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Ökologische Vorrangflächen in NRW

Darstellung von stabilen (potentiellen) Ökologischen Vorrangflächen. Im Rahmen des Greenings sind Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerfläche dazu verpflichtet, 5% ihrer Ackerfläche als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) vorzuhalten und entsprechend zu bewirtschaften. Für die Umsetzung der ÖVF stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Der aktuelle Datenbestand wird einmal täglich abgerufen.

Fördermaßnahmen für Imker EU-Bienenförderung Förderung investiver Maßnahmen in der Bienenhaltung - Agrarinvestitionsförderungsprogramm Förderung von Investitionen zur Marktstrukturverbesserung für landwirtschaftliche Erzeugnisse Förderung von Direktvermarktern Indirekte Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Bienen und anderen Insekten Blühstreifenprogramm Förderrichtlinien Hecken und Feldgehölze

Imker, die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben und ihre Bienen in Sachsen-Anhalt betreuen, können gemäß Artikel 55 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 eine Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse erhalten. Antragsteller sind der Imkerverband Sachsen-Anhalt e.V., der Verband Buckfastimker Sachsen-Anhalt-Thüringen e.V., Imkervereine sowie Imker, die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben und ihre Bienen in Sachsen-Anhalt betreuen. Antragsbearbeitende Stelle ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte. Förderfähige Maßnahmen im Rahmen dieser Förderung sind: technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen, Bekämpfung der Varroose, Maßnahmen zur Förderung der Analyse von Honig und Bienenwachs, Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestands, Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind (außerhalb der Richtlinie). Weiterführende Informationen sind auf der Seite zur EU-Bienenförderung eingestellt. Imker können eine Förderung für Investitionen gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms beantragen. Der Antrag ist bei dem für den Betriebssitz des Antragstellers zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zu stellen. Antragsunterlagen können über ELAISA abgerufen werden. Zusammenschlüsse von Imkern, die nach dem Agrarmarktstrukturgesetz in Verbindung mit der Agrarmarktstrukturverordnung anerkannt und Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind können gemäß der Richtlinie Marktstrukturverbesserung Zuwendungen beantragen. Antragsbearbeitende Stelle ist das Landesverwaltungsamt in Halle. Das Land fördert Direktvermarkter über verschiedene Marketing- und Fortbildungsmaßnahmen. Genauere Angaben sind der Internetseite zum Agrarmarketing zu entnehmen. Wer als Imker oder Imkerverein Interesse an Marketingaktionen hat bzw. teilnehmen möchte, kann sich zudem an die Agrarmarketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH wenden. Viele Maßnahmen mit dem Ziel, biologische Vielfalt zu erhalten und zu fördern, haben positive Effekte auf eine Vielzahl von Organismen, auch auf Insekten. Dazu zählen z.B. die Anlage von Blühflächen und Blühstreifen sowie Schon- und Schutzstreifen oder die Anlage, Pflege und Unterhaltung von Hecken, Knicks, Baumreihen und Feldgehölzen. Mit dem Blühstreifenprogramm werden in Sachsen-Anhalt seit 2010 Landwirte gefördert, die Blühstreifen auf Ackerland anlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass während der gesamten Vegetationsperiode blühende Pflanzen zu finden sind. Die Blühstreifen bleiben fünf Jahre lang erhalten. In der aktuellen Förderperiode werden einjährige und mehrjährige Blühstreifen und Blühflächen sowie Schonstreifen als fünfjährige Maßnahmen angeboten, auch als ökologischen Vorrangfläche. Förderanträge können von Landwirten bis zum 15.5. gestellt werden. Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Umsetzung von Vorhaben zur Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen sowie den Umbau von Hecken zu unterstützen, welche die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme mit Schwerpunkt im Bereich Verminderung der Bodenerosion zum Ziel haben. Neben dem Neu- und Umbau der Hecken sind die notwendigen Planungsleistungen, die Entwicklungspflege bis zum Abschluss des dritten Standjahres sowie die Erosionsschutzwirkung der Hecken sichernde Maßnahmen (Faschinen, Mulden oder Erdverwallungen) förderfähig. Die Förderung aus Mitteln des Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erfolgt in Höhe von 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Antragstellung erfolgt fortlaufend. Aufrufe zu konkreten Auswahlstichtagen erfolgen regelmäßig und werden über ELAISA veröffentlicht. Nach erfolgreicher Antragsprüfung werden zentral die zu fördernden Vorhaben anhand von Auswahlkriterien ermittelt. Daran schließt sich die Bewilligung der ausgewählten Anträge an.

EU-Agrarpolitik: Greening liefert nur geringe Umweltwirkungen

<p>Das Thünen-Institut hat im Auftrag des Umweltbundesamtes die Umweltwirkungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) untersucht. Dabei zeigt sich, dass das „Greening“ – also die verpflichtenden Umweltauflagen der GAP-Periode 2013 bis 2022 nur geringfügige Auswirkungen auf die agrarische Landnutzung und einen begrenzten Nutzen für den Umwelt- und Naturschutz hatte.</p><p>Die GAP-Reform von 2013 sollte die Landwirtschaft in Europa umweltfreundlicher gestalten. Ein Teil der GAP-Direktzahlungen aus der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/landwirtschaft-umweltfreundlich-gestalten/fragen-antworten-zur-europaeischen-agrarfoerderung">ersten Säule</a>&nbsp;wurde deshalb an Bewirtschaftungsmethoden geknüpft: etwa an Vorgaben zur Anbaudiversifizierung, den Erhalt von Dauergrünland und der Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen. Dieses „Greening“ sollte die negativen Umweltwirkungen der Landwirtschaft abmildern.</p><p>Im Evaluationsprojekt „GAPEval III“, das auf den Vorgänger-Projekten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluierung-der-gap-reform-aus-sicht-des%20">GAPEval l</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluierung-der-gap-reform-von-2013-aus-sicht-des%20">GAPEval II</a> aufbaut und dessen Analysen, z.B. zum Greening, fortsetzt, hat das Thünen-Institut (TI) die Auswirkungen der GAP nach Umweltgesichtspunkten untersucht. Für die Studie wertete das TI Daten aus Förderanträgen für die GAP-Zahlungen des <a href="https://agriculture.ec.europa.eu/common-agricultural-policy/financing-cap/assurance-and-audit/managing-payments_de">Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)</a> aus den Bundesländern Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz aus. Zudem wurden ergänzend Daten der deutschlandweiten Agrarstrukturerhebung (ASE) und des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT, Rinderdaten) herangezogen. Das Umweltrisiko von Pflanzenschutzmitteln für spezifische Bodenklimaräume wurde anhand von Risikoindikatoren vom Julius-Kühn-Institut (JKI) analysiert.</p><p>Die Bilanz fällt gemischt aus: Es zeigt sich, dass die Greening-Vorgaben einen geringen Einfluss auf die Art der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/l?tag=Landnutzung#alphabar">Landnutzung</a>⁠ und damit auf den Agrarumwelt- und -naturschutz hatten.</p><p>So brachte etwa die Anbaudiversifizierung, d.h. der Anbau verschiedener Kulturen auf den Ackerflächen, kaum nennenswerte Vorteile für den Umwelt- und Naturschutz. Schon vor Einführung des Greenings waren die Auflagen auf 81 Prozent der Ackerflächen erfüllt, danach belief sich der Anteil auf 95 Prozent.</p><p>Auch beim Dauergrünland blieb der Anteil mit rund 28 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Fläche seit 2015 stabil. Damit konnte der konstante Rückgang von Grünlandflächen der vorangegangenen Jahre gestoppt werden – eine positive Entwicklung, die allerding nicht allein der GAP zuzuschreiben ist. In Deutschland etwa wurde im selben Zeitraum der Grünlandschutz im Ordnungsrecht der Länder verschärft.</p><p>Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) wurden eingeführt, um die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biodiversitt#alphabar">Biodiversität</a>⁠ in der Agrarlandschaft zu fördern. Als ÖVF konnten u.&nbsp;a. Zwischenfrüchte, Brachen und Leguminosen gemeldet werden. Allerdings wurden die ÖVF-Vorgaben überwiegend über den Anbau von Zwischenfrüchten erfüllt, die aus Biodiversitätssicht weniger wertvoll sind. Besonders in Regionen mit intensiver Tierhaltung waren Zwischenfrüchte beliebt, da diese sich gut in die Anbauplanung integrieren ließen.</p><p>Leguminosen, also Hülsenfrüchte wie Erbsen, Bohnen, Soja, Klee und Lupinen, spielten zu Beginn der GAP-Periode nur eine untergeordnete Rolle: Sie wurden lediglich auf 0,8 Prozent der Ackerfläche zur Erfüllung der Greening-Vorgaben zu ökologischen Vorrangflächen angebaut. Mehr als zwei Drittel davon wurde über großkörnige Leguminosen erfüllt. Nach der Einführung eines Verbots von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen im Jahr 2018 halbierte sich dieser Anteil an großkörnigen Leguminosen. Stattdessen wurden nun zu über zwei Dritteln kleinkörnige Leguminosen gemeldet. Diese können in der Regel ohne ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pflanzenschutzmittel#alphabar">Pflanzenschutzmittel</a>⁠ angebaut werden und sind auch aus Naturschutzsicht ein Gewinn, da sie für Insekten und Feldvögel wichtige Nahrungsquellen und Habitate bieten.</p><p>Der Anteil ökologisch wertvoller Flächen, wie Brachen, zur Erfüllung der Greening-Vorgaben sank von 2015 bis 2021 von 1,9 auf 1,7 Prozent. Diese Flächen finden sich vor allem in ertragsschwächeren Regionen und waren für Intensivregionen keine attraktive Option. Insgesamt ist aber zu verzeichnen, dass Brachen (außerhalb der ökologischen Vorrangflächen) zunahmen, aber nicht die höheren Anteile an der landwirtschaftlichen Fläche der Jahrtausendwende erreichen konnten.</p><p>Neben den Landnutzungsänderungen lag ein weiterer Fokus der Studie auf der Nutztierhaltung. Hier zeigt sich ein deutliches Bild: Die Tierbestände pro Betrieb, vor allem beim Geflügel, sind stark gestiegen. Aus Umweltsicht führt diese Intensivierung zu hohen regionalen Belastungen von Böden, Luft und Gewässern, etwa durch die hohen Stickstoffeinträge der Wirtschaftsdünger. Im selben Zeitraum sanken die Bestände von Rindern und Schweinen. Ein insgesamt geringerer Tierbestand ist aus Umweltsicht positiv, da weniger Flächen für den Anbau von Futtermitteln und damit auch weniger Pflanzenschutz- und Düngemittel benötigt werden. Außerdem sinken die Nährstoffeinträge durch Wirtschaftsdünger und die Ammoniak- und Treibhausgasemissionen.</p><p>Trotz der Schwächen des Greenings und der beschränkten positiven Umweltwirkung der laufenden GAP-Periode sind die Umweltauflagen der GAP wenigstens als kleiner Schritt in Richtung ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/n?tag=Nachhaltigkeit#alphabar">Nachhaltigkeit</a>⁠ zu werten. Der aktuelle Legislativvorschlag der EU-Kommission für die GAP nach 2027 setzt stark auf eine Abschwächung der Umwelt- und Klimaschutzstandards und gefährdet auch die bisherigen kleinen Erfolge hin zu mehr Umwelt- und ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>⁠.</p>

Ausnahme des Umbruchverbots für Zwischenfrüchte im Rheinland in NRW

Ab dem Jahr 2018 besteht in bestimmten Kreisen und kreisfreien Städten des Landesteils Rheinland die Möglichkeit, Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Greening-Verpflichtungen als ökologische Vorrangfläche angebaut werden, ab dem 1. Februar umzubrechen. Der vorgezogene Umbruchtermin gilt auch für Zwischenfrüchte, die nach einem Leguminosenanbau im Rahmen des Greening angebaut wurden sowie Untersaaten im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen. Eine Vorverlagerung des Umbruchtermins für Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, ist nicht möglich. Hier gilt weiter der 16. Februar als frühester Termin, auch falls diese als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening ausgewiesen werden. Der aktuelle Datenbestand ist statisch und wird nur bei Bedarf abgerufen.

Stand der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2014 - 2020

Aktueller Begriff des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Stand der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2014 - 2020 Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), die nach Einschätzung der EU-Kommission „wahrhaft ge- meinsame Politik“ (Kom (2011) 625) der seit dem 1. Juli 2013 nunmehr 28 EU-Staaten, wird in regelmäßigen Abständen reformiert. Allerdings ist nun zum ersten Mal das Europäische Parla- ment (EP) in der Pflicht, den Agrarhaushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 zu verabschieden. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 ist das EP neben dem Rat der Eu- ropäischen Union gleichberechtigt an der Verabschiedung des gesamten Agrarhaushalts beteiligt. Mit der aktuellen Reform für den Zeitraum 2014 bis 2020 soll nach Maßgabe der Kommission im Wesentlichen die 1. Säule der EU-Agrarpolitik, die neben marktbezogenen Ausgaben insbesonde- re Direktzahlungen an die Landwirte beinhaltet, ökologischer und gerechter werden. “Ökologi- scher“ bedeutet, 30 Prozent des nationalen Finanzrahmens für Direktzahlungen sollen an Um- weltmaßnahmen gebunden sein. “Gerechter“ heißt, die Höhe der Direktzahlungen an die Land- wirte soll innerhalb der EU nach und nach moderat angeglichen werden (Konvergenz). Insgesamt lässt sich das Modell der GAP wie folgt zusammenfassen: Eine wettbewerbsfähige Agrarwirt- schaft mit einer rentablen Nahrungsmittelproduktion, eine ökologische Bewirtschaftung der na- türlichen Ressourcen unter Berücksichtigung des Klimawandels und die Förderung und Entwick- lung des ländlichen Raums. Bereits im Oktober 2011 legte die Europäische Kommission hierzu ein sehr detailliertes Legisla- tivpaket (Kom (2011) 625 - 631) für eine Reform der GAP für den Zeitraum 2014 bis 2020 vor. Nach mehr als 40 trilateralen Verhandlungen zwischen Agrarministerrat, EU-Kommission und Europäischem Parlament (EP) einigten sich die Teilnehmer am 26. Juni 2013 und zu den letzten offenen Punkten am 24. September 2013 auf einen politischen Kompromiss zur GAP. Der zu- ständige Landwirtschaftsausschuss des EP stimmte diesen Vorgaben am 30. September 2013 zu. Dem Kompromiss liegen im Wesentlichen noch vier als Basisrechtsakte (KOM (2011) 625 - 628) bezeichnete Verordnungsentwürfe über Direktzahlungen, über die gemeinsame Marktorganisati- on, die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und die horizontale Verordnung über die Fi- nanzierung, Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP in ihren konsolidierten Fassungen zu- grunde. Über diese vier Verordnungsentwürfe wird das EP voraussichtlich am 20. November 2013 abstimmen. Die 1. Säule der GAP wird vollständig aus EU-Mitteln finanziert. Auch die 2. Säule für die Ent- wicklung des ländlichen Raums erhält zu einem gewissen Teil Zahlungen aus dem EU-Haushalt - der Rest wird national kofinanziert. Für die Reform der GAP ist somit neben ihrer förmlichen Genehmigung durch das EP und den Rat auch die Abstimmung über die EU-Haushaltsmittel für den Zeitraum 2014 bis 2020, über den sogenannten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014 - Nr. 39/13 (14. November 2013) © 2013 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Seite 2 Stand der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2014 - 2020 2020 erforderlich. Am 27. Juni 2013 kam eine politische Einigung zum MFR 2014 - 2020 zwi- schen den Präsidenten des EP, der Kommission und des Ministerrates zustande und wurde durch eine Entschließung des EP am 3. Juli 2013 bestätigt. Durch die Einigung zum MFR wird die Höhe der EU-Haushaltsmittel gebilligt, die von den Staats- und Regierungschefs auf einer Sonderta- gung des Europäischen Rates am 7./8. Februar 2013 beziffert wurden. Unter der Rubrik 2 („Nach- haltiges Wachstum und natürliche Ressourcen“) sind für den Zeitraum 2014 bis 2020 für Agrar- und Fischereiausgaben der EU 28 insgesamt 373.179 Mio. Euro vorgesehen. Von diesen sollen 277.851 Mio. Euro auf die 1. Säule und 84.936 Mio. Euro auf die 2. Säule entfallen. Insgesamt werden der GAP für die Finanzperiode 2014 bis 2020 im Vergleich zum Finanzrahmen 2007 bis 2013 aufgrund der Finanzkrise 11,3 Prozent weniger Mittel zur Verfügung stehen. Sie sollen nach dem Motto „besser“ statt „mehr“ eingesetzt werden. Im Wesentlichen sieht die GAP-Reform die Beibehaltung des Zwei-Säulen-Modells vor, aber mit einer gewissen Flexibilisierung zwischen den beiden Säulen. Die Staaten sollen 15 Prozent ihres nationalen Finanzrahmens der 1. Säule auf die 2. Säule übertragen können, und umgekehrt. Die- se Beträge müssen nicht kofinanziert werden. 70 Prozent des für die Direktzahlungen vorgesehe- nen nationalen Finanzrahmens werden für die sogenannte Basisprämie - die frühere Betriebs- prämie - verwendet, deren Höhe flächenabhängig ist. Aus dem 70-Prozent-Direktzahlungstopf werden weitere Zahlungen finanziert, zum Beispiel die erhöhte Basisprämie für Junglandwirte, die Kleinlandwirteregelung und die Agrarkrisenreserve. Damit die GAP ökologischer wird, sind die restlichen 30 Prozent des verfügbaren nationalen Finanzrahmens an Umweltauflagen gebun- den. Dieser sogenannte Ökologisierungszuschlag wird für eine gewisse Anbaudiversifizierung gezahlt – das heißt, abhängig von der Größe der Anbaufläche sind zwei bzw. drei landwirtschaft- liche Kulturen anzubauen. Auch für die Erhaltung von Dauergrünland und von ökologischen Vorrangflächen wird der Zuschlag gezahlt. Durch die Verzögerung bei der legislativen Umsetzung der GAP-Reform sind für die Direktzah- lungen der 1. Säule Übergangsregelungen für das Jahr 2014 vorgesehen; alle weiteren Elemente der Reform sollen nach der Verabschiedung im EP ab dem 1. Januar 2014 umgesetzt werden kön- nen. Quellen: – Rat der EU (2013). Politische Einigung über das GAP-Reformpaket. 20. Juni 2013. – Council of the European Union (2013). Council approves MFF agreement. 28. Juni 2013. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/genaff/137642.pdf – Europäischer Rat (2013). Tagung vom 7./8. Februar 2013. Schlussfolgerungen (Mehrjähriger Finanzrahmen). http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/135379.pdf – Europäische Kommission (2013). Anpassung des EU-Haushalts 2013 gemäß der politischen Einigung zum MFR. 25. September 2013. – Europäische Kommission (2013). GAP-Reform – Erläuterung der wichtigsten Aspekte. 25. Oktober 2013. – Europäisches Parlament(2013). Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Protokoll der Sitzung vom 30. September 2013. – Europäisches Parlament (2013). Generaldirektion interne Politikbereiche. Fachabteilung Struktur- und Kohäsions- politik B. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum Mehrjähri- gen Finanzrahmen 2014-2020 und zur GAP. Themenpapier. – BMF (2013). Der Mehrjährige Finanzrahmen der EU 2014-2020. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/EU_auf_einen_Blick/EU_H aushalt/2012-02-26-mehrjaehriger-finanzrahmen-der-eu-2014-2020.html Verfasserin: ORRn Susanne Goldbecker, M. A.– Fachbereich WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus

INSPIRE Bewirtschaftungsgebiete Integratives Monitoring der Großschutzgebiete

Der INSPIRE Darstellungsdienst Bewirtschaftungsgebiete Integratives Monitoring der Großschutzgebiete stellt die Monitoring-Datenbank für die Integrative Monitoring der Großschutzgebiete gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III bereit. Die Monitoring-Datenbank erlaubt ein bundesweites Monitoring, welches ökologische, ökonomische, soziale bzw. soziokulturelle Parameter (42 Indikatoren) berücksichtigt und miteinander verbindet. Aktuell wird das Monitoring in 13 Nationalparken und 14 Biosphärenreservaten durchgeführt. Ziel ist die Qualität des deutschen Schutzgebietssystems langfristig zu sichern, internationale und nationale Berichtspflichten zu erfüllen und eine bundeseinheitliche Übersicht über die Entwicklung der einzigartigen Lebensräume der Nationalen Naturlandschaften zu schaffen. Die Großschutzgebiete Röhn und Elbe wurden an den Bundeslandgrenzen unterteilt.

Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG - Anfrage zu spezifischen InVeKos Geodaten zu Forschungszwecken

Sehr << Antragsteller:in >> mein Name ist << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> und ich forsche am German Centre for Integrative Biodiversity Research (iDiv)/Helmholtz Centre for Environmental Research (UFZ) in Leipzig zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU unter der Leitung von Dr. Guy Pe’er in der Arbeitsgruppe zu Ökosystemleistung von Prof. Aletta Bonn. Im Rahmen des EU-Projects „Agroecology-TRANSECT“ (mit Dr. Guy Pe’er und Dr. Elizabeth Finch) konzentriere ich mich auf die GAP und deren potentielle Auswirkungen auf die Biodiversität unter Verwendung räumlicher und zeitlicher Daten. Im Zuge dessen würde ich mich gerne für Deutschland beispielhaft auf verschiedene Bundesländer fokussieren und bräuchte hierzu die jeweiligen detaillierten InVeKos Daten (mit dem Fokus auf die Umsetzung der ökologischen Vorrangfläche und des Greenings). Ausgehend davon, wollte ich Sie fragen, ob Sie mir – zu rein wissenschaftlichen Zwecken – folgende (Geo-)Daten zur Verfügung stellen können: - Beantragte Nutzungscodes - Beantragte Ökologische Vorrangflächen (bestenfalls so detailliert wie möglich, z.B. welche Landschaftselemente beantragt worden sind) - Beantragte KULAP Maßnahmen - Beantragte Ausgleichszulage - Landschaftselemente Wir können uns gerne über die genaue Datenübermittlung sowie Datenvereinbarung (etc.) per E-Mail (<<E-Mail-Adresse>>), telefonisch (+49 341 9733194) oder via online Meeting (z.B. zoom) detailliert austauschen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Doctoral Researcher (she/her) +49 341 9733194 <<E-Mail-Adresse>> Agriculture and Ecosystem Services hub, Dept. Ecosystem Services German Centre for Integrative Biodiversity Research (iDiv) Halle-Jena-Leipzig Puschstrasse 4 04103 Leipzig, Germany and Helmholtz Centre for Environmental Research – UFZ

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG - InVeKos Daten

Ausgehend davon, wollte ich Sie fragen, ob Sie mir – zu rein wissenschaftlichen Zwecken – folgende (Geo-)Daten zur Verfügung stellen können: - Beantragte Nutzungscodes - Beantragte Ökologische Vorrangflächen (bestenfalls so detailliert wie möglich, z.B. welche Landschaftselemente beantragt worden sind) - Beantragte KULAP Maßnahmen - Beantragte Ausgleichszulage - Landschaftselemente

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG - Bayerische InVeKos Daten

Sehr geehrte Damen und Herren, [...] Ausgehend davon, wollte ich Sie fragen, ob Sie mir – zu rein wissenschaftlichen Zwecken – folgende (Geo-)Daten zur Verfügung stellen können: - Beantragte Nutzungscodes - Beantragte Ökologische Vorrangflächen (bestenfalls so detailliert wie möglich, z.B. welche Landschaftselemente beantragt worden sind) - Beantragte KULAP Maßnahmen - Beantragte Ausgleichszulage - Landschaftselemente Wir können uns gerne über die genaue Datenübermittlung sowie Datenvereinbarung (etc.) per E-Mail (<<E-Mail-Adresse>>), telefonisch (+49 341 9733194) oder via online Meeting (z.B. zoom) detailliert austauschen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> -- Doctoral Researcher (she/her) +49 341 9733194 <<E-Mail-Adresse>> Agriculture and Ecosystem Services hub, Dept. Ecosystem Services German Centre for Integrative Biodiversity Research (iDiv) Halle-Jena-Leipzig Puschstrasse 4 04103 Leipzig, Germany and Helmholtz Centre for Environmental Research – UFZ

BfN Schriften 630 - Wirkung ökologischer Vorrangflächen zur Erreichung der Biodiversitätsziele in Ackerlandschaften

Das von der EU-Kommission bei der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) verfolgte Ziel ist neben einer gerechteren Verteilung der Agrargelder insbesondere eine umweltfreundlichere „grünere“ 1. Säule der GAP. Die Notwendigkeit für eine stärkere Ökologisierung der GAP wird u. a. auf Grund des dramatischen Artenrückgangs in der Agrarlandschaft, anhaltend hoher Nährstoffeinträge in Böden und Gewässer sowie aus europäischen und globalen Vorgaben zum Schutz der Biodiversität ersichtlich. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass die über die 2. Säule der GAP angebotenen freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen in intensiv genutzten landwirtschaftlichen Regionen relativ wenig in Anspruch genommen werden. Die zentrale Maßnahme zur Erreichung der Biodiversitätsziele, ergänzend zur Agrarumweltförderung, wurde für die Förderperiode ab 2015 in den ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) gesehen).

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