Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Partwitzer Sees sowie des Überleiters zwischen dem Geierswalder See und dem Partwitzer See gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 13. September 2019 Geschäftszeichen: DD42-4062/3 Fundstelle: siehe Link unter Verweise