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Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Partwitzer Sees sowie des ܜberleiters zwischen dem Geierswalder See und dem Partwitzer See

Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Fertigstellung von Gewässerstrecken des Partwitzer Sees sowie des Überleiters zwischen dem Geierswalder See und dem Partwitzer See gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 13. September 2019 Geschäftszeichen: DD42-4062/3 Fundstelle: siehe Link unter Verweise

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