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Örtliche Bauvorschrift (ÖBV) der Stadt Gifhorn über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12/64 "Drei Eichen" 3. Änderung, Teilbereich II

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Gifhorn über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Innenstadt, 1. Änderung

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung zum Bebauungsplan Nr. 66/90 "Fuchsberg"

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Amtssitze der ÖbVI im Freistaat Sachsen

Der Dienst enthält die Amtssitze und Zweigstellen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) im Freistaat Sachsen. Die ÖbVI sind im Freistaat Sachsen für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig. Der Amtsbezirk eines ÖbVI entspricht dem Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem sich sein Amtssitz befindet. Innerhalb seines Amtsbezirkes ist der ÖbVI zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet. Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist der ÖbVI befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. Sofern eine entsprechende Befugnis erteilt wurde, sind ÖbVI darüber hinaus berechtigt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu übermitteln (z.B. Liegenschaftskarte, Flurstücks- und Eigentumsnachweis).

Amtssitze der ÖbVI im Freistaat Sachsen

Der Dienst enthält die Amtssitze und Zweigstellen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) im Freistaat Sachsen. Die ÖbVI sind im Freistaat Sachsen für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig. Der Amtsbezirk eines ÖbVI entspricht dem Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem sich sein Amtssitz befindet. Innerhalb seines Amtsbezirkes ist der ÖbVI zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet. Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist der ÖbVI befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. Sofern eine entsprechende Befugnis erteilt wurde, sind ÖbVI darüber hinaus berechtigt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu übermitteln (z.B. Liegenschaftskarte, Flurstücks- und Eigentumsnachweis).

Amtssitze der ÖbVI im Freistaat Sachsen

Der Datensatz enthält die Amtssitze und Zweigstellen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) im Freistaat Sachsen. Darüber hinaus können Adressen und Kontaktdaten abgefragt werden.

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Gifhorn über die bauliche Gestaltung baulicher Anlagen im Baugebiet "Wilscher Weg - Sonnemann's Eichen Teil III"

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Gifhorn über die Gestaltung baulicher Anlagen im Baugebiet "Wilscher Weg - Sonnemann's Eichen Teil III" - 1. Änderung

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Gifhorn über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Innenstadt

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Gifhorn über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 - Ortschaft Gamsen - "Windmühlenweg"

Durch die Gestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift - kurz ÖBV - gemäß § 84 Abs. 3 NBauO) werden bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten für einen Teil des Gemeindegebietes verwirklicht. Diese positive Gestaltungspflege kann sich auf besondere Anforderung an die Gestaltung von Gebäuden, Werbeanlagen, Einfriedungen sowie auch an den nicht überbaubaren Flächen wie z.B. Vorgärten beziehen. Ebenfalls sind ökologische Regelungen zur Begrünung von Gebäuden oder der Versickerung von Niederschlagswasser möglich.

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