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s/1.-bimschv/1. BImSchV/gi

Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Ab 22. März 2010 gelten neue Regelungen für Kaminöfen und Holzheizkessel: An diesem Tag tritt die novellierte Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in Kraft. Die Verordnung regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von so genannten Kleinfeuerungsanlagen. Dazu zählen Öl- und Gasheizkessel privater Haushalte ebenso wie Kamin- und Kachelöfen sowie Pellet- und Scheitholzkessel. Aber auch kleine Anlagen in Industrie und im Gewerbe fallen unter die Verordnung. Veröffentlicht in Hintergrundpapier.

Evaluierung der 1. BImSchV von 2010

Mit der Novellierung der 1. ⁠BImSchV⁠ 2010 wurden insbesondere Vorschriften für Festbrennstofffeuerungen überarbeitet sowie neue Vorgaben ergänzt. Zum einen wurden die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen deutlich verschärft und zum anderen wurden erstmals auch für bestehende Anlagen im Endkundenbereich – mit Übergangsfristen – neue Grenzwerte festgelegt und mit Nachrüst- oder Stilllegungspflichten verbunden.Da Einzelraumfeuerungsanlagen anzahlmäßig deutlich relevanter sind als Festbrennstoffkessel und ihre spezifischen Realemissionen signifikant über denen moderner Kessel liegen und sie keiner regelmäßigen Emissionsmessung im Betrieb unterliegen, besteht besonderer Forschungsbedarf zur Klärung der Auswirkungen der Novelle der 1. BImSchV in diesem Anlagensegment.

Heizen mit Holz: Nicht jeder Brennstoff darf in Kamin oder Kachelofen

Verbraucher-Tipps zum klimafreundlichen Heizen Wer mit Holz heizt, schont das Klima, denn bei der Verbrennung von Holz entsteht nur soviel Kohlendioxid, wie die Bäume vorher beim Wachstum gebunden haben. Aber: Besonders bei nicht optimaler, unvollständiger Verbrennung und beim Einsatz falscher Brennstoffe stoßen Holzheizungen große Mengen gefährlicher Luftschadstoffe aus – zum Beispiel gesundheitsschädlichen Feinstaub oder polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Mit qualitativ hochwertigem Holz, einer technisch einwandfreien Heizung und einer sparsamen Nutzung lassen sich die Emissionen der Holzöfen und -kessel entscheidend senken. Alles Wissenswerte rund um Kamin- oder Kachelofen erläutert der kostenlose Ratgeber „Heizen mit Holz” des Umweltbundesamtes (UBA). Welche Brennstoffe in Kaminöfen, Kachelöfen und ähnlichen Anlagen erlaubt sind, legt die „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen” (1. ⁠ BImSchV ⁠) fest. Erlaubt sind bei Anlagen mit festen Brennstoffen naturbelassenes Scheitholz, Holzbriketts/-pellets sowie Braun- und Steinkohle. Vielfach bietet der Brennstoffhandel daneben sogenannte Paraffin-Brennscheite an. Diese quaderförmigen Blöcke bestehen in der Regel aus einer Mischung aus Sägespänen und einer erheblichen Menge Paraffin. In Kamin- und Kachelöfen und ähnlichen Anlagen die unter die 1. BImSchV fallen, sind diese nicht erlaubt. 'Wer dennoch Brennscheite mit hohen Paraffinanteilen in seinem Ofen verbrennt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern kann sich weitere Probleme einhandeln - zum Beispiel mit den Nachbarn: Der Staubausstoß eines Kaminofens, der mit Paraffinbrennscheiten betrieben wird, kann bis zu acht Mal so hoch sein, wie bei der Verbrennung trockenen Scheitholzes. Auch Sicherheitsprobleme sind nicht auszuschließen. Wer das ⁠ Klima ⁠ schonen möchte, sollte – neben der Wahl des richtigen Brennstoffs – die folgenden Tipps beachten: Der Ratgeber „Heizen mit Holz” steht zum kostenlosen Download bereit. Eine gedruckte Fassung ist kostenlos erhältlich per Telefon zum Ortstarif: 01888/305-3355, Fax: 01888/305-3356 oder per Email: uba [at] broschuerenversand [dot] de . Schriftliche Bestellungen einfach an: Umweltbundesamt, c/o GVP Gemeinnützige Werkstätten Bonn, Postfach 30 03 61, 53183 Bonn. Dessau-Roßlau, 14.11.2008

Nicht jeder Brennstoff darf in den Kamin- oder Kachelofen

Verbrennen von Papierbriketts ist in kleinen Anlagen verboten Alles Wissenswerte rund um Kamin- oder Kachelofen erläutert der Ratgeber „Heizen mit Holz” des Umweltbundesamtes (UBA). Welche Brennstoffe in Kaminöfen, Kachelöfen und ähnlichen Anlagen erlaubt sind, legt die „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen” (1.⁠ BImSchV ⁠) fest. Es sind bei Anlagen mit festen Brennstoffen: Papierbriketts zählen also nicht, wie die einschlägige Werbung mit Slogans wie „Bares Geld sparen durch Heizen mit Altpapier” suggeriert zu den zulässigen Brennstoffen. Wer sie dennoch in seinem Ofen verbrennt, riskiert ein Bußgeld. Und weitere Schwierigkeiten sind möglich: Weil keine Anlage darauf ausgelegt ist, Papierbriketts zu verbrennen, sind weder hohe Emissionen noch andere Probleme - etwa die Verschmutzung der Anlage - auszuschließen. Altpapier gehört also nicht in die Heizung sondern in die Altpapiertonne. Kamin- und Kachelöfen erfreuen sich seit einigen Jahren zunehmender Beliebtheit. Aber: Besonders bei nicht optimaler, unvollständiger Verbrennung und beim Einsatz falscher Brennstoffe stoßen diese Anlagen große Mengen gefährlicher Luftschadstoffe aus - zum Beispiel Feinstaub oder polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Es ist deshalb besonders wichtig, nur geeignete Brennstoffe zu nutzen und die Anlagen so zu betreiben wie die Bedienungsanleitung es vorsieht. Wer das ⁠ Klima ⁠ schonen, die Umwelt schützen und seinen Nachbarinnen und Nachbarn nicht in die Quere kommen möchte, sollte - neben der Wahl des richtigen Brennstoffs - die folgenden Tipps beachten: Alles Wissenswerte rund um Kamin- oder Kachelofen erläutert der Ratgeber „Heizen mit Holz” des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠). Er ist kostenlos erhältlich per Telefon (zum Ortstarif): 03018/305-3355, per Email: uba [at] broschuerenversand [dot] de . Schriftliche Bestellungen an: Umweltbundesamt, c/o GVP Gemeinnützige Werkstätten Bonn, Postfach 30 03 61, 53183 Bonn.

Neue Anforderungen an alte Öfen

Alte Holzöfen und -heizkessel verursachen einen erheblichen Ausstoß an Feinstaub und zahlreichen anderen gesundheitsgefährdenden Schadstoffen. Deshalb gelten ab 1. Januar 2015 neue Grenzwerte für die Staub- und Kohlenmonoxidemissionen von alten Holzheizkesseln und -öfen. Zu diesem Zeitpunkt laufen Übergangsregelungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (kurz: 1. BImSchV) aus. Kessel und Öfen, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, sollten noch vor der Heizperiode gegen neue Geräte ausgetauscht oder mit Staubfiltern nachgerüstet werden. Die Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA), Maria Krautzberger: „Die neue Regelung trägt dazu bei, dass die gesundheitsgefährdende Feinstaubbelastung abnimmt. Die hierfür geltenden Luftgrenzwerte werden immer noch nicht überall eingehalten, die darüber hinaus gehenden Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nahezu überall überschritten.“ Alte Holzöfen und -kamine verschlechtern die Luftqualität, insbesondere in der direkten Nachbarschaft ihrer Standorte. Die Emissionen aus diesen Anlagen tragen vor allem in den Wintermonaten zu hohen Feinstaubkonzentrationen in der Umgebungsluft bei. Diese sind gesundheitsschädlich und können zu Atemwegserkrankungen führen  bzw. das Herzinfarktrisiko erhöhen. Für mit festen Brennstoffen, wie Holz, betriebene Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1995 errichtet wurden, müssen ab Januar 2015 die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung eingehalten werden. Dabei handelt es sich meist um Anlagen, die ein ganzes Haus oder eine Wohnung mit Heizwärme versorgen. Außerdem müssen Öfen und Kamine, die zur Beheizung von Einzelräumen dienen und vor dem 1. Januar 1975 errichtet wurden, ebenfalls ab dem Januar 2015 anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte einhalten. Die Feststellung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Heizkessel und Einzelraumfeuerungsanlagen erfolgt über das Schornsteinfegerhandwerk. Für Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 21. März 2010 errichtet wurden sowie für Heizkessel, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet wurden, laufen die Übergangsfristen je nach Baujahr zwischen 2017 und 2025 aus. Öfen und Kessel, die ab dem 22. März 2010 eingebaut wurden, darf man unbegrenzt weiterbetreiben. Um die Übergangsregelung sozialverträglich zu gestalten, gibt es in der 1. ⁠ BImSchV ⁠ mehrere Ausnahmen: Öfen und Kamine, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen, sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen. Auch für neue Heizkessel und Öfen treten ab 2015 veränderte Anforderungen in Kraft: Wer ab 1. Januar 2015 ein neues Gerät kauft, muss die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der 1. BImschV beachten. Um festzustellen, ob die neuen Grenzwerte eingehalten werden, ist bei Kesseln ebenfalls eine Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk erforderlich. Diese muss spätestens vier Wochen nach der Inbetriebnahme, danach alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei Einzelraumfeuerungsanlagen ist eine Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung der geforderten Emissionswerte auf dem Prüfstand ausreichend.

Kleinfeuerungsanlagenverordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft

Gemeinsame Presseinformation mit dem Bundesumweltministerium (BMU) Verordnung schafft Voraussetzungen für eine nachhaltige Staubreduzierung Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten ab dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen. Holz ist als regenerative Energiequelle aus Klimaschutzgründen ein sinnvoller Brennstoff zur Wärmeerzeugung. Die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt jedoch verschiedene Luftschadstoffe wie Feinstaub frei und führt zu Geruchsbelästigungen - und dies in zunehmendem Maße. „Mit den neuen Grenzwerten werden Luftschadstoffe an der Quelle reduziert. Sie sorgen für eine bessere Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität. Damit ist ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Umweltpolitik gelegt“, sagte Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen. Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. ⁠ BImSchV ⁠) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. „Die Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung löst die mittlerweile seit 1988 geltenden, völlig veralteten technischen Vorgaben für Öfen und Holzheizungen ab und fordert den aktuellen Stand der Technik“, so Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Die 1. BImSchV sieht anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub vor. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid führt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis zudem die Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren. Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor. So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden. Nicht immer ist die Anlage Schuld, wenn der Schornstein qualmt. Vielen Betreibern fehlen das Wissen und die Erfahrung im Umgang mit den Feuerungsanlagen. Aus diesem Grund sieht die 1. BImSchV eine Beratung für die Betreiber zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden Festbrennstoffen vor. Außerdem wird der Brennstoff Holz künftig regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen Überwachungsaufgaben überprüft. Eine deutliche Kostenentlastung bringt die Novelle Betreibern von Öl- und Gasheizungen: Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen werden verlängert. Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen beziehungsweise zweijährlichen Turnus umgestellt werden. Damit wird dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.

Weniger Schadstoffe aus Kamin- und Kachelöfen

Aktualisierte UBA-Broschüre "Heizen mit Holz&" informiert über neue gesetzliche Regelungen und schadstoffarmen Betrieb Winterabende am Kamin werden immer beliebter. Doch Kamine können auch gesundheitsschädliche Luftschadstoffe ausstoßen. Wer die wichtigsten Grundregeln beachtet und geprüfte Anlagen verwendet, kann Gesundheitsrisiken minimieren und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Seit März 2010 gelten neue gesetzliche Regelungen, die dazu beitragen, beim Betreiben von Kamin- und Kachelöfen, Schadstoffe zu vermindern. In der umfassend überarbeiteten Broschüre des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠) „Heizen mit Holz - ein Ratgeber zum richtigen und sauberen Heizen“ sind Informationen über die neuen Regeln, aber auch zu einem schadstoffarmen Betrieb von Holzöfen oder kleinen Holzheizkesseln beschrieben. Mehrere Faktoren sind entscheidend für die Auswahl der Feuerungsanlage und deren richtigen Betrieb: Zum einen ist es die Brennstoffauswahl und deren Lagerung. Es darf nur trockenes, naturbelassenes Holz eingesetzt werden. Behandeltes sowie beschichtetes Holz gehört ebenso wenig in den Ofen wie etwa selbst hergestellte Papierbriketts. Die neu gefasste Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - kurz: 1.⁠ BImSchV ⁠ - enthält eine Liste der Brennstoffe, die in kleinen Anlagen zulässig sind und legt nun auch einen Grenzwert für den Feuchtegehalt des Holzes fest. Denn: die Verwendung feuchten Holzes senkt nicht nur den Wirkungsgrad der Anlage, auch die Schadstoffemissionen steigen. Zum anderen hat auch der Ofen oder der Heizkessel selbst einen entscheidenden Einfluss auf die Emissionen. Für Öfen, die nur einen Raum beheizen, gelten neue Grenzwerte für die Typprüfung. Diese, vom Hersteller zu veranlassende Prüfung findet statt, bevor die Anlagen auf den Markt kommen. Bei diesen Anlagen sind keine weiteren Messungen nach der Installation und Inbetriebnahme erforderlich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darauf achten, dass sie beim Kauf eine Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen erhalten, die der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger vorzulegen sind. Für Heizkessel, die ganze Wohnungen oder Häuser mit Wärme versorgen, gelten dagegen neue Grenzwerte, die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger wiederkehrend überwachen. Qualmt der Schornstein, liegt dies nicht immer an der Anlage. Vor allem bei einfachen Geräten haben Betreiberinnen und Betreiber entscheidenden Einfluss auf die Schadstoffemissionen. Neben dem Brennstoff sind auch der Anheizvorgang, die Brennstoffmenge und die richtige Einstellung der Luftzufuhr entscheidend für einen schadstoffarmen Betrieb. Auch dazu gibt die Broschüre des UBA nützliche Hinweise. Der Ratgeber „Heizen mit Holz“ kann kostenfrei bestellt werden per Telefon (zum Ortstarif): 01888/305-3355, per Fax (zum Ortstarif): 01888/305-3356, E-Mail: uba [at] broschuerenversand [dot] de Die Broschüre steht hier auch zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Kleinfeuerungsanlagenverordnung tritt in Kraft

Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft. Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst.

Holzheizungen: Schlecht für Gesundheit und Klima

Holzheizungen: Schlecht für Gesundheit und Klima Die Gesundheit wird vor allem durch die hohen Feinstaub- und PAK- Emissionen bei der unvollständigen Verbrennung beeinträchtigt. Holzheizungen sind schlecht für die Gesundheit. Zudem hilft die Verfeuerung von Holz und somit ihr Ausbau in der Summe nicht dem Klimaschutz. Da Bäume CO₂ in Form von Kohlenstoffverbindungen für lange Zeit binden können, sind Wälder eine sogenannte Senke für Emissionen. Beim Verfeuern von Holz gelangt das CO2 zurück in die Atmosphäre. Holzheizungen sind schlecht für die Gesundheit. Zudem hilft die Verfeuerung von Holz und somit ihr Ausbau in der Summe nicht dem ⁠ Klimaschutz ⁠. Da Bäume CO 2 in Form von Kohlenstoffverbindungen für lange Zeit binden können, sind Wälder eine sogenannte Senke für Emissionen. Beim Verfeuern von Holz gelangt das CO 2 zurück in die ⁠ Atmosphäre ⁠. In den letzten Jahren war die Senkenfunktion des Waldes bereits rückläufig. Wenn nun die energetische Holznutzung weiter stark gesteigert wird, ist zu befürchten, dass Wälder ihren bisherigen Beitrag zum Klimaschutz nicht mehr leisten können. Zudem ist es aus Ressourcenschutz-Sicht besser, Holz zunächst in langlebigen Produkten zu nutzen, anstatt es unmittelbar zu verbrennen. Insbesondere Holzeinzelfeuerungen wie Kaminöfen stoßen neben anderen Schadstoffen viel gesundheitsschädlichen Feinstaub aus. Das ⁠ UBA ⁠ rät aus Gründen des Gesundheits- und Klimaschutzes von Holzheizungen ab. Gesundheitsschutz Die Gesundheit wird vor allem durch die hohen Feinstaubemissionen der Holzfeuerungen beeinträchtigt. Die Holzverbrennung in Kleinfeuerungsanlagen in privaten Haushalten trug 2020 mit 18 Prozent zu den deutschen PM 2,5 -Emissionen bei, fast so viel wie die Gesamtemissionen des Straßenverkehrs. Gemäß den Projektionen des ⁠ UBA ⁠ von 2021 werden sich die PM 2,5 -Emissionen aus mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen von 2020 bis 2030 aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen um rund 30 Prozent verringern. In diesen Projektionen ist die aktuelle Nachfrageentwicklung beim Holz, die sich u. a. durch Preissprünge bei fossilen Energieträgern wie Heizöl und Erdgas ergibt, allerdings noch nicht berücksichtigt. Es wäre aber mindestens eine Reduktion von 50 Prozent notwendig, damit sich die PM 2,5 -Konzentrationen der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (⁠ WHO ⁠) für die Außenluft annähern. Das ist aus Sicht des Gesundheitsschutzes besonders wichtig: Nach aktuellen Analysen der WHO ist die Luftverschmutzung neben dem ⁠ Klimawandel ⁠ eine der größten umweltbezogenen Bedrohungen für die menschliche Gesundheit. Unter den Luftschadstoffen erzeugt Feinstaub bei weitem die höchsten Krankheitslasten in der Bevölkerung ( EEA 2022 ). Daher ist es sehr wichtig, die Feinstaubemissionen zu senken. Dies kann vor allem im Bereich des Hausbrands bzw. der Wärmeversorgung der Gebäude erfolgen, da hier ein großes Feinstaubminderungspotential vorhanden ist. Vor allem in Zusatzheizungen (Einzelraumfeuerungsanlagen) sollte so wenig Holz wie möglich verbrannt werden, da diese die höchsten Feinstaubemissionen aller Wärmeerzeuger aufweisen. Klimaschutz und die energetische Nutzung von Holz Auch aus Sicht des Klimaschutzes muss die energetische Nutzung von Holz einige Voraussetzungen erfüllen, um treibhausgasneutral zu sein. Zum einen ist die Kohlenstoffbilanz im Wald bei Holzentnahme nur ausgeglichen, wenn die gleiche Holzmenge zeitnah nachwächst. Darüber hinaus müssen die Wälder in Zukunft jedoch mehr CO 2 binden als sie dies jetzt tun. Nur so werden wir die Klimaziele erreichen, das zeigt auch der jüngste Bericht des Weltklimarats . Dazu muss mehr Holz nachwachsen als aus dem Wald entnommen wird. Dabei ist auch vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Trockenheit und weiterer Faktoren zu bedenken, dass der notwendige Biomassezuwachs zusätzlich gefährdet ist. Das klimafreundliche Potenzial zur Nutzung von Holz ist demnach begrenzt. Holz sollte deshalb zuerst für hochwertige und dauerhafte Produkte und anschließend weiter in einer Nutzungskaskade verwendet werden. Wird das geerntete Holz für langlebige Holzprodukte wie Möbel oder Bauholz verwendet, wird der Kohlenstoff zunächst für weitere Jahrzehnte gebunden und nicht sofort freigesetzt wie bei seiner unmittelbaren Verbrennung. Zudem ersetzen Holzprodukte häufig Produkte aus fossilen Rohstoffen, was weitere Emissionen vermeiden kann. Erst am Ende einer möglichst langen Nutzungskette (z. B. als Dachbalken, Spanplatte, holzbasierte Chemikalien) sollte dann nicht weiter stofflich nutzbares Altholz in Feuerungsanlagen bzw. Kraftwerken mit hohen Umweltstandards verbrannt werden. Auch gewisse Mengen an Wald-Restholz und Landschaftspflegeholz können weiterhin energetisch genutzt werden, so dass sie fossile Brennstoffe ersetzen und so einen Beitrag zur Defossilisierung des Energiesystems sowie zur Versorgungssicherheit leisten. Dabei sollte aber solchen Anwendungen Vorrang eingeräumt werden, die nur schwierig durch andere erneuerbare Energien versorgt werden können (wie z. B. Hochtemperaturprozesse in der Industrie), oder Anwendungen, die hohe Emissionsstandards einhalten können, wie große Feuerungsanlagen (z. B. Heizkraftwerke). Zum Heizen von Gebäuden sollte Holz allenfalls in gut begründeten Ausnahmefällen eingesetzt werden, in denen es tatsächlich keine Alternative gibt. Gebäude sollten, nachdem prioritär eine energetische Sanierung den Wärmebedarf minimiert hat, vornehmlich mit Hilfe von Wärmenetzen, sofern diese verfügbar sind, oder Wärmepumpen beheizt werden, die inzwischen auch teilsanierte Bestandsgebäude effizient versorgen können. Wo eine Wärmepumpe allein nicht ausreicht, sind Hybridheizungen eine Lösung, bei denen die Wärmepumpe die meiste Heizwärme liefert und ein Heizkessel an den kältesten Tagen unterstützt – bereits diese Kombination spart viel Brennstoff. Um die Feinstaubemissionen einer Holzheizung so gering wie möglich zu halten, kann diese mit einer geeigneten Abgasbehandlung ausgerüstet werden. Dabei können beispielsweise elektrostatische Staubabscheider bis zu über 90 Prozent der Staubemissionen reduzieren. Weiterhin sollte die Installation einer Holzheizung immer an technische Nebenanforderungen geknüpft werden, wie die Pflicht, einen Holzheizkessel mit einem ausreichend großen Pufferspeicher zu kombinieren. Darüber hinaus ist es naheliegend, die Installation einer Holzheizung mit einer gleichzeitigen Solarenergie-Nutzungspflicht zu koppeln. Ziel dabei ist es, den Brennstoffeinsatz maßgeblich zu mindern. Über die Sommer- und Übergangsmonate kann die Trinkwassererwärmung weitgehend über eine Solarthermieanlage erfolgen. Die Kombination dieser Techniken ermöglicht es, die Einsatzstunden einer Holzheizung zu reduzieren und damit Brennstoff und Emissionen einzusparen. Biomethan, synthetisches Heizöl oder Wasserstoff sind aus verschiedenen Gründen keine empfehlenswerten Lösungen für die Raumwärmebereitstellung. Stromdirektheizungen eignen sich nur in energetisch sehr gut gedämmten Gebäuden mit minimalem Heizbedarf. 4-Punkte-Plan zum Schutz von Gesundheit und Klima 1. Förderung von Holzheizungen spätestens 2023 einstellen Holzheizungen sollen nicht mehr finanziell gefördert werden, um für die mittel- bis langfristige Perspektive keine falschen Förderanreize zu setzen. Der Förderstopp sollte spätestens bei der Überprüfung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Jahr 2023 umgesetzt werden. Freiwerdende Finanzmittel aus der Abschmelzung der Förderung für Holzheizungen sollten dann in die energetische Gebäudesanierung und Wärmepumpen umgelenkt werden, um schneller aus Gas und Öl auszusteigen. Gleichzeitig muss der Ausbau der Windenergie und von Photovoltaik-Anlagen massiv vorangetrieben werden, damit ausreichend erneuerbarer Strom zur Verfügung steht. 2. Die kommende 65 %-Regel für neue Heizungen umweltfreundlich gestalten Ab 2024 sollen neue Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen, wie es das Klimaschutz-Sofortprogramm der Bundesregierung vorsieht. Es handelt sich um ein zentrales Instrument für den Klimaschutz im Gebäudebestand, der die Ziele des Klimaschutzgesetzes weit verfehlt. Wenn diese Regelung dazu führt, dass eine große Zahl von Holzheizungen errichtet wird, sind nennenswerte Umweltschäden zu befürchten. Daher sollte die Regelung schwerpunktmäßig Wärmepumpen und Wärmenetze bevorzugen. 3. Verschärfung von Immissionsgrenzwerten für Feinstaub in der Außenluft Im Zuge der anstehenden Novellierung der EU-Luftqualitätsrichtlinie müssen deutlich anspruchsvollere Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft eingeführt werden. Auch wenn der im Oktober 2022 von der Europäischen Kommission hierfür vorgelegte Entwurf die Erreichung der ⁠ WHO ⁠-Empfehlungen bis 2030 noch nicht vorsieht, könnte er die rechtliche Grundlage für Maßnahmen schaffen, die Feinstaubemissionen aus Holzfeuerungen zu reduzieren. Dies kann im Rahmen lokaler Luftreinhalteplanung geschehen, z. B. durch (temporäre und lokale) Betriebsverbote für Komfortkamine oder ein Verbot des Einbaues von Holzheizungen in Neubauten im Rahmen von Bebauungsplänen. 4. Verschärfung von Emissionsgrenzwerten für Holzheizungen In der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 1. ⁠ BImSchV ⁠) sind die Regelungen für die Emissionshöchstwerte für kleine Holzheizungen aller Art festgeschrieben. Da auf EU-Ebene Öko-Design-Verordnungen (EU VO 2015/1185 und EU VO 2015/1189) ebenfalls Grenzwerte für Neuanlagen festschreiben, darf Deutschland seine nationale Verordnung nicht verschärfen (EU-Recht steht über Bundesrecht). Um strengere Emissionsgrenzwerte festzulegen, muss sich Deutschland für eine Verschärfung der Grenzwerte auf EU-Ebene einsetzen. Dies kann jedoch nur mittelfristig wirksam werden. Über eine Novellierung der 1. BImSchV sollten hingegen strengere Emissions­grenzwerte für Anlagen, die vor 2015 eingebaut wurden, festgesetzt werden. Dies kann technisch über eine Nachrüstung mit Staubabscheidern, einen Austausch oder eine Stilllegung der betroffenen Anlagen umgesetzt werden. Die Pflicht zu Austausch, Stilllegung oder Nachrüstung von Altanlagen sollte zeitlich gestaffelt erfolgen.

Die neue Verordnung für Kleinfeuerungsanlagen sorgt für bessere Luftqualität

Forschungsprojekt berechnet Staubreduzierung und entwickelt Feinstaubrechner für Wohngebiete Die neuen Umweltauflagen für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe werden nach einer neuesten Studie im Auftrage des Umweltbundesamtes (UBA) spürbare Entlastungen bei den ´bringen. In den betroffenen Wohngebieten wird die Belastung allein durch die neue 1. BImSchV um fünf bis zehn Prozent zurück gehen, so das Ergebnis der Studie des Instituts für Feuerungs- und Kraftwerkstechnik der Universität Stuttgart und des Ingenieurbüros Lohmeyer Karlsruhe. Weil die tatsächliche Belastung aus Kleinfeuerungsanlagen allerdings sehr stark von den örtlichen Gegebenheiten abhängt, hat das UBA die PC-Anwendung „BIOMIS“ entwickeln lassen. Mit ihr können Planerinnen und Planer eigene Berechnungen für einzelne Wohngebiete durchführen. Diese Anwendung steht ab sofort kostenfrei zum Download auf der UBA-Homepage zur Verfügung. „Die gesundheitsgefährdenden Feinstaubimmissionen müssen durch ein ganzes Maßnahmen-Bündel zurück geführt werden. Die neuen Auflagen für Kaminöfen und Holzheizungen leisten dazu ebenso einen Beitrag wie die in etlichen Städten eingeführten Umweltzonen“, erklärte UBA-Präsident Jochen Flasbarth. Für die Studie war eine umfangreiche Grundlagenarbeit erforderlich: Zur Ermittlung des Reduzierungspotentials der Feinstaubbelastung fehlte ein geeignetes Modellsystem. Die Forscherinnen und Forscher entwickelten deshalb zuerst das passende Modell und überprüften dieses während mehrerer Wintermonate mit Hilfe realer Messungen in einer Ortschaft mit einem hohen Anteil an Holzheizungen. Das Modell bestand den Test. Über 10.000 unterschiedliche Szenarien wurden von den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern berechnet, um die Auswirkungen der verwendeten Brennstoffe und die Art und Qualität der Heizungen auf die Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid darzustellen. Die so erzeugten Datensätze flossen in das Computerprogramm „BIOMIS“ (Immissionsprognose für die thermische Biomassenutzung) ein. Diese PC-Anwendung erlaubt es - auf Basis der installierten Heizungen - für ein konkretes Gebiet die Luftbelastung mit Feinstaub und Stickstoffdioxid aus Kleinfeuerungsanlagen darzustellen. Die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. ⁠ BImSchV ⁠) ist am 22. März 2010  in Kraft getreten.

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