The final goal of the EUROWET project is to integrate the substantial multidisciplinary European research in wetlands to help attain the sustainable management of the water cycle. This will be achieved by the translation of state-of-the art science developed at both national and European levels, into practical guidance for end-users. This will be achieved by a comprehensive review, expert assessment and a focussed dissemination strategy. There is considerable scientific knowledge and technical experience gained in diverse aspects of wetland science and management including hydrology, biogeochemistry, ecology restoration, socio-economic and policy analysis. However the results of research and management experience are still too fragmentary and not sufficiently orientated to problem-solving or simply inadequately framed to be effectively transferred to, or used by, stakeholders and policy-makers. Simultaneously the general outcome of the scientific research has been increased awareness of the significance of wetlands in delivering goods and services important for human welfare including quality of life, biodiversity conservation and maintenance or enhancement of environment quality. Despite this wetlands continue to be degraded and lost throughout Europe without adequate consideration of the wider benefits to be achieved from this management. The new Water Framework Directive (WFD) promotes a unique opportunity to redress this problem by means of the holistic, integrated approach to water management. There is currently in preparation horizontal guidance on Wetlands as part of the Common Implementation Strategy (CIS) process. There is however work still to be done on providing more specific scientific and technical guidance on the effective implementation of the Directive with respect to wetlands. This is particularly the case in relation to Integrated River Management, the CIS cluster within which wetlands are being considered in the WFD.
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen WaStrG Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 geändert durch § 2 der Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck vom 29. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1241), Artikel 1 §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2930), § 2 der Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18. März 2008 (BGBl. I Seite 449), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), § 2 der Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen vom 27. April 2010 (BGBl. I Seite 540), Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 1986), Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1388), Artikel 26 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 158 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 522 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), § 2 der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 156), Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3224), Artikel 6 Nummer 42 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872), Artikel 10 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298), Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2089), Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808), Artikel 4 Nummer 125 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite 2237), Artikel 335 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694), Artikel 1 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1465), Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I Seite 3901), Artikel 4 Nummer 118 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 57 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts*) (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1858), Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 409), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 189). Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen (§ 1 bis § 3) Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft (§ 4) Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch (§ 5 bis § 6) Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (§ 7 bis § 11) Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen (§ 12 bis § 23) Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften (§ 24 bis § 33) Abschnitt 7 Besondere Aufgaben (§ 34 bis § 35) Abschnitt 8 Entschädigung (§ 36 bis § 39) Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (§ 40 bis § 43) Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes (§ 44 bis § 48) Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften (§ 49 bis § 59) Anlagen *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) Stand: 15. August 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 ( BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Mai 2007 geändert durch § 2 der Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck vom 29. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1241), Artikel 1 §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Seite 2930), § 2 der Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf vom 18. März 2008 (BGBl. I Seite 449), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), § 2 der Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen vom 27. April 2010 (BGBl. I Seite 540), Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 1986), Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1388), Artikel 26 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), Artikel 2 Nummer 158 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 522 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), § 2 der Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 156), Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV -Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG ) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), Artikel 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3224), Artikel 6 Nummer 42 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872), Artikel 10 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298), Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2089), Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808), Artikel 4 Nummer 125 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 (BGBl. I Seite 2237), Artikel 335 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 2b des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2694), Artikel 1 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1465), Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie ( EU ) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I Seite 3901), Artikel 4 Nummer 118 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 57 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts *) (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1858), Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 409), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 189). Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Abschnitt 1 Bundeswasserstraßen (§ 1 bis § 3) Abschnitt 2 Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft (§ 4) Abschnitt 3 Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch (§ 5 bis § 6) Abschnitt 4 Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (§ 7 bis § 11) Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen (§ 12 bis § 23) Abschnitt 6 Ordnungsvorschriften (§ 24 bis § 33) Abschnitt 7 Besondere Aufgaben (§ 34 bis § 35) Abschnitt 8 Entschädigung (§ 36 bis § 39) Abschnitt 9 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (§ 40 bis § 43) Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes (§ 44 bis § 48) Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften (§ 49 bis § 59) Anlagen Download Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) ( ABl. L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) Stand: 15. August 2025
<p>Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beantragen. Mit der Anerkennung erhalten sie besondere Beteiligungs- und Klagerechte. Das Umweltbundesamt und die Anerkennungsbehörden der Länder sind für die Anerkennung zuständig.</p><p>Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen besondere Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Mit der Verbandsklage können sie bestimmte Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig ergangen sind.</p><p>Die Wahrnehmung des Verbandsklagerechts setzt voraus, dass die Vereinigungen zuvor nach § 3 UmwRG anerkannt wurden.</p><p>Die Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> ist zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und für ausländische Vereinigungen. Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind.</p><p>Das UBA pflegt eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/dokument/vom-bund-anerkannte-umwelt-naturschutzvereinigungen-0">Liste</a> mit allen vom Bund (Umweltbundesamt und zuvor Bundesumweltministerium) anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Anerkennungen, die von den Bundesländern ausgesprochen werden, können bei den zuständigen Stellen der Bundesländer erfragt oder den jeweiligen Internetseiten entnommen werden. Informationen bzw. Links hierzu finden Sie am Schluss der Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.</p><p>Für Fragen bezüglich der Anerkennung steht Ihnen die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen finden Sie auf den Unterseiten in der rechten Navigationsleiste. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/rechtsschutz-verbandsklage/faqs-rechtsschutzverbandsklage">Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Rechtsschutz für anerkannte Umweltvereinigungen </a>haben wir für Sie auf unserer Internetseite <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/rechtsschutz-verbandsklage">„Rechtsschutz und Verbandsklage“</a> beantwortet.</p><p>Das UBA führte verschiedene Veranstaltungen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten durch. Informationen und Unterlagen zum Workshop <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/rechtsschutz-zur-staerkung-des-umweltschutzes">"Rechtsschutz zur Stärkung des Umweltschutzes"</a>, zum Workshop <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/transboundary-access-to-justice-for-environmental">"Transboundary Access to Justice for Environmental NGOs"</a>, zur Tagung <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/der-rechtsschutz-im-umweltrecht-in-der-praxis">"Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis"</a>, zur Tagung "<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/forum-umweltrechtsschutz-2019">Forum Umweltrechtsschutz 2019</a>" sowie dem parlamentarischen Abend "<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/parlamentarischer-abend-umweltverbandsklage-im">Umweltverbandsklage im Gespräch</a>" können auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes abgerufen werden.</p><p>Forschungsergebnisse zum Umweltrechtsschutz</p><p>In dem Forschungsprojekt im Auftrag des UBA wurde das Instrument der umweltrechtlichen Verbandsklage nach § 2 UmwRG einer Evaluation unterzogen. Das Ziel der empirischen Studie war, die Auswirkungen der Verbandsklage auf den Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften und die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei Verwaltungsentscheidungen zu ermitteln.</p><p>Die Studie identifizierte für die Zeit seit Inkrafttreten des UmwRG bis Anfang 2012 insgesamt 37 abgeschlossene Klageverfahren, die von anerkannten Umweltvereinigungen initiiert wurden. In fast der Hälfte der Fälle erhielten die Verbände zumindest teilweise Recht. Von der Möglichkeit, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, machen die Verbände somit nur in wenigen ausgewählten Fällen Gebrauch. Zu der vor der Einführung des UmwRG teilweise befürchteten Klageflut kam es nicht. Besonders interessant ist, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Klage dafür sorgt, dass Umweltbelange in Verwaltungsentscheidungen besser berücksichtigt werden.</p><p>Den Abschlussbericht des Forschungsprojekts finden Sie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluation-von-gebrauch-wirkung-der">hier</a> und rechts neben dem Text unter „Publikationen“.</p><p>Ziel des Forschungsprojekts war es, anhand konkreter Fragestellungen Umfang und Inhalt der internationalen Verpflichtungen Deutschlands wissenschaftlich zu erörtern und dadurch die teils schwierige Integration der Vorgaben der Aarhus-Konvention zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in das deutsche Verwaltungsprozessrecht zu unterstützen. Dafür haben die Auftragnehmer des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (UfU) e. V. in Kooperation mit Prof. Dr. Alexander Schmidt (Fachhochschule Anhalt-Bernburg) und Prof. Dr. Bernhard Wegener (Universität Erlangen-Nürnberg) mit Stand Oktober 2016 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus Konvention (ACCC) sowie die Argumente und Positionen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums in Deutschland ausgewertet. Zudem führten die Forschungsnehmer in Kooperation mit einer Reihe ausländischer Fachleute zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen der in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen und zur Rezeption der Vorgaben der Aarhus Konvention in diesen Rechtssystemen durch. <br>Den Abschlussbericht des Forschungsprojekts finden Sie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluation-von-gebrauch-wirkung-der">hier</a> und rechts neben dem Text unter „Publikationen“.</p><p> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/umwrg/"><i></i> Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz </a> <a href="http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar%3A4a80a6c9-cdb3-4e27-a721-d5df1a0535bc.0002.02/DOC_1&format=PDF"><i></i> Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1/dokumente/aarhus-konvention_0.pdf">Aarhus-Konvention: Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten</a> </p>
Die im nationalen Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland (Berichtspflicht gemäß Art. 6 und Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe sowie gemäß §§ 4 und 16 der 43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vorgesehenen Maßnahmen zur Reduktion der nationalen Emissionen von Luftschadstoffen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Luftqualität werden im Rahmen des Vorhabens so aufbereitet, dass sie von einer breiten Öffentlichkeit nachvollzogen und für die Öffentlichkeitsbeteiligung für eine fortgeführte Maßnahmenauswahl im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms verwendet werden können.
PTV Planung Transport Verkehr AG, TCI Röhling Transport Consultation International 2009: Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg – Abschlussbericht. im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrsdaten/verkehrsmodell/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005-2010, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalte-und-aktionsplan-2005-2010/ (Zugriff am 13.09.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2011: Stadtentwicklungsplan Verkehr, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrspolitik/stadtentwicklungsplan-mobilitaet-und-verkehr/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2012: Luftreinhalteplan 2011-2017, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalteplan-1-fortschreibung/ (Zugriff am 13.09.2021) Gesetze und Verordnungen EG-Richtlinie über Öffentlichkeitsbeteiligung (2003/35/EG) Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Internet: www.bmub.bund.de/N6369/ (Zugriff am 13.02.2018) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) “Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist”. Internet: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf (Zugriff am 23.03.2012) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 BGBl. I S. 1065Internet: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_39/index.html (Zugriff am 23.03.2012) Karten SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2008, Karte 07.05 Strategische Lärmkarten, 1 : 50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2007/karten/index.php
Am 22. Dezember 2020 startete die sechsmonatige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Entwürfe der niedersächsischen Beiträge im Rahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein für den Zeitraum 2021 bis 2027. Die Europäische Union hat die „Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Wasserpolitik" im Dezember 2000 in Kraft gesetzt. Hierdurch ist eine einheitliche Basis für ein Gewässerschutzkonzept geschaffen, das eine ganzheitliche Betrachtung des Grundwassers, der Flüsse, Seen und Küstengewässer ermöglicht. In Niedersachsen ist für die Umsetzung der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig. Am 22. Dezember 2020 startete die sechsmonatige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Entwürfe der niedersächsischen Beiträge im Rahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein für den Zeitraum 2021 bis 2027. Die Europäische Union hat die „Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Wasserpolitik" im Dezember 2000 in Kraft gesetzt. Hierdurch ist eine einheitliche Basis für ein Gewässerschutzkonzept geschaffen, das eine ganzheitliche Betrachtung des Grundwassers, der Flüsse, Seen und Küstengewässer ermöglicht. In Niedersachsen ist für die Umsetzung der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig. Die aktuellen niedersächsischen Landesberichte beinhalten die Ergebnisse der Bestandsaufnahme 2019, die aktuellen Zustandsbewertungen für Oberflächengewässer und Grundwasser, einen Vergleich zu den Aussagen aus dem zweiten Bewirtschaftungsplan sowie die Strategien und Maßnahmen für die Zielerreichung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie. Zudem wurde für jeden niedersächsischen Wasserkörper eine Übersicht mit den jeweiligen Belastungen, Bewertungsergebnissen, Bewirtschaftungszielen sowie dem Maßnahmenbedarf und einer Prognose des Zeitraums der Zielerreichung erstellt. Für einige Wasserkörper wie zum Beispiel dem Halsebach, einem Nebenfluss der Aller bei Verden, stellte der NLWKN fest, dass „das gute ökologische Potenzial“ bis 2027 nicht erreicht werden kann. Das liegt hauptsächlich an der Grundwasserentnahme des Wasserwerks Panzenberg, die sich negativ auf den Halsebach auswirkt. Vom NLWKN wurden deshalb diverse Alternativen zu der bestehenden Trinkwasserförderung geprüft, wie beispielsweise ein verändertes Fördermanagement oder gar eine Verlagerung der Förderbrunnen. Auch die Reduzierung beziehungsweise Einstellung der Förderung in Kombination mit einer Nutzung von Oberflächenwasser (Weser), Grau- und Regenwasser oder anderer regionaler Grundwasservorkommen wurde unter die Lupe genommen. Jedoch: „Eine Erreichung des Ziels ist bei einer Fortführung der Wassergewinnung des Wasserwerks Panzenberg aufgrund der damit verbundenen massiven Einflüsse auf das Abflussverhalten sowie der starken ökologischen Beeinträchtigungen nicht möglich,“ erklärt Heiner Harting, Leiter der NLWKN-Betriebsstelle Verden. Im Ergebnis dieses Abwägungsprozesses wird daher bei den vorliegenden Voraussetzungen für den Halsebach ein „bestmögliches ökologisches Potenzial“ als Bewirtschaftungsziel festgelegt. „Dazu werden wir zeitnah die örtlichen Bürgerinitiativen zu einem Gespräch einladen“, so Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies. Sämtliche Anhörungs- und Hintergrunddokumente sind auf der Internetseite des NLWKN unter http://www.nlwkn.de/Bewirtschaftungsplan_Massnahmenprogramm2021_2027 zu finden. Stellungnahmen können bis zum 22. Juni 2021 auf dem Postweg an den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Lüneburg, GB III, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg oder per E-Mail an wrrl@nlwkn-dir.niedersachsen.de geschickt werden.
ID: 1515 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Neugenehmigungsverfahren nach § 6 AtG zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH hat am 29. Mai 2019 beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung gemäß § 6 des Atomgesetzes (AtG) in 74 Castor-Behältern in einem neu zu errichtenden Transportbehälterlager am Standort der EWN GmbH in Lubmin/Rubenow beantragt. Zum 1. Januar 2020 wurde das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) umbenannt. Das Ersatztransportbehälterlager ESTRAL soll auf dem Gelände der EWN GmbH in der Gemarkung Nonnendorf, Flur 1, Flurstück 58/34, Gemeinde Rubenow, in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Zwischenlager Nord errichtet werden. Nach Inbetriebnahme sollen die 74 bereits beladenen Castor-Behälter, die derzeit in Halle 8 des ZLN gelagert werden, in das ESTRAL umgelagert werden. Anzahl und Inhalt der 74 Castor-Behälter sollen unverändert bleiben. Die Castor-Behälter sind mit unterschiedlichen Inventaren wie Brennelementen, Brennstäben, Glaskokillen, Plutonium-Beryllium-Quellen oder auch aktivierten Corebauteilen (Reaktoreinbauten) aus verschiedenen Anlagen und Einrichtungen des Bundes beladen. Die Aufbewahrungsdauer bleibt auf 40 Jahre ab Verschluss des jeweiligen Castor-Behälters beschränkt. Darüber hinaus soll auch der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz, wie z. B. Prüfstrahler und gegebenenfalls in ESTRAL anfallende radioaktive Abfälle, genehmigt werden. Bei der Aufbewahrung sollen folgende auf das Zwischenlager bezogene Maximalwerte, bezogen auf den frühestmöglichen Einlagerungszeitpunkt 1. Januar 2025, nicht überschritten werden: Schwermetallmasse: < 585,4 Mg (100 Mg (Megagramm) = 100 t (metrische Tonnen)) Gesamtaktivität: < 5,0E+18 Bq Wärmefreisetzung: < 400 kW Das Lagergebäude soll als monolithischer Stahlbetonbau errichtet werden mit maximalen Abmessungen von 130 m Länge, 54 m Breite und einer Höhe von 24 m. Das ESTRAL soll einen Lagerbereich, einen Wartungsbereich, einen Verladebereich, einen Transportkorridor und einen Sozial- und Infrastrukturbereich umfassen. Ein Wachgebäude und ein Nebenanlagengebäude sollen ebenfalls auf dem Gelände errichtet werden. Die 74 Castor-Behälter sollen im Lagerbereich des ESTRAL auf Stellplätzen stehend aufbewahrt und an ein Behälterüberwachungssystem angeschlossen werden. Für die Kühlung der Castor-Behälter sind Zuluft- und Abluftöffnungen im Lagerbereich vorgesehen, um die Zerfallswärme nach dem Prinzip der Naturzuglüftung an die Außenumgebung abzugeben. Für das Vorhaben besteht gemäß § 6 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 11.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zuständige Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 6 AtG ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), das bis zum 1. Januar 2020 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hieß. Neben der Genehmigung nach § 6 AtG bedarf die Errichtung des ESTRAL einer Baugenehmigung. Kontakt zur federführenden Behörde - Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@bfe.bund.de Abbildung/Illustration zum Vorhaben Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 29.05.2019 Datum der Vorprüfung: 20.06.2019 Art des Zulassungsverfahrens: Aufbewahrungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Telefonnummer: 030-184321-0 E-Mailadresse der Kontaktperson: uvp@bfe.bund.de Zuständige Organisationseinheit: Fachgebiet G4 Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich an: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystraße 8 10623 Berlin Oder zur Niederschrift beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des BASE unter der E-Mail-Adresse uvp@bfe.bund.de erhoben werden. Gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn die Empfängerbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat und die E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Das BASE hat diesen Zugang unter dieser Maßgabe eröffnet. Vorhabenträger EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow Deutschland Homepage: EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Internet-Auslegung auf der Website des BASE: www.base.bund.de Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung www.base.bund.de Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 030-184321-0 Mailadresse einer Kontaktperson vor Ort: uvp@bfe.bund.de Öffnungszeiten des Auslegungsortes auf www.base.bund.de durchgängig einsehbar Weitere Ortshinweise Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 und 2 AtVfV in Verbindung mit § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die Unterlagen zum Vorhaben sind auf folgender Internetseite in der Zeit vom 11. Februar 2022 bis einschließlich 11. April 2022 einsehbar: www.base.bund.de Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung weist darauf hin, dass auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Informationen nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung sind im Internet unter https://www.base.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html zu finden. Auslegung beim Amt Lubmin Kontaktdaten des Auslegungsortes Amt Lubmin Geschwister-Scholl-Weg 15 17509 Lubmin Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 038354 - 35040 Öffnungszeiten des Auslegungsortes Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 9:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr Weitere Ortshinweise Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die hier genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern. Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Maßgeblich ist der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen: www.base.bund.de Auslegung beim BASE in Berlin Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystraße 8 10623 Berlin Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 030-184321-0 Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag bis Freitag 9:00 - 15:00 Uhr Weitere Ortshinweise Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die hier genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern. Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Maßgeblich ist der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen: www.base.bund.de Auslegung beim BASE in Salzgitter Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 030-184321-0 Mailadresse einer Kontaktperson vor Ort: uvp@bfe.bund.de Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag bis Freitag 9:00 - 15:00 Uhr Weitere Ortshinweise Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die hier genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern. Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Maßgeblich ist der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen: www.base.bund.de Erörterung: Erörterungstermin zum Vorhaben der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung am Standort der EWN GmbH in Lubmin/Rubenow im neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) Ort der Erörterung Kulturbahnhof Greifswald Osnabrücker Straße 3 17489 Greifswald Deutschland Weitere Hinweise: Bitte beachten Sie die Hinweise in der Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AtVfV nicht öffentlich ist. Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, müssen sich beim Einlass ausweisen. Ort der Informationsveranstaltung: Deutschland Hinweise / Ankündigungen / Erläuterungen: Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Ablauf des Erörterungstermins ist in den §§ 8 bis 13 AtVfV geregelt. Die Einwendungen werden in dem Termin auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Genehmigungsbehörde zu geben. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung weist darauf hin, dass auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) die bei der Eingangskontrolle im Erörterungstermin zu erhebenden Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung sind im Internet unter https://www.base.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html zu finden. Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 11.04.2022 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 11.02.2022 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite BASE: Zwischenlager Nord und Neubau des ESTRAL bei Lubmin (M-V) Dokumente Bekanntmachung des Vorhabens ESTRAL der EWN GmbH zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung Öffentliche Auslegung In der Zeit vom 11. Februar 2022 bis einschließlich 11. April 2022 liegen zum Vorhaben der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH folgende Unterlagen aus: – der Antrag nach § 6 Atomgesetz vom 29. Mai 2019, – Antragspräzisierung vom 13. Dezember 2021, – der Sicherheitsbericht, – die Kurzbeschreibung, – der UVP-Bericht – sowie folgende Fachbeiträge: Fachbeitrag zum Artenschutz, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Vorprüfungen, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, Schalltechnische Untersuchung. Antragschreiben vom 29.05.2019 Antragspräzisierung vom 13.12.2021 Sicherheitsbericht zum Vorhaben ESTRAL Kurzbeschreibung zum Vorhaben ESTRAL UVP-Bericht zum Vorhaben ESTRAL Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Vorhaben ESTRAL Fachbeitrag Natura 2000-Vorpüfungen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhaben ESTRAL Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben„Neubau ESTRAL“in 17509 Rubenow - Schallprognose und Auswertung Erörterungstermin Am Dienstag, den 1. November 2022 beginnt der Erörterungstermin im Genehmigungsverfahren für den Neubau des Ersatztransportbehälterlagers ESTRAL in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern). Veranstaltungsort ist der Kulturbahnhof in Greifswald, Osnabrücker Straße 3 in 17489 Greifswald. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Ablauf des Erörterungstermins ist in den §§ 8 bis 13 AtVfV geregelt. Bitte beachten Sie die Hinweise in der Bekanntmachung. Öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins zum Vorhabens ESTRAL am 24.10.2022 BASE: Erörterungstermin für den Neubau eines Zwischenlagers in Lubmin
Das Gesetz dient in erster Linie der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wurde am 14. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt (Teil I 2006 Nr. 58, S. 2819) veröffentlicht und ist am folgenden Tag in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) am 15. Dezember 2006 setzte Deutschland europäisches Recht in deutsches Recht um und kam zudem seiner internationalen Verpflichtung aus der Aarhus-Konvention nach. Nach dem UmwRG erhalten Umweltvereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen (begrenzten) Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten. Ziel der umweltrechtlichen Verbandsklage ist es u.a., mögliche Vollzugsdefizite in der Umweltverwaltung abzubauen oder zu minimieren. Der Auftragnehmer soll untersuchen, ob Verbandsklagen oder die Möglichkeit solcher Klagen Einfluss auf die behördliche Entscheidungspraxis haben und zu einer besseren Einbeziehung von Umweltbelangen führen. Ferner soll geprüft werden, welche Optionen zur Fortentwicklung des Instruments der umweltrechtlichen Verbandsklage in Betracht kommen. Insoweit können die Ergebnisse des Forschungsvorhabens im Falle einer Verurteilung Deutschlands durch den EuGH in dem Verfahren C-15/09 (erwartet für Anfang 2011) auch einen wesentlichen Beitrag zu einer ggf. notwendigen Novellierung des UmwRG leisten. Ausgehend von der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG sollen die Auftragnehmer konkrete Diskussionsvorschläge zur Optimierung der Verbandsklage im Rahmen des UmwRG erarbeiten. Hierfür sind die Häufigkeit der Nutzung und die Erfolgsquoten der Verbandsklagen nach dem UmwRG zu ermitteln. Bei anerkannten Umweltvereinigungen, Behörden und Vorhabenträgern sind Informationen über die Entwicklung der Beteiligung, der Vollzugsqualität sowie über den Einfluss der Klagemöglichkeit und der tatsächlichen Klagetätigkeit auf die Vollzugsqualität einzuholen und auszuwerten. Dabei sind auch Studien und Forschungsergebnisse zu Verbandsrechten im Naturschutzrecht zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist eine rechtsvergleichende Betrachtung durchzuführen, wie das Instrument in anderen Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention ausgestaltet ist und wirkt.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 35 |
| Land | 14 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 25 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 10 |
| Umweltprüfung | 6 |
| unbekannt | 3 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 16 |
| offen | 33 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 31 |
| Englisch | 23 |
| Resource type | Count |
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| Topic | Count |
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| Boden | 34 |
| Lebewesen und Lebensräume | 36 |
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