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Ausgleichsflächen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Kompensationsverzeichnis) - Internet

Dieser Datensatz enthält aus Datenschutzgründen nur eine Teilmenge der Ausgleichsflächen des Hamburger Kompensationsverzeichnisses. Diese Daten enthalten alle Ausgleichsflächen aus großen Eingriffsvorhaben, aus der Bauleitleitplanung sowie Ökokontoflächen gemäß §16 BNatSchG in Verbindung mit der Hamburger Ökokontoverordnung. Zusätzlich werden Maßnahmenflächen gem. §9 (1) Nr. 20 BauGB dargestellt. Die Maßnahmenflächen gemäß BauGB sind keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, sondern werden in Bebauungsplänen ohne Zuordnung als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festgesetzt, um andere Nutzungen oder Bebauung auf diesen Flächen planerisch auszuschließen. Das Kompensationsverzeichnis basiert auf der Rechtsgrundlage des Bundesnaturschutzgesetzes. Nach §17 Abs. 6 BNatSchG werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen in diesem Verzeichnis erfasst. Darüber hinaus werden Angaben zum jeweiligen Eingriff gespeichert. In der Datenbank sind Eingriffsart, Eingriffsbeschreibung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beschrieben. Diese Daten sind mit einem GIS-Programm verknüpft, in dem die entsprechenden Flächen kartografisch dargestellt sind. Vor der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2009 wurde das Kompensationsverzeichnis "Eingriffskataster" genannt. Die Rechtsgrundlage war das Hamburgische Naturschutzgesetz.

Digitale Plattform zur Darstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gestartet

null Digitale Plattform zur Darstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gestartet GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG DES MINISTERIUMS FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWRITSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG UND DER LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-WÜRTTEMBERG Baden-Württemberg/Stuttgart/Karlsruhe. Mit der Freischaltung einer öffentlichen Plattform für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat Baden-Württemberg einen wichtigen Schritt zur Umsetzung des Biodiversitätsstärkungsgesetzes gemacht. Die digitale Plattform wird von der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg betreut und schrittweise weiter ausgebaut. Sie ermöglicht allen eine umfassende und transparente Einsicht in die seit dem Jahr 2011 festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Land. Zentrale Informationsquelle „Ab sofort sind auf der Plattform die Kompensationsmaßnahmen zu Eingriffen in Natur und Landschaft zentral abrufbar. Das ermöglicht, diese präzise und transparent nachzuverfolgen. Zusätzlich stehen Informationen zu naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen zum Abruf bereit. Damit ist die Plattform eine wichtige Informationsquelle für alle, die mit ökologischen Ausgleichsmaßnahmen zu tun haben“, erklärt Dr. Andre Baumann, Staatssekretär im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Integration in den Daten- und Kartendienst der LUBW Die digitale Plattform ist im Daten- und Kartendienst (UDO 4.0) der LUBW integriert. Die zahlreich zur Verfügung gestellten Daten werden mithilfe von zwei Dashboards zentral und übersichtlich dargestellt: Perspektive: Neues Kompensationsverzeichnis im Jahr 2026 Die jetzt erfolgte Freischaltung der zentralen Plattform ist ein erster Schritt zu einem neuen und umfassenden Kompensationsverzeichnis für Baden-Württemberg. Künftig werden hier auch Informationen wie Kompensationsmaßnahmen aus dem Artenschutzrecht und der Bauleitplanung erfasst. Dazu bedarf es zunächst noch einer Anpassung der entsprechenden Rechtsverordnung des Landes durch das Ministerium sowie einer ergänzenden IT-Anwendung, welche die LUBW derzeit entwickelt. „Unser Ziel ist es, dass das neue und umfassende Kompensationsverzeichnis im Jahr 2026 zeitgleich mit dem geplanten Inkrafttreten der Verordnung zur Verfügung steht. Eingriffe und Maßnahmen können dann direkt in die dazugehörige Fachanwendung Kompensationsverzeichnis eingetragen werden. Diese Informationen stehen der Öffentlichkeit dann zeitnah über die heute in Betrieb genommene Plattform zur Verfügung“, so Dr. Ulrich Maurer, Präsident der LUBW, und betont: „Alle verantwortlichen Akteure werden von der zentralen Plattform profitieren, sowohl Verantwortliche von Eingriffen als auch Naturschutzbehörden, Landschaftsplanende, Naturschutzorganisationen, Träger von naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen und ausführende Unternehmen. “ Rechtsgrundlagen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) In Deutschland wurde die Verpflichtung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die Natur und Landschaft mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeführt (vgl. §§ 13 ff. BNatSchG), das erstmals 1976 in Kraft trat. Diese rechtlichen Grundlagen wurden seitdem mehrfach weiterentwickelt und präzisiert. Baden-Württemberg hat die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes in das Landesrecht integriert (vgl. §§ 14 ff. NatSchG). Durch § 18 NatSchG ist die nach § 17 Abs. 6 BNatSchG den Ländern vorgegebene Pflicht zur Führung eines Kompensationsverzeichnisses in Baden-Württemberg konkretisiert und um die Möglichkeit zur Erfassung zahlreicher weiterer Kompensationsmaßnahmen aus dem Artenschutzrecht und der Bauleitplanung erweitert worden. Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Grundsätzlich sind erhebliche Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur und Landschaft soweit wie möglich bei der Verwirklichung von Vorhaben zu vermeiden und zu minimieren (§ 15 Abs. 1 BNatSchG). Verbleibende Beeinträchtigungen sind vorrangig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren, um eine Verschlechterung des Naturhaushalts zu verhindern (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).  Diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (zusammenfassend auch Kompensationsmaßnahmen genannt) sind in der Regel langfristig vom jeweiligen Eingriffsverursacher zu unterhalten (§ 15 Abs. 4 BNatSchG). Das Kompensationsverzeichnis dient in erster Linie dazu, dass die jeweils zuständigen Behörden einen Überblick über die vielen Ausgleichsverpflichtungen und Maßnahmenflächen behalten. Über die neue zentrale Plattform der LUBW wird der öffentliche Zugang zu diesen Daten für interessierte Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Vorhabenträger erleichtert, die sich über die bestehenden Maßnahmen im Land informieren wollen. Ökokonto-Maßnahmen: Flexibilität bei der Kompensation Um die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen flexibler zu gestalten, wurden mit der Ökokonto-Verordnung (Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen) die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um auf freiwilliger Basis vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Diese sogenannten Ökokonto-Maßnahmen können bei späteren Eingriffen als Kompensationsmaßnahme genutzt werden und werden ebenfalls im Kompensationsverzeichnis erfasst. Pressemitteilungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg rund um das Thema Ökokonto: Weiterführende Information finden Sie auf der LUBW-Webseite: Eingriffsregelung & Ökokonto Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de

Ökokontoflächen

Vorgezogene, realisierte Ausgleichsmaßnahmen nach § 16 BNatSchG, deren Flächenäquivalente für Eingriffe und Bauvorhaben zur Verfügung stehen. Ökokontoflächen werden in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Ökokontoverordnung von den Unteren Naturschutzbehörden genehmigt und im landesweiten Ökokontoverzeichnis verwaltet.

Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V

Das Kompensations- und Ökokontoverzeichnis dient im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-Ausgleichs-Regelung der Erfassung und Dokumentation von Kompensationsmaßnahmen und -flächen sowie der Verwaltung von Ökokonten in Mecklenburg-Vorpommern. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes § 17 (6) und der Ökokontoverordnung M-V § 13 (2) melden die für die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben. Paragraph § 3 Nr.2 des Naturschutzausführungsgesetzes M-V bestimmt das Landesamt als zuständige Stelle. Das Kompensations- und Ökokontoverzeichnis steht den zuständigen Behörden als Web-GIS-Datenbank zur Verfügung. Die Inhalte der erfassten Datenbestände werden über Kartendienste veröffentlicht und sind u. a. im Kartenportal Umwelt verfügbar.

Rechtsquellen EG-Recht Bundesrecht Landesrecht

EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) Zuletzt geänderte Artenanhänge durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 (ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0966 1 Letzte Berichtigung ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 62: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/966/corrigendum/2023-07-27/oj 1 Letzte konsolidierte Fassung (Text Grund-VO und Artenanhänge) vom 20.05.2023: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520 1 EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1) Zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/2280 vom 16. Dezember 2021 (ABl. L 473 vom 30.12.2021, S. 1): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2280 1 Letzte konsolidierte Fassung vom 19.01.2022: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006R0865-20220119 1 Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung vom Umweltschäden EG-Richtlinie 2004/35/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung vom Umweltschäden (ABl. L143 vom 30.4.2004, S. 56); http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:143:0056:0075:de:PDF 1 EG-FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368); Konsolidierte Fassung vom 1.1.2007 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF 1 EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EWG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7); Zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) Letzte konsolidierte Fassung vom 26.06.2019: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009L0147-20190626 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Vollzitat: "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist" BNatSchG - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (gesetze-im-internet.de) 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896); Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bartschv_2005/gesamt.pdf 2 - ohne Anlage 6 Anlage 5 - BArtSchV (36 KB, nicht barrierefrei) - Meldepflichtbefreiung; Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung ausgenommene Arten Anlage 6 - BArtSchV (173 KB, nicht barrierefrei) - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden Anlage 6 - BArtSchV (Auszug) (37 KB, nicht barrierefrei) - Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Umsetzungsgesetz Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/recht/BGBl._I_S._1986.pdf 3 Umweltschadensgesetz (USchadG) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Vom 10. Mai 2007 (BGBl. 2007 I Nr. 19, 14. Mai 2007); Ausfertigungsdatum: 10.05.2007, Vollzitat: "Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist", Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2013 I 2565 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uschadg/gesamt.pdf 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) 4 vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA, S. 569) Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt 4 (Wiederinkraftsetzen und Zweite Änderung) Richtlinie über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt (Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt) RdErl. des MLU vom 12.3.2009 – 22.2-22302/2; Fundstelle: MBl. LSA 2009, S. 250; Bezug: Gem. RdErl. des MLU, MBV, MI und MW vom 16.11.2004 (MBl. LSA S. 685), geändert durch RdErl. des MLU vom 24.11.2006 (MBl. LSA S. 743) Ökokonto-Verordnung Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen (Ökokonto-Verordnung - ÖkoKV ST) vom 21. Januar 2005, veröffentlicht im GVBl. LSA 2005, S. 24, mehrfach geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2011, veröffentlicht im GVBl. LSA 2011, S. 609 4 Ersatzzahlungsverordnung Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (Ersatzzahlungsverordnung) vom 28. Februar 2006, veröffentlicht GVBl. LSA 2006, S. 72 4 ; Letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 18. März 2011 (GVBl. LSA S. 542) Festlegung des Kompensationsraumes für Ersatzmaßnahmen Gem. RdErl. des MLU vom 6.9.2010 – 22.2-22300, veröffentlicht MBl. LSA Nr. 28/2010, S. 561 vom 25.10.2010 4 Umsetzung der §§ 18 bis 28 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) und Sicherung des nachhaltigen Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen gem. RdErl. des MLU, MI, MW und MBV vom 27.07.2005 - 42.2-22301/3, veröffentlicht MBl. LSA 2005, S. 498 4 Grünes Band Sachsen-Anhalt Gesetz über die Festsetzung des Nationalen Naturmonuments "Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie" 4 (Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt - GBG LSA) Vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346) Quellen: 1 EUR-Lex - Der Zugang zum EU-Recht 2 Bundesministerium der Justiz - Bundesamt für Justiz 3 Bundesamt für Naturschutz (BfN) 4 Landesrecht Sachsen-Anhalt Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.10.2023

Eingriffsregelung, Ökokonto

Investitionsvorhaben und andere bauliche Maßnahmen gehen zumeist mit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einher. Solcherart Vorhaben definiert das Naturschutzrecht als Eingriff und verpflichtet den jeweiligen Verursacher zur Vermeidung der Beeinträchtigungen bzw. zu Kompensationsleistungen. Kompensationsleistungen bestehen dabei im Ausgleich bzw. Ersatz der beeinträchtigten oder sogar verloren gegangenen Naturwerte im betroffenen Landschaftsraum. Wie die tägliche Praxis zeigt, ist es für den Eingriffsverursacher (Investor) oftmals schwierig, geeignete Flächen für seine Kompensationen zu finden und verfügbar zu machen. Darunter leidet z.T. die für die Eingriffsgenehmigung notwendige zeitnahe Durchführung dieser Kompensationsleistungen. Dies wurde als ein Hemmnis innerhalb der planerischen Abläufe erkannt. Eine für beide Seiten, Investoren wie Naturschützer, gleichermaßen zielführende Lösung des Problems besteht in der vorauslaufenden Einrichtung von künftigen Kompensationsflächen auf dafür geeigneten und verfügbaren Standorten. Dies kann unabhängig von konkreten Vorhaben durch Dritte (Flächeneigentümer, Nutzungsberechtigte, Gemeinden, Unternehmen, sonstige Personen) erfolgen. Solche Flächen können als Ökokonto bei der Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Maßnahmen und die damit erreichte naturschutzfachliche Aufwertung auf diesen Flächen werden dazu durch die Naturschutzbehörde erfasst und flächengenau bewertet. Die erreichten Zuwächse an Naturwertigkeit stehen später Investoren als Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung. Sie werden bei Bedarf vom Investor finanziell abgelöst. Der Investor muss in diesen Fällen selbst keine eigenen Planungen solcher Maßnahmen vornehmen und dinglich umsetzen, die Suche nach geeigneten Flächen entfällt ebenso. Den Investoren wird auf diese Weise ein wesentlicher und zeitaufwändiger Teil der Vorhabensrealisierung abgenommen. Vorhaben können zügiger umgesetzt werden. Neben den bereits genannten Antragstellern können auch Investoren selbst Ökokonten einrichten, z.B. für später geplante Erweiterungsbauten oder neue Produktionsstätten. Anträge zur Einrichtung von Ökokonten sind bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. In der Regel ist dies die Untere Naturschutzbehörde bei der Landkreisverwaltung, welche auch ein Verzeichnis der bestehenden Ökokonten in ihrem Wirkungsbereich führt. Das landesweite Verzeichnis wird zentral im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt geführt. In den genannten Behörden erfolgt auch die fachliche Beratung zum Ökokonto. Rechtliche Grundlage ist die „Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖkoKV ST)“ (1) vom 21.Januar 2005, veröffentlicht im GVBl. LSA 2005, S. 24, mehrfach geändert durch Verordnung vom 15.Juni 2011, veröffentlicht im GVBl. LSA 2011, S. 609. (1) Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt Letzte Aktualisierung: 08.10.2021

Naturschutz in Sachsen-Anhalt Natur und Naturschutzgebiete - ein schützenswertes Gut Biotope als Refugium des Naturschutzes Naturschutz in Kulturlandschaften Naturschutzförderung Ökokonto - Der Eingriff in den Naturschutz Management invasiver Arten Biodiversität als Naturschutzziel Landesgartenschauen als Event und Naturschutz Wölfe als Aushängeschild für erfolgreiche Naturschutzmaßnahmen Artenvielfalt und Landschaftsschutz im Naturpark Termine

Die Natur und die Naturschutzgebiete in Sachsen-Anhalt sind ein in ihrer Vielfalt schützenswertes Gut. Sowohl frisches Trinkwasser, guter und fruchtbarer Ackerboden, Bestäubung von Kulturpflanzen, Lärm- oder Hochwasserschutz sind einige Beispiele für „Dienstleistungen“ einer intakten Natur und Umwelt. Diese und weitere zu sichern, zu pflegen und weiterzuentwickeln sind die zentralen Anliegen eines aktiven Natur-und Umweltschutzes, verwaltet durch Ministerium und Landesamt. Es existieren 200 Naturschutzgebiete in Sachsen-Anhalt. Sie machen eine Fläche von 71.430 ha und damit über 3 Prozent der Landesfläche aus. (Stand: 2020). Eine Übersicht aller Naturschutzgebiete des Landes Sachsen-Anhalt stellt das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Form einer interaktiven Karte  als auch in tabellarischer Form zur Verfügung. Die Naturschutzverwaltung und viele ehrenamtlich, z.B. in  Naturschutzvereinigungen engagierte Bürgerinnen und Bürger, schützen, pflegen und entwickeln Natur und Landschaft in Sachsen-Anhalt. Grundlage der Verwaltungsarbeit sind dabei die  Naturschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes. Biotope sind Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten, die in der Regel aus einer charakteristischen Vegetation und dafür typischen Tierarten bestehen. Sie dienen als Refugium und sich wichtiger Bestandteil der Naturschutzkonzeption. Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz im Interesse der Erhaltung, da sie äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen oder von Zerstörung bedroht sind. Die meisten Biotope sind durch menschliche Aktivitäten entstanden bzw. sind auf bestimmte Landnutzungsformen zurückzuführen. Dazu gehören: 1.    Trocken- und Halbtrockenrasen, 2.    Kopfbaumgruppen, Streuobstwiesen 3.    kleinräumig strukturierte Weinberge, naturnahe Bergwiesen. weiterlesen Eine wichtige Rolle beim Thema Naturschutz in Sachsen Anhalt spielen die sogenannten Kulturlandschaften, die historisch gewachsen und vom Menschen geprägt worden sind. Als wichtiges Element des regionalen Naturschutzes werden diese Landschaften in bestehende Naturschutzkonzepte und Naturschutzprogramme integriert. Dabei sollen die Menschen in diesen Kulturlandschaften in das Naturschutzprogramm mit einbezogen werden. Somit ist der aktive Naturschutz ein integraler Bestandteil der regionalen Entwicklung im städtischen und ländlichen Raum und deren Bewohner. Im Interesse eines ganzheitlichen Umweltschutzprogrammes sollte die biologische Vielfalt gewahrt, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung gefördert, und der kulturelle Wert dieser Landschaften erhalten werden. Dabei gilt es, die Akzeptanz für Naturschutzmassnahmen in der Bevölkerung zu erhöhen und diese in die Planung und Umsetzung mit einzubinden. Die Vorgaben und Regelungen des Naturschutzes sind dabei Teil der Landschaftsplanung und ihrer Einregelung. In Sachsen-Anhalt werden in der derzeitigen EU-Förderperiode seit dem Juni 2008 Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekte gefördert. Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Vereine, Verbände und Stiftungen können entsprechende Naturschutzprojekte bezuschusst bekommen. Gefördert werden Vorhaben, die die natürlichen Lebensräume sowie wildlebende Tier- und Pflanzenarten schützen und erhalten sollen. Weiterlesen Mit der Ökokonto-Verordnung bietet das Land Sachsen-Anhalt einen Weg, die Eingriffsregelung im Interesse des Natur-und Umweltschutzes umzusetzen. Seit 2005 regelt diese Verordnung das Verfahren, die Zuständigkeit, den Handel sowie Bewertungs- und Anrechnungsgrundsätze für die Anrechnung vorzeitig durchgeführter Naturschutzmaßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen im Naturraum. Damit besteht die Möglichkeit, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ohne Bezug zu einem konkreten Eingriff durchzuführen, diese auf dem Ökokonto gutzuschreiben und später beim Vollzug eines Eingriffs als Kompensationsmaßnahme anerkennen zu lassen. weiterlesen Gebietsfremde invasive Tier- und Pflanzenarten haben negative Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft.Um diese negativen Auswirkungen zu minimieren und die Ausbreitung der Populationen im Interesse des Naturschutzes einzudämmen, hat die EU mit der Verordnung 1143/2014 einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen. weiterlesen Die Jahre 2021 bis 2030 wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur UN-Dekade für die "Wiederherstellung von Ökosystemen" erklärt. Sie folgt auf die UN-Dekade "Biologische Vielfalt", die mit dem Jahr 2020 zu Ende gegangen ist. Ziel der neuen Dekade ist es, die globalen Nachhaltigkeitsziele bis zum Jahr 2030 zu erreichen, indem die weltweite Zerstörung von Ökosystemen beendet, ihre Erhaltung sichergestellt und ihre Wiederherstellung initiiert wird. Die UN-Dekade soll entscheidend dazu beitragen, globale Biodiversitätsziele umzusetzen. Sachsen-Anhalt und das MWU helfen dabei mit, indem man sich diesen Zielen verschrieben hat. weiterlesen Landesgartenschauen sind Events. Sie haben dadurch ihren eigenen Reiz und sind deshalb sehr beliebt. Gartenschauen bieten den Besuchern ein vielseitiges Angebot: Garten- und Grünflächengestaltung, Lehrschauen, garten- und pflanzenbauliche Ausstellungen, zahlreiche Informationsveranstaltungen. Natürlich stehen Unterhaltungsprogramme und Auftritte populärer Künstler und Ensembles ebenso im Focus wie die Präsentation gärtnerischer Leistungen. Desweiteren dokumentieren sie aber auch die Landschaftspflege und Gestaltung auch unter Naturschutzgesichtspunkten. Das Präsentieren auf diesen Großereignissen ist auch das Werben für Naturschutzprojekte und deren Fortentwicklung. weiterlesen Seit 2008 sind Wölfe in Sachsen-Anhalt wieder heimisch. Die Chronologie der Besiedlung von Sachsen-Anhalt kann der Darstellung des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) entnommen werden. Die Ansiedelung eines Wolfbestandes kann als gelungenes Naturschutzprojekt verstanden werden. Die erste erfolgreiche Reproduktion in Sachsen-Anhalt wurde 2009 bekannt und dokumentiert. Damit wurde aus Sachsen-Anhalt ein Wolfsland und die einst ausgerottete Art zählt wieder zu einem festen Bestandteil der heimischen Tierwelt. Im Monitoringjahr 2021 wurden 22 Wolfsrudel mit insgesamt 150 nachgewiesenen Tieren festgestellt: Ein gelungenes Beispiel für aktiven Naturschutz und erfolgreicher Ansiedelung bedrohter Tierarten. weiterlesen Naturparke haben in den vergangenen Jahren eine rasante Entwicklung genommen: Bundesweit gibt es über 100 Naturparke. Auch in Sachsen-Anhalt ist die Anzahl der Naturparke bis 2012 stetig gestiegen und hat sich verdoppelt. Die Naturparkfläche der sechs Naturparke von Sachsen-Anhalt beträgt derzeit mit 461.330 Hektar etwa einem Viertel der Landesfläche. weiterlesen Termine Naturschutzkonferenz Sachsen-Anhalt 2024 am 16. November 2024 ( Flyer )

Ökokonto setzt Eingriffsregelung um Mehr Flexibilität im Naturschutz Inhalt der Ökokonto-Verordnung und Ablauf des Verfahrens Ökokonto-Viewer Anerkannte Einrichtungen für die Übernahme von Kompensationspflichten

Mit der Ökokonto-Verordnung bietet das Land Sachsen-Anhalt einen Weg, die Eingriffsregelung umzusetzen. Seit 2005 regelt diese Verordnung das Verfahren, die Zuständigkeit, den Handel sowie Bewertungs- und Anrechnungsgrundsätze für die Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen. Damit besteht die Möglichkeit, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ohne Bezug zu einem konkreten Eingriff durchzuführen, diese auf dem Ökokonto gutzuschreiben und später beim Vollzug eines Eingriffs als Kompensationsmaßnahme anerkennen zu lassen. Ziel der Regelung ist es, mehr Freiraum bei der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zu bekommen. Das Ökokonto, das der Verrechnung von vorab durchgeführten Kompensationsmaßnahmen über die nachträgliche Zuordnung zu Eingriffen dient, ist damit ein wirksames Hilfsinstrument zur erleichterten Abarbeitung der Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, aber auch der Verfahrensvereinfachung/-beschleunigung. Hieraus ergeben sich im einzeln in der Praxis viele Vorteile : erhebliche Erleichterung bei Bereitstellung von Kompensationsflächen und -maßnahmen im konkreten Planungsverfahren Verkürzung von Planungszeiträumen, da zeitaufwendige Suche nach Kompensationsmaßnahmen weitgehend entfällt Verringerung von Umsetzungsdefiziten durch vorzeitige Maßnahmendurchführung bzw. Sicherung der Flächenverfügbarkeit Vorteile für Natur und Landschaft, da ohne Zeitdruck geeignete (Ökokonto-)Maßnahmen durchgeführt werden können, die zum Zeitpunkt der Anrechnung eine größere naturschutzfachliche Wertigkeit erreicht haben und entsprechend höher (d. h. Flächen sparender) angerechnet werden können verbesserte Abstimmung mit anderen Raumnutzungsansprüchen und Verringerung von Nutzungskonflikten, da Ausgleichsflächen planerisch im Rahmen eines Ökokontos frühzeitig in ein räumliches Gesamtkonzept eingebunden werden können Möglichkeit für Landnutzer, durch Handel mit Ökokontoflächen bzw. Ökopunkten ggf. zusätzliches Einkommen zu schaffen. Wer entsprechende Ökokontomaßnahmen durchführen will, muss sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB) wenden. Diese prüft, bewertet und bestätigt die geplante Ökokontomaßnahme. Die untere Naturschutzbehörde hat aber auch die Aufgabe, Antragsteller zu beraten und damit zugleich sicherzustellen, dass nur solche Maßnahmen durchgeführt werden, die anerkennungsfähig im Sinne der Ökokonto-Verordnung sind. Nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde wird die vorgesehene Ökokontomaßnahme in das Ökokonto aufgenommen, also (übertragen gesprochen) „eingebucht". Die Anrechnung der Ökokontomaßnahme für einen Eingriff erfolgt im jeweiligen (eingriffsrelevanten) Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren. Hierzu wird sie zum Anrechnungszeitpunkt noch einmal aktuell bewertet, um die anrechenbaren Ökopunkte, das heißt die „ökologische Verzinsung" festzustellen. Die anrechnungsfähigen Ökopunkte ergeben sich dabei aus der Differenz der zum Anrechnungs- und der zum Ausgangszeitpunkt ermittelten Wertigkeit der Flächen. Die Bewertung erfolgt jeweils auf der Grundlage des Bewertungsmodells des Landes Sachsen-Anhalt (Richtlinie über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt, Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt 2004, S. 685ff.). Grundlage ist eine Bewertungsliste, die auf der Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt aufbaut. Jedem Biotoptyp wird entsprechend seiner naturschutzfachlichen Wertigkeit ein Wert von „0" bis „30" zugeordnet. Dabei entspricht der Wert „0" dem niedrigsten (z.B. versiegelte Flächen) und „30" dem höchsten naturschutzfachlichen Wert (z.B. wertvolle FFH-Lebensraumtypen). Die Punkte gelten jeweils pro Quadratmeter. Mit diesem Modell kann über die Biotopwerte ganz einfach der Ausgangszustand der Ökokontoflächen bewertet und die anrechenbare Wertsteigerung bei der Anrechnung der Maßnahme festgestellt werden. Beispiel: Ist der Ausgangszustand der Maßnahmefläche ein ganz normales Ansaatgrünland, so gibt es dafür sieben Punkte pro Quadratmeter. Zielbiotop ist ein Feldgehölz mit überwiegend heimischen Baumarten. Dafür gäbe es je nach Alter der Anpflanzung zum Zeitpunkt der Anrechnung bis zu 22 Punkte. Die anrechenbare Wertsteigerung wird aus der Differenz der Punkte gebildet. Als anrechenbare Ökopunkte wären das dann bis zu 15 Punkte pro Quadratmeter, die bei einem konkreten Eingriff angerechnet oder als Ökopunkte verkauft werden können. Nach der Anrechnung -also mit der Verwendung als Kompensationsmaßnahme- wird sie schließlich im Naturschutzverzeichnis gelöscht, das heißt vom „Ökokonto" abgebucht . Der Handel von Ökokontoflächen oder Anrechnungsberechtigungen ist uneingeschränkt zulässig. Dadurch kann sich ein entsprechender Markt entwickeln. Die vorgesehene freie Handelbarkeit und damit erzielbare monetäre Vorteile sollen die Attraktivität der Regelung erhöhen. Auf den Handel selbst will die Landesregierung keinen Einfluss nehmen. Die Verordnung ermöglicht aber, dass auch Dritte vermittelnd zwischen Anbietern von Ökokontomaßnahmen und Nachfragern, das heißt den Kompensationsverpflichteten, tätig werden können. Zugleich ergeben sich für Anbieter neue Verwertungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke. Es kann entweder das ganze Grundstück einschließlich des erzielten Wertzuwachses oder auch nur die entsprechenden Anrechnungsberechtigungen in Form von Ökopunkten veräußert werden. In diesem Fall bietet sich dem Verkäufer z. B. die Möglichkeit, die Pflegekosten zu kapitalisieren oder einen Pflegevertrag mit dem Investor abzuschließen und zusätzliches Einkommen zu schaffen. Das Ökokonto bietet Vorteile - sowohl für Landnutzer und Investoren, als auch für die Natur - und sollte daher von den Betroffenen genutzt werden. Mit dem Ökokonto-Viewer haben Investoren in Sachsen Anhalt die Möglichkeit nach Maßnahmen zu suchen, welche sie für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft brauchen. Dort können derzeit verfügbare Ökokonto-Maßnahmen eingesehen werden. In Sachsen Anhalt gibt es derzeit acht anerkannte Einrichtungen für die Übernahme von Kompensationspflichten : Bundesforstbetrieb Mittelelbe Bundesfortbetrieb Nördliches Sachsen-Anhalt Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH NABU-Institut für Fluss- und Auenökologie NABU-Stiftung Nationales Naturerbe Stiftung Umwelt, Natur-und Klimaschutz Sachsen-Anhalt Stiftung Kulturlandschaft Sachsen-Anhalt

Doppelausgabe Naturschutz-Info der LUBW:

null Doppelausgabe Naturschutz-Info der LUBW: Die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg berichtet in ihrer jetzt erschienenen Fachzeitschrift „Naturschutz-Info“ ausführlich über die ergriffenen Maßnahmen des Sonderprogramms zur Stärkung der biologischen Vielfalt, das von der Landesregierung im Jahr 2017 gestartet wurde. Erreichtes wird aufgezeigt, Hintergründe werden erläutert. Fachjournalisten finden hier Themen, die im Zusammenhang mit dem Sonderprogramm noch nicht in der tagesaktuellen Medienlandschaft beleuchtet wurden. Die umfangreiche Doppelausgabe steht kostenlos zum Herunterladen im Internetauftritt der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg bereit. Doppelausgabe Naturschutzinfo 2019 Themenübersicht: ARTEN UND LEBENSRÄUME • Das Sonderprogramm zur Stärkung der biologischen Vielfalt – Zwischenfazit - Regierungsbezirk Stuttgart: Vielfalt in der Agrarlandschaft - Regierungsbezirk Karlsruhe: Rohböden und Altgrasstreifen im Fokus - Regierungsbezirk Freiburg: Vielfalt in der Kulturlandschaft - Regierungsbezirk Tübingen: Moore und Magerstandorte im Fokus - Perlen putzen – Qualitätssicherung für unsere Naturschutzgebiete - Vielfalt im Landkreis Ravensburg: Modellprojekt zur Umsetzung des Biotopverbunds • Asiatische Hornisse, Ochsenfrosch und Co. – Über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten • Schön – aber gefährlich: Bekämpfung des Großblütigen Heusenkrauts • Flusskrebs gesucht! – Überlandausbreitung des Kalikokrebses am Oberrhein • Monitoring aquatischer Organismen mittels Umwelt-DNA • Biodiversität im Wandel – Rückgang der Bärlappgewächse in Baden-Württemberg • Grünes Besenmoos – Transplantationsmethode zur Etablierung neuer Populationen • Algen detailliert betrachtet • Wolfsmanagement in Baden-Württemberg • Der Erhaltungszustand europaweit geschützter Arten und Lebensräume in Baden-Württemberg • Mähwiesen-Monitoring – erster Erfassungsdurchgang von 2012 bis 2018 • Trockene europäische Heiden – Kartierung aus dem Jahr 2018 • LUBW-Bodendauerbeobachtung – PFC-Gehalte untersucht • Übertritt der PFC in die Nahrungskette • Verbundvorhaben StickstoffBW – Methodik zur Ermittlung der Belastungsgrenzen fortgeschrieben LANDSCHAFTSPFLEGE UND LANDSCHAFTSENTWICKLUNG • Nationalpark Schwarzwald – Arten- und Biotopschutz durch Prozessschutz und Management • Biosphärengebiet Schwäbische Alb: Artenvielfalt in der Mitte der Gesellschaft • Biosphärengebiet Schwarzwald: Rettung der Gresger Ammele • LEV Landkreis Göppingen – große Vielfalt auf engstem Raum • LEV Alb-Donau-Kreis – Bücken bauen zwischen Mensch und Natur • Artenvielfalt der Wildbienen durch Landschaftspflege fördern • Landesweiter Biotopverbund – Modellgemeinde Albstadt beschließt Biotopverbundkonzept • Der Biotopverbund im Landschaftsrahmenplan der Region Mittlerer Oberrhein LANDSCHAFTSPLANUNG UND EINGRIFFSREGELUNG • Evaluation der Ökokonto-Verordnung abgeschlossen NATUR IM NETZ • ASP-Online 1.0 – neue NAIS-Fachanwendung AKTIV UND UNTERWEGS • Deutschlandweiter Fachkongress fordert verstärkten Meeresnatur- und Küstenschutz • Jahrestagung der Naturschutzbeauftragten 2018 • Landesnaturschutzpreis 2018: Vielfalt geht nur miteinander! • Aktiv für die Biologische Vielfalt – Tue Gutes und sprich darüber! • Umweltminister Untersteller setzt sich für FFH-Mähwiesen ein KURZ UND BÜNDIG • Erster Wildtierbericht des Landes veröffentlicht • Rote Liste der limnischen Rot- und Braunalgen für Baden-Württemberg neu erstellt • Grünland 100 Jahre alt! • Masterplan Stadtnatur • Die Neuorganisation der Abteilung 7 – Naturschutz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg MENSCHEN IM NATURSCHUTZ • Drei neue Referatsleiter bei Abteilung 7 – Naturschutz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg • Stephanie Rebsch – neue Geschäftsführerin der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg • Trauer um Dr. Karin Riedl • Dr. Svea Wiehe – neue Abteilungsleiterin Nachhaltigkeit und Naturschutz in der LUBW NEUERSCHEINUNGEN BEILAGE Das aktuelle Verzeichnis der Behörden für Naturschutz, Umweltschutz und der Naturschutzbeauftragten in Baden-Württemberg liegt dieser Ausgabe bei und kann ebenfalls als PDF-Version im Webauftritt der LUBW heruntergeladen werden. Naturschutz-Info der LUBW Das Naturschutz-Info wird von der LUBW herausgegeben und ist die gemeinsame Fachzeitschrift der baden-württembergischen Naturschutzverwaltung. Die Publikation informiert über rechtliche Aspekte, Entwicklungen, Projekte und Vorgehensweisen im baden-württembergischen Naturschutz. Die Zielgruppen sind haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter aller Fachstellen im Land sowie alle am Naturschutz Interessierten. Das Heft steht im Publikationsdienst der LUBW kostenlos als PDF-Dateien zur Verfügung oder kann kostenpflichtig als Druckausgabe für 5 Euro (Einzelausgabe) bestellt werden, zuzüglich Versandkostenpausschale von 3 Euro, ins Ausland von 5 Euro. Für einen Bezug des Heftes als Abonnement wenden Sie sich bitte per E-Mail an: bibliothek@lubw.bwl.de Beobachten. Bewerten. Beraten. Wir entwickeln Lösungen!: LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Die LUBW ist das Kompetenzzentrum des Landes Baden-Württemberg in Fragen des Umwelt- und Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Klimawandels, des technischen Arbeitsschutzes, des Strahlenschutzes und der Produktsicherheit. Rund 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Naturwissenschaft, Ingenieurwesen und Technik sowie in Laboren und Verwaltung setzen in der LUBW ihr Fachwissen dafür ein, Lösungen für immer komplexer werdende Umweltprobleme zu finden. Zahlreiche Messnetze im Land liefern Daten über den Zustand von Luft, Wasser und Boden. Auch Radioaktivität wird regelmäßig überprüft. In Umweltproben wird die chemische, radiologische oder biologische Zusammensetzung analysiert. Kartierungen von Fauna und Flora liefern Aussagen über den Zustand von Natur und Landschaft. Die medien-übergreifende Umweltbeobachtung gibt Auskunft über den Zustand der Ökosysteme. Die Themen Klimawandel und Nachhaltigkeit haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bei Bedarf initiiert die LUBW auch die Entwicklung neuer analytischer Verfahren. Die Daten und deren Bewertung gibt die LUBW an Politik und Verwaltung, an Unternehmen sowie an interessierte Bürgerinnen und Bürger weiter. Die LUBW ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Hauptsitz ist in Karlsruhe. Außenstellen befinden sich in Stuttgart und Langenargen am Bodensee. Weitere Information unter http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de

WMS Ausgleichsflächen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Kompensationsverzeichnis) - Internet

Dieser WebMapService (WMS) stellt aus Datenschutzgründen nur eine Teilmenge des Hamburger Kompensationsverzeichnisses (Ausgleichsflächen) dar. Dieser Service stellt alle Ausgleichsflächen aus großen Eingriffsvorhaben, aus der Bauleitleitplanung sowie Ökokontoflächen gemäß der Hamburger Ökokontoverordnung dar. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

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