Am 23. Februar 2015 verkündete Shell Canada, das neue Projekt "Pierre River Mine" zum Abbau von Teersanden in der kanadischen Provinz Alberta zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter zu verfolgen. Statt dessen soll die Produktion in der bereits seit zwölf Jahren arbeitenden Teersandmine Athabasca, ebenfalls in Alberta gelegen, mehr als verdoppelt werden.
Das "Pierre River Mine"-Projekt, von Shell seit 2007 geplant, ist damit das größte Teersandprojekt, das dem gefallenen Ölpreis zum Opfer fällt: Die Mine sollte 200.000 Barrel Öl pro Tag liefern.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Erdöl; Rohöl; [komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen. Besteht in erster Linie aus aliphatischen, alicyclischen und aromatischen Kohlenwasserstoffen. Kann auch geringe Mengen Stickstoff, Sauerstoff und Schwefelverbindungen enthalten. Diese Kategorie schließt Leicht-, Mittel- und Schwererdöle ein, auch aus Teersanden extrahierte Öle. Kohlenwasserstoffhaltige Materialien, die zu ihrer Gewinnung oder Konversion zu Erdölraffineriegrundstoffen größere chemische Veränderungen erfordern wie rohe Schieferöle, aufgewertete Schieferöle und flüssige Kohlenbrennstoffe sind in dieser Definition nicht enthalten.]. Stoffart: Stoffklasse. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..