Der Aufgabenschwerpunkt des FuE-Vorhabens liegt in der Entwicklung eines EDV Systems zur Verwaltung, Analyse, Ueberwachung und Darstellung aller raeumlichen und thematischen Daten der Deponie.
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wird Erzeugern und Besitzern von Abfällen und den Entsorgungsträgern aufgegeben, Abfälle möglichst zu vermeiden, ihre Menge und Schädlichkeit zu vermindern, sie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen. Erst wenn keine Verwertung mehr möglich ist, sollen Abfälle endgültig aus dem Wirtschaftskreislauf ausgegliedert und beseitigt werden. Was auch immer mit Abfällen geschieht, es hat so zu erfolgen, dass dabei kein Schaden für die Umwelt entsteht (Prinzip der Allgemeinwohlverträglichkeit einer Maßnahme). Sofern Entsorgungsanlagen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Prinzip umgesetzt wird. Das ist für die Mehrzahl der Anlagen in Sachsen-Anhalt gegeben. Aber was ist gerade „Stand der Technik“ für die Behandlung, Verbrennung oder Deponierung von Abfällen? Wohin geht die Entwicklung in der Zukunft, auch unter Berücksichtigung dessen, dass Bedarf und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen nicht losgelöst von globalen Veränderungen der Märkte und des Weltklimas zu betrachten sind? Können und dürfen die vorhandenen Anlagen auch „jeden“ Abfall wirklich annehmen? Was passiert mit dem Abfall in einer Anlage, bleibt er womöglich gefährlich oder werden ihm anhaftende Schadstoffe wirksam zerstört? Wann und unter welchen Randbedingungen dürfen Abfälle als Sekundärmaterialien („Ersatzbaustoffe“) eingesetzt werden, ohne am Einsatzort Schäden zu verursachen? Welche Anforderungen sind an Standorte zu stellen, an denen Abfälle verwertet werden und erfüllen sie diese Anforderungen auch nachhaltig? All das sind Fragen, die u.a. im Dezernat "Kreislaufwirtschaft und Chemikaliensicherheit“ bearbeitet und beantwortet werden. Die Ergebnisse lassen wir einfließen in die Beratung des Fachministeriums, der Behörden und der interessierten Öffentlichkeit. Wir organisieren und gestalten Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, nutzen Printmedien, das Internet und vor allem das persönliche Gespräch, um Arbeitsergebnisse zu präsentieren. Entsorgungsanlagen in Sachsen-Anhalt können Sie sich beim Umweltportal Sachsen-Anhalt anzeigen lassen. Letzte Aktualisierung: 06.07.2023
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch Abfälle als gefährliche Stoffe im Sinne der 12. BImSchV(Störfallverordnung). Gleichzeitig können bei Bränden in Abfalllagern gefährliche Stoffe in Form von Brandgasen, Brandprodukten oder Löschwasser entstehen, wodurch diese Anlagen unter die Störfallverordnung fallen können. Das Treffen von dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Vorkehrungen zur Verhinderung und Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkung von Störfällen sind grundlegende Betreiberpflichten nach § 3 StörfallV. Ziel des Vorhabens ist es, ihre Umsetzung bei der Lagerung von Abfällen zu verbessern. Das geplante Vorhaben soll Anlagen zur Lagerung von (gefährlichen) Abfällen, die unter die 12. BImSchV fallen können, identifizieren, Brandereignisse und deren Ursachen in diesen Anlagen recherchieren und eine Übersicht über das vorhandene Regelwerk zu Anforderungen an die Lagerung von (gefährlichen) Abfällen darstellen. Insbesondere Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes zur Vermeidung der Entstehung von Bränden und der Umgang mit Löschwasser und den damit verbundenen Beeinträchtigungen bei fehlender Rückhaltung oder bei einer Entsorgung von Brandrückständen, sollen Projektinhalt sein. Daraus abgeleitet sollen Handlungsbedarfe aufgestellt und Vorschläge für die Verhinderung von Brandereignissen bzw. die wirksame Begrenzung von Auswirkungen erarbeitet werden. Das geplante Vorhaben soll dazu beitragen, dieses Thema fachlich und wissenschaftlich aufzubereiten. Die Ergebnisse sollen mit der Kommission für Anlagensicherheit, den zuständigen Länderbehörden (Immissionsschutz, Abfall, Brandschutz), den Verbänden der Betreiber, den Umweltverbänden und den Feuerwehrverbänden kommuniziert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt. (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen SeeAufgG Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), Artikel 3 des Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften- Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2190), Artikel 146 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)*) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 337 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuches vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3079), Artikel 35 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), Artikel 4 Nummer 123 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. I Nummer 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. I Nummer 126). Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) §1 §2 §3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e §4 §5 § 5a §6 §7 § 7a §8 § 8a §9 § 9a § 9b (aufgehoben) § 9c § 9d § 9e § 9f § 9g § 10 (aufgehoben) § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a § 18 (aufgehoben) § 19 § 20 § 21 § 22 § 22a (aufgehoben) § 22b § 23 Anlage Download Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 20. April 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ( BGBl. I Seite 1489) Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), Artikel 3 des Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV und des Seeaufgabengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2190), Artikel 146 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ( EU ) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG -EU) 1) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 337 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des HNS -Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuches vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3079), Artikel 35 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), Artikel 4 Nummer 123 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 73), Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 126), Artikel 72 Absatz 1 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Dreiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 2) vom 02. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 156). Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) § 1 § 2 § 3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e § 4 § 5 § 5a § 6 § 7 § 7a § 8 § 8a § 9 § 9a § 9b (aufgehoben) § 9c § 9d § 9e § 9f § 9g § 10 (aufgehoben) § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a § 18 (aufgehoben) § 19 § 20 § 21 § 22 § 22a (aufgehoben) § 22b § 23 Anlage Download Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). 2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/811 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung von Anhang 1 der Richtlinie 2002/59/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der an Schiffsmeldesysteme zu übermittelnden Informationen (ABl. L 2025/811, 28.04.2025). Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/3099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 2024/3099, 16.12.2024). Stand: 10. Juli 2025
§ 9 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen; das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer; die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks ( BGBl. 2013 II Seite 530, 531); die Anforderungen an die Besetzung von Seeschiffen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflichtungen des Reeders und des Kapitäns für die Durchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die Erteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungszeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Überwachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften durch die zuständige Stelle; die Anforderungen an die Befähigung sowie die fachliche und persönliche Eignung der Besatzungsmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge einschließlich des Mindestalters der Bewerber, die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und der Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, für die Anerkennung ausländischer Nachweise und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und anderer rechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit diesen Nachweisen und die nach den völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften über die Ausbildung und Befähigung von Seeleuten von den seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen zu erfüllenden Qualitätsnormen; Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und Eignung, insbesondere durch die Abnahme von Prüfungen, sowie das Verfahren; die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und entsprechende Urkunden vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; die Anforderungen an die Erteilung eines Nachweises über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Seeleute; die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs; (aufgehoben) die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen; die Anforderungen an den Einbau oder die Verwendung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Voraussetzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen oder Zeugnissen und das Überprüfen von Seeschiffen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen; die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen; die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II Seite 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren für die Schifffahrt. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken, sowie Regelungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nummer 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des privaten Rechts die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nummer 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zu erlassen. (1a) (aufgehoben) (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 können auch erlassen werden zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit Belange der Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechtsverordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick auf Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind, wie und von wem die Bücher zu führen sind, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abhängig machen. (4a) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 erstreckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen zum Gegenstand haben. (6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Stand: 01. Januar 2025
Die ROCKWOOL Mineralwolle GmbH Flechtingen betreibt am Standort Flechtingen eine Anlage zur Herstellung von Mineralwolle. Für die Herstellung von diesem Stoff werden auch Betonformsteine eingesetzt. Diesen Betonformsteinen sollen zukünftig in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Recylingstation gefährliche Mineralwolleabfälle zugemischt werden.
Die Firma Cronimet Envirotec GmbH betreibt am Standort Bitterfeld-Wolfen eine Anlage zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen einschließlich eines Input- und Outputlagers sowie eine Anlage zur sonstigen Behandlung gefährlicher Abfälle (Brikettierungsanlage). Die genehmigte Bearbeitungsleistung zur Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle beträgt max. 25.000 t/a an Input-Stoffen zzgl. Betriebstankstelle und Waschplatz. Die maximale genehmigte Bearbeitungsleistung der Brikettierungsanlage beträgt 60.000 t/a bezogen auf die Input-Stoffe. Die genehmigte zeitweilige Lagerkapazität von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen liegt bei einem maximalen Lagervolumen von 2.182 t. Im Zuge der wesentlichen Änderung beabsichtigt Cronimet Envirotec GmbH in Bitterfeld-Wolfen den Aufbau einer Recyclinganlage für rund 28.000 t/a Batteriematerialien. Dort sollen Batterien sicher demontiert, entladen und ihre Wertstoffe, vor allem die Anteile die Aktivmaterialien enthalten, zurückgewonnen werden. Die so enthaltenen einzelnen Fraktionen können wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. Für den Standort ist der Aufbau und Betrieb von Lager , Entlade- und mechanischen Aufbereitungsanlagen für die Rückgewinnung von Schwarzmasse und anderen Materialien geplant. Für die Batteriemateriealienrecyclinganlage ist die Erweiterung des Input-/Outpuportfolios um fünf weitere Abfallschlüsselnummern (ASNAVV) geplant. Die Neuerung in dieser Anlage wird sein, dass die Trocknung der geschredderten Batterien derart betrieben wird, dass durch die Verfahrensparameter die Entstehung gefährlicher Emissionen verhindert wird. Dies bedingt, dass auf bestimmte energieintensive Schritte verzichtet werden kann, was neben der Energieeffizienz auch die CO2-Bilanz des Recyclingprozesses weiter verbessert. Zusätzlich wird die geplante Anlage auch in der Lage sein, trockene Produktionsschrotte so zu behandeln, dass ein direktes Recycling der Kathoden- und Anodenmaterialien möglich ist. Gleichzeitig ist die Reduzierung der maximal zulässigen Verarbeitungskapazität der am Standort vorhandenen Brikettierungsanlage von derzeit 60.000 t/a auf künftig 30.000 t/a geplant. Weiterhin ist im Zuge der wesentlichen Änderung die Erweiterung des Input-Portfolios der bestehenden Vakuumtrocknungsanlagen um neun weitere Abfallschlüsselnummern (ASNAVV), bzw. Abfällen aus der Batterieproduktion geplant
Die Anlage zur Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten soll erweitert, die aktu-ellen Abläufe neu gegliedert werden. Die Abfall-Behandlungsmaßnahmen sollen künftig auch in der Halle 2 des bestehenden Gebäudes durchgeführt werden; dieser Hallenteil fungierte bisher nur als Zwischenlager von Abfällen. In der bestehenden Halle 1 soll nach der Schnei-deanlage die Zerlegestrecke durch 4 weitere Demontagetische ergänzt werden. Die Zerlege-strecke soll eingehaust, abgesaugt und die abgesaugte Luft über einen Filter ins Freie abge-geben werden. In der in der Halle 1 vorhandenen Presse sollen künftig nicht nur Kunststoffe, sondern auch Aluminiumabfälle verpresst werden. Durch die geplanten Änderungen erhöhen sich für die Gesamtanlage die Mengen der zwischenzulagernden Abfälle sowie die Kapazitä-ten bei der Behandlung der Abfälle, zudem sollen weitere Abfallschlüsselnummern für Metall-abfälle aufgenommen werden. Es ist geplant die Leistung der gesamten Anlage für den Um-schlag und die Zwischenlagerung von Abfällen, sowie die für die Behandlung der Abfälle zu erhöhen.
Origin | Count |
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Bund | 85 |
Land | 14 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 34 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 32 |
Umweltprüfung | 6 |
unbekannt | 25 |
License | Count |
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geschlossen | 42 |
offen | 57 |
Language | Count |
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Deutsch | 97 |
Englisch | 2 |
Resource type | Count |
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Bild | 1 |
Dokument | 28 |
Keine | 59 |
Webseite | 14 |
Topic | Count |
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Boden | 51 |
Lebewesen und Lebensräume | 53 |
Luft | 48 |
Mensch und Umwelt | 99 |
Wasser | 49 |
Weitere | 70 |