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Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG sog. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz

Das Gesetz dient in erster Linie der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wurde am 14. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt (Teil I 2006 Nr. 58, S. 2819) veröffentlicht und ist am folgenden Tag in Kraft getreten.

Bundeskabinett beschließt Novelle des UVP-Gesetzes

Am 15. Februar 2017 beschloss das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesumweltministeriums den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf werden das UVP-Gesetz und andere Vorschriften an die neuen europäischen Standards angepasst. Die neue Richtlinie sieht unter anderem Verbesserungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Künftig soll die Information der Öffentlichkeit verstärkt auf elektronischem Wege erfolgen. Hierfür sollen im Bund und bei den Ländern jeweils zentrale Internetportale eingerichtet werden. Damit erhalten die Bürgerinnen, Bürger und Umweltverbände direkten Zugang zu den UVP-Unterlagen über das Internet. Darüber hinaus sollen die UVP-Vorschriften insgesamt vereinfacht, klarer und anwenderfreundlicher ausgestaltet werden. Die Novelle wurde deshalb auch in das Programm der Bundesregierung für bessere Rechtsetzung aufgenommen. Mit der Neufassung sollen zugleich bisherige Umgehungsmöglichkeiten durch die sogenannte "Salami-Taktik" beseitigt werden. Bislang konnten Investoren einer UVP-Pflicht entgehen, indem sie ein großes Vorhaben in mehrere kleine Vorhaben aufteilten, die nacheinander zugelassen wurden. Mit dem neuen Gesetz soll auch in solchen Fällen künftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung Pflicht sein.

Straßenverkehr - Emissionen und Immissionen 2010

PTV Planung Transport Verkehr AG, TCI Röhling Transport Consultation International 2009: Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg – Abschlussbericht. im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrsdaten/verkehrsmodell/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005-2010, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalte-und-aktionsplan-2005-2010/ (Zugriff am 13.09.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2011: Stadtentwicklungsplan Verkehr, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrspolitik/stadtentwicklungsplan-mobilitaet-und-verkehr/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2012: Luftreinhalteplan 2011-2017, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalteplan-1-fortschreibung/ (Zugriff am 13.09.2021) Gesetze und Verordnungen EG-Richtlinie über Öffentlichkeitsbeteiligung (2003/35/EG) Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Internet: www.bmub.bund.de/N6369/ (Zugriff am 13.02.2018) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) “Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist”. Internet: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf (Zugriff am 23.03.2012) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 BGBl. I S. 1065Internet: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_39/index.html (Zugriff am 23.03.2012) Karten SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2008, Karte 07.05 Strategische Lärmkarten, 1 : 50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2007/karten/index.php

Ozon - Einhaltung von Zielwerten zum Schutz der Pflanzen

Ozon - Einhaltung von Zielwerten zum Schutz der Pflanzen Bodennahes Ozon kann Pflanzen schädigen. Wirkungsschwellenwerte (Critical Levels) markieren, welche Ozonbelastung nicht überschritten werden darf, um Schäden an Kultur- und Wildpflanzen zu vermeiden. Die Zielwerte zum Schutz der Vegetation nach EU-Richtlinie 2008/50/EG werden in Deutschland vielerorts überschritten. Neue Bewertungsmethoden führen zu einer noch präziseren Risikobewertung. Wirkungen von bodennahem Ozon auf Pflanzen Pflanzen, die zu viel Ozon durch ihre Spaltöffnungen aufnehmen, tragen oft Schäden davon. Als sichtbare Anzeichen treten Verfärbungen und abgestorbene Blattteile auf (siehe Foto „Sichtbare Blattschäden bei Kartoffelpflanzen“). Diese und andere nicht sichtbare Stoffwechselveränderungen in den Pflanzen führen bei Kulturpflanzen zu Ertrags- und Qualitätsverlusten. Bäume werden ebenfalls geschwächt. Experimente belegen langfristig verminderte Zuwachsraten und eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber anderen Stressfaktoren (siehe Foto „Zuwachsminderung bei jungen Eichen durch die Einwirkung von Ozon“). Es gibt auch deutliche Hinweise darauf, dass sich bodennahes Ozon auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemfunktionen auswirken kann ( Bergmann 2015) . Wie bodennahes Ozon entsteht, erfahren Sie hier . Sichtbare Blattschäden bei Kartoffelpflanzen Quelle: Johann Heinrich / Thünen-Institut Braunschweig Zuwachsminderung bei jungen Eichen durch die Einwirkung von Ozon Quelle: Felicity Hayes Critical Levels für Ozon – Schutzwerte für Pflanzen „Critical Levels“ sind Wirkungsschwellenwerte zum Schutz der Vegetation, die im Internationalen Kooperativprogramm zur Bewertung von Luftverunreinigungen auf die Vegetation ( ICP Vegetation ) im Rahmen der Genfer Luftreinhaltekonvention definiert wurden. Wie hoch das Risiko durch bodennahes Ozon für Pflanzen ist, hängt neben den Ozonkonzentrationen auch vom Witterungsverlauf im entscheidenden Zeitabschnitt ab. Zwei unterschiedliche Herangehensweisen in der Risikobewertung sind zu unterscheiden: ⁠ AOT40 ⁠: Die Abkürzung AOT kommt aus dem Englischen und bedeutet „Accumulation Over a Threshold“ . Bei dieser Methodik werden alle Überschreitungen eines Stundenmittels der Ozonkonzentration von 40 Teilen pro Milliarde (parts per billion, ⁠ ppb ⁠) − das entspricht 80 Mikrogramm pro Kubikmeter während der Tageslichtstunden − über die Zeitspannen mit intensivem Wachstum summiert (Critical Levels als AOT40: siehe Tab. „Konzentrationsbasierte Critical Levels für Ozon“). In dieser Zeit reagieren Pflanzen besonders empfindlich auf Ozon. Phytotoxische Ozondosis (⁠ POD ⁠): Eine weiterentwickelte Methodik, die das tatsächliche Risiko wesentlich präziser abbildet, bezieht sich auf den Ozonfluss aus der ⁠ Atmosphäre ⁠ über die Spaltöffnungen in die Pflanzen. Sie berücksichtigt, dass sich die Spaltöffnungen unter bestimmten Witterungsbedingungen schließen und dadurch der Ozonfluss unterbunden ist. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Risikoindikator zum Schutz der Pflanzen sowohl international als auch in Deutschland durchsetzen wird (Critical Levels als POD-Werte: siehe Tab. „Critical Levels für Ozon bezogen auf kritische Ozonflüsse in die Pflanzen, standortbezogene Risikobewertung“). Einzelheiten zu diesen und weiteren Methoden der Critical Levels-Berechnung stehen im Kapitel 3 Methodenhandbuchs des International Cooperative Programme zur Modellierung und Kartierung von ⁠ Critical Loads ⁠ und Levels ( ICP Modelling and Mapping Manual ). Tab: Konzentrationsbasierte Critical Levels für Ozon (AOT40) Quelle: ICP Modelling and Mapping Tabelle als PDF Tabelle als Excel Tab: Critical Levels für Ozon bezogen auf kritische Ozonflüsse in die Pflanzen ... Quelle: ICP Modelling and Mapping Tabelle als PDF Tabelle als Excel Zielwerte der Europäischen Union zum Schutz der Vegetation Nach der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (in deutsches Recht umgesetzt durch die 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ) gilt als Zielwert für den Schutz der Vegetation nach wie vor der Expositionsindex ⁠ AOT40 ⁠ von 18.000 Mikrogramm pro Kubikmeter und Stunde (µg/m³*h), gemittelt über fünf Jahre. Dieser soll seit 2010 an jeder Station eingehalten werden (siehe Abb. „Ozon AOT40 – gleitende 5-Jahres-Mittelwerte, gemittelt über alle ländlichen Hintergrundstationen“). Langfristig soll flächendeckend ein niedrigerer Zielwert von 6.000 µg/m³*h zum Schutz der Vegetation eingehalten werden (siehe Abb. „Ozon AOT40-Mittelwerte (Schutz der Vegetation) für Einzeljahre, gemittelt über alle ländlichen Hintergrundstationen“). Dieser langfristige Zielwert entspricht dem Critical Level für Ozon als AOT40 für landwirtschaftliche Nutzpflanzen (Weizen) (siehe Tab. „Konzentrationsbasierte Critical Levels für Ozon“). Die Richtlinie 2008/50/EG soll in den nächsten Jahren überarbeitet werden. Es ist anzunehmen, dass dabei auch die Zielwerte und die langfristigen Ziele zum Schutz der Vegetation an den neuesten Stand des Wissens angepasst werden. Die im Dezember 2016 überarbeitete Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG empfiehlt bereits ozonflussbasierte Indikatoren und Critical Levels zur langfristigen Beobachtung und Bewertung der Wirkungen von bodennahem Ozon auf die Vegetation. Die konkreten Anforderungen für die Umsetzung dieses Wirkungsmonitorings werden in einer internationalen Expertengruppe abgestimmt. Ozon AOT40 – gleitende 5-Jahres-Mittelwerte, gemittelt über alle ländlichen Hintergrundstationen Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Ozon AOT40-Mittelwerte (Schutz der Vegetation) für Einzeljahre, gemittelt über alle ländlichen ... Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Tab: Konzentrationsbasierte Critical Levels für Ozon (AOT40) Quelle: ICP Modelling and Mapping Tabelle als PDF Tabelle als Excel Entwicklung und Ziele bei der Ozonbelastung Sowohl konzentrationsbasierte als auch flussbasierte Critical Levels für Ozon (ICP Vegetation) werden in Europa und auch in Deutschland großflächig überschritten (vgl. Bender et al. 2015 ). Einige der in diesem Forschungsbericht genannten flussbasierten Critical Levels, die für eine flächenhafte Modellierung und Bewertung herangezogen wurden, sind seither jedoch angepasst worden, sodass inzwischen eine Überprüfung der Aussagen des Berichts notwendig wäre, insbesondere für Grasland). Die Abbildung “Ozon ⁠ AOT40 ⁠-5-Jahres-Mittelwerte, gemittelt über alle ländlichen Hintergrundstationen“ zeigt die über fünf Jahre gemittelten Werte für alle ländlichen Hintergrundstationen (je nach Jahr 44 bis 75). Die Mittelung über 5 Jahre dient dazu, witterungsbedingte Schwankungen auszugleichen. Die Situation kann an einzelnen Stationen deutlich besser oder schlechter sein als der Durchschnitt der Stationen, wie die Abbildung „Ozon AOT40 - Einhaltung des Zielwertes zum Schutz der Vegetation (nur ländlicher Hintergrund)“ zeigt. Ziel der Europäischen Union (EU) und Deutschlands ist es, den Zielwert für 2010 und zukünftig auch den langfristigen Zielwert (siehe Abb. „Ozon AOT40-Mittelwerte (Schutz der Vegetation) für Einzeljahre, gemittelt über alle ländlichen Hintergrundstationen“) immer an allen Stationen einzuhalten. Die scheinbar deutliche Senkung der 5-Jahres-Mittelwerte für den Zeitraum 2007 bis 2016 ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das Jahr 2006, welches besonders hohe Ozonkonzentrationen aufwies (siehe Abb. „Ozon AOT40-Mittelwerte (Schutz der Vegetation) für Einzeljahre, gemittelt über alle ländlichen Hintergrundstationen“), aus dem Berechnungszeitraum herausfiel. 2018 war erneut ein Jahr mit sehr hoher Ozonbildung. Der erste 5-Jahres-Durchschnittswert, bei dem dieses Jahr einbezogen ist, liegt deshalb wieder deutlich höher, wenn auch unterhalb des Zielwertes. Im Gegensatz zum Zielwert ab 2010 gilt der langfristige Zielwert zum Schutz der Vegetation nach EU-Richtlinie 2008/50/EG für jedes einzelne Jahr. Die AOT40-Jahreswerte lagen von 1995 bis 2023 auch im Mittel der ländlichen Messstationen weit über dem langfristigen Zielwert und zeigten keinen eindeutigen Trend (siehe Abb. “Ozon AOT40 – Mittelwerte für Einzeljahre zum Schutz der Vegetation (nur ländlicher Hintergrund)“). Den starken Einfluss meteorologischer Verhältnisse auf die Ozonbelastung veranschaulichen vor allem die Werte der Jahre 1995, 2003, 2006 und 2018. In diesen Jahren traten während der ⁠ Vegetationsperiode ⁠ sehr hohe Temperaturen und Strahlungsintensitäten und somit für die Ozonbildung besonders günstige Bedingungen auf. Ozon AOT40 – gleitende 5-Jahres-Mittelwerte, gemittelt über alle ländlichen Hintergrundstationen Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Ozon AOT40 – Einhaltung des Zielwertes zum Schutz der Vegetation (nur ländlicher Hintergrund) Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Ozon AOT40-Mittelwerte (Schutz der Vegetation) für Einzeljahre, gemittelt über alle ländlichen ... Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten

Neu zu errichtendes Ersatztransportbehälterlager ESTRAL zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 6 AtG auf dem Gelände der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH am Standort Lubmin, Gemeinde Rubenow

ID: 1515 Ergänzungstitel des Vorhabens: Neugenehmigungsverfahren nach § 6 AtG zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH hat am 29. Mai 2019 beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung gemäß §  6 des Atomgesetzes (AtG) in 74 Castor-Behältern in einem neu zu errichtenden Transportbehälterlager am Standort der EWN GmbH in Lubmin/Rubenow beantragt. Zum 1. Januar 2020 wurde das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) umbenannt. Das Ersatztransportbehälterlager ESTRAL soll auf dem Gelände der EWN GmbH in der Gemarkung Nonnendorf, Flur 1, Flurstück 58/34, Gemeinde Rubenow, in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Zwischenlager Nord errichtet werden. Nach Inbetriebnahme sollen die 74 bereits beladenen Castor-Behälter, die derzeit in Halle 8 des ZLN gelagert werden, in das ESTRAL umgelagert werden. Anzahl und Inhalt der 74 Castor-Behälter sollen unverändert bleiben. Die Castor-Behälter sind mit unterschiedlichen Inventaren wie Brennelementen, Brennstäben, Glaskokillen, Plutonium-Beryllium-Quellen oder auch aktivierten Corebauteilen (Reaktoreinbauten) aus verschiedenen Anlagen und Einrichtungen des Bundes beladen. Die Aufbewahrungsdauer bleibt auf 40 Jahre ab Verschluss des jeweiligen Castor-Behälters beschränkt. Darüber hinaus soll auch der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz, wie z. B. Prüfstrahler und gegebenenfalls in ESTRAL anfallende radioaktive Abfälle, genehmigt werden. Bei der Aufbewahrung sollen folgende auf das Zwischenlager bezogene Maximalwerte, bezogen auf den frühestmöglichen Einlagerungszeitpunkt 1. Januar 2025, nicht überschritten werden: Schwermetallmasse:  < 585,4 Mg  (100 Mg (Megagramm) = 100 t (metrische Tonnen)) Gesamtaktivität:         < 5,0E+18 Bq Wärmefreisetzung:     < 400 kW Das Lagergebäude soll als monolithischer Stahlbetonbau errichtet werden mit maximalen Abmessungen von 130 m Länge, 54 m Breite und einer Höhe von 24 m. Das ESTRAL soll einen Lagerbereich, einen Wartungsbereich, einen Verladebereich, einen Transportkorridor und einen Sozial- und Infrastrukturbereich umfassen. Ein Wachgebäude und ein Nebenanlagengebäude sollen ebenfalls auf dem Gelände errichtet werden. Die 74 Castor-Behälter sollen im Lagerbereich des ESTRAL auf Stellplätzen stehend aufbewahrt und an ein Behälterüberwachungssystem angeschlossen werden. Für die Kühlung der Castor-Behälter sind Zuluft- und Abluftöffnungen im Lagerbereich vorgesehen, um die Zerfallswärme nach dem Prinzip der Naturzuglüftung an die Außenumgebung abzugeben. Für das Vorhaben besteht gemäß § 6 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 11.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zuständige Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 6 AtG ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), das bis zum 1. Januar 2020  Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hieß. Neben der Genehmigung nach § 6 AtG bedarf die Errichtung des ESTRAL einer Baugenehmigung. Kontakt zur federführenden Behörde - Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@bfe.bund.de Abbildung/Illustration zum Vorhaben Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 29.05.2019 Datum der Vorprüfung: 20.06.2019 Art des Zulassungsverfahrens: Aufbewahrungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Telefonnummer: 030-184321-0 E-Mailadresse der Kontaktperson: uvp@bfe.bund.de Zuständige Organisationseinheit: Fachgebiet G4 Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich an: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystraße 8 10623 Berlin Oder zur Niederschrift beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des BASE unter der E-Mail-Adresse uvp@bfe.bund.de erhoben werden. Gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn die Empfängerbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat und die E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.  Das BASE hat diesen Zugang unter dieser Maßgabe eröffnet. EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow Deutschland Homepage: EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Internet-Auslegung auf der Website des BASE: www.base.bund.de Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung www.base.bund.de Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 030-184321-0 Mailadresse einer Kontaktperson vor Ort: uvp@bfe.bund.de Öffnungszeiten des Auslegungsortes auf www.base.bund.de durchgängig einsehbar Weitere Ortshinweise Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 und 2 AtVfV in Verbindung mit § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die Unterlagen zum Vorhaben sind auf folgender Internetseite in der Zeit vom 11. Februar 2022 bis einschließlich 11. April 2022 einsehbar: www.base.bund.de Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung weist darauf hin, dass auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Informationen nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung sind im Internet unter https://www.base.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html zu finden. Auslegung beim Amt Lubmin Kontaktdaten des Auslegungsortes Amt Lubmin Geschwister-Scholl-Weg 15 17509 Lubmin Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 038354 - 35040 Öffnungszeiten des Auslegungsortes Dienstag:       9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch:       9:00 - 12:00 Uhr Donnerstag:   9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag:          9:00 - 12:00 Uhr Weitere Ortshinweise Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die hier genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern. Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Maßgeblich ist der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen: www.base.bund.de Auslegung beim BASE in Berlin Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystraße 8 10623 Berlin Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 030-184321-0 Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag bis Freitag  9:00 - 15:00 Uhr Weitere Ortshinweise Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die hier genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern. Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Maßgeblich ist der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen: www.base.bund.de Auslegung beim BASE in Salzgitter Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 030-184321-0 Mailadresse einer Kontaktperson vor Ort: uvp@bfe.bund.de Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag bis Freitag 9:00 - 15:00 Uhr Weitere Ortshinweise Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die hier genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern. Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Maßgeblich ist der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen: www.base.bund.de Erörterung: Erörterungstermin zum Vorhaben der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung am Standort der EWN GmbH in Lubmin/Rubenow im neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) Ort der Erörterung Kulturbahnhof Greifswald Osnabrücker Straße 3 17489 Greifswald Deutschland Weitere Hinweise: Bitte beachten Sie die Hinweise in der Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AtVfV nicht öffentlich ist. Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, müssen sich beim Einlass ausweisen. Ort der Informationsveranstaltung: Deutschland Hinweise / Ankündigungen / Erläuterungen: Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Ablauf des Erörterungstermins ist in den §§ 8 bis 13 AtVfV geregelt. Die Einwendungen werden in dem Termin auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Genehmigungsbehörde zu geben. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung weist darauf hin, dass auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) die bei der Eingangskontrolle im Erörterungstermin zu erhebenden Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung sind im Internet unter https://www.base.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html zu finden. Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 11.04.2022 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 11.02.2022 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite BASE: Zwischenlager Nord und Neubau des ESTRAL bei Lubmin (M-V) Dokumente Bekanntmachung des Vorhabens ESTRAL der EWN GmbH zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung Öffentliche Auslegung In der Zeit vom 11. Februar 2022 bis einschließlich 11. April 2022 liegen zum Vorhaben der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH folgende Unterlagen aus: – der Antrag nach § 6 Atomgesetz vom 29. Mai 2019, – Antragspräzisierung vom 13. Dezember 2021, – der Sicherheitsbericht, – die Kurzbeschreibung, – der UVP-Bericht – sowie folgende Fachbeiträge: Fachbeitrag zum Artenschutz, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Vorprüfungen, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, Schalltechnische Untersuchung. Antragschreiben vom 29.05.2019 Antragspräzisierung vom 13.12.2021 Sicherheitsbericht zum Vorhaben ESTRAL Kurzbeschreibung zum Vorhaben ESTRAL UVP-Bericht zum Vorhaben ESTRAL Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Vorhaben ESTRAL Fachbeitrag Natura 2000-Vorpüfungen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhaben ESTRAL Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben„Neubau ESTRAL“in 17509 Rubenow - Schallprognose und Auswertung Erörterungstermin Am Dienstag, den 1. November 2022 beginnt der Erörterungstermin im Genehmigungsverfahren für den Neubau des Ersatztransportbehälterlagers ESTRAL in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern). Veranstaltungsort ist der Kulturbahnhof in Greifswald, Osnabrücker Straße 3 in 17489 Greifswald. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Ablauf des Erörterungstermins ist in den §§ 8 bis 13 AtVfV geregelt. Bitte beachten Sie die Hinweise in der Bekanntmachung. Öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins zum Vorhabens ESTRAL am 24.10.2022 BASE: Erörterungstermin für den Neubau eines Zwischenlagers in Lubmin

Bauleitplanung: Verbandsgemeinde Liebenwerda

Öffentlichkeitsbeteiligung - Verbandsgemeinde Liebenwerda Navigation überspringen und zum Inhaltsbereichzur Unternavigation Aktuelles Meldungen Pressemitteilungen Öffentlichkeitsbeteiligung Bekanntmachungen Ausschreibungsstelle Stellenangebote Wahlen/Abstimmungen Finanzen Veranstaltungen Service VG-Kurier | Amtsblatt Geodaten-Portal Kitas Schulen Bibliotheken Feuerwehren Formulare Maerker Grundsteuerreform Wohngeld Schiedsstelle Verwaltung Mitarbeiter Satzungen Verordnungen Richtlinien Öffnungszeiten der Bürgerbüros Standorte Kontakt / Organigramm Ratsinformationen 1. Start 2. Aktuelles 3. Bekanntmachungen Öffentlichkeitsbeteiligung 2025 1 Eintrag Veröffentlicht am Titel Download 22. 01. 2025 Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Liebenwerda, Stadt Falkenberg/Elster über die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) „Maschinen-Vermiet-Centrum Hanke, Feldstr Bekanntmachung (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Bekanntmachungsanordnung (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Planzeichnung (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Begründung (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Umweltbericht (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Anlage 1 Begründung - Bestandsplan Strom (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Anlage 2 Begründung - Bestandsplan TW-AW (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Anlage 3 Begründung - Zustimmung §34 FlurbG (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Anlage 1 UB - ASB (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Anlage 2 UB - Pflanzliste (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Stellungnahme Landkreis Elbe-Elster vom 17.07.2024 (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Stellungnahme Landkreis Elbe-Elster vom 04.09.2024 (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Stellungnahme Landesamt für Umwelt vom 29.07.2024 (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Stellungnahme Landesamt für Umwelt vom 09.09.2024 (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) Datenschutzblatt BB (pdf) (bereitgestellt am: 22.01.2025) 2024 7 Einträge Veröffentlicht am Titel Download 18. 12. 2024 Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Liebenwerda, Stadt Falkenberg/Elster über die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 „Erholungszentrum Kiebitz“ der Stadt Falkenberg/Elster gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Bekanntmachungsanordnung (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Satzungsdokument (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Begründung (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Umweltbericht (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 1 Begründung - Bestandsplan Elektroenergie (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 1 UB - Biotopkarte (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 2 UB - ASB (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 3 UB - Geruchsgutachten (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 4 UB - Staubgutachten (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 5 UB - Lärmgutachten (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 6 UB - Darstellung Flächennutzungsplan (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) B-Plan Nr. 8 vom 30.07.1999 (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) 1. Änderung B-Plan Nr. 8 vom 27.05.2005 (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) 2. Änderung B-Plan Nr. 8 vom 30.06.2006 (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Stellungnahme Landkreis Elbe-Elster vom 13.09.2022 (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Stellungnahme Landkreis Elbe-Elster vom 25.10.2023 (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Stellungnahme Landkreis Elbe-Elster vom 06.11.2023 (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Stellungnahme Landesamt für Umwelt vom 23.09.2022 (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Stellungnahme Landesamt für Umwelt 20.11.2023 (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Datenschutzblatt (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) 18. 12. 2024 Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Liebenwerda, Stadt Falkenberg/Elster über die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Rothsteinslache“, Bereich Am Wäldchen – Teil 1 der Stadt Falkenberg/Elster gemäß § 3 Abs. 2 Bau Bekanntmachung (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Bekanntmachungsanordnung (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Begründung (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Plandokument (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 1 - Pflanzliste (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 2 - Bestandsplan Elektroenergie (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 3 - Bestandsplan Erdgas und Elektroenergie (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 4 - Bestandsplan TW-AW (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Anlage 6 - ASB (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) rechtskräftige 1. Änderung B-Plan Nr. 2 "Rothsteinslache" (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) Datenschutzblatt (pdf) (bereitgestellt am: 18.12.2024) 19. 11. 2024 vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) „Maschinen-Vermiet-Centrum Hanke, Feldstraße Kölsa“ der Stadt Falkenberg/Elster Bauzeichnung (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Stellungnahme Landkreis vom 17.07.2024 (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Datenschutzblatt (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Bekanntmachung Amtsblatt (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Stellungnahme Landkreis vom 04.09.2024 (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Begründung (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Stellungnahme LfU vom 29.07.2024 (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Umweltbericht (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Stellungnahme LfU vom 09.09.2024 (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Anlage 1 - Bestandsplan Strom (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Anlage 2 - Bestandsplan TW - AW (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Anlage 3 - Begründung Zustimmung § 34 FlurbG (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Anlage 1 Umweltbericht - ASB (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) Anlage 2 Umweltbericht - Pflanzliste (pdf) (bereitgestellt am: 19.11.2024) 18. 11. 2024 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Rothsteinslache“, Bereich Am Wäldchen – Teil 1 der Stadt Falkenberg/Elster - Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Begründung (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Anlage 1 - Planzliste (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Datenschutzbelehrung (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Anlage 2 - Bestandsplan Elektroenergie (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Planzeichnung (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Anlage 3 - Bestandsplan Erdgas und Schutzanweisungen (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Anlage 4 - Bestandsplan Trinkwasser, Abwasser (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Anlage 5 - Artenschutzfachbeitrag (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) rechtskräftige 1. Änderung B-Plan Nr. 2 Rothsteinslache (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) 18. 11. 2024 Entwurf des Bebauungsplans „Solarpark Zobersdorf II" der Stadt Bad Liebenwerda, Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung (pdf) (bereitgestellt am: 20.12.2024) Stellungnahme Gemeinsame Landesplanungsabteilung (pdf) (bereitgestellt am: 20.12.2024) Planzeichnung (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) textliche Festsetzungen (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Bekanntmachungsanordnung (pdf) (bereitgestellt am: 20.12.2024) Stellungnahme LBV (pdf) (bereitgestellt am: 20.12.2024) Begründung (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Stellungnahme LfU (pdf) (bereitgestellt am: 20.12.2024) Umweltbericht (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Stellungnahme Landkreis Elbe-Elster (pdf) (bereitgestellt am: 20.12.2024) Kartierbericht (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Stellungnahme Landkreis Elbe-Elster (uNB) (pdf) (bereitgestellt am: 20.12.2024) Artenschutzfachliche Prüfung (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) Prüfprotokolle Vogelarten (pdf) (bereitgestellt am: 18.11.2024) 25. 04. 2024 Solarpark Rehfeld WG_ Solarpark Rehfeld.zip (zip) 22. 04. 2024 Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Sandpläne Rehfeld" Bebauungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Sandpläne Rehfeld.zip (zip) 2023 1 Eintrag Veröffentlicht am Titel Download 27. 12. 2023 Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Sandpläne Rehfeld" der Stadt Falkenberg/ Elster 01_Bebauungsplan Oktober 2023.pdf (pdf) 03_Umweltbericht Oktober 2023.pdf (pdf) 02_Begründung Oktober 2023.pdf (pdf) 04_Biotopkartierung.pdf (pdf) 05_Bericht Arterfassungen PV Rehfeld Falkenberg-Elster.pdf (pdf) 06_20230822_Blendgutachten_Rehfeld_digital.pdf (pdf) 07_SAP Oktober 2023.pdf (pdf) zurück Drucken nach oben Links auf zusätzliche Funktionen und Kontaktinformationen überspringen print Druckansicht öffnen Suchanfrage senden Wahlen/Abstimmungen Veranstaltungen Öffentlichkeitsbeteiligung Meldungen Terminbuchungstool für die Bürgerbüros

Öffentlichkeitsbeteiligung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

Am 22. Dezember 2020 startete die sechsmonatige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Entwürfe der niedersächsischen Beiträge im Rahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein für den Zeitraum 2021 bis 2027. Die Europäische Union hat die „Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Wasserpolitik" im Dezember 2000 in Kraft gesetzt. Hierdurch ist eine einheitliche Basis für ein Gewässerschutzkonzept geschaffen, das eine ganzheitliche Betrachtung des Grundwassers, der Flüsse, Seen und Küstengewässer ermöglicht. In Niedersachsen ist für die Umsetzung der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig. Am 22. Dezember 2020 startete die sechsmonatige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Entwürfe der niedersächsischen Beiträge im Rahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein für den Zeitraum 2021 bis 2027. Die Europäische Union hat die „Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Wasserpolitik" im Dezember 2000 in Kraft gesetzt. Hierdurch ist eine einheitliche Basis für ein Gewässerschutzkonzept geschaffen, das eine ganzheitliche Betrachtung des Grundwassers, der Flüsse, Seen und Küstengewässer ermöglicht. In Niedersachsen ist für die Umsetzung der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig. Die aktuellen niedersächsischen Landesberichte beinhalten die Ergebnisse der Bestandsaufnahme 2019, die aktuellen Zustandsbewertungen für Oberflächengewässer und Grundwasser, einen Vergleich zu den Aussagen aus dem zweiten Bewirtschaftungsplan sowie die Strategien und Maßnahmen für die Zielerreichung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie. Zudem wurde für jeden niedersächsischen Wasserkörper eine Übersicht mit den jeweiligen Belastungen, Bewertungsergebnissen, Bewirtschaftungszielen sowie dem Maßnahmenbedarf und einer Prognose des Zeitraums der Zielerreichung erstellt. Für einige Wasserkörper wie zum Beispiel dem Halsebach, einem Nebenfluss der Aller bei Verden, stellte der NLWKN fest, dass „das gute ökologische Potenzial“ bis 2027 nicht erreicht werden kann. Das liegt hauptsächlich an der Grundwasserentnahme des Wasserwerks Panzenberg, die sich negativ auf den Halsebach auswirkt. Vom NLWKN wurden deshalb diverse Alternativen zu der bestehenden Trinkwasserförderung geprüft, wie beispielsweise ein verändertes Fördermanagement oder gar eine Verlagerung der Förderbrunnen. Auch die Reduzierung beziehungsweise Einstellung der Förderung in Kombination mit einer Nutzung von Oberflächenwasser (Weser), Grau- und Regenwasser oder anderer regionaler Grundwasservorkommen wurde unter die Lupe genommen. Jedoch: „Eine Erreichung des Ziels ist bei einer Fortführung der Wassergewinnung des Wasserwerks Panzenberg aufgrund der damit verbundenen massiven Einflüsse auf das Abflussverhalten sowie der starken ökologischen Beeinträchtigungen nicht möglich,“ erklärt Heiner Harting, Leiter der NLWKN-Betriebsstelle Verden. Im Ergebnis dieses Abwägungsprozesses wird daher bei den vorliegenden Voraussetzungen für den Halsebach ein „bestmögliches ökologisches Potenzial“ als Bewirtschaftungsziel festgelegt. „Dazu werden wir zeitnah die örtlichen Bürgerinitiativen zu einem Gespräch einladen“, so Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies. Sämtliche Anhörungs- und Hintergrunddokumente sind auf der Internetseite des NLWKN unter http://www.nlwkn.de/Bewirtschaftungsplan_Massnahmenprogramm2021_2027 zu finden. Stellungnahmen können bis zum 22. Juni 2021 auf dem Postweg an den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Lüneburg, GB III, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg oder per E-Mail an wrrl@nlwkn-dir.niedersachsen.de geschickt werden.

EG Richtlinie Umgebungslärm

Ausführlichen Informationen zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in NRW finden Sie bitte auf der vom Umweltministerium und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW gemeinsam betriebenen Webseite www.umgebungslaerm.nrw.de. Lärmkartierung Die Lärmkartierung der Runde 3 ist bis zum 30. Juni 2017 durchzuführen. Gegenstand der Kartierung sind alle Hauptverkehrsstraßen (Autobahn, Bundesstraße, Landesstraße) >3 Mio. Kfz/Jahr, Haupteisenbahnstrecken >30.000 Zugbewegungen/Jahr, Großflughäfen >50.000 Flugbewegungen/Jahr und alle Ballungsräume >100.000 Einwohner und einer Bevölkerungsdichte >1.000 EW/km². Das LANUV übernahm die Kartierung als Hilfestellung für die Kommunen der Hauptverkehrsstraßen und nicht-bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken außerhalb der Ballungsräume und der Großflughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn. Die Ballungsräume kartieren eigenständig. Das Eisenbahn-Bundesamt kartiert die bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken auch innerhalb der Ballungsräum. Lärmkartierung des EBA Lärmkarten und Berichte zu den Betroffenenzahlen in den Kommunen finden Sie bitte im Lärmkartendienst des Umgebungslärmportals des Landes Nordrhein-Westfalen. Lärmkarten NRW Lärmaktionsplanung Neben der Information der Bevölkerung durch Darstellung der Umgebungslärmbelastung in Karten ist ein weiteres Ziel der EG Richtlinie Umgebungslärm die zukünftige Verbesserung der Lärmsituation durch eine umfängliche Lärmaktionsplanung. Aus den Ergebnissen der Lärmkartierung sollen die Kommunen die Lärmauswirkungen analysieren und bei identifizierten Lärmproblemen Lärmaktionspläne unter Mitwirkung der Öffentlichkeit aufstellen, um die Lärmbelastung in den Städten und Gemeinden wirksam und umfassend zu verringern und damit die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung finden Sie bitte im Umgebungslärmportal des Landes NRW . Überblick Am 15. Juni 2002 hat das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen. Diese Richtlinie sollte bis zum 18. Juli 2004 in allen EG-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt sein. Am 16. Juni 2005 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verabschiedet. Der Bundesrat hat am 17. Juni 2005 zugestimmt. Mit dem Gesetz wird die Umgebungslärm-Rrichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. Am 17. August 2006 wurden die für die erste Stufe geltenden vorläufigen Berechnungsverfahren VBUS, VBUSCH, VBUF und VBUI im Bundesanzeiger veröffentlicht. Anfang September 2006 hat der Länderausschuss für Immissionsschutz als Hilfe zur praktischen Umsetzung LAI-Hinweise zur Kartierung beschlossen. Im April 2007 wurde die vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen VBEB im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im August 2007 erfolgte in NRW die Festlegung der Auslösewerte für die Lärmkartierung. Im September 2007 hat der LAI die Hinweise zur Lärmaktionsplanung beschlossen. In einer Lärmwerkstatt NRW wurden gemeinsam mit allen Akteuren Wege der Umsetzung überlegt. In einer Machbarkeitsstudie hat die Landesregierung NRW untersuchen lassen, wie die Kartierung im Land sachgerecht, fristgerecht und kostengünstig umgesetzt werden kann. Details der Umsetzung in NRW sind in einem Umsetzungskonzept beschrieben. Mitgeltende Regelwerke, Papiere von Bedeutung Die zu untersuchenden gewerblichen Anlage sind nach Artikel 3a der Richtlinie 2002/49/EG genannt in der Richtlinie 2010/75/EU des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) Die Kommission hat nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG berichtet über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm über bestehende Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf Quellen von Umgebungslärm . Die Ergebnisse der Untersuchungen über den Umgebungslärm sollen nach der Richtlinie 90/313/EGW des Rates vom 7.6.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und an sie verteilt werden. Für Staaten, welche keine eigenen Berechnungsverfahren eingeführt haben oder die eine andere Berechnungsmethode einführen wollen, hat die Kommission veröffentlicht: Leitlinien für die geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden für Industrie-, Flug-, Straßenverkehrs- und Eisenbahnlärm und diesbezügliche Emissionsdaten Bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung verweist die ULR auf die RICHTLINIE 2003/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten Für die Praxis der Umsetzung der ULR hat eine europäische Arbeitsgruppe ein Positionspapier erarbeitet: Leitfaden zu den Best Practices für die strategische Lärmkartierung und die Zusammenstellung entsprechender Daten zur Lärmexposition Bürgerbefragung zur Wohnzufriedenheit und Wahrnehmung von Verkehrsgeräuschen in der Stadt Düsseldorf Im Rahmen der Untersuchung „Betrachtung des Gesamtlärms - eine Hilfe für eine effektive Lärmaktionsplanung? - Untersuchung am Beispiel des Ballungsraums Düsseldorf“ hat das LANUV die Bewohner in ausgewählten Bereichen der Stadt Düsseldorf zu ihrer Zufriedenheit mit ihrer Wohngegend und ihrem persönlichen Empfinden der Verkehrsgeräusche, denen Sie im Alltag ausgesetzt sind, befragt. Dabei wurde auch hinterfragt, ob eine Gesamtlärmberechnung anhand der Richtlinie VDI 3722-2 „Wirkung von Verkehrsgeräuschen - Kenngrößen beim Einwirken mehrerer Quellenarten“ gegenüber der bisherigen Betrachtung nur einzelner Schallquellenarten zusätzliche Erkenntnisse liefern kann. Bei Interesse finden Sie die Ergebnisse der Untersuchung im Abschlussbericht .

Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I Seite 753), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I Seite 2069) geändert worden ist. Die europäische Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 setzt das internationale Aarhus-Übereinkommen im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrechtlichen Zulassungsverfahren und beim Erlass bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme um. Damit ist die Einführung eines erweiterten Gerichtszugangs, insbesondere für Umweltverbände, bei allen Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen nach den Richtlinien der Europäischen Union zur integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie 96/61/EG) und zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie 85/337/EWG) vorgesehen. Die Bundesregierung hat die europäische Richtlinie durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt. Beide Rechtsvorschriften sind am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten. Seitdem wurde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mehrfach geändert. Die letzte umfassende Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298). Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das UmwRG.

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