Der Aufgabenschwerpunkt des FuE-Vorhabens liegt in der Entwicklung eines EDV Systems zur Verwaltung, Analyse, Ueberwachung und Darstellung aller raeumlichen und thematischen Daten der Deponie.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt. (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch Abfälle als gefährliche Stoffe im Sinne der 12. BImSchV(Störfallverordnung). Gleichzeitig können bei Bränden in Abfalllagern gefährliche Stoffe in Form von Brandgasen, Brandprodukten oder Löschwasser entstehen, wodurch diese Anlagen unter die Störfallverordnung fallen können. Das Treffen von dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Vorkehrungen zur Verhinderung und Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkung von Störfällen sind grundlegende Betreiberpflichten nach § 3 StörfallV. Ziel des Vorhabens ist es, ihre Umsetzung bei der Lagerung von Abfällen zu verbessern. Das geplante Vorhaben soll Anlagen zur Lagerung von (gefährlichen) Abfällen, die unter die 12. BImSchV fallen können, identifizieren, Brandereignisse und deren Ursachen in diesen Anlagen recherchieren und eine Übersicht über das vorhandene Regelwerk zu Anforderungen an die Lagerung von (gefährlichen) Abfällen darstellen. Insbesondere Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes zur Vermeidung der Entstehung von Bränden und der Umgang mit Löschwasser und den damit verbundenen Beeinträchtigungen bei fehlender Rückhaltung oder bei einer Entsorgung von Brandrückständen, sollen Projektinhalt sein. Daraus abgeleitet sollen Handlungsbedarfe aufgestellt und Vorschläge für die Verhinderung von Brandereignissen bzw. die wirksame Begrenzung von Auswirkungen erarbeitet werden. Das geplante Vorhaben soll dazu beitragen, dieses Thema fachlich und wissenschaftlich aufzubereiten. Die Ergebnisse sollen mit der Kommission für Anlagensicherheit, den zuständigen Länderbehörden (Immissionsschutz, Abfall, Brandschutz), den Verbänden der Betreiber, den Umweltverbänden und den Feuerwehrverbänden kommuniziert werden.
Viele Produktionsprozesse werden unter Verwendung gefährlicher Chemikalien und/oder unter gefährlichen Prozessbedingungen (hoher Druck, hohe Temperatur, brennbare Lösungsmittel und a.) durchgeführt. Dies erfordert i.d.R: aufwändige und kostspielige Sicherheits-maßnahmen. Zudem könnten Terroristen eine entsprechende Anlage als Anschlagsziel betrachten. Daher wird in den USA erwogen, das Risikopotenzial besonders gefährlicher Industrieanlagen durch Anwendung von 'inhärent sicherer(er) Technik' (IST) zu verringern, d.h. die oben genannten Gefahren soweit wie möglich zu vermeiden (z.B. durch Substitution oder Minimierung gefährlicher Stoffe, moderate Prozessbedingungen). IST ist in Deutschland (D) im Anlagensicherheitsrecht bisher nicht als Konzept verankert. Ziel des Vorhabens ist, unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus dem Ausland zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen IST zur Verringerung des Risikos gefährlicher Industrieanlagen in D beitragen könnte. Dazu sind deutsche und internationale, auch in der Entwicklung befindliche Rechtsnormen, technische Regelwerke und Arbeitshilfen (z.B. Guidelines) aus dem öffentlichen und privaten Sektor hinsichtlich Regelungen zu IST als Ganzes oder zu Teilaspekten zu analysieren und unter Berücksichtigung einschlägiger Diskussionen zu untersuchen. Die Betrachtung der Substitution soll insbesondere in Hinblick auf die Stoffe der Seveso II RL erfolgen. Die in Betrieben eingesetzten Alternativen zu gefährliche(re)n Verfahren und Chemikalien, die zur Bewertung dieser genutzten Methoden und Tools sowie die Verbreitung und Art der Verankerung von IST in Sicherheitsmanagementsystemen sind zu analysieren. Eine grobe qualitative Einschätzung der IST-Potentiale in D unter Berücksichtigung von Sicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz insgesamt soll abgeleitet und Maßnahmenvorschläge genannt werden, wie ggf. vorhandene Potentiale in D umgesetzt werden können.
Übersicht zur BetrSichV - Anpassung von Arbeitsmitteln an den Stand der Technik bei der Verwendung gemäß BetrSichV Ursula Aich – Dezernatsleiterin RP Darmstadt a.D. Bundesratsbeauftragte für die Richtlinie2014734/EU Ursula.Aich @hsm.hessen.de Historie 2002 Betriebssicherheitsverordnung Zusammenfassung von über 10 Verordnungen • Trennung Beschaffenheit/Betrieb 2015 •Steigerung der Eigenverantwortung •„Generalklausel statt Detailregelung“ Betriebssicherheitsverordnung (neu ab 01. Juni 2015) Neue Struktur • Materielle Anforderungen an Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen gleichgestellt • Verbesserungen des Arbeitsschutzes 2016 Betriebssicherheitsverordnung - Korrekturen VO vom 5.11.2016 - in Kraft seit 19.11.2016 • Klarstellungen, Betankungsanlage entfällt • Übergangsbestimmungen Historie 2019 Änderung Betriebssicherheitsverordnung (BGBL. I S. 554 vom 7.5.2021) • Klarstellungen (Kontrolle statt Überprüfung, Funktionsfähigkeit ) 2021 •Anhang 2 Abschnitt 4 – Prüfung von Druckanlagen überarbeitet •Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 - Prüfung von bestimmten Anlagen in Tabellenform, welche die Prüfanforderungen insgesamt beschreibt Änderung Betriebssicherheitsverordnung • • Anpassung an Gesetz für überwachungsbedürftige Anlagen – in Kraft Klarstellung in Tabelle in Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 zur Prüfung von Druckanlagen Nr. 7.10 und 7.13 (BGBl. I S. 1224 vom 28.5.2021); in Kraft seit 5.6.21
Ziele: - Die Umsetzung der Modelle der biologisch-chemischen Stoffprozesse von Deponaten in von Zeit, Temperatur, Flüssigkeit usw abhängige Stoffmodelle von solcher Form, so dass Prognosen über zukünftige Entwicklungen, Sicherheit oder Gefährdung der Deponie möglich sind. Zwischenziele: - Zusammenstellen der von der chemisch-physikalischen-biologischen Prozessforschung erhaltenen Massen- und Energiebilanzgleichung; - Formulierung der gekoppelten Wärme-, Gas-, Stofftransportgleichungen; - soweit möglich, Anpassung der Parameter an Versuchsergebnisse oder in-Situ-Messungen; - Implementieren der aufbereiteten Basisgleichungen in FEM-Programme.
Die Untersuchung hat im wesentlichen folgende Punkte aufgezeigt: Die zunehmende Komplexität der Chemieparks mit der engen Nachbarschaft und dem stofflichen und energetischen Verbund gefährlicher Anlagen verschiedener Betreiber führt zu neuen Problemen im öffentlichen Recht. Anders als im Zivilrecht können mehrere Personen nicht oder nur bedingt als Betreiber einer Anlage qualifiziert werden. Veröffentlicht in Texte | 31/2002.
In Deutschland werden die Emissionen von Treibhausgasen (THG) in den beiden getrennten Systemen des Emissionshandels (ETS) und der Emissionsberichterstattung (National Inventory Report - NIR) erfasst: Unter dem ETS werden die Daten der Deutschen Emissionshandelsstelle am Umweltbundesamt (DEHSt) gemäß Monitoringberichten der emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiber erfasst. Dies entspricht einem Bottom-up-Ansatz und spiegelt die tatsächlichen Emissionen der Anlagen wider. Der Betrachtungsschwerpunkt liegt dabei eher auf den Output der emissionsverursachenden Prozesse. Dagegen werden die THG-Emissionen für den NIR in der Emissionsdatenbank des Umweltbundesamtes (ZSE) im Top-Down-Ansatz erfasst. Die Strukturierung der Emittenten erfolgt dabei gemäß IPCC und darüber hinaus entlang energiestatistischen Kriterien, Anlagen / Verbrennungstechnik und immissionsschutzrechtlicher Einstufung. Der Betrachtungsschwerpunkt liegt dabei eher auf den Input der emissionsverursachenden Prozesse. Insgesamt können die Daten aus dem Emissionshandel als die aktuellsten empirischen Daten aufgefasst werden, da insbesondere die dem NIR zugrundeliegenden Aktivitätsraten wie sie aus der AG Energiebilanz stammen nicht zeitnah verfügbar sind, sondern als Auswertetabelle oft lediglich vorläufigen Charakter besitzen. Daher ist die Nutzung der ETS-Daten für die Emissionsberichterstattung im maßgeblichen Interesse der Qualitätssicherung und -verbesserung im Sinne der Nutzung der bestverfügbaren Daten. Hierbei sind allerdings die strengen Datenschutzbestimmungen zu den anlagenbezogenen Daten des ETS zu beachten. Im Vorhaben sollen umfassend anonymisierte Daten des Emissionshandels für den Vergleich mit den Daten der Nationalen Klimaberichterstattung aufgearbeitet werden. Dabei ist einerseits eine syntaktische Interpretation und Aggregation von Materialien- und Chargeninformation erforderlich. Andererseits sollen in quantitative Analysen Abdeckungsgrade der für ganz Deutschland berichteten Emission durch die Emissionen des ETS bestimmt und validiert werden. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei auf den Emissionen aus Raffinerien, Kokereien und der der Eisen- und Stahlindustrie. Außerdem sollen die schon jetzt bei der DEHSt verfügbaren Daten zu den ab 2013 zusätzlich emissionshandelspflichtigen Anlagenarten aufgearbeitet und interpretiert werden. Im Ergebnis soll somit die nationale Klimaberichterstattung validiert werden, um so auch den immer strengeren internationalen Anforderungen zu genügen, die auch Voraussetzung für die Teilnahme an den flexiblen Mechanismen (Emissionshandel, Joint Implementation, Green Development Mechansim) unter der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) sind.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 37 |
| Land | 5 |
| Weitere | 3 |
| Wissenschaft | 8 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 33 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 2 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 8 |
| Offen | 34 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 40 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Dokument | 4 |
| Keine | 30 |
| Webseite | 9 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 23 |
| Lebewesen und Lebensräume | 32 |
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| Mensch und Umwelt | 42 |
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