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Kreis Herford: Jagdbezirke

Im Kreisgebiet wird die Jagd in 82 Jagdbezirken ausgeübt. Die Fläche der jagdlich nutzbaren Fläche beträgt rund 32.000 Hektar. Die Grundeigentümer (Bund, Land, Kommunen, private Eigentümer) verwalten Jagdflächen, die über 75 Hektar groß sind. Die Grundstückseigentümer, die in einer sogenannten Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen sind, verpachten die meisten der kleineren jagdlich nutzbaren Flächen an interessierte Jäger. Diese Jagdgenossenschaft unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch die Kreisverwaltung.

WFS Jagdrecht Stadt Bremen

Downloaddienst Web Feature Service (WFS) Jagdrecht Stadt Bremen. Jagdbezirke: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden. Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. 1.) Eigenjagd(bezirk): Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG). 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG. Befriedete Bezirke: Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung: Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall. 3.) Sonderflächen der Jagdbezirke: Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit. Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.

WMS Jagdrecht Stadt Bremen

Darstellungsdienst Web Map Service (WMS) Jagdbezirke und befriedete Bezirke der Stadtgemeinde Bremen. Jagdbezirke: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden. Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. 1.) Eigenjagd(bezirk): Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG). 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG. Befriedete Bezirke: Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung: Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall. 3.) Sonderflächen der Jagdbezirke: Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit. Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.

Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung verabschiedet

Das Bundeskabinett verabschiedete am 19. Oktober 2016 das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung, das die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umsetzt. Der Gesetzentwurf setzt die Empfehlungen der KFK um und teilt die Verantwortung zwischen Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bund auf. Die Betreiber der Kernkraftwerke bleiben für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und Verpackung der radioaktiven Abfälle zuständig. Der Bund wird künftig die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung verantworten. Die Betreiber werden dem Bund die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung zur Verfügung stellen. Diese werden in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung übertragen. Der Fonds ist als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert. Er vereinnahmt die Mittel, legt sie an und zahlt sie aus. Die Betreiber werden verpflichtet, einen auf den im Gesetz vorgesehenen Zahlungsstichtag anzupassenden Betrag von 17,389 Milliarden Euro in den Fonds einzuzahlen. Gegen die Zahlung eines zusätzlichen Risikozuschlages von 35,47 Prozent können die Betreiber ihre Verpflichtung zur Zahlung eines gegebenenfalls erforderlichen Nachschusses an den Fonds beenden.

Methodological Convention 3.0 for the Assessment of Environmental Costs - Cost Rates

The Methodological Convention 3.0 for the Assessment of Environmental Costs contains recommendations for methods to assess environmental costs (Part “Methods”) and provides new cost rates for emissions of greenhouse gases, air pollutants and noise, as well as for transport and energy generation (Part “Cost rates”). The cost rates show the benefit of environmental protection for society – and the costs that society incurs if environmental protection is neglected. The cost rates can be used to assess the impacts of laws and public investments, and for the design of economic instruments. In the corporate sector, the cost rates can be used, i.a., to calculate the environmental costs of production and in sustainability reports. The new version of the handbook – the „Methodological Convention 3.1” – has been published in German on December 21, 2020. It contains an update on the cost rates published in the “Methodological Convention 3.0” as well as new cost rates for building materials, emissions of nitrogen and phosphorus, and GHG emissions in agriculture. An English version will be available early in 2021. Veröffentlicht in Broschüren.

Methodological Convention 3.1 for the Assessment of Environmental Costs - Value Factors

The Methodological Convention 3.1 for the Assessment of Environmental Costs – Value Factors provides value factors for emissions of greenhouse gases, air pollutants, noise, nitrogen and phosphorus, as well as for transport, energy generation, building materials and greenhouse gas emissions in agriculture. The value factors show the benefit of environmental protection for society – and the costs that society incurs if environmental protection is neglected. The value factors can be used to assess the impacts of laws and public investments, and for the design of economic instruments. In the corporate sector, the cost rates can be used, i.a., to calculate the environmental costs of production and in sustainability reports. Veröffentlicht in Broschüren.

Stärkung eines nachhaltigen Konsums im Bereich Produktnutzung durch Anpassungen im Zivil- und öffentlichen Recht

Das vorliegende Forschungsvorhaben untersucht, ob und inwieweit durch Zivil- und öffentliches Recht nachhaltiger Konsum in der Kauf- und Nutzungsphase von Produkten gefördert werden kann. Während bislang in erster Linie öffentlich-rechtliche Instrumente, die den Hersteller von Produkten adressieren, zur Förderung nachhaltigen Konsums eingesetzt werden, ist diesbezüglich das Zivilrecht, insbesondere das Lauterkeits- und Gewährleistungsrecht, kaum Gegenstand der Forschung gewesen. Darüber hinaus fehlt es gänzlich an Erkenntnissen, inwieweit eine Verknüpfung öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Instrumente nachhaltigen Konsum fördert. Die rechtssystematisch-intradisziplinäre Untersuchung und die ökonomische Wirksamkeitsanalyse offenbaren, dass die genannten Rechtsgebiete um Informations-, Gewährleistungs- und Klagerechte ergänzt werden sollten. Veröffentlicht in Texte | 72/2015.

Methodological convention 3.0 for the assessment of environmental costs

The Methodological Convention 3.0 for the Assessment of Environmental Costs contains recommendations for methods to assess environmental costs (Part "Methods") and provides new cost rates for emissions of greenhouse gases, air pollutants and noise, as well as for transport and energy generation (Part "Cost rates"). The cost rates show the benefit of environmental protection for society - and the costs that society incurs if environmental protection is neglected. The cost rates can be used to assess the impacts of laws and public investments, and for the design of economic instruments. In the corporate sector, the cost rates can be used, i.a., to calculate the environmental costs of production and in sustainability reports. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de

Regionaler Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge - Raumnutzung

Die Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen und Chemnitz-Erzgebirge wurden danach zum 1. August 2008 aufgelöst. Der Regionale Planungsverband Südsachsen wurde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsLPlG neu gebildet. Der Regionale Planungsverband Südsachsen ist Rechtsnachfolger der Regionalen Planungsverbände Südwestsachsen und Chemnitz-Erzgebirge.Der Regionale Planungsverband Südsachsen umfasst mit den Landkreisen Vogtlandkreis (ehemals Kreisfreie Stadt Plauen, Altkreis Vogtlandkreis), Zwickau (ehemals Kreisfreie Stadt Zwickau, Altkreise Chemnitzer Land und Zwickauer Land), Erzgebirgskreis (Altkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Mittlerer Erzgebirgskreis und Stollberg) und Mittelsachsen (Altkreise Döbeln, Freiberg und Mittweida) sowie der Kreisfreien Stadt Chemnitz eine Fläche von 6.522,82 km2.

Antwortschreiben des GFZ an die BGE – Erneute Abfrage von seismischen Messungen | Datenlieferung (PDF)

Helmholtz Potsdam Deuts ches Geo Fors chun gs Zentru m Helmholtz-Zentrum Potsda -Zentrum m GFZ • Postfach 60 07 51 ■ 14407 Potsdam Sektion 2.2 Albert-Einstein-Straße 42/46 Bundesgesellschaft für Endlagerung z.Hd. Eschenstraße 55 31224 Peine @gfz-potsdam.de Telefon: +49 (0)331 6264- Potsdam, 27.11.2023 DEKORP Daten aus BASIN Projekt Sehr geehrte , wie kurz per Email abgestimmt erhalten Sie hiermit die zuletzt angeforderten DEKORP Daten (BASIN9601 und BASIN9602) auf einem USB-Stick (Ihre Email vom 23.10.2023). In den entsprechenden Unterordnern sind jeweils ein MetaData- und ein SeisData-Ordner enthalten, Letzterer mit den eigentlichen SEGY-Daten. Die Datenstruktur ist ähnlich wie bei den zuletzt übermittelten Daten (z.B. https://doi.orq/10.5880/GFZ.DEKORP-4Q.001), so dass das hoffentlich verständlich ist. Sollten dennoch Fragen auftauchen melden Sie sich bitte bei mir. Mit freundlichen Grüßen, Helmholtz-Zentrum Potsdam ■ Deutsches GeoForschungsZentrum GFZ ■ Stiftung des öffentlichen Rechts Telegrafenberg • 14473 Potsdam • www.gfz-potsdam.de Vorsitz des Kuratoriums: MinDirig'in Oda Keppler Vorstand: Prof. Dr. Susanne Buiter (wiss. Vorständin, Sprecherin) ■ Dr. Stefan Schwartze (admin. Vorstand) Bankverbindung: Konto-Nr. 3093887 • Deutsche Bank • BLZ 120 700 00 IBAN DE86120700000309388700 • BIG Code DEUTDEBB160 • Steuernr: 046/149/01166 • VAT DE138407750 HELMH0LTZ

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