The final goal of the EUROWET project is to integrate the substantial multidisciplinary European research in wetlands to help attain the sustainable management of the water cycle. This will be achieved by the translation of state-of-the art science developed at both national and European levels, into practical guidance for end-users. This will be achieved by a comprehensive review, expert assessment and a focussed dissemination strategy. There is considerable scientific knowledge and technical experience gained in diverse aspects of wetland science and management including hydrology, biogeochemistry, ecology restoration, socio-economic and policy analysis. However the results of research and management experience are still too fragmentary and not sufficiently orientated to problem-solving or simply inadequately framed to be effectively transferred to, or used by, stakeholders and policy-makers. Simultaneously the general outcome of the scientific research has been increased awareness of the significance of wetlands in delivering goods and services important for human welfare including quality of life, biodiversity conservation and maintenance or enhancement of environment quality. Despite this wetlands continue to be degraded and lost throughout Europe without adequate consideration of the wider benefits to be achieved from this management. The new Water Framework Directive (WFD) promotes a unique opportunity to redress this problem by means of the holistic, integrated approach to water management. There is currently in preparation horizontal guidance on Wetlands as part of the Common Implementation Strategy (CIS) process. There is however work still to be done on providing more specific scientific and technical guidance on the effective implementation of the Directive with respect to wetlands. This is particularly the case in relation to Integrated River Management, the CIS cluster within which wetlands are being considered in the WFD.
PTV Planung Transport Verkehr AG, TCI Röhling Transport Consultation International 2009: Gesamtverkehrsprognose 2025 für die Länder Berlin und Brandenburg – Abschlussbericht. im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrsdaten/verkehrsmodell/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005-2010, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalte-und-aktionsplan-2005-2010/ (Zugriff am 13.09.2021) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2011: Stadtentwicklungsplan Verkehr, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrspolitik/stadtentwicklungsplan-mobilitaet-und-verkehr/ (Zugriff am 13.02.2021) SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2012: Luftreinhalteplan 2011-2017, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalteplan-1-fortschreibung/ (Zugriff am 13.09.2021) Gesetze und Verordnungen EG-Richtlinie über Öffentlichkeitsbeteiligung (2003/35/EG) Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) “Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist”. Internet: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf (Zugriff am 23.03.2012) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 BGBl. I S. 1065Internet: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_39/index.html (Zugriff am 23.03.2012) Karten SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2008: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2008, Karte 07.05 Strategische Lärmkarten, 1 : 50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2007/karten/index.php
Die im nationalen Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland (Berichtspflicht gemäß Art. 6 und Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe sowie gemäß §§ 4 und 16 der 43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vorgesehenen Maßnahmen zur Reduktion der nationalen Emissionen von Luftschadstoffen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Luftqualität werden im Rahmen des Vorhabens so aufbereitet, dass sie von einer breiten Öffentlichkeit nachvollzogen und für die Öffentlichkeitsbeteiligung für eine fortgeführte Maßnahmenauswahl im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms verwendet werden können.
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I Seite 753), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I Seite 2069) geändert worden ist. Die europäische Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 setzt das internationale Aarhus-Übereinkommen im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrechtlichen Zulassungsverfahren und beim Erlass bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme um. Damit ist die Einführung eines erweiterten Gerichtszugangs, insbesondere für Umweltverbände, bei allen Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen nach den Richtlinien der Europäischen Union zur integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie 96/61/EG) und zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie 85/337/EWG) vorgesehen. Die Bundesregierung hat die europäische Richtlinie durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt. Beide Rechtsvorschriften sind am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten. Seitdem wurde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mehrfach geändert. Die letzte umfassende Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298). Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)
Am 22. Dezember 2020 startete die sechsmonatige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Entwürfe der niedersächsischen Beiträge im Rahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein für den Zeitraum 2021 bis 2027. Die Europäische Union hat die „Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Wasserpolitik" im Dezember 2000 in Kraft gesetzt. Hierdurch ist eine einheitliche Basis für ein Gewässerschutzkonzept geschaffen, das eine ganzheitliche Betrachtung des Grundwassers, der Flüsse, Seen und Küstengewässer ermöglicht. In Niedersachsen ist für die Umsetzung der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig. Am 22. Dezember 2020 startete die sechsmonatige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Entwürfe der niedersächsischen Beiträge im Rahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein für den Zeitraum 2021 bis 2027. Die Europäische Union hat die „Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Wasserpolitik" im Dezember 2000 in Kraft gesetzt. Hierdurch ist eine einheitliche Basis für ein Gewässerschutzkonzept geschaffen, das eine ganzheitliche Betrachtung des Grundwassers, der Flüsse, Seen und Küstengewässer ermöglicht. In Niedersachsen ist für die Umsetzung der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zuständig. Die aktuellen niedersächsischen Landesberichte beinhalten die Ergebnisse der Bestandsaufnahme 2019, die aktuellen Zustandsbewertungen für Oberflächengewässer und Grundwasser, einen Vergleich zu den Aussagen aus dem zweiten Bewirtschaftungsplan sowie die Strategien und Maßnahmen für die Zielerreichung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie. Zudem wurde für jeden niedersächsischen Wasserkörper eine Übersicht mit den jeweiligen Belastungen, Bewertungsergebnissen, Bewirtschaftungszielen sowie dem Maßnahmenbedarf und einer Prognose des Zeitraums der Zielerreichung erstellt. Für einige Wasserkörper wie zum Beispiel dem Halsebach, einem Nebenfluss der Aller bei Verden, stellte der NLWKN fest, dass „das gute ökologische Potenzial“ bis 2027 nicht erreicht werden kann. Das liegt hauptsächlich an der Grundwasserentnahme des Wasserwerks Panzenberg, die sich negativ auf den Halsebach auswirkt. Vom NLWKN wurden deshalb diverse Alternativen zu der bestehenden Trinkwasserförderung geprüft, wie beispielsweise ein verändertes Fördermanagement oder gar eine Verlagerung der Förderbrunnen. Auch die Reduzierung beziehungsweise Einstellung der Förderung in Kombination mit einer Nutzung von Oberflächenwasser (Weser), Grau- und Regenwasser oder anderer regionaler Grundwasservorkommen wurde unter die Lupe genommen. Jedoch: „Eine Erreichung des Ziels ist bei einer Fortführung der Wassergewinnung des Wasserwerks Panzenberg aufgrund der damit verbundenen massiven Einflüsse auf das Abflussverhalten sowie der starken ökologischen Beeinträchtigungen nicht möglich,“ erklärt Heiner Harting, Leiter der NLWKN-Betriebsstelle Verden. Im Ergebnis dieses Abwägungsprozesses wird daher bei den vorliegenden Voraussetzungen für den Halsebach ein „bestmögliches ökologisches Potenzial“ als Bewirtschaftungsziel festgelegt. „Dazu werden wir zeitnah die örtlichen Bürgerinitiativen zu einem Gespräch einladen“, so Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies. Sämtliche Anhörungs- und Hintergrunddokumente sind auf der Internetseite des NLWKN unter http://www.nlwkn.de/Bewirtschaftungsplan_Massnahmenprogramm2021_2027 zu finden. Stellungnahmen können bis zum 22. Juni 2021 auf dem Postweg an den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Lüneburg, GB III, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg oder per E-Mail an wrrl@nlwkn-dir.niedersachsen.de geschickt werden.
Das Gesetz dient in erster Linie der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wurde am 14. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt (Teil I 2006 Nr. 58, S. 2819) veröffentlicht und ist am folgenden Tag in Kraft getreten.
Am 15. Februar 2017 beschloss das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesumweltministeriums den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf werden das UVP-Gesetz und andere Vorschriften an die neuen europäischen Standards angepasst. Die neue Richtlinie sieht unter anderem Verbesserungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Künftig soll die Information der Öffentlichkeit verstärkt auf elektronischem Wege erfolgen. Hierfür sollen im Bund und bei den Ländern jeweils zentrale Internetportale eingerichtet werden. Damit erhalten die Bürgerinnen, Bürger und Umweltverbände direkten Zugang zu den UVP-Unterlagen über das Internet. Darüber hinaus sollen die UVP-Vorschriften insgesamt vereinfacht, klarer und anwenderfreundlicher ausgestaltet werden. Die Novelle wurde deshalb auch in das Programm der Bundesregierung für bessere Rechtsetzung aufgenommen. Mit der Neufassung sollen zugleich bisherige Umgehungsmöglichkeiten durch die sogenannte "Salami-Taktik" beseitigt werden. Bislang konnten Investoren einer UVP-Pflicht entgehen, indem sie ein großes Vorhaben in mehrere kleine Vorhaben aufteilten, die nacheinander zugelassen wurden. Mit dem neuen Gesetz soll auch in solchen Fällen künftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung Pflicht sein.
ID: 1515 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Neugenehmigungsverfahren nach § 6 AtG zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH hat am 29. Mai 2019 beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung gemäß § 6 des Atomgesetzes (AtG) in 74 Castor-Behältern in einem neu zu errichtenden Transportbehälterlager am Standort der EWN GmbH in Lubmin/Rubenow beantragt. Zum 1. Januar 2020 wurde das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) umbenannt. Das Ersatztransportbehälterlager ESTRAL soll auf dem Gelände der EWN GmbH in der Gemarkung Nonnendorf, Flur 1, Flurstück 58/34, Gemeinde Rubenow, in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Zwischenlager Nord errichtet werden. Nach Inbetriebnahme sollen die 74 bereits beladenen Castor-Behälter, die derzeit in Halle 8 des ZLN gelagert werden, in das ESTRAL umgelagert werden. Anzahl und Inhalt der 74 Castor-Behälter sollen unverändert bleiben. Die Castor-Behälter sind mit unterschiedlichen Inventaren wie Brennelementen, Brennstäben, Glaskokillen, Plutonium-Beryllium-Quellen oder auch aktivierten Corebauteilen (Reaktoreinbauten) aus verschiedenen Anlagen und Einrichtungen des Bundes beladen. Die Aufbewahrungsdauer bleibt auf 40 Jahre ab Verschluss des jeweiligen Castor-Behälters beschränkt. Darüber hinaus soll auch der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz, wie z. B. Prüfstrahler und gegebenenfalls in ESTRAL anfallende radioaktive Abfälle, genehmigt werden. Bei der Aufbewahrung sollen folgende auf das Zwischenlager bezogene Maximalwerte, bezogen auf den frühestmöglichen Einlagerungszeitpunkt 1. Januar 2025, nicht überschritten werden: Schwermetallmasse: < 585,4 Mg (100 Mg (Megagramm) = 100 t (metrische Tonnen)) Gesamtaktivität: < 5,0E+18 Bq Wärmefreisetzung: < 400 kW Das Lagergebäude soll als monolithischer Stahlbetonbau errichtet werden mit maximalen Abmessungen von 130 m Länge, 54 m Breite und einer Höhe von 24 m. Das ESTRAL soll einen Lagerbereich, einen Wartungsbereich, einen Verladebereich, einen Transportkorridor und einen Sozial- und Infrastrukturbereich umfassen. Ein Wachgebäude und ein Nebenanlagengebäude sollen ebenfalls auf dem Gelände errichtet werden. Die 74 Castor-Behälter sollen im Lagerbereich des ESTRAL auf Stellplätzen stehend aufbewahrt und an ein Behälterüberwachungssystem angeschlossen werden. Für die Kühlung der Castor-Behälter sind Zuluft- und Abluftöffnungen im Lagerbereich vorgesehen, um die Zerfallswärme nach dem Prinzip der Naturzuglüftung an die Außenumgebung abzugeben. Für das Vorhaben besteht gemäß § 6 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 11.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zuständige Genehmigungsbehörde für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 6 AtG ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), das bis zum 1. Januar 2020 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hieß. Neben der Genehmigung nach § 6 AtG bedarf die Errichtung des ESTRAL einer Baugenehmigung. Kontakt zur federführenden Behörde - Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@bfe.bund.de Abbildung/Illustration zum Vorhaben Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 29.05.2019 Datum der Vorprüfung: 20.06.2019 Art des Zulassungsverfahrens: Aufbewahrungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Telefonnummer: 030-184321-0 E-Mailadresse der Kontaktperson: uvp@bfe.bund.de Zuständige Organisationseinheit: Fachgebiet G4 Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Schriftlich an: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystraße 8 10623 Berlin Oder zur Niederschrift beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des BASE unter der E-Mail-Adresse uvp@bfe.bund.de erhoben werden. Gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn die Empfängerbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat und die E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Das BASE hat diesen Zugang unter dieser Maßgabe eröffnet. Vorhabenträger EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow Deutschland Homepage: EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Internet-Auslegung auf der Website des BASE: www.base.bund.de Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung www.base.bund.de Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 030-184321-0 Mailadresse einer Kontaktperson vor Ort: uvp@bfe.bund.de Öffnungszeiten des Auslegungsortes auf www.base.bund.de durchgängig einsehbar Weitere Ortshinweise Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 und 2 AtVfV in Verbindung mit § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die Unterlagen zum Vorhaben sind auf folgender Internetseite in der Zeit vom 11. Februar 2022 bis einschließlich 11. April 2022 einsehbar: www.base.bund.de Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung weist darauf hin, dass auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Informationen nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung sind im Internet unter https://www.base.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html zu finden. Auslegung beim Amt Lubmin Kontaktdaten des Auslegungsortes Amt Lubmin Geschwister-Scholl-Weg 15 17509 Lubmin Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 038354 - 35040 Öffnungszeiten des Auslegungsortes Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 9:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr Weitere Ortshinweise Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die hier genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern. Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Maßgeblich ist der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen: www.base.bund.de Auslegung beim BASE in Berlin Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystraße 8 10623 Berlin Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 030-184321-0 Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag bis Freitag 9:00 - 15:00 Uhr Weitere Ortshinweise Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die hier genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern. Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Maßgeblich ist der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen: www.base.bund.de Auslegung beim BASE in Salzgitter Kontaktdaten des Auslegungsortes Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland Telefonnummer einer Kontaktperson vor Ort: 030-184321-0 Mailadresse einer Kontaktperson vor Ort: uvp@bfe.bund.de Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag bis Freitag 9:00 - 15:00 Uhr Weitere Ortshinweise Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die hier genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern. Eröffnungsdatum der Auslegung 11.02.2022 Enddatum der Auslegung 11.04.2022 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Maßgeblich ist der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen: www.base.bund.de Erörterung: Erörterungstermin zum Vorhaben der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung am Standort der EWN GmbH in Lubmin/Rubenow im neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) Ort der Erörterung Kulturbahnhof Greifswald Osnabrücker Straße 3 17489 Greifswald Deutschland Weitere Hinweise: Bitte beachten Sie die Hinweise in der Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AtVfV nicht öffentlich ist. Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, müssen sich beim Einlass ausweisen. Ort der Informationsveranstaltung: Deutschland Hinweise / Ankündigungen / Erläuterungen: Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Ablauf des Erörterungstermins ist in den §§ 8 bis 13 AtVfV geregelt. Die Einwendungen werden in dem Termin auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Genehmigungsbehörde zu geben. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung weist darauf hin, dass auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) die bei der Eingangskontrolle im Erörterungstermin zu erhebenden Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung sind im Internet unter https://www.base.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html zu finden. Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 11.04.2022 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 11.02.2022 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite BASE: Zwischenlager Nord und Neubau des ESTRAL bei Lubmin (M-V) Dokumente Bekanntmachung des Vorhabens ESTRAL der EWN GmbH zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung Öffentliche Auslegung In der Zeit vom 11. Februar 2022 bis einschließlich 11. April 2022 liegen zum Vorhaben der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH folgende Unterlagen aus: – der Antrag nach § 6 Atomgesetz vom 29. Mai 2019, – Antragspräzisierung vom 13. Dezember 2021, – der Sicherheitsbericht, – die Kurzbeschreibung, – der UVP-Bericht – sowie folgende Fachbeiträge: Fachbeitrag zum Artenschutz, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Vorprüfungen, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, Schalltechnische Untersuchung. Antragschreiben vom 29.05.2019 Antragspräzisierung vom 13.12.2021 Sicherheitsbericht zum Vorhaben ESTRAL Kurzbeschreibung zum Vorhaben ESTRAL UVP-Bericht zum Vorhaben ESTRAL Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Vorhaben ESTRAL Fachbeitrag Natura 2000-Vorpüfungen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhaben ESTRAL Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben„Neubau ESTRAL“in 17509 Rubenow - Schallprognose und Auswertung Erörterungstermin Am Dienstag, den 1. November 2022 beginnt der Erörterungstermin im Genehmigungsverfahren für den Neubau des Ersatztransportbehälterlagers ESTRAL in Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern). Veranstaltungsort ist der Kulturbahnhof in Greifswald, Osnabrücker Straße 3 in 17489 Greifswald. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Ablauf des Erörterungstermins ist in den §§ 8 bis 13 AtVfV geregelt. Bitte beachten Sie die Hinweise in der Bekanntmachung. Öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins zum Vorhabens ESTRAL am 24.10.2022 BASE: Erörterungstermin für den Neubau eines Zwischenlagers in Lubmin
Die europäische Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 setzt das internationale Aarhus-Übereinkommen im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrechtlichen Zulassungsverfahren und beim Erlass bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme um. Damit ist die Einführung eines erweiterten Gerichtszugangs, insbesondere für Umweltverbände, bei allen Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen nach den Richtlinien der Europäischen Union zur integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie 96/61/EG) und zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie 85/337/EWG) vorgesehen. Die Bundesregierung hat die europäische Richtlinie durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt. Beide Rechtsvorschriften sind am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten. Sowohl das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als auch die Gesetze und Verordnungen, die mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz geändert wurden, wurden zwischenzeitlich mehrfach geändert. Hinweis: Das PDF-Dokument (unterschrieben mit "Bundesanzeiger") ist ein Service des Bundesanzeiger. Dieses Angebot ist nur als Leseversion ausgestaltet und berechtigt nicht zu einer darüber hinaus gehenden Verwendung. Das Dokument kann beim Bundesanzeiger kostenpflichtig erworben werden.
Im Auftrag des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt und Verkehr wurde der Direktivenentwurf der Europäischen Kommission zur Implementierung eines EU-weiten Emissionshandels (COM(2001) 581) analysiert. Dabei wurde auf folgende Punkte eingegangen: Allokation/Erstvergabe, Freiwilligkeit versus obligatorische Teilnahme und Öffnungsklauseln, projektbasierte Instrumente, Berücksichtigung weiterer Treibhausgase, Regulierungsüberlagerungen sowie Einbeziehung des Stromersektors. Der Entwurf ist zeitlich adäquat in den durch das Kioto-Protokoll vorgegebenen internationalen Rahmen eingepasst. Wie das Protokoll sieht der Vorschlag ab dem Jahr 2008 fünfjährige Budgetperioden vor. Der Richtlinienvorschlag strebt einen Kompromiss zwischen den vier - zum Teil konkurrierenden - Kriterien Einfachheit, Effektivität, Subsidiarität und Transparenz an. Aufgrund des sich erst langsam abzeichnenden internationalen Rahmens und der Vielfalt unterschiedlichster involvierter Interessen ist dies eine erhebliche Aufgabe, deren Bewältigung in weiten Teilen als geglückt angesehen werden kann. Als wichtige Ergänzungsvorschläge zum vorliegenden Entwurf sind herausgefiltert worden: 1) Konkretisierung von Annex III: Die Kriterien für die nationalen Allokationspläne sind sehr allgemein gehalten. Insgesamt erscheint das Verhältnis zwischen Subsidiarität und Transparenz an diesem Punkt zulasten der Transparenz nicht ganz ausgewogen. Hinsichtlich der Anrechnung frühzeitiger Vermeidungsleistungen könnte der Kriterienkatalog z. B. dahingehend konkretisiert werden, dass von der Kommission der Zeitraum eingegrenzt wird, auf den sich die Zuteilung bezieht, und bestimmte Anforderungen an die verfügbaren Daten bzw. Verfahren für die Festlegung der Werte im Falle fehlender Daten gestellt werden. Die Einbeziehung von Neuemittenten wurde ebenfalls weitestgehend offen gelassen. Die Anwendung von EU-weiten Benchmarks (einheitliche Emissionsfaktoren) würde die Spielräume für potenzielle Wettbewerbsverzerrungen einschränken und eine bessere Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen gewährleisten. 2) Berücksichtigung von Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Der gegenwärtige Richtlinienentwurf kann zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsposition von KWK-Anlagen auf dem Wärmemarkt führen, da sie dort möglicherweise mit Angeboten konkurrieren, die nicht vom Emissionshandelssystem erfasst sind (z. B. gasbefeuerte Brennwertkessel). Deshalb sollte der Richtlinienentwurf hinsichtlich der Erfassung von KWK-Anlagen angepasst werden. Denkbar wäre etwa, dass der Anteil des Brennstoffs in KWK-Anlagen, der zur Erzeugung von Fernwärme eingesetzt wird, von der Nachweisverpflichtung für Emissionszertifikate befreit wird.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 31 |
| Land | 13 |
| Weitere | 2 |
| Wissenschaft | 6 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 25 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 9 |
| Umweltprüfung | 6 |
| unbekannt | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 15 |
| Offen | 31 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 28 |
| Englisch | 22 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 2 |
| Datei | 3 |
| Dokument | 6 |
| Keine | 18 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 28 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 29 |
| Lebewesen und Lebensräume | 42 |
| Luft | 30 |
| Mensch und Umwelt | 45 |
| Wasser | 27 |
| Weitere | 46 |