In diesem Förderschwerpunkt werden Vorhaben gefördert, die entweder zur Sicherung und Schaffung von klimatischen Entlastungsräumen beitragen oder den Ausbau der Stadt als „Schwammstadt“ zur Unterstützung der Kühlungsfunktion der grünen und blauen Infrastruktur in der verdichteten Stadt voranbringen. Hier geht es zu den Aufrufen 1. Sicherung und Schaffung von klimatischen Entlastungsräumen durch: naturbasierte Lösungen und Maßnahmen zur Gestaltung von Straßenräumen zur Verbesserung des kleinräumigen Bioklimas (inkl. Machbarkeitsstudien); Steigerung der Resilienz des Stadtgrüns; Förderung kleinräumigen Grüns, Verschattungsmaßnahmen; Waldumbau zum Schutz vor Trockenheit und Schädlingsbefall; Schutz und Renaturierung von Moorstandorten als wichtige Kohlenstoffsenken, einschließlich Monitoring. 2. Förderung des Ausbaus der Stadt als „Schwammstadt“ zur Unterstützung der Kühlungsfunktion der grünen und blauen Infrastruktur in der verdichteten Stadt: Nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung: Abkopplung der Regenentwässerung von der Kanalisation; Speicherung, Verdunstung, Versickerung, Nutzung von Regenwasser; Maßnahmen in Einzelgebäuden, in Quartieren und größeren (Gewerbe-) Gebieten; Kombination von Gebäude-/ Flächenentwässerung und Bewässerung von Grünflächen; Entsiegelung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Boden und Vegetation; Mehrfachnutzung von Flächen der Regenwasserbewirtschaftung als Erholungsraum und zur Steigerung der Biodiversität; Sanierung von Straßen, Plätzen und Schulhöfen mit dem Ziel der nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung; Projektbezogene Untersuchungen und Studien. Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen und nachgeordnete Einrichtungen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen öffentliche Unternehmen Unternehmen landeseigene Berliner Wohnungsbaugesellschaften Die Förderaufrufe werden ab 18.12.2025 mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgesetzt. Informationen zu den Auswirkungen des Haushaltsgesetzes 2026/27 auf BENE 2 finden Sie unter Aktuelles. Hier finden Sie eine Übersicht abgelaufener Förderaufrufe . Informationen zu den Förderbedingungen Informationen zur Antragstellung Fragen und Antworten Weitere Informationen Zum BENE 2-Förderportal
Das Rechtsamt ist im Bereich Stadtentwicklung zuständig für die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wegerecht, dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen, dem Bauordnungsrecht, dem Bauverwaltungsrecht, dem Gewässerausbau, dem Hochwasserschutz, dem Recht der Bauleit- und Landschaftsplanung, dem Bauberufsrecht und dem Bauvergabewesen. Durch das Rechtsamt wird die Funktion der Gewerbeaufsicht über die Unternehmen des Personen- und Güterkraftverkehrsgewerbes ausgeübt. Daneben nimmt das Rechtsamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über den Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen sowie folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts wahr: Architektenkammer, Ingenieurkammer und in Hamburg bestehende Wasser- und Bodenverbände. Im Bereich Umwelt ist das Rechtsamt zuständig insbesondere auf den Gebieten des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Grünanlagen-, Kleingarten-, Gentechnik-, Immissionsschutz, Abfall-, Schornsteinfeger-, Stoff-, Atom-, Bodenschutz- und Chemikalienrechts sowie des fachübergreifenden Umweltrechts. Das Rechtsamt bearbeitet grundsätzliche und spezielle Rechtsangelegenheiten des Senats und der Behördenleitung, berät die Ämter der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Bezirksverwaltung und übt die ihm übertragenen Aufsichtsfunktionen aus. Dem Rechtsamt sind die VOB-Prüf- und Beratungsstelle Hamburg und die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugeordnet.
Der Wirtschaftsbetrieb Mainz AöR (kurz: WBM) ist eine Einrichtung der Stadt Mainz, in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz. Der WBM besteht aus den Betriebszweigen Bestattung und Entwässerung. Im Bereich Entwässerung ist der WBM zuständig für die Ableitung, Reinigung und unschädliche Beseitigung der Abwässer im Gebiet der Stadt Mainz und der Verbandgemeinde Bodenheim. An das Zentralklärwerk sind rd. 225.000 Einwohner sowie Gewerbe und Industrie angeschlossen. Die Ausbaugröße ist auf 400.000 Einwohnerwerte festgelegt. Damit gehört das Zentralkraftwerk Mainz zu den größten kommunalen Kläranlagen in Rheinland-Pfalz. Mit dem Vorhaben „Klimafreundliche und ressourceneffiziente Anwendung der Wasserelektrolyse zur Erzeugung von regenerativen Speichergasen kombiniert mit einer weitergehenden Abwasserbehandlung zur Mikrostoffelimination auf Kläranlagen (ARRIVED)“ plant der WBM den Ausbau/ die Erweiterung der 4. Reinigungsstufe zur Spurenstoffelimination aus einer Ozonung und einer Filterstufe mit granulierter Aktivkohle mit dem Betrieb eines Elektrolyseurs mit einer Nennleistung von ca. 1,25 MW el zu kombinieren. Der Sauerstoff (O 2 ) für die Ozonierung soll überwiegend aus der geplanten Elektrolyse stammen. Dabei ist vorgesehen, die Kläranlage mit einer Wasserelektrolyse und einer Verfahrensstufe zur Mikroschadstoffelimination auszustatten. Beide Verfahrensstufen sollen gekoppelt betrieben werden. Das Vorhaben verknüpft damit die regenerative Energieerzeugung mit der Elimination von Mikroschadstoffen. Das im Elektrolyseur erzeugte regenerative Speichergas Wasserstoff (H 2 ) kann unterschiedlich genutzt werden. Es soll vorrangig ins Erdgasnetz eingespeist werden. Als weiterer Verwendungspfad ist angedacht, den Wasserstoff an den Mainzer ÖPNV oder sonstigen Mobilitätsanwendungen in der Region abzugeben. Um den energiewendedienlichen Betrieb der Elektrolyseanlage sicherzustellen, ist die Teilnahme am negativen Regeldienstleistungsmarkt sowie ein Ausbau der lokalen fluktuierenden erneuerbaren Energien zur Deckung des Grundlastbandes des Elektrolyseurs geplant. Das Vorhaben liefert einen Beitrag zur Energiewende durch die Erzeugung von Wasserstoff mittels Wasserelektrolyse und Einspeisung in das städtische Gasnetz. Unter Berücksichtigung der potentiellen Nutzung des erzeugten Wasserstoffs im ÖPNV kann mit dem Vorhaben insgesamt (ÖPNV, 4. Reinigungsstufe, Wasserstoffeinspeisung, Sauerstoff aus Elektrolyse) eine Einsparung von 1.279 Tonnen CO 2 -Äquivalenten pro Jahr erzielt werden. Branche: Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen Umweltbereich: Wasser / Abwasser Fördernehmer: Wirtschaftsbetrieb Mainz AöR Bundesland: Rheinland-Pfalz Laufzeit: seit 2020 Status: Laufend Förderschwerpunkt: Innovative Abwassertechnik
Darstellung der Verwaltungsgrenzen 2. Ordnung (Städte bzw. Gemeinden), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Bei den Verwaltungsgrenzen und Verwaltungseinheiten der 2. Ordnung handelt es sich nicht um abgestimmte Grenzen. Das Gebiet der Gemeinde bilden die Flurstücke (sogenannte Grundstücke), die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Bezeichnung "Stadt" führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.
Darstellung der Verwaltungsgrenzen 2. Ordnung (Städte bzw. Gemeinden), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Bei den Verwaltungsgrenzen und Verwaltungseinheiten der 2. Ordnung handelt es sich nicht um abgestimmte Grenzen. Das Gebiet der Gemeinde bilden die Flurstücke (sogenannte Grundstücke), die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Bezeichnung "Stadt" führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.
Darstellung der Verwaltungsgrenzen 2. Ordnung (Städte bzw. Gemeinden), die Gebiete präsentieren, die der öffentlichen Verwaltung unterliegen. Bei den Verwaltungsgrenzen und Verwaltungseinheiten der 2. Ordnung handelt es sich nicht um abgestimmte Grenzen. Das Gebiet der Gemeinde bilden die Flurstücke (sogenannte Grundstücke), die nach geltendem Recht zu ihr gehören (SächsGemO § 7 Abs. 1). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (SächsGemO § Abs. 3). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Bezeichnung "Stadt" führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsGemO können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern auf Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Gemeinden, die durch das Kreisgebietsreformgesetz ihre Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, konnten auf ihren Antrag nach SächsKrGebRefG § 15 Abs. 4 zu Großen Kreisstädten erklärt werden. Der Antrag war bis zum 31.12.1996 zu stellen. Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Städte, die als Folge der Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte.
Vorhaben zum Schutz und Erhalt der Natur, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur im städtischen Umfeld sowie zur Verringerung der Umweltverschmutzung werden in diesem Förderschwerpunkt unterstützt. Hier geht es zu den Aufrufen Erhalt und Ausbau von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten, Grün- und Erholungsflächen; naturbasierte Lösungen zur Stärkung der grünen Infrastruktur (inkl. Machbarkeitsstudien); Maßnahmen zum Ausbau und Erhalt des Biotopverbunds; Gestaltung von Grünflächen für Bewegung, Sport, Gesundheit; die Schaffung von Naturerfahrungsmöglichkeiten; Schaffung innerstädtischer Ruhe- und Erholungsräume (lokale Umgestaltung des Straßen- und Freiraums als Begegnungsräume, z. B. durch Begrünung, Verschattung, lärmmindernden Fahrbahnoberflächen, lärmreduzierende Fahrbahnaufteilung sowie geschliffenes Kopfsteinpflaster und bauliche Elemente zur Verkehrsberuhigung, Verkehrsmengenreduzierung etc., Maßnahmen zur Lärmminderung im schienengebundenen ÖPNV); Maßnahmen zur Minderung von Feinstaubemissionen an der Quelle, z. B. Abriebemissionen im Straßen- und Schienenverkehr, Schadstoffemissionen aus mobilen Maschinen und Geräten; Beseitigung von Altlasten, die im Bodenbelastungskataster Berlins erfasst sind. Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen und nachgeordnete Einrichtungen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen öffentliche Unternehmen landeseigene Berliner Wohnungsbaugesellschaften Die Förderaufrufe werden ab 18.12.2025 mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgesetzt. Informationen zu den Auswirkungen des Haushaltsgesetzes 2026/27 auf BENE 2 finden Sie unter Aktuelles. Hier finden Sie eine Übersicht abgelaufener Förderaufrufe . Informationen zu den Förderbedingungen Informationen zur Antragstellung Fragen und Antworten Weitere Informationen Zum BENE 2-Förderportal
Durch die Attraktivitätssteigerung des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr) und die Förderung umweltfreundlicher Antriebssysteme soll eine nachhaltige städtische Mobilität in Berlin vorangebracht werden. Hier geht es zu den Aufrufen Verkehrliche Strategien zur Senkung des CO 2 -Ausstoßes und nachhaltige Wirtschaftsverkehrskonzepte (z. B. lokale Konzepte für Lieferverkehre, für Nullemissionszonen und Investitionen in deren Umsetzung); bessere Vernetzung und Attraktivitätssteigerung der Verkehrsmittel Rad und ÖPNV sowie Fußverkehr, bauliche Optimierung von Umsteigemöglichkeiten; weiterer Ausbau des ÖPNV und bessere Verknüpfung der verschiedenen Systeme des ÖPNV durch Reduzierung von Umsteigezeiten sowie Sicherstellung von barrierefreier Nutzung; Förderung von Fahrzeugen mit innovativen Antriebssystemen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben direkt oder indirekt zu einer Verminderung des CO 2 -Ausstoßes bzw. zu einer Verminderung des Ausstoßes von Stoffen mit einem Treibhauspotenzial (CO 2 -Äquivalent) beiträgt; Verbesserung der Radinfrastruktur sowie des Fußverkehrs auf der Grundlage des Berliner Mobilitätsgesetzes (z. B. Radverkehrsanlagen, Radabstellanlagen, Fahrradparkhäuser, fußgängerfreundliche Platzgestaltung, Verkehrsberuhigung, Querungsmöglichkeiten, investive Maßnahmen zur Schulwegsicherheit). Hauptverwaltungen, sowie deren nachgeordnete Behörden und Bezirksverwaltungen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen öffentliche Unternehmen Die Förderaufrufe werden ab 18.12.2025 mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgesetzt. Informationen zu den Auswirkungen des Haushaltsgesetzes 2026/27 auf BENE 2 finden Sie unter Aktuelles. Informationen zu den Förderbedingungen Informationen zur Antragstellung Fragen und Antworten Weitere Informationen Zum BENE 2-Förderportal
Bodenabbau im Landkreis Vechta im originären Datenformat. Der großflächige Abbau von Bodenschätzen wie Torf, Sand und Kies bildet aufgrund seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung einerseits und der mit ihm verbundenen Flächeninanspruchnahme, den vielen Nutzungskonflikten und Belastungen andererseits ein konfliktreiches Handlungsfeld. Torf-, Sand- und Kiesindustrie sind an einer möglichst umfangreichen Sicherung und sofortigen Verfügbarkeit potenzieller Rohstofflagerstätten interessiert. Dem können u.a. Entwicklungsabsichten der Gemeinden, raumbezogene Maßnahmen Dritter oder die Belange von Natur und Landschaft und des Grundwasserschutzes entgegenstehen. Diese Belange sind im öffentlichen Recht verankert. Es ist daher in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob das jeweilige Bodenabbauvorhaben mit ihnen vereinbar ist. Dabei sind auch raumplanerische Zielvorgaben zu berücksichtigen. Zum Abbau von Bodenschätzen im Trockenabbauverfahren ist eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Gesetzliche Grundlage für die Genehmigung von Trockenabbauten sind die besonderen Vorschriften über den Bodenabbau des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 88 |
| Kommune | 5 |
| Land | 155 |
| Wirtschaft | 1 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 6 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 54 |
| Gesetzestext | 3 |
| Infrastruktur | 15 |
| Kartendienst | 1 |
| Text | 85 |
| Umweltprüfung | 15 |
| unbekannt | 63 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 140 |
| offen | 78 |
| unbekannt | 25 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 238 |
| Englisch | 26 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 3 |
| Datei | 11 |
| Dokument | 86 |
| Keine | 79 |
| Unbekannt | 13 |
| Webdienst | 14 |
| Webseite | 84 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 119 |
| Lebewesen und Lebensräume | 201 |
| Luft | 80 |
| Mensch und Umwelt | 232 |
| Wasser | 99 |
| Weitere | 243 |