Der Bebauungsplan Curslack 17 für das Gebiet des Ortskerns Curslack (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 604) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Foortstegel - Curslacker Deich - Westgrenze des Flurstücks 2799, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1781, Nordgrenze des Flurstücks 844 der Gemarkung Curslack - Curslacker Heerweg - Eggers-Mindt-Brücke - Dove- Elbe.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hummelsbüttel 14 vom 16. Juni 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 192) wird wie folgt geändert: 1.In der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Plans gilt die Festsetzung ¿Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche) als Festsetzung "reines Wohngebiet", in der eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,2 und der Geschoßflächenzahl 0,3 zulässig ist; es sind nur Einzelhäuser zulässig, die nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen. 2.Für das in Nummer 1 bezeichnete Gebiet gelten nachstehende Anforderungen: 1.Der Abstand der Baugrenzen beträgt zu den Straßenbegrenzungslinien 5 m, zu den übrigen Flurstücksgrenzen 3 m. 2.Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; Staffelgeschosse sind ausgeschlossen. 3.Die Firsthöhe darf 9 m über Gehweg nicht überschreiten. 4.Für die Erschließung sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 7 vom 21. Oktober 1963 (HmbGVBl. S. 191), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit unberührt."
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 29 vom 9. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 108) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 29" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 wird der bisherige Text der Festsetzung Nummer 1 und folgende Nummer 2 angefügt: "2. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 2.1 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. 2.2 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. 2.3 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 51 vom 25. Juni 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 166), zuletzt geändert am 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 494, 495, 504), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Zweiten Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Langenhorn 51" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 bis 10 angefügt: "5. Die mit "D" bezeichnete Fläche wird als Gewerbegebiet festgesetzt. 6. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, elektronischen Bauteilen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479). 7. Auf der mit "D" bezeichneten Fläche können Läden ausnahmsweise zugelassen werden. 8. Auf den mit "A" und "B" bezeichneten Flächen sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. 9. Auf der mit "B" bezeichneten Fläche wird die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß mit III festgesetzt. 10. Für die Erschließung der mit "D" bezeichneten Fläche sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt."
Die Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 7 vom 20. Dezember 1977 (HmbGVBl. S.417) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 7" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 2 angefügt: "2. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich nördlich der Osterfeldstraße gilt: 2.1 In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). 2.2 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. 2.3 Entlang der Osterfeldstraße wird auf einer 5 m breiten Fläche nördlich der Straßenbegrenzungslinie Straßen-verkehrsfläche festgesetzt. Die Straßenbegrenzungslinie wird entsprechend nach Norden verschoben. 2.4 Für die Erschließung der Flächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Finkenwerder 1 vom 30. März 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs-blatt Seite 67) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Finkenwerder 1" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 werden folgende Nummern 7 bis 10 angefügt: "7. Im Bereich des Flurstücks 4100 (ehemaliges Flurstück 910 teilweise) der Gemarkung Finkenwerder Nord wird die Festsetzung ¿Oberirdische Bahnanlagen (Hafenbahn)" in allgemeines Wohngebiet mit einer Bebaubarkeit von maximal vier Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 1,2 umgewandelt; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). 8.Zwischen dem Friedhofseingang und der Bahnanlage sowie zwischen Finkenwerder Landscheideweg und Harlinger Landweg ist auf dem Flurstück 4100 in dem in der Anlage bezeichneten Bereich jeweils ein Gehrecht festgesetzt. Das Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. 9.Entlang der Bahntrasse im östlichen Plangebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 10. Für die Erschließung des Flurstücks 4100 sind noch örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt
Der Bebauungsplan Billstedt 102 für den Geltungsbereich zwischen Druckerstraße und Kapellenstraße sowie westlich des Brockhauswegs (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Druckerstraße - Brockhausweg - Kapellenstraße - Westgrenzen der Flurstücke 1045, 1521 bis 1524 und 1054 der Gemarkung Kirchsteinbek.
Bezirk: Bergedorf, Stadtteil: Curslack, Ortsteil: 604, Planbezirk: Curslacker Neuer Deich, 2. Bauabschnitt
Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54 vom 27. April 19S2 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefugte "Anlage zur Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54': wird der Verordnung hinzugefügt. 2.§ 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung: "Für die Erschließung des Flurstücks der Gemarkung Neugraben sowie der im Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt." 2.2 Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt: 6.1 Auf den mit "A" bezeichneten Flächen wird die Festsetzung "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" aufgehoben. 6.2 Auf den mit "B" bezeichneten Flächen wird die Festsetzung "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" und die Festsetzung "Reihenhäuser" aufgehoben. 6.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche wird die Festsetzung "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Woh- nungen" aufgehoben und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei erhöht."