Oktober geräuschintensive Veranstaltungen im Freien bis Mitternacht zu ermöglichen. Gleiches gilt für den 21. Juni, soweit der Folgetag ein Sonn- oder Feiertag ist. Senatorin Ute Bonde: „Der Tag der Arbeit am 1. Mai sowie der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober haben für ganz Deutschland – und dem Land Berlin im speziellen – eine sehr besondere Bedeutung. Mit der beabsichtigten Änderungsverordnung möchte der Senat in Umsetzung der Richtlinien der Regierungspolitik ein ausgelassenes „Reinfeiern“ in diese Feiertage ermöglichen. Auch der 21. Juni ist für das Land Berlin aus musikkultureller Sicht von besonderer Wichtigkeit: An diesem Tag findet traditionell die unter den Berlinerinnen und Berlinern beliebte Fête de la Musique statt. Ein Feiern bis Mitternacht soll an diesem Tag jedoch nur dann ermöglicht werden, wenn der Folgetag kein Werktag ist. Diese Einschränkung dient dazu, den Ruheschutzinteressen der von der Veranstaltung betroffenen Nachbarschaft gerecht zu werden.“ Senator Joe Chialo: „Berliner Nächte sind lang – besonders zu traditionsreichen Feiertagen wie dem 1. Mai sowie dem Tag der Deutschen Einheit und am Tag der Fête de la Musique. Ich freue mich sehr, dass die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen künftig ermöglichen soll, dass wir die Zeit dieser Feste gebührend bis in die Nacht feiern können. Diese Feste sind ein fester Bestandteil unserer Berliner Kultur.“

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch )

Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt Binnenbereich Kennzeichnung Kleinfahrzeuge KlFzKV-BinSch Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch) in der Fassung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226) geändert durch § 9 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder- Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769), Artikel 3 der Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (Binnenschifffahrtsvermietungs- und Änderungsverordnung - BinSchVermÄndV) vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 28. Februar 2001 (BGBl. I Seite 335), Artikel 7 der Fünften Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4580), Artikel 5 der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220), Artikel 64 des Ersten Gesetzes über die Bereiningung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 (BGBl. I Seite 2146), Artikel 30 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 3 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102), Artikel 534 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 39 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 1 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), Artikel 11 Absatz 45 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) vom 18. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2745), Artikel 2 § 4 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 6 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. I Nummer 100), zuletzt geändert durch Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 05. April 2024 (BGBl. I Nummer 115). Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I Seite 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, und des § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Seite 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) I. Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 6) II. Verfahren (§ 7 bis § 9) III. Schlussvorschriften (§ 10 bis § 14) Anlagen Download Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) Stand: 01. Mai 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Sportschifffahrt I. Allgemeine Vorschriften Binnenbereich Kennzeichnung Kleinfahrzeuge I. Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Kennzeichnungspflicht § 3 Ausnahmen § 4 Amtliche Kennzeichen § 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen § 6 Urkunden Stand: 01. März 1995 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes KlFzKV-BinSch

Verordnungen zum LSG0032___ Landkreis Harz (HZ) Landkreis Mansfelder Südharz (MSH)

Altkreise vor 2007: Aschersleben-Staßfurt (ASL), Halberstadt (HBS), Quedlinburg (QLB), Wernigerode (WR) ASL: 2001: Verordnung des Landkreises Aschersleben-Staßfurt für das Landschaftsschutzgebiet "Harz" vom 23.05.2001; Amtsblatt für den Landkreis Aschersleben-Staßfurt 10/2001 (pdf 754 KB) HBS: 2000: Verordnung des Landkreises Halberstadt über das Landschaftsschutzgebiet "Nördliches Harzvorland" vom 15.12.2000; Amtsblatt Landkreis Halberstadt 24/2000 vom 27.12.2000 (pdf 1,1 MB) QLB: 2021: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Quedlinburg über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Quedlinburg“ vom 25.11.2021; Harzer Kreisblatt - Amtsblatt des Landkreises Harz 12/2021 vom 18.12.2021 (pdf 1,2 MB) 2010: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Quedlinburg über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Quedlinburg“ vom 16.09.2010; Amtsblatt des Landkreises Harz 10/2010 vom 23.10.2010 (pdf 1,9 MB) 2007: Achte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 19.02.2007; Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 4/2007 (pdf 931 KB) 2002: Siebente Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ”Harz und nördliches Harzvorland” im Landkreis Quedlinburg (LSG-VOHV) Vom 18. Juli 2002; Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 16/2002 (pdf 321 KB) 2002: Sechste Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 17. Mai 2002; Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 12/2002 (pdf 342 KB) 2002: Fünfte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 03. April 2002; Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg 8/2002 (pdf 295 KB) 2001: Vierte Verordnung der Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 - Vom 18. April 2001 (pdf 164 KB) 1994: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und nördliches Harzvorland" im Landkreis Quedlinburg (LSG-VOHV) vom 04.02.1994 (pdf 3,3 MB) WR: 2020: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 11.08.2020; Harzer Kreiblatt - AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 9/2020 vom 19.09.2020 (pdf 200 KB) 2019: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 22.11.2019; Harzer Kreiblatt - AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 12/2019 vom 21.12.2019 (pdf 409 KB) 2016: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 06.10.2016; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 10/2016 vom 22.10.2016 (pdf 1,9 MB) 2012: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode" vom 04.09.2012; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 9/2012 vom 22.09.2012 (pdf 1,7 MB) 2012: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode" vom 23.05.2012; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 6/2012 vom 23.06.2012 (pdf 1,6 MB) 2012: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode" vom 07.03.2012; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 3/2012 vom 24.03.2012 (pdf 2 MB) 2012: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode" vom 25.01.2012; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 2/2012 vom 18.02.2012 (pdf 1,6 MB) 2010: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Wernigerode vom 10.04.2008; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 7/2010 vom 24.07.2010 (pdf 3 MB) 2009: Verordnung des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 12.06.2009; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 7/2009 vom 25.07.2009 (pdf 1,3 MB) 2009: V E R O R D N U N G des Landkreises Harz zur Änderung der Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ vom 09.03.2009; AMTSBLATT DES LANDKREISES HARZ 4/2009 vom 25.04.2009 (pdf 1,5 MB) 1999/2000: Verordnung des Landkreises Wernigerode über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und nördliches Harzvorland" im Landkreis Wernigerode vom 08.12.1999;  (Amtsblatt für den Landkreis Wernigerode 3/2000 vom 31.03.2000 (pdf 636 KB) zurück zu LSG0032___ Altkreise vor 2007: Mansfelder Land (ML), Sangerhausen (SGH) ML: 2021: 21. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten" für den Landkreis Mansfeld-Südharz vom 07.10.2021 (pdf 1 MB) 2021: 20. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfeld-Südharz vom 22.03.2021; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 04-2021 vom 24.04.2021 (pdf 1,9 MB) 2020: 19. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfelder-Südharz vom 17.11.2020 (pdf 388 KB) Karte zur 19. Änderungsverordnung (pdf 950 KB) 2014: 18. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfelder Land vom 10.09.2014; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 9/2014 vom 27.09.2014 (pdf 4,4 MB) 2014: 17. Änderungsverordnung vom 10.07.2014; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 7/2014 vom 28.07.2014 (pdf 3,7 MB) 2013: 16. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfeld-Südharz vom 10.06.2013; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 6/2013 vom 01.07.2013 (pdf 6,6 MB) 2009: 15. Änderungsverordnung zum Beschluss Nr. 45-10/68 des Rates des Bezirkes Halle (Saale) vom 26.04.1968 zur „Unterschutzstellung der Landschaftsteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten“ für den Landkreis Mansfelder Land vom 09.10.2009; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 10/2009 vom 24.10.2009 (pdf 861 KB) 1968: Beschluß-Nr. 45-10/68 vom 26.04.1968 des Rates des Bezirkes Halle - Unterschutzstellung der Landschaftsbestandteile Harz, Rippachtal, Aga- und Elstertal zu Landschaftsschutzgebieten; Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Halle 2/1968 vom Mai 1968 (pdf 224 KB) SGH: 2013: 5. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“ (Landkreis Sangerhausen) vom 02.08.1995 - vom 15.10.2013; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 10/2013 vom 28.10.2013 (pdf 3,8 MB) 2013: 4. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“ (Landkreis Sangerhausen) vom 02.08.1995 - vom 13.08.2013; DAS AMTSBLATT Landkreis Mansfeld-Südharz 8/2013 vom 26.08.2013 (pdf 6,1 MB) 2007: 3. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“ (Landkreis Sangerhausen) vom 02.08.1995 - vom 27.09.2007; Das Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 5/2007 vom 27.10.2007 (pdf 1,9 MB) 2006: 2. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" (Landkreis Sangerhausen) vom 02.08.1995 - vom 09.11.2006; Amtsblatt für den Landkreis Sangerhausen 15/2006 vom 09.11.2006 (pdf 2,1 MB) 1998: Verordnung zur 1. Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiete "Harz und südliches Harzvorland" im Landkreis Sangerhausen vom 09.04.1998 (pdf 400 KB) 1995: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" vom 02.08.1995; Amtsblatt für den Landkreis Sangerhausen 7/1995 vom 18.09.1995 (pdf 1,3 MB) zurück zu LSG0032___

Änderung und Erweiterung der Rinderanlage auf 1.315 Rinderstellplätze, 250 Kälberplätze und die Erhöhung der Güllelagerkapazität auf 4.339 m³ in der Gemarkung Hödingen

Die LEG Schölecketal GmbH & Co. Eschenrode-Hörsingen beantragt die Änderung für die von ihr betriebene Anlage zur Haltung von Rindern. Gegenstand der antragsgegenständlichen wesentlichen Änderung ist die Erweiterung der Rinderanlage auf 1.315 Rinderstellplätze, 250 Kälberplätze und die Erhöhung der Güllelagerkapazität auf 4.339 m³ sowie die Umgestaltung und Modernisierung bestehender Betriebseinheiten, insbesondere Stallgebäude und Melkhaus. Der Standort der beantragten Anlage befindet sich in der Gemarkung Hödingen Flur 3, Flurstück 331/79 und Flur 4, Flurstücke 40, 123/39, 121/41, 147. Gemäß § 16 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 10, 11 Absatz 3 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme- Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.7.2023 (BGBl. 2023 | Nr. 202) i.V.m. § 1 und der lfd. Nr. 7.1.5 V des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Die Antragstellerin hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Stattdessen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 22.3.2023 (BGBl. I Nr. 88) genannten Schutzgüter (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern) dargestellt sind.

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