API src

Found 29 results.

Related terms

Ertüchtigung der deutschen PV-Industrie zur effektiven Umsetzung der Ökodesign-Verordnung und des Energielabels der EU, Teilvorhaben: Analyse und Optimierung von Glas-Glas-Modulen

Zentrales Ziel des Gesamtvorhabens ist es nachhaltige Solarmodule zu entwickeln, welche die geplante EU-Verordnung zum Ökodesgin und zum Energielabel überdurchschnittlich erfüllen. Thematische Schwerpunkte zur Optimierung im Projekt sind (1) Recyclebarkeit, (2) Material- und Energieverbrauch, (3) Vermeidung umweltbedenklicher Stoffe, (4) Reparierbarkeit, (5) Ertrag und Zuverlässigkeit. Das vorgeschlagene Teilprojekt von SOLARWATT befasst sich mit der praktischen Umsetzung von Optimierungsmöglichkeiten, die im Rahmen des Gesamtprojektes erarbeitet werden. SOLARWATT wird gemeinsam mit den Partnern im Forschungsverbundvorhaben theoretische und experimentelle Fragestellungen bezüglich BOM, Verbindungstechnik und Moduldesign bearbeiten mit der Zielsetzung eine Optimierung bzgl. eines oder mehrere Schwerpunkte (1-5) zu erfüllen. Hierzu wird SOLARWATT im Rahmen des Teilprojektes durch Fertigung und Erprobung von Modul Prototypen beitragen. Ziel ist es innerhalb des Projektes Vorentscheidungen bzgl. BOM, Layout und Fertigungstechnologie zu erarbeiten, die nachfolgend eine risikoarme Überführung in eine Serienproduktion ermöglichen. Hierzu werden die vorgeschlagenen Optimierungen bezüglich Ihrer Eignung für SOLARWATT bezgl. Fertigbarkeit, Qualität, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen. Es wird innerhalb des Teilprojektes bewertet welche technischen Lösungen die größte Aussicht haben zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der SOLARWATT Produkte beizutragen.

Ertüchtigung der deutschen PV-Industrie zur effektiven Umsetzung der Ökodesign-Verordnung und des Energielabels der EU, Teilvorhaben: Recycling-Solarglas

Mit diesem Teilprojekt soll die Glasmanufaktur Brandenburg sich auf die kommende Einstufung gemäß der Ökodesign-Richtlinie vorbereiten, welche den produktrelevanten CO2-Ausstoß und die Verwendung umweltschädlicher Materialien bewertet. Das Solarglas ist für Herstellung von Solarmodulen ein wichtiger Bestandteil, somit hat das Glas einen erheblichen Anteil bei der Bewertung gemäß der Ökodesign-Richtlinie. Folglich sind die Ziele im Projekt für die Aspekte Energieverbrauch, Recycling und Vermeidung von umweltschädlichen Materialien in der Glasproduktion in den entsprechenden Arbeitspaketen aufgegriffen. Die Energieeinsparung und die Wiederverwertbarkeit sollen mit der Verwendung von Sekundärrohstoffen aus dem Recycling und der Dickenreduzierung erreicht werden. Die Vermeidung umweltschädlicher Materialien betrifft die Gemengekomponente Antimon, welche reduziert oder ersetzt werden soll, ohne die Produkteigenschaften zu verlieren. Diese Arbeiten werden durch die Ertragsverbesserungen bei geringerer Degradation flankiert.

Ertüchtigung der deutschen PV-Industrie zur effektiven Umsetzung der Ökodesign-Verordnung und des Energielabels der EU, Teilvorhaben: Reduktion des Material- und Energieverbrauchs für Solarglas

Im Rahmen des Verbundvorhabens 'GreenSolarModules' befasst sich das Teilvorhaben mit der Fragestellung, inwiefern der Material- und Energieverbrauch für die Herstellung von Solarmodulen signifikant reduziert werden kann. Das Teilprojekt verfolgt zur Unterstützung des Gesamtvorhabens mehrere innovative Ansätze zur primärseitigen Einsparung von Rohstoffen und Energie: - Erstmalig wird chemisch-thermisch behandeltes Solarglas für die Erhöhung der Biegebruchfestigkeit industriell angewendet. - Unter Federführung der EXXERGY GmbH entwickelt das Konsortium eine Beschichtungsapplikation für Solarglas, mit dem die mechanische Festigkeit von Glas so signifikant erhöht werden kann, dass die zur geforderten Bruchlast notwendige Glasdicke entsprechend reduziert werden kann. Dabei soll die Glasbeschichtung möglichst geringe Transmissionsverluste aufweisen. In diesem Teilprojekt werden Konzepte zur Verringerung des CO2eg-Fußabdrucks sowie einer signifikanten Reduktion des Rohstoffbedarfs der wesentlichen Gewichts-Komponenten von Solarmodulen über eine Verringerung des Material- und Energieverbrauchs entwickelt. Damit zielt dieses Teilprojekt umfassend auf eine Senkung der Treibhausgasemission bei der Herstellung der für Solarmodule benötigten Materialien ab. Darüber hinaus wird EXXERGY zum Thema technisches Rating von Solarmodulen ihre Expertise mit einbringen, dies schließt das Thema Energy Rating mit ein.

Ertüchtigung der deutschen PV-Industrie zur effektiven Umsetzung der Ökodesign-Verordnung und des Energielabels der EU, Teilvorhaben: Nachhaltiges Moduldesign, Effizienz, LCA, Reparierbarkeit und Transfer

Das Teilvorhaben befasst sich mit der Konzipierung eines recyclingfähigen und reparierbaren Solarmoduldesigns. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Entwicklung von alternativen Einkapselungsmaterialien, Rückseitenfolien und einem entfernbarem 'potting-Material' in der Anschlussdose sowie der Verringerung des Material- und Energieeinsatzes im Herstellungsprozess. Außerdem befasst sich das Teilvorhaben mit der Aufarbeitung, Dissemination und dem Transfer der gewonnen Projektergebnisse. Im Hinblick auf die Senkung des Material- und Energieeinsatzes werden am Markt gegenwärtige Solarmoduldesigns untersucht. Insbesondere erfolgt eine Materialeinsatzoptimierung (Verringerung des Aluminiums und Glasbedarfs) unter Berücksichtigung der Modulbefestigung, der Rahmenausbildung und der Glasauswahl. Außerdem werden alternative Materialien als Grundlage für die eingesetzten Modulkomponenten ausgewählt. Ein weiterer Schwerpunkt stellen die Herstellungsrouten im Hinblick auf Umweltauswirkungen dar. Es wird eine Bewertung der Modulkonzepte, Modulmaterialien und Recyclingverfahren mit einer umfassenden Lebenszyklusanalyse (LCA) in Ecoinvest vorgenommen. Ein weiteres Ziel ist es, die Reparierbarkeit von Solarmodulen zu ermöglichen und dadurch die Ausfallwahrscheinlichkeit im Schadensfall zu verringern. Dafür sollen die Zelltopologie und Modulkomponenten wie die Anschlussdose untersucht und Konzepte zur Entfernung des Potting-Materials entwickelt werden, die einen Austausch der Bypass-Diode ermöglichen. Zusätzlich stehen der Austausch der Stecker und der Anschlussdose im Fokus des Teilvorhabens. Schließlich werden Strategien und Konzepte zur gesellschaftlichen Einbindung und zur Erzeugung von Handlungsbereitschaft entwickelt. Weiterhin erfolgt eine Erstellung von Konzepten zur Förderung der Marktakzeptanz für eventuell auftretenden Mehrkosten durch Verbesserungen im Ökodesign.

Ertüchtigung der deutschen PV-Industrie zur effektiven Umsetzung der Ökodesign-Verordnung und des Energielabels der EU, Teilvorhaben: Recycling, Vermeidung umweltschädlicher Materialien und Steigerung des Lebensdauerenergieertrags von Solarmodulen

Bislang ist die Kaufentscheidung bei Solarmodulen überwiegend preisgetrieben. Bewertungskriterien wie die Recyclingfähigkeit, die CO2-Emission bei der Herstellung oder die Vermeidung umweltbedenklicher Stoffe spielen eine untergeordnete Rolle bei der Kaufentscheidung. Aus diesem Grund wird auf EU-Ebene eine Ökodesign-Verordnung mit einem dazugehörigen Energielabel für Solarmodule vorbereitet, die 2023 in Kraft treten soll. Der Kunde soll Informationen zur Nachhaltigkeit des Solarmodules erhalten. Darüber hinaus sollen Solarmodule vom Markt ferngehalten werden, die gewisse Grenzwerte überschreiten. Ziel des Forschungsvorhabens ist es, nachhaltige Solarmodule, Herstellungs- und Recyclingverfahren zu entwickeln und im Produktionsmaßstab zu demonstrieren, die die geplante EU-Verordnung zum Ökodesgin und Energielabel überdurchschnittlich erfüllen. Insbesondere werden die folgenden Nachhaltigkeitsmerkmale entwickelt: (1) Recyclebarkeit und Einsatz von Sekundärrohstoffen, (2) geringer Material- und Energieverbrauch bei der Modulherstellung, (3) Vermeidung umweltbedenklichen Stoffe, (4) Reparierbarkeit des Solarmoduls, (5) Erhöhung des Jahresenergieertrages und der Modulzuverlässigkeit (Degradationsrate, Lebensdauer, Ausfall). Die Material- und Solarmodulentwicklungen werden ganzheitlich mit einer Lebenszyklusanalyse bewertet. Als Ziel gilt es, einen CO2-Fußabdruck von unter 20 g CO2eg/kWh zu erreichen und Konzepte aufzuzeigen, die den Bedarf an Blei, Antimon und Fluor im Modul bei gleichbleibenden Kosten eliminieren, das Recycling als Sekundärrohstoff ermöglichen, die Reparatur der Bypass-Dioden erlauben und eine geringe Degradation und eine hohe Lebensdauer aufweisen.

Ressortforschungsplan 2024, Ableitung und Weiterentwicklung ambitionierter Standards für Matratzen und Möbel für das Umweltzeichen Blauer Engel und die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR)

Mit dem Blauen Engel werden Produkte und Dienstleistungen ausgezeichnet, die in einer ganzheitlichen Betrachtung besonders umweltfreundlich sind und zugleich hohe Ansprüche an den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Gebrauchstauglichkeit erfüllen. Das Vorhaben dient der Ableitung und Weiterentwicklung ambitionierter Standards für umweltfreundliche, insbesondere im Innenraum eingesetzte Produkte im Bereich der freiwilligen Produktkennzeichnung mit dem Blauen Engel. Weiterentwickelt werden für die innenraumrelevanten Produktgruppen Matratzen und Polstermöbel unter anderem Kriterien zur Bestimmung von Umweltentlastungspotenzialen, zur Verbesserung der Innenraumluftqualität, für geeignete Rücknahme und Wiederverwertungssysteme und für die Verwendung bestimmter Rohstoffe oder Recyclingmaterialien. Eine Konkretisierung der zu bearbeitenden Standards erfolgt entsprechend politisch prioritärer Ziele sowie Schwerpunktsetzungen der Jury Umweltzeichen im Rahmen der Leistungsbeschreibung. Ergänzend wird methodisch die Integration von bilanzierenden Footprint-Indikatoren angestrebt. Für Bauprodukte sind hierzu Informationslücken aus Environmental Product Declarations zu identifizieren und für ausgewählte Produkte zu schließen. Die Ergebnisse der Lebenszyklusanalysen sollen dazu beitragen, hohe ökologische Produktstandards in Instrumenten des produktbezogenen Umweltschutzes, z.B. bei der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung, zu verankern. Zusätzlich zu den nationalen Standards sollen für die oben genannten Produktgruppen Vorschläge zur Ausgestaltung europäischer Regelungen, einschließlich horizontaler Regelungen, erarbeitet werden, die in den europäischen Prozess der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte eingespeist werden können.

Ressortforschungsplan 2024, Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) - Begleitforschung zur Erstellung neuer Produktverordnungen und horizontaler Verordnungen

Mit der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wird der Rahmen der bestehenden Ökodesign-Richtlinie erweitert, so dass für nahezu alle Produktgruppen und Umweltwirkungen Mindestanforderungen für den europäischen Markt gesetzt werden können. Aktuell arbeitet die EU Kommission an einem Arbeitsprogramm für neue, nicht energieverbrauchsrelevante Produktgruppen (wie Bauprodukte, Textilien, mit hohem Ressourcenverrbrauch), das Ende 2023 vorliegen soll. In dem Forschungsprojekt sollen für diese neu zu regelnden Produktgruppen eigene Vorschläge zur Ausgestaltung der Regelungen, einschließlich horizontaler Regelungen, erarbeitet werden, die in den europäischen Prozess eingespeist werden können. Zum anderen sollen die Arbeiten der Kommission für diese neuen Produktgruppen sowie die Überarbeitungen bestehender Produtkgruppen kritisch begleitet werden. Schwerpunkte sollen dabei die ambitionierte Ausgestaltung der Materialeffizienzanforderungen (u.a. Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Haltbarkeit), der digitalen Produktpässe sowie der Pflichtkennzeichnung für die jeweiligen Produktgruppen sein.

Newsletter Zero Waste, Nr. 29

Rund 31.000 Personen haben zwischen Juni und August 2025 an der Befragung „Sauberkeit und Ordnung in Berlin“ teilgenommen. Die Senatskanzlei hat die Ergebnisse nun veröffentlicht, sie sollen helfen, Maßnahmen der Zielvereinbarung „Sauberkeit und Ordnung im öffentlichen Raum“ methodisch anzupassen. Die Ergebnisse zeigen: Die Mehrheit der Befragten ist mit der Sauberkeit im eigenen direkten Wohnumfeld zufrieden. Die Zufriedenheit sinkt jedoch mit Blick auf die weitere Wohngegend. Als größte Probleme nennen die Befragten kleine Müllstücke wie Kronkorken, Zigarettenkippen oder Glasscherben, in einigen Gebieten auch Sperrmüll. Der Senat reagiert bereits mit Schwerpunktkontrollen, angepassten Standorten für Abfalleimer und fortgesetzten Kieztagen von Bezirken und BSR. Darüber hinaus lassen sich illegale Müllablagerungen über die App „Ordnungsamt Online“ melden. Zu den Ergebnissen Zur Pressemitteilung Weitere Informationen zur Stadtsauberkeit in Berlin Beim Runden Tisch in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt kamen im Juni Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zusammen, um Lösungen gegen Einweg-To-Go-Verpackungen zu entwickeln. „Überquellende Müllkörbe sind kein Schönheitsfehler, sondern ein deutliches Warnsignal“, erklärte Umweltsenatorin Ute Bonde. Anlass ist auch die ab August 2026 greifende EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Im Fokus standen der Ausbau von Mehrwegsystemen, bessere Rückgabemöglichkeiten und mögliche ökonomische Anreize. Der Runde Tisch soll einen konkreten Plan mit aufeinanderfolgenden Schritten zur Reduzierung von Einwegverpackungsabfällen vorbereiten. Weitere Gespräche sollen folgen. Beteiligt waren unter anderem die BSR, Grün Berlin, die IHK Berlin, der Verband DEHOGA, die Deutsche Umwelthilfe, der Mehrwegverband Deutschland sowie Vertreterinnen und Vertreter aus Gastronomie und Handel. Zur Pressemitteilung Jährlich landen in Deutschland rund 435 Millionen Pizzakartons im Müll. Wegen Fettrückständen sind sie oft nicht recycelbar und werden verbrannt. Genau hier setzt das Projekt „Frag nach Mehrweg – Pizza Edition” an: Im Auftrag des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg unterstützt der Zero Waste Berlin e. V. Pizzerien beim Umstieg auf Mehrwegboxen und macht das Thema im Kiez sichtbar – durch öffentliche Aktionstage, Rabattaktionen und eine Social-Media-Kampagne. Nachdem das Pilotprojekt 2025 erfolgreich zeigen konnte, dass Mehrweg bei Pizza im Kiezalltag funktioniert, wird das Projekt 2026 fortgesetzt und ausgeweitet. Das Timing passt: Ab Februar 2028 wird ein eigenes Mehrwegangebot für Pizza-to-go durch die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für Pizzerien ohnehin zur Pflicht. Mehr Informationen zum Projekt Zum Abschlussbericht des Pilotprojektes Berlin macht die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung erneut zum Schwerpunktthema und beteiligt sich mit einem stadtweiten Aktionstag an der bundesweiten Aktionswoche „Zu gut für die Tonne!“. Im vergangenen Jahr zählte Berlin mit über 44 Aktionen zu den aktivsten Städten bundesweit, daran soll nun angeknüpft werden. Jährlich landen in Deutschland über 11 Millionen Tonnen Lebensmittel im Abfall, viele davon noch genießbar. Der Aktionstag am 30. September steht daher unter dem Motto „Alles auf den Zettel!“ und dreht sich um bewusste Planung, vom Einkaufszettel bis zur Resteverwertung. Wer eine eigene Aktion plant, kann diese bis zum 10. September 2026 beim Ernährungsteam der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz einreichen. Alle Aktionen werden auf der bundesweiten Aktionskarte veröffentlicht. Mehr Informationen zum Berliner Aktionstag und zur Einreichung eigener Aktionen Mehr Informationen zur bundesweiten Aktionswoche Im Einkaufszentrum ALEXA wurden im Juni die Gewinner des Berliner Plakatwettbewerbs für Kinder unter dem diesjährigen Motto „Gemeinsam Wertstoffe retten – so gestalten wir die Zukunft” gefeiert. Den ersten Platz holten Alex (12) und Emil (11) von der Comenius-Schule mit einem Plakat zur Mülltrennung, das über den Sommer auf zahlreichen Wall-Werbeflächen zu sehen war. Insgesamt gingen 1.093 Plakate von 1.558 Kindern aus allen zwölf Bezirken ein. Der seit 2014 jährlich von „WirBERLIN” veranstaltete Wettbewerb wird über Spenden der Wettbewerbspartner und -partnerinnen finanziert, unter anderem Wall, der BBBank, der BSR, dem Zoo Berlin und in diesem Jahr auch Alba Berlin. Die Ausschreibung für den nächsten Plakatwettbewerb startet voraussichtlich im Februar 2027. Mehr Informationen und zur Ansicht der besten Plakate Vom 13. bis 15. November verwandelt LOOPTOPIA Berlin mit über 50 dezentralen Veranstaltungen in eine Stadt der Kreislaufwirtschaft. Initiativen, Unternehmen, Werkstätten, Kulturorte, Spätis und Bildungseinrichtungen zeigen, wie Reparieren, Tauschen, Teilen und Wiederverwenden im Alltag funktionieren. Nach der Eröffnung am 13. November können am 14. und 15. November alle mitmachen, die ein passendes Programmformat einbringen möchten, von Workshops über Vorträge bis zu Kunstaktionen. Als gemeinsames Ziel will LOOPTOPIA mindestens 300 Produkte vor der Entsorgung retten. Das Projekt wird von Circular Berlin organisiert und von zahlreichen Berliner Institutionen gefördert und unterstützt, unter anderem von Berlin Partner, der Zero-Waste-Agentur und der Stiftung Naturschutz Berlin. Weitere Informationen Was brauchen zirkuläre Städte, um Wirkung zu entfalten? Die erste internationale re-VISION: Circular Cities Conference 2026 der Zero-Waste-Agentur in Berlin bringt Politik, Verwaltung, Kommunen, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zusammen. Angekündigt sind eine Keynote von Prof. Dr. Maja Göpel, ein Panel „Circular Cities in Action“, Best-Practice re-SESSIONS, praxisnahe re-LABS und viel Raum für Austausch und konkrete nächste Schritte. Eckdaten: re-VISION: Circular Cities Conference 2026 Shaping Urban Transformation for Resource Resilience Datum: 26. November 2026 Uhrzeit: 9 bis 18 Uhr Veranstaltungsort: Berlin, Location wird noch bekanntgegeben Alle Informationen zur Teilnahme und Beteiligungsmöglichkeiten bei den re-LABS Im November 2026 finden zum dritten Mal die Zero Waste Aktionswochen in Berlin statt. Stadtweit sollen gute Beispiele sichtbar werden, die zeigen, wie Ressourcenschonung, Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft im Alltag funktionieren. Der Aktionszeitraum läuft vom 2. bis 29. November 2026 . Die Anmeldung ist bereits möglich. Mehr Informationen zu den Aktionswochen und zur Anmeldung einer eigenen Aktion Seit dem 31. Juli haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein gesetzliches Recht auf Reparatur. Hersteller bestimmter Produktgruppen wie Kühlgeräte, Waschmaschinen, Smartphones und Staubsauger müssen Reparaturen zu angemessenen Preisen anbieten und Ersatzteile vorhalten. Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl das üblich wäre, gilt dies als Sachmangel. Neu ist auch: Wer sein Gerät innerhalb der Gewährleistungsfrist reparieren lässt, statt es umzutauschen, bekommt ein Jahr zusätzliche Gewährleistung. Und wer die Reparatur selbst in die Hand nehmen möchte, hat Anspruch auf Ersatzteile und Werkzeug zu angemessenen Preisen. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung, Schuhe und Modeaccessoires nicht mehr vernichten. Stattdessen sollen die Produkte weiterverkauft, gespendet, wiederverwendet oder recycelt werden. Parallel gilt eine Offenlegungspflicht, die über Textilien hinausgeht und auch Elektrogeräte und Spielzeug umfasst: Unternehmen müssen veröffentlichen, wie viele unverkaufte Produkte sie entsorgen und aus welchen Gründen. Für mittlere Unternehmen greifen die Regelungen ab Juli 2030, kleine Unternehmen sind ausgenommen. Beide Regelungen gehen auf die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) zurück und sind Teil der europäischen Kreislaufwirtschaftsstrategie. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nuklearer Sicherheit Vertiefte Informationen zu beiden Regelungen (Umweltbundesamt) Überblick über die Ökodesign-Verordnung (Umweltbundesamt) 10. Internationaler Cradle to Cradle Congress am 17. und 18. September in Berlin Seit 2014 ist der Internationale Cradle to Cradle (C2C) Congress mit rund 1.000 Teilnehmenden eine Plattform für C2C-Lösungen. 2026 findet die zehnte Ausgabe in Berlin statt. Am ersten Tag stehen unter anderem die internationale Zusammenarbeit, politische Strategien sowie die Cradle to Cradle Electronics Initiative im Fokus, die Elektronik von Grund auf kreislauffähig gestalten soll. Am zweiten Tag widmen sich parallele Foren Themen wie öffentlicher Beschaffung, zirkulärem Bauen, Textilien und Kunststoffrecycling. Datum: 17 und 18. September 2026 , ganztägig Ort: TU Berlin, Mathematikgebäude MA, Straße des 17. Juni 136, 10623 Berlin Mehr Informationen Direkt zum Programm

Vernichtungsverbot und Transparenzpflicht für unverkaufte Waren

<p> <p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p> </p><p>Die Europäische Union hat mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (aktuell Textilien und Schuhe) verboten. Gleichzeitig gilt ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte. Die Regelung soll vermeidbare Abfälle reduzieren, Ressourcen schonen und die Wiederverwendung gebrauchsfähiger Produkte fördern.</p><p> Überblick und Zielsetzung <p>Mit der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/ecodesign-requirements-for-sustainable-products.html">Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781</a> zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (engl. Ecodesign Requirements for Sustainable Products – ESPR) hat die Europäische Union ein Gebot zur Offenlegung von Informationen über vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte sowie ein Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte eingeführt (siehe ESPR Kapitel VI „Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte“ mit den Artikeln 23 bis 26 sowie Anhang VII).</p> </p><p> Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte <p>Das Vernichtungsverbot bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte ist darauf ausgerichtet, die Zerstörung neuer, eigentlich funktionsfähiger Produkte zu verhindern, wenn diese nicht verkauft werden konnten. Nach der derzeit geltenden Rechtslage erfasst das Verbot bestimmte <strong>Textilien und Schuhe</strong>. Ziel der Regelung ist es, vermeidbare Abfälle zu reduzieren, die mit Herstellung, Transport und Entsorgung der Produkte verbundenen Umweltbelastungen zu verringern sowie die Wiederverwendung zu fördern.&nbsp;</p> <p>Grundsätzlich gilt das Verbot im Gegensatz zu den Offenlegungspflichten nur für bestimmte Produktkategorien, die in Anhang VII der ESPR über konkrete Warencodes aus der kombinierten zolltariflichen und statistischen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung EWG 2658/87)</a> festgelegt sind.&nbsp;Derzeitig erfasst das Verbot:</p> <ul> <li>Kleidung einschließlich Kopfbedeckungen und Bekleidungszubehör, sowie</li> <li>Schuhe.</li> </ul> <p>Die Europäische Kommission ist befugt, den sachlichen Anwendungsbereich durch delegierte Rechtsakte auf weitere Produktkategorien auszuweiten.&nbsp;</p> <p>Das Vernichtungsverbot für Textilien und Schuhe tritt gestaffelt in Kraft (siehe unten), für große Unternehmen gilt es ab dem 19. Juli 2026.</p> </p><p> Ausnahmen vom Vernichtungsverbot <p>Grundsätzlich ist es der Anspruch, die Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumprodukte – insbesondere im Bekleidungs- und Schuhbereich – zu verhindern. In bestimmten Fällen sind jedoch Ausnahmen davon zulässig. Die konkrete Ausgestaltung und Präzisierung dieser Ausnahmeregelungen erfolgt in der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0296">delegierten Verordnung (EU) 2026/296</a>. Dort werden die Kriterien, Nachweispflichten und gegebenenfalls weitere Differenzierungen verbindlich festgelegt. Die Vernichtung der Waren ist demnach erlaubt, wenn mindestens eine der folgenden Ausnahmen vorliegt:</p> <ul> <li>Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit: Das Produkt stellt ein Risiko dar und darf daher nicht mehr verwendet werden.</li> <li>Rechtswidrigkeit: Das Produkt verstößt gegen EU- oder nationales Recht und muss deshalb aus dem Verkehr gezogen werden.</li> <li>Verletzung geistiger Eigentumsrechte: z. B. bei Fälschungen oder wenn ein Gericht oder Rechteinhaber die Vernichtung verlangt.</li> <li>Lizenz- oder Vertragsbeschränkungen: Verträge oder Lizenzen verbieten den Verkauf oder die Weitergabe nach einem bestimmten Zeitpunkt.</li> <li>Nicht für Wiederverwendung geeignet: wenn Logos, Marken oder andere geschützte Merkmale technisch nicht entfernt werden können oder gesellschaftlich problematisch sind.</li> <li>Beschädigte oder kontaminierte Produkte: etwa durch Transport, Lagerung, Rücksendungen oder Hygieneprobleme, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.</li> <li>Produktions- oder Designfehler: Produkte sind funktionsuntüchtig und können nicht repariert werden.</li> <li>Spendenversuch ohne Erfolg: Die Produkte wurden mindestens acht Wochen zur Spende angeboten oder mehreren Organisationen direkt angeboten, aber sie wurden nicht angenommen.</li> <li>Spendenorganisation findet keinen Abnehmer: Auch gespendete Produkte dürfen vernichtet werden, wenn keine weitere Nutzung möglich ist.</li> <li>Produkte aus Wiederaufbereitung ohne Nachfrage: Waren, die nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung erneut auf den Markt gebracht wurden, aber keinen Käufer finden.</li> </ul> <p>Sofern Unternehmen von den Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen sie für jede dieser Ausnahmen Dokumentationen und Nachweise (z.B. Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte, Nachweise interner Prüfungen, Belege über Spendenangebote etc.) führen und diese bis zu fünf Jahre aufbewahren. Auf Anfrage der zuständigen Behörden (siehe Kapitel „Überwachung der Compliance“) muss die Dokumentation innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorgelegt werden können. Werden Waren unter Berufung auf eine Ausnahme vom Vernichtungsverbot einem Abfallentsorger übergeben, hat das Unternehmen dem Abfallentsorger eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die einschlägige Ausnahme zu übermitteln.</p> </p><p> Alternativen zur Vernichtung <p>Weder die ESPR-Rahmenverordnung noch das Vernichtungsverbot selbst schreiben vor, was betroffene Wirtschaftsakteure statt der Vernichtung mit unverkauften Verbraucherprodukten machen müssen. Die Wahl der Alternative bleibt also letztlich dem jeweiligen Wirtschaftsakteur überlassen, solange sie die übrigen rechtlichen Vorgaben des Abfall- und Umweltrechts (z.B. die Abfallhierarchie und allgemeine Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsrechts) einhalten.</p> <p>In Betracht kommen etwa folgende Alternativen zur Vernichtung:</p> <ul> <li><strong>Weiterverkauf</strong>: Die Ware kann stattdessen auf dem regulären Markt, in Outlets, über spezielle Restposten-Plattformen, B2B-Händler oder im Second-Hand-Verkauf angeboten werden.</li> <li><strong>Wiederverwendung:</strong> Funktionstüchtige Produkte können repariert, aufgearbeitet (Refurbishment) oder in neue, nutzbare Produkte umgewandelt (Upcycling) werden, um sie im Wirtschaftskreislauf zu halten. </li> <li><strong>Spenden:</strong> Insbesondere können unverkaufte Verbraucherprodukte an gemeinnützige Organisationen gespendet oder beispielsweise an Sozialkaufhäuser weitergegeben werden.</li> <li><strong>Recycling: &nbsp;</strong>Wenn Produkte nicht mehr funktionstüchtig, tragbar und intakt sind, können die Materialien stofflich recycelt werden.</li> </ul> </p><p> Offenlegungspflicht für vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte <p>Im Gegensatz zum Vernichtungsverbot gilt die Offenlegungspflicht für vernichtete Verbraucherprodukte <strong>über Textilien oder Schuhe hinaus und umfasst dabei zum Beispiel auch Elektrogeräte und Spielzeug</strong>. Im Anwendungsbereich sind alle Verbraucherprodukte im Sinne der Definition in Artikel 1 (2) aus der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024R1781-20240628">ESPR-Rahmenverordnung</a>. Entsprechend dieser Definition gilt sie nicht für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Fahrzeuge und weitere dort gelistete Produkte. Werden die entsprechend betroffenen Produkte vernichtet, müssen Informationen darüber offengelegt werden.</p> <p>Die Offenlegung<strong>&nbsp;</strong>erfordert neben Anzahl und Gewicht auch die Angabe von Gründen für die Vernichtung. Des Weiteren müssen Angaben darüber gemacht werden, welchem Abfallbehandlungsverfahren die Produkte zugeführt wurden, nachdem sie nicht verkauft werden konnten: a) der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder b) einem Vernichtungsverfahren, wobei hier zwischen dem Recycling, der sonstigen Verwertung (z.B. der energetischen Verwertung) und der Beseitigung unterschieden wird.</p> <p>Der Zeitraum der Datenerfassung über vernichtete unverkaufte Produkte beginnt mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung (ESPR). Konkret bedeutet dies, dass Daten aus dem Geschäftsjahr 2025 erstmals im Jahr 2026 offengelegt werden müssen – unabhängig des neuen standardisierten Formats, definiert in&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a>. Die detaillierten Vorgaben zum Format der Offenlegung gelten hingegen erst ab dem 02. März 2027. Die gesammelten Daten müssen bis spätestens 12 Monate nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Informationen muss leicht auffindbar und öffentlich zugänglich auf der Website des jeweiligen Unternehmens als Einzelinformation oder leicht auffindbar im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Verweis auf der Internetseite erfolgen.</p> <p>Die Berichterstattung läuft grundsätzlich auf Grundlage der ersten zwei Ziffern der Codes der Kombinierten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nomenklatur">Nomenklatur</a> gemäß Anhang I der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01987R2658-20260101">Verordnung (EWG) 2658/87</a> (KN-Codes). Damit wird eine standardisierte Einordnung der betroffenen Produktkategorien ermöglicht. Für bestimmte, in Anhang II der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> aufgeführten Produkte (z.B. Elektrogeräte, Spielzeug usw.), gilt jedoch eine genauere Abgrenzung: Diese müssen anhand der ersten vier Ziffern der jeweiligen KN-Codes identifiziert werden, um für ausgewählte Produktgruppen eine präzisere Zuordnung und Berichterstattung sicherzustellen.</p> </p><p> Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann? <p>Die Regelungen richten sich an sogenannte „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne der ESPR-Verordnung, also insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Unternehmen, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen und unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen oder entsorgen lassen. Der Anwendungsbereich ergibt sich bereits aus der ESPR-Rahmenverordnung. Während das Vernichtungsverbot unmittelbar auf den dort festgelegten Vorgaben beruht, konkretisiert die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> die Anforderungen an die Offenlegungspflicht. Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangs- und Anwendungsfristen.&nbsp;</p> <p>Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem <strong>Vernichtungsverbot</strong> und den <strong>Offenlegungspflichten</strong> gelten zeitlich gestaffelt:</p> <ul> <li>Die Verpflichtungen gelten für <strong>große Unternehmen</strong> ab dem 19. Juli 2026.</li> <li>Für <strong>mittlere Unternehmen</strong> gelten die entsprechenden Verpflichtungen hingegen erst ab dem 19. Juli 2030.</li> <li><strong>Kleine und Kleinstunternehmen</strong> sind von den Vorgaben zum Vernichtungsverbot sowie von den Transparenz- und Offenlegungspflichten ausgenommen.</li> </ul> <p>Die zeitliche Staffelung ermöglicht eine schrittweise Einführung der neuen Anforderungen und berücksichtigt die unterschiedlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der betroffenen Unternehmen. Zur Einstufung verweist die ESPR auf die EU-Unternehmensdefinition (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32003H0361">EU-Empfehlung 2003/361/EG</a>):</p> <ul> <li><strong>Große Unternehmen:</strong> mehr als 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. € bzw. Bilanzsumme über 43 Mio. €.</li> <li><strong>Mittlere Unternehmen:</strong> weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleine Unternehmen:</strong> weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio.&nbsp;€ Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> <li><strong>Kleinstunternehmen:</strong> weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.</li> </ul> </p><p> Überwachung der Compliance <p>Durchsetzung und Kontrolle des Vernichtungsverbots und der Offenlegungspflichten liegt bei den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden, welche die Einhaltung der&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0002">Durchführungsverordnung (EU) 2026/2</a> prüfen. In Deutschland sind hierfür insbesondere die nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG)&nbsp;<a href="https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/EVPG-Marktaufsicht/evpg-marktaufsicht.html">zuständigen Landesbehörden</a> verantwortlich. Anhang III der Verordnung legt dabei die maßgeblichen Grundsätze und das Verfahren fest. Die Durchführungsverordnung betrifft jedoch nicht das Vernichtungsverbot, dessen Anforderungen sich unmittelbar aus der ESPR-Rahmenverordnung ergeben.</p> <p>Die Überprüfung erfolgt risikobasiert und umfasst insbesondere die Plausibilisierung der erforderlichen Informationen. Ziel ist es dabei, die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen und die Transparenz über die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte zu gewährleisten. Die Sanktionierung bei Nichteinhaltung wird in den jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzen der ESPR-Rahmenverordnung festgelegt.</p> </p><p> Einordnung in den EU-Rechtsrahmen <p>Das Verbot der Vernichtung ist in einen EU-weiten Rechtsrahmen eingebettet, der auf die Vermeidung von Abfällen, die effizientere Nutzung von Ressourcen und die Stärkung kreislauforientierter Wirtschaftsweisen ausgerichtet ist. Im Unterschied zu klassischen abfallrechtlichen Instrumenten, welche an die Entstehung von Abfall anknüpfen, setzt das Vernichtungsverbot bereits <strong>vor dem Eintritt der Abfalleigenschaft</strong> an.&nbsp;</p> <p>Dieser Ansatz entspricht der Systematik der ESPR, ökologische Anforderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus zu verankern. Das Vernichtungsverbot ergänzt insbesondere:&nbsp;</p> <ul> <li>die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:32008L0098">Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)</a>, Stand Oktober 2025, die mit der Abfallhierarchie und dem Vorrang der Abfallvermeidung grundlegende Leitprinzipien für den Umgang mit Produkten und Materialien festlegt,</li> <li>die&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/textiles-strategy_en">EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien</a>, in der Textilien ausdrücklich als prioritäre Produktgruppe benannt und regulatorische Eingriffe entlang der Wertschöpfungskette angekündigt wurden.</li> </ul> <p>Darüber hinaus steht das Vernichtungsverbot im Zusammenhang mit verschiedenen Initiativen der Union, die auf eine stärkere Verknüpfung von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nachhaltigkeit">Nachhaltigkeit</a>, Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarktintegration abzielen. Hierzu gehören insbesondere der&nbsp; <a href="https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/clean-industrial-deal_de">Deal für eine saubere Industrie</a> und der&nbsp;zur Verabschiedung bis Ende 2026 geplanten&nbsp;<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy_en">Circular Economy Act (CEA).</a></p> </p><p> Einschätzung des UBA <p>Das im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) vorgesehene Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe wird ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht des Umweltbundesamtes kann diese Maßnahme einen wichtigen Schritt darstellen, um Ressourcenverschwendung zu reduzieren und die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/kreislaufwirtschaft">Kreislaufwirtschaft</a> im Textilsektor zu stärken. Inwieweit sich die Erwartung erfüllen wird, dass das Verbot zu einer spürbaren Verringerung der bisherigen Praxis der Warenvernichtung beiträgt, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit auf die Ausnahmeregelungen zurückgegriffen wird (bzw. zurückgegriffen werden muss).</p> <p>Hinsichtlich der ebenfalls vorgesehenen Offenlegungspflichten ist die Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht vollständig abzuschätzen. Zwar können erhöhte Transparenzanforderungen Anreize für Unternehmen schaffen, nachhaltigere Verwertungsstrategien zu entwickeln, jedoch bleibt abzuwarten, in welchem Umfang diese Instrumente tatsächlich direkt zu einer Reduktion vernichteter Waren oder zu einer qualitativ höherwertigen Verwertung beitragen. Eine belastbare Bewertung lässt sich daher erst in einigen Jahren treffen.</p> <p>Insgesamt unterstützt das Umweltbundesamt die Zielrichtung der Europäischen Kommission und sieht die Maßnahmen als wichtigen Baustein auf dem Weg zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Staubsauger: Am besten so sparsam und leise wie möglich

<p> Was Sie beim Kauf Ihres Staubsaugers beachten sollten <ul> <li>Kaufen Sie einen Staubsauger mit niedrigem Stromverbrauch.</li> <li>Bevorzugen Sie leise Geräte (&lt; 70 dB(A)).</li> <li>Entsorgen Sie Ihre Altgeräte sachgerecht bei der kommunalen Sammelstelle oder beim Neukauf über den Händler.</li> </ul> Gewusst wie <p>Je höher die Watt-Zahl beim Staubsauger, desto höher der Stromverbrauch und damit die Umweltbelastung. Außerdem verursacht Staubsaugen störenden Lärm.</p> <p><strong>Energieeffiziente Geräte:</strong> Mit einem energieeffizienten Gerät können Sie jährlich bei normaler Nutzung (einmal Staubsaugen pro Woche) schätzungsweise 8 bis 15 Euro an Stromkosten sparen gegenüber einem schlechten Gerät oder den bisher üblichen Geräten mit mehr als 1.600 Watt. Ein vorzeitiger Austausch alter Geräte aus Gründen der Energieeffizienz lohnt jedoch meist weder ökonomisch, noch ökologisch, wenn man den Kaufpreis sowie den Energie- und Ressourcenaufwand für die Herstellung des Gerätes mit einbezieht.</p> <p>Leider darf das EU-Energielabel für Staubsauger, das eine einfache Orientierung ermöglichte, auf Grund eines EuG-Gerichtsurteils seit 19.01.2019 im Verkauf nicht mehr genutzt werden, bis eine neue, rechtskonforme Verordnung durch die Europäische Kommission verabschiedet wird. Dies wird voraussichtlich Ende 2025 geschehen. Neue Energielabel werden dann ab 2027 zu sehen sein.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-energielabel_staubsauger_ueberblick.png"> </a> <strong> EU - Energielabel Staubsauger (Überblick) </strong> <br>Das Label ist vom EuG für nichtig erklärt worden und darf nicht mehr verwendet werden. Es zeigt allerdings übersichtlich, auf welche Aspekte Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin achten sollten. Quelle: EU - Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-energielabel_staubsauger_ueberblick.png">Bild herunterladen</a> (329,76 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> <p><strong>Leise Geräte bevorzugen:</strong> Staubsauger sind normalerweise nur kurze Zeiten in Betrieb. Trotzdem sind sie eine besonders unangenehme Lärmquelle in Innenräumen. Je kleiner der Wert, umso leiser der Staubsauger.</p> <p><strong>Reinigungsleistung beachten:</strong> Die Werbung hat jahrelang suggeriert: "Höhere Watt-Zahl = besserer Staubsauger". Das ist aber falsch. Die Reinigungsleistung hängt neben der Watt-Zahl vom Zusammenwirken von Gerät, Saugrohr, Düsenkonstruktion und Luftweg ab. Deshalb hatte das EU-Label die Reinigungsleistung explizit ausgewiesen, wobei zwischen Teppichboden und Hartboden unterschieden wurde. Denken Sie daran: Je voller der Staubbeutel, desto schlechter saugt ein Staubsauger.</p> <p><strong>Staub dicht einfangen:</strong> Schlechte Sauger pusten den eingesaugten Staub wieder "hinten" raus. Das EU-Etikett zeigte deshalb auch an, wie gut der Staubsauger den eingesaugten Staub zurückhält. Allerdings müssen Sie auch bei der Nutzung darauf achten:</p> <ul> <li>Tauschen Sie volle Staubbeutel rechtzeitig aus.</li> <li>Tauschen Sie Motorschutz- und Mikroabluftfilter, auch "Hygienefilter" genannt, regelmäßig aus (z.B. beim Austausch der Staubbeutel).</li> <li>Vermeiden Sie den Kontakt mit Staub, wenn Sie den Beutel austauschen oder die Box leeren. Im Staub können sich Pilzsporen, Milbenkot, Bakterien und Schadstoffe ansammeln.</li> </ul> <p><strong>Richtig entsorgen:</strong> Weitere Informationen zur richtigen Entsorgung Ihres Staubsaugers und anderer Elektroaltgeräte finden Sie in unserem ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Umwelttipp <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/elektrogeraete/alte-elektrogeraete-richtig-entsorgen">"Alte Elektrogeräte richtig entsorgen"</a>.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11901/bilder/250409_uba_staubsauger.jpg"> </a> <strong> Vergleichsrechnung Staubsauger </strong> Quelle: Umweltbundesamt / Öko-Institut (2025) Neukauf oder reparieren? <p>Für Staubsauger existieren aktuell (wie oben beschrieben) keine Energieeffizienzklassen, weswegen als Basis die maximale Leistungsaufnahme für die Berechnung verwendet wurde. Bei ineffizienten Staubsaugern kann sich der Austausch gegen ein effizientes Neugerät auch bei einer normalen Nutzung von einer Stunde pro Woche lohnen. Wird das Bestandsgerät mit maximaler Leistungsaufnahme von 1.800 Watt verwendet, rentiert sich ein Austausch finanziell. Wird mit dem Bestandsgerät mit mindestens 1.200 Watt gesaugt, lohnt sich der Austausch ergänzend auch fürs <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>. Voraussetzung ist, dass stattdessen ein hochwertiges Gerät mit 600 Watt maximaler Leistungsaufnahme und dabei guter Saugleistung angeschafft wird. Unabhängige Testberichte können bei der Wahl des Gerätes helfen. Wird jedoch die Saugdauer bei einem neuen Gerät aufgrund mangelnder Saugleistung verlängert, kann sich der Spareffekt verringern.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn: Vermeiden Sie das Staubsaugen während allgemeiner Ruhezeiten (22-7 Uhr, 12-15 Uhr und Sonn- und Feiertage).</li> <li>Befreien Sie die Düsen regelmäßig von Fusseln und Flusen: So erzielen Sie ein besseres Saugergebnis.</li> <li>Kaufen Sie nach Möglichkeit ein Modell, bei dem Sie die Leistungsaufnahme regulieren und so an den jeweiligen Untergrund anpassen können.</li> <li>Stellen Sie das Teleskoprohr auf Ihre Körpergröße ein. Das ist nicht nur bequemer, sondern verbessert auch die Kraftübertragung zwischen Hand und Gerät.</li> </ul> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> Im Vergleich zum heutigen Trend können bis zum Jahr 2020 durch die neuen Vorgaben der Öko-Design-Richtlinie für Staubsauger in der EU 18 Milliarden Kilowattstunden eingespart werden. Das entspricht rund 5 Großkraftwerken. Bisher wurden Staubsauger mit immer höherer Leistungsaufnahme - teilweise bis über 3.000 Watt - beworben. Dies hat aber nichts mit der Leistungsfähigkeit der Geräte zu tun, da es keinen direkten Zusammenhang zwischen der Staubaufnahme und der elektrischen Leistungsaufnahme gibt. Gute Staubsauger kommen auch mit weit weniger Leistungsaufnahme aus, was die Tests der Stiftung Warentest belegen. Bei Produkttests der Stiftung Warentest schnitten Staubsauger mit einer Leistungsaufnahme von 1.200 Watt am besten ab. Der Testsieger aus dem Jahr 2014 benötigte sogar nur 870 Watt.</p> <p><strong>Gesetzeslage:</strong> Seit September 2014 dürfen nach der Ökodesign-Richtlinie (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R0666&amp;br=ro&amp;">Verordnung (EU) Nr. 666/2013</a>) nur noch Staubsauger mit weniger als 1.600 Watt und ab September 2017 mit weniger als 900 Watt und weniger als 80 dB(A) neu auf den Markt gebracht werden. Gleichzeitig müssen sie weitere spezifische Werte wie z.B. eine Mindeststaubaufnahme auf Teppich- und Hartboden erreichen und eine maximal zulässige Staubemission einhalten. Das stellt sicher, dass die Geräte trotz reduzierter Leistungsaufnahme die Böden gut reinigen und den aufgenommenen Schmutz zurückhalten. Damit die Staubsauger langsamer verschleißen, müssen die Motoren eine Mindestlebensdauer von 500 Stunden aufweisen und die Saugschläuche bestimmten Haltbarkeitskriterien entsprechen. Ab 2017 müssen auch Wasserfiltersauger die Kriterien erfüllen.</p> <p>Während diese Ökodesign-Verordnung weiterhin Gültigkeit hat, wurde die parallel dazu verabschiedete Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) 665/2013) vom Europäischen Gerichtshof am 08.11.2018 für nichtig erklärt. Das Energielabel für Staubsauger darf deshalb nicht mehr beim Verkauf von Staubsaugern gezeigt werden. Dieses Verbot bezieht sich sowohl auf die Werbung in Printmedien, das Internet als auch auf das Ausstellen in Verkaufsräumen. Es spricht allerdings aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, die bisher auf dem Energielabel angebrachten Informationen auf andere Weise darzustellen.</p> <p><strong>Quellen:</strong></p> <ul> <li><a href="http://www.ebpg.bam.de/de/ebpg_medien/tren17/vo_666-2013.pdf">Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 666/2013</a> (Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern)</li> <li><a href="http://www.ebpg.bam.de/de/ebpg_medien/tren17/vo_665-2013.pdf">Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 665/2013</a> (Staubsauger)</li> </ul> </p><p> Was Sie beim Kauf Ihres Staubsaugers beachten sollten <ul> <li>Kaufen Sie einen Staubsauger mit niedrigem Stromverbrauch.</li> <li>Bevorzugen Sie leise Geräte (&lt; 70 dB(A)).</li> <li>Entsorgen Sie Ihre Altgeräte sachgerecht bei der kommunalen Sammelstelle oder beim Neukauf über den Händler.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Je höher die Watt-Zahl beim Staubsauger, desto höher der Stromverbrauch und damit die Umweltbelastung. Außerdem verursacht Staubsaugen störenden Lärm.</p> <p><strong>Energieeffiziente Geräte:</strong> Mit einem energieeffizienten Gerät können Sie jährlich bei normaler Nutzung (einmal Staubsaugen pro Woche) schätzungsweise 8 bis 15 Euro an Stromkosten sparen gegenüber einem schlechten Gerät oder den bisher üblichen Geräten mit mehr als 1.600 Watt. Ein vorzeitiger Austausch alter Geräte aus Gründen der Energieeffizienz lohnt jedoch meist weder ökonomisch, noch ökologisch, wenn man den Kaufpreis sowie den Energie- und Ressourcenaufwand für die Herstellung des Gerätes mit einbezieht.</p> <p>Leider darf das EU-Energielabel für Staubsauger, das eine einfache Orientierung ermöglichte, auf Grund eines EuG-Gerichtsurteils seit 19.01.2019 im Verkauf nicht mehr genutzt werden, bis eine neue, rechtskonforme Verordnung durch die Europäische Kommission verabschiedet wird. Dies wird voraussichtlich Ende 2025 geschehen. Neue Energielabel werden dann ab 2027 zu sehen sein.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-energielabel_staubsauger_ueberblick.png"> </a> <strong> EU - Energielabel Staubsauger (Überblick) </strong> <br>Das Label ist vom EuG für nichtig erklärt worden und darf nicht mehr verwendet werden. Es zeigt allerdings übersichtlich, auf welche Aspekte Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin achten sollten. Quelle: EU - Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-energielabel_staubsauger_ueberblick.png">Bild herunterladen</a> (329,76 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> <p><strong>Leise Geräte bevorzugen:</strong> Staubsauger sind normalerweise nur kurze Zeiten in Betrieb. Trotzdem sind sie eine besonders unangenehme Lärmquelle in Innenräumen. Je kleiner der Wert, umso leiser der Staubsauger.</p> <p><strong>Reinigungsleistung beachten:</strong> Die Werbung hat jahrelang suggeriert: "Höhere Watt-Zahl = besserer Staubsauger". Das ist aber falsch. Die Reinigungsleistung hängt neben der Watt-Zahl vom Zusammenwirken von Gerät, Saugrohr, Düsenkonstruktion und Luftweg ab. Deshalb hatte das EU-Label die Reinigungsleistung explizit ausgewiesen, wobei zwischen Teppichboden und Hartboden unterschieden wurde. Denken Sie daran: Je voller der Staubbeutel, desto schlechter saugt ein Staubsauger.</p> <p><strong>Staub dicht einfangen:</strong> Schlechte Sauger pusten den eingesaugten Staub wieder "hinten" raus. Das EU-Etikett zeigte deshalb auch an, wie gut der Staubsauger den eingesaugten Staub zurückhält. Allerdings müssen Sie auch bei der Nutzung darauf achten:</p> <ul> <li>Tauschen Sie volle Staubbeutel rechtzeitig aus.</li> <li>Tauschen Sie Motorschutz- und Mikroabluftfilter, auch "Hygienefilter" genannt, regelmäßig aus (z.B. beim Austausch der Staubbeutel).</li> <li>Vermeiden Sie den Kontakt mit Staub, wenn Sie den Beutel austauschen oder die Box leeren. Im Staub können sich Pilzsporen, Milbenkot, Bakterien und Schadstoffe ansammeln.</li> </ul> <p><strong>Richtig entsorgen:</strong> Weitere Informationen zur richtigen Entsorgung Ihres Staubsaugers und anderer Elektroaltgeräte finden Sie in unserem ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Umwelttipp <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/elektrogeraete/alte-elektrogeraete-richtig-entsorgen">"Alte Elektrogeräte richtig entsorgen"</a>.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11901/bilder/250409_uba_staubsauger.jpg"> </a> <strong> Vergleichsrechnung Staubsauger </strong> Quelle: Umweltbundesamt / Öko-Institut (2025) </p><p> Neukauf oder reparieren? <p>Für Staubsauger existieren aktuell (wie oben beschrieben) keine Energieeffizienzklassen, weswegen als Basis die maximale Leistungsaufnahme für die Berechnung verwendet wurde. Bei ineffizienten Staubsaugern kann sich der Austausch gegen ein effizientes Neugerät auch bei einer normalen Nutzung von einer Stunde pro Woche lohnen. Wird das Bestandsgerät mit maximaler Leistungsaufnahme von 1.800 Watt verwendet, rentiert sich ein Austausch finanziell. Wird mit dem Bestandsgerät mit mindestens 1.200 Watt gesaugt, lohnt sich der Austausch ergänzend auch fürs <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>. Voraussetzung ist, dass stattdessen ein hochwertiges Gerät mit 600 Watt maximaler Leistungsaufnahme und dabei guter Saugleistung angeschafft wird. Unabhängige Testberichte können bei der Wahl des Gerätes helfen. Wird jedoch die Saugdauer bei einem neuen Gerät aufgrund mangelnder Saugleistung verlängert, kann sich der Spareffekt verringern.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn: Vermeiden Sie das Staubsaugen während allgemeiner Ruhezeiten (22-7 Uhr, 12-15 Uhr und Sonn- und Feiertage).</li> <li>Befreien Sie die Düsen regelmäßig von Fusseln und Flusen: So erzielen Sie ein besseres Saugergebnis.</li> <li>Kaufen Sie nach Möglichkeit ein Modell, bei dem Sie die Leistungsaufnahme regulieren und so an den jeweiligen Untergrund anpassen können.</li> <li>Stellen Sie das Teleskoprohr auf Ihre Körpergröße ein. Das ist nicht nur bequemer, sondern verbessert auch die Kraftübertragung zwischen Hand und Gerät.</li> </ul> </p><p> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> Im Vergleich zum heutigen Trend können bis zum Jahr 2020 durch die neuen Vorgaben der Öko-Design-Richtlinie für Staubsauger in der EU 18 Milliarden Kilowattstunden eingespart werden. Das entspricht rund 5 Großkraftwerken. Bisher wurden Staubsauger mit immer höherer Leistungsaufnahme - teilweise bis über 3.000 Watt - beworben. Dies hat aber nichts mit der Leistungsfähigkeit der Geräte zu tun, da es keinen direkten Zusammenhang zwischen der Staubaufnahme und der elektrischen Leistungsaufnahme gibt. Gute Staubsauger kommen auch mit weit weniger Leistungsaufnahme aus, was die Tests der Stiftung Warentest belegen. Bei Produkttests der Stiftung Warentest schnitten Staubsauger mit einer Leistungsaufnahme von 1.200 Watt am besten ab. Der Testsieger aus dem Jahr 2014 benötigte sogar nur 870 Watt.</p> <p><strong>Gesetzeslage:</strong> Seit September 2014 dürfen nach der Ökodesign-Richtlinie (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R0666&amp;br=ro&amp;">Verordnung (EU) Nr. 666/2013</a>) nur noch Staubsauger mit weniger als 1.600 Watt und ab September 2017 mit weniger als 900 Watt und weniger als 80 dB(A) neu auf den Markt gebracht werden. Gleichzeitig müssen sie weitere spezifische Werte wie z.B. eine Mindeststaubaufnahme auf Teppich- und Hartboden erreichen und eine maximal zulässige Staubemission einhalten. Das stellt sicher, dass die Geräte trotz reduzierter Leistungsaufnahme die Böden gut reinigen und den aufgenommenen Schmutz zurückhalten. Damit die Staubsauger langsamer verschleißen, müssen die Motoren eine Mindestlebensdauer von 500 Stunden aufweisen und die Saugschläuche bestimmten Haltbarkeitskriterien entsprechen. Ab 2017 müssen auch Wasserfiltersauger die Kriterien erfüllen.</p> <p>Während diese Ökodesign-Verordnung weiterhin Gültigkeit hat, wurde die parallel dazu verabschiedete Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) 665/2013) vom Europäischen Gerichtshof am 08.11.2018 für nichtig erklärt. Das Energielabel für Staubsauger darf deshalb nicht mehr beim Verkauf von Staubsaugern gezeigt werden. Dieses Verbot bezieht sich sowohl auf die Werbung in Printmedien, das Internet als auch auf das Ausstellen in Verkaufsräumen. Es spricht allerdings aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, die bisher auf dem Energielabel angebrachten Informationen auf andere Weise darzustellen.</p> <p><strong>Quellen:</strong></p> <ul> <li><a href="http://www.ebpg.bam.de/de/ebpg_medien/tren17/vo_666-2013.pdf">Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 666/2013</a> (Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern)</li> <li><a href="http://www.ebpg.bam.de/de/ebpg_medien/tren17/vo_665-2013.pdf">Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 665/2013</a> (Staubsauger)</li> </ul> </p><p>Informationen für...</p>

1 2 3