Mit der Novellierung der 1. BImSchV 2010 wurden insbesondere Vorschriften für Festbrennstofffeuerungen überarbeitet sowie neue Vorgaben ergänzt. Zum einen wurden die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen deutlich verschärft und zum anderen wurden erstmals auch für bestehende Anlagen im Endkundenbereich – mit Übergangsfristen – neue Grenzwerte festgelegt und mit Nachrüst- oder Stilllegungspflichten verbunden.Da Einzelraumfeuerungsanlagen anzahlmäßig deutlich relevanter sind als Festbrennstoffkessel und ihre spezifischen Realemissionen signifikant über denen moderner Kessel liegen und sie keiner regelmäßigen Emissionsmessung im Betrieb unterliegen, besteht besonderer Forschungsbedarf zur Klärung der Auswirkungen der Novelle der 1. BImSchV in diesem Anlagensegment.
Das Projekt "Verbesserung der Immissionssituation in Wohngebieten durch Anpassung der Ableitbedingungen - Ersatzmaßnahmen zur Schornsteinerhöhung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Bochum, Institut für Konstruktiven Ingenieurbau, Arbeitsgruppe Windingenieurwesen und Strömungsmechanik.Festbrennstofffeuerungen aus Privathaushalten haben einen erheblichen Anteil an den Schadstoffemissionen in Deutschland, insbesondere hinsichtlich Feinstaub. Für die in der kommenden Legislaturperiode anstehende 'große' Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) soll der Beitrag der Festbrennstofffeuerungen zu den Immissionen genauer betrachtet werden, um geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation ableiten zu können. Während bei neu errichteten Anlagen die Thematik durch überarbeitete Vorschriften für Schornsteine verhältnismäßig leicht adressiert werden kann, ergibt sich für Bestandsanlagen eine komplexere Problemstellung, da die flächendeckende Ertüchtigung von Schornsteinen an finanzielle/wirtschaftliche und baurechtliche/statische Grenzen stößt. Im Rahmen des Forschungsprojektes sollen Untersuchungen im Windkanal durchgeführt werden, um die Immissionssituation im Umfeld von Festbrennstofffeuerungen, insbesondere in Wohngebieten, zu untersuchen. Diese werden ergänzt durch computergestützte Modellierungen (CFD). Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsbelastung sollen identifiziert und charakterisiert werden. Es soll ermittelt werden, welche Alternativen Maßnahmen zu einer Schornsteinerhöhung möglich sind um eine gleichwertige Immissionssituation in der Nachbarschaft herzustellen.
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Die dabei notwendigen Überwachungsmessungen sind mit Messgeräten, deren Eignung für die jeweilige Messaufgabe überprüft wurde, durchzuführen. Eine vom Umweltbundesamt (UBA) im Bundesanzeiger veröffentlichte Liste der für Messaufgaben nach 1. BImSchV eignungsgeprüften Messeinrichtungen finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/messenbeobachtenueberwachen/messgeraete-messverfahren/bekanntgabe-eignungsgepruefter-messeinrichtungen . In Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) folgt das Landesamt für Umweltschutz der Empfehlung des UBA und gibt in Ausführung der Aufgabenübertragung gemäß lfd. Nr. 1.2.1 des Anhangs der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) hiermit die im Bundesanzeiger i. S. der 1. BImSchV als geeignet anerkannt und im ReSyMeSa veröffentlichte Messeinrichtungen für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. letzte Aktualisierung: 10.08.2021
Die Überwachung der Freisetzung von Luftschadstoffen an der Emissionsquelle (z. B. am Kamin, Schornstein) ist gesetzlich im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehörenden Rechtsverordnungen (BImSchV) sowie in Verwaltungsvorschriften (z. B. TA Luft) geregelt. Betreiber von industriellen oder gewerblichen Anlagen müssen Schadstoffe, die von ihren Anlagen in die Atmosphäre freigesetzt werden können, durch regelmäßige Emissionsmessungen überprüfen lassen und die Messergebnisse den für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörden zur Beurteilung, ob vorgegebene Emissionsbegrenzungen eingehalten werden, zur Verfügung stellen. Die Durchführung der gesetzlich geforderten Emissionsmessungen oder qualitätssichernder Maßnahmen an automatischen Emissionsmessgeräten erfolgt in Deutschland durch private Messinstitute, die dafür besonders qualifiziert sind, sich mit Erfolg einem Akkreditierungsverfahren nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 unterzogen haben und für definierte Prüfbereiche bekannt gegeben sind. Das LAU ist in Sachsen-Anhalt zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe dieser Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG. Bei häuslichen Heizungsanlagen erfolgt eine regelmäßige Überprüfung nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Die dabei notwendigen Emissionsmessungen sind vom Schornsteinfeger mit als dafür geeignet bekannt gegebenen Messgeräten durchzuführen. Die dabei eingesetzten Messgeräte müssen halbjährlich durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV) bekannt gegebene Stelle ( Messgeräteprüfstelle ) überprüft werden. Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der Überwachung von Emissionen: Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 13 Abs.3 der 1. BImSchV Prüfung der Qualität von Ermittlungen, Messplänen und Messberichten von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Unterstützung von Betreibern, bekannt gegebenen Stellen und Behörden zu messtechnischen Fragestellungen Durchführung von Emissionsmessungen, im Auftrag von Behörden, in Streitfällen und bei grundlegender oder landesweiter Bedeutung Mitarbeit bei der Entwicklung neuer Emissionsmessverfahren
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) fordert gemäß § 13 Absatz 3, dass die für die Überwachung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Messeinrichtungen halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen sind. Die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte soll dazu beitragen, dass die Messeinrichtungen für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der vorgenannten Verordnung oder der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in technisch einwandfreiem Zustand betrieben werden. Seit Inkraftsetzung der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) im Mai 2013 müssen sich diese Messgeräteprüfstellen nunmehr einem Bekanntgabeverfahren unterziehen. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der 41. BImSchV genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach sind neben den Anforderungen an die Organisationsform, Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit auch die in der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2 beschriebenen Anforderungen vollständig nachzuweisen. Wesentlicher Bestandteil der Antragsunterlagen ist hierbei ein durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17020 für den Bereich Abgasmesstechnik zertifizierte Stelle erstellter aktueller Inspektionsbericht über die Einhaltung der Anforderungen an die personelle Ausstattung, der technischen Anforderungen und über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Stelle einen Antrag voraus. Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten den Antrag ergänzt durch die geforderten Angaben, Anlagen und den Anhang personelle Ausstattung an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, wird das Ergebnis der Antragsprüfung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) bekannt gemacht. Im Falle einer positiven Entscheidung weist der Bescheid neben dem bekannt gegebenen Aufgabenumfang u. a. auch die Befristung der Bekanntgabe, ggf. vorgenommene Einschränkungen und vom Antragsteller zu beachtende Nebenbestimmungen und Hinweise aus. Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch nach dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.1.1, den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.1.2) und der Kompetenzprüfung (Nr. 23.1.3). Letzte Aktualisierung: 10.08.2021
Mit Ende des Jahres 2024 müssen nach den "Regelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen unter Verwendung von Feststoffen" alte Einzelraumfeuerungsanlagen Außerbetrieb genommen bzw. nachgerüstet werden. Welche Einzelraumfeuerungsanlagen betroffen sind, wird nachfolgend beschrieben. Unter Einzelraumfeuerungsanlage versteht man eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird. Dazu zählen: offene Kamine vor Ort gesetzte Grundöfen Herde und Backöfen, Küchenöfen Industriell gefertigte Speicheröfen, Specksteinöfen Kaminöfen Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze Pelletöfen Saunaöfen Als feste Brennstoffe dürfen folgende Regelbrennstoffe eingesetzt werden, sofern die Feuerungsanlage nach Angaben des Herstellers für deren Einsatz geeignet ist: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005 naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe (nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die im Rahmen der Typprüfung mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden) Die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. einzuhaltende Emissionsgrenzwerte, Überprüfung durch Schornsteinfeger, einzusetzende Brennstoffe) sind in der 1. BImSchV festgeschrieben (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen). Im Folgenden sind Informationen zu den geltenden Anforderungen der verschiedenen Feuerungsanlagen zusammengestellt. Ansprechpartner für den benötigten Nachweis sind die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger. Fachfragen beantworten auch die Umweltämter der Landkreise und der kreisfreien Städte. (Kontaktdaten rechts). Antike Öfen Errichtung oder Herstellung vor 01.01.1950 keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden (weniger als 30 Tage im Jahr) zugelassene Brennstoffe: naturbelassenes, stückiges Holz Holzbriketts nach DIN 51731 keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung Grundöfen Grundöfen sind Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden. Errichtung bis einschließlich 31.12.2014 Keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung Errichtung ab 01.01.2015 Ausstattung mit nachgeschalteter Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik, es sei denn, sie halten folgende Grenzwerte ein: Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Grundöfen 1,25 0,04 Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden. Herde, Backöfen, Küchenöfen, Heizungsherde Errichtung bis einschließlich 21.03.2010 bei nichtgewerblichem Gebrauch und einer Nennwärmeleistung unter 15 kW besteht keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung Errichtung ab 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2024 Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Herde 3,0 0,075 Heizungsherde 3,5 0,075 Errichtung ab 01.01.2025 Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Herde 1,5 0,04 Heizungsherde 1,5 0,04 Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen Alle Feuerstättenarten, die in der Tabelle bislang nicht genannt wurden (z.B. Kamin- und Pelletöfen, Kachelofeneinsätze) unterliegen den folgenden Regelungen. Errichtung bis einschließlich 21.03.2010 Weiterbetrieb nur unter Einhaltung folgender Grenzwerte: Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Einzelraumfeuerung 4,0 0,15 Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden. Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden (Grenzwerte werden nicht eingehalten), sind die Feuerungsanlagen zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Datum auf Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme Bis einschließlich 31.12.1974 oder nicht mehr feststellbar 31.12.2014 01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017 01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 31.12.2024 Errichtung ab 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2014 Einhaltung folgender Grenzwerte: Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Mindestwirkungsgrad [%] Raumheizer mit Flachfeuerung 2,0 0,075 73 Raumheizer mit Füllfeuerung 2,5 0,075 70 Speicheröfen, Kamineinsätze 2,0 0,075 75 Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung 2,0 0,075 80 Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung 2,5 0,075 80 Pelletöfen ohne Wassertasche 0,40 0,05 85 Pelletöfen mit Wassertasche 0,40 0,03 90 Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte wird durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (Typprüfung) geführt. Errichtung ab 01.01.2015 Einhaltung folgender Grenzwerte: Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Mindestwirkungsgrad [%] Raumheizer mit Flachfeuerung 1,25 0,04 73 Raumheizer mit Füllfeuerung 1,25 0,04 70 Speicheröfen, Kamineinsätze 1,25 0,04 75 Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung 1,25 0,04 80 Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung 1,25 0,04 80 Pelletöfen ohne Wassertasche 0,25 0,03 85 Pelletöfen mit Wassertasche 0,25 0,02 90 Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte wird durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (Typprüfung) geführt. Wie in der obenstehenden Tabelle dargestellt, müssen einige Feuerungsanlagen mit einer Staubminderungsanlage nach dem Stand der Technik (Staubabscheider) nachgerüstet werden, damit sie die geforderten (Staub-)Grenzwerte einhalten und weiter betrieben werden können. Ein Staubabscheider darf nur verwendet werden, wenn für ihn eine Bauartzulassung vorliegt. Die Bauartzulassung wird i.d.R. vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt, welches auch eine Liste an zugelassenen Staubabscheidern auf seiner Internetseite veröffentlicht ( Staubabscheider für Feuerungsanlagen | DIBt - Deutsches Institut für Bautechnik ). Um dem Stand der Technik zu entsprechen, muss der Staubabscheider einen Staubabscheidegrad von mindestens 50 % erreichen (VDI 3670:2016). Für Einzelraumfeuerungsanlagen werden in der Regel elektrostatische Abscheider oder filternde Abscheider genutzt. Der Einbau eines Staubabscheiders sollte frühzeitig mit dem zuständigen Schornsteinfeger abgestimmt und von einem Schornsteinbau- oder Ofenbaufachbetrieb durchgeführt werden, um sicher zu gehen, dass alle Anforderungen erfüllt sind. Neue Einzelraumfeuerungsanlagen werden sowohl als Kompaktanlagen mit integrierten Emissionseinrichtungen (Staubabscheider, Katalysator) als auch Öfen mit separatem Zubehör für die Rauchgasreinigung vertrieben. Auf dem deutschen Markt dürfen nur Einzelraumfeuerungsanlagen angeboten werden, die für das Gesamtsystem, das heißt Ofen gemeinsam mit Emissionsminderungseinrichtung, die Typprüfung nachweislich bestanden haben. Bei der Beschaffung (z. B. über den internationalen Online-Handel) ist darauf zu achten, dass eine Ofenanlage mit dem gegebenenfalls notwendigen Zubehör für die Rauchgasreinigung erworben wird.
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) setzt die „Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (Medium Combustion Plants-Directive, kurz: MCP-Richtlinie) in Deutschland um. Sie ist am 20.06.2019 in Kraft getreten und legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt fest, unabhängig davon, ob diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Die 44. BImSchV gilt auch für Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Die bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelten Anforderungen werden in der 44. BImSchV zusammengefasst und hinsichtlich des technischen Standes aktualisiert. Verordnungstext Die Verordnung unterscheidet zwischen bestehenden Anlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung (§ 2 Abs. 4) sind Feuerungsanlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder die vor dem 19.12.2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen. Nach § 6 Abs. 1 müssen die von der Verordnung betroffenen Anlagen der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme angezeigt werden. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens 01. Dezember 2023 ebenfalls angezeigt werden. Mit der Anzeige sind die in Anhang 1 genannten Informationen vorzulegen sowie jede emissionsrelevante Änderung der betroffenen Anlagen. Hier finden Sie das in elektronischer Form einzureichende Anzeigeformular: Die Betreiber betroffener Anlagen wurden im November 2020 mit einem Schreiben und im März 2023 mit einem ergänzenden Schreiben informiert (siehe Download). Die Behörden sind verpflichtet, die ihnen mitgeteilten Angaben in einem Anlagenregister aufzuzeichnen und dieses Register über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das Register für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG, die im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegen, finden Sie hier. Alle Anlagen nach der 44. BImSchV, die nicht Bestandteil einer Anlage nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, werden durch die jeweiligen bezirklichen Bau- und Wohnungsämter bzw. ggf. die Umweltämter betreut. Für alle mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, deren Hauptanlage der 4. BImSchV unterliegt, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Ausgenommen davon sind Anlagen, die der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) unterfallen. Für diese Anlagen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde. Kontaktdaten für das LAGetSi Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Sie von: Fabian Hold E-Mail: fabian.hold@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2212
: Auf Effizienz achten und Alternativen prüfen Welche Umweltaspekte Sie beim Kaminofen beachten sollten Verzichten Sie aus Klimaschutz -, Luftreinhalte- und ökologischen Gründen auf die Nutzung von Holz zur Wärmeversorgung Ihres Hauses. Prüfen Sie den Austausch Ihres Kaminofens, wenn er älter als 15 Jahre ist. Achten Sie beim Erwerb eines Kaminofens auf einen hohen Nutzungsgrad und geringe Schadstoffemissionen. Verbrennen Sie nur trockenes und unbehandeltes Holz. Orientieren Sie sich beim Betrieb Ihres Kaminofens an der Bedienungsanleitung. Die Entsorgung der abgekühlten Asche hat über den Hausmüll (Restmülltonne) zu erfolgen. Gewusst wie Die Verbrennung von Holz, gerade von Scheitholz in kleinen Holzfeuerungsanlagen wie z.B. Kaminöfen ohne automatische Regelung, läuft nie vollständig ab und es entstehen neben gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen wie Feinstaub und polyzyklisch aromatischen Kohlenwasserstoffen ( PAK ) auch klimaschädliches Methan, Lachgas und Ruß. Holz ist ein begrenzter Rohstoff und wichtiger Kohlenstoffspeicher. Es sollte deshalb in Maßen und dann v.a. in langlebigen Holzprodukten genutzt werden. Daher sollten Sie aus gesundheitlichen, aus Klimaschutz -, aber auch aus ökologischen Gründen auf die Nutzung von Holz zur Wärmeversorgung Ihres Hauses verzichten. Falls Holz dennoch in einem Ofen verbrannt wird, um Raumwärme bereitzustellen, sind einige Punkte zu beachten: Alte Öfen austauschen: Öfen, die älter als 15 Jahre sind, entsprechen in der Regel nicht mehr dem Stand der Technik. In den meisten Fällen lohnt es sich, einen effizienteren und emissionsarmen Ofen einzubauen. Dieser muss die 2. Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) einhalten. Öfen, die zwischen dem 01. Januar 1995 und dem 21. März 2010 typgeprüft wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2024 stillgelegt, nachgerüstet oder gegen einen neuen emissionsarmen Ofen ersetzt werden, wenn der bestehende Ofen die geltenden Grenzwerte nicht einhält. Hohe Energieeffizienzklasse wählen: Neben der Leistung sollten Sie beim Erwerb eines neuen Kaminofens auf einen hohen Nutzungsgrad und geringe Emissionen achten. Eventuelle Mehrkosten können in der Regel durch einen geringeren Brennstoffbedarf wieder eingespart werden. Die sparsamsten Kaminöfen erreichen Energieeffizienzklasse A+. Achten Sie auf eine möglichst hohe Energieeffizienz-Kennzahl von etwa 120 %. EU-Energielabel für wasserführendes Einzelraumheizgerät mit indirekter Heizfunktion Quelle: EU-Kommission EU-Energielabel für Kaminöfen Quelle: EU-Kommission Emissionsarme Anlagentechnik nutzen: Die Feuerungswärmeleistung eines Ofens muss an die örtlichen Gegebenheiten des Aufstellraums angepasst sein. Nur dann lässt sich dieser optimal und emissionsarm betreiben. Hierzu sollten Sie sich von Ihrem Schornsteinfeger oder Ihrer Schornsteinfegerin beraten lassen. Wählen Sie einen Ofen mit einer dicken Feuerraumauskleidung (z.B. Schamotte) und einer gut isolierten Sichtscheibe (2-fach Verglasung oder spezielle Reflexionsbeschichtung). Damit können hohe Temperaturen in der Brennkammer besser gehalten werden und die äußere Oberfläche des Ofens wird nicht zu heiß. Bei der Geometrie empfiehlt es sich, dass der Ofen höher als breit ist. Das verbessert die Flammenausbreitung und ist für einen emissionsarmen Betrieb vorteilhaft. Darüber hinaus sollten Sie darauf achten, dass der ausgewählte Ofen robust ist, keine wackligen Teile enthält und der Schließmechanismus für die Tür fest sitzt. Bei raumluftunabhängig betreibbaren Kaminöfen und Feuerstätten kommt die Verbrennungsluft nicht aus dem Umgebungsraum, sondern über eine separate Luftzufuhr. Dadurch lassen sich Wärmeverluste über den Schornstein größtenteils vermeiden. Wegen strengerer Normanforderungen haben solche raumluftunabhängigen Feuerstätten eine höhere Dichtheit und eine selbsttätig dicht schließende Tür. Ist Ihr Gebäude besonders gut gedämmt oder verfügt es über eine zentrale Belüftung, ist eine separate Luftzufuhr für den Kaminofen unbedingt erforderlich. Für eine möglichst bequeme Handhabung der Anlage achten Sie bei der Auswahl auf eine moderne Steuerung und Regelung. Sie sorgt dafür, dass Sie nur wenig tun müssen. Eine Abgassensorik mit Steuerung und Regelung überwacht die Verbrennung, sorgt für eine optimale Luftzufuhr in den Brennraum und reduziert die Emissionen. Einige Kaminöfen verfügen auch über nachgeschaltete Katalysatoren, um die Emissionen unverbrannter gasförmiger Luftschadstoffe zu reduzieren. Darüber hinaus gibt es auch Öfen, die über integrierte oder nachgeschaltete Staubabscheider verfügen, um niedrige Staubemissionen zu gewährleisten. Der Blaue Engel für Kaminöfen für Holz gibt Orientierung beim Kauf eines Kaminofens. Er zeichnet Geräte aus, die niedrige Staub- und Schadstoffemission aufweisen und die bedienerfreundlich sind. Fragen Sie beim Kauf, ob der ausgewählte Kaminofen die Kriterien des Blauen Engels einhalten kann. Trockenes Holz verwenden: Verbrennen Sie nur unbehandeltes, trockenes Holz, das richtig gelagert wurde. Bei optimaler Trocknung sinkt der Wasseranteil im Holz auf 15 bis 20 Prozent. Dies dauert – je nach Holzart – etwa ein bis zwei Jahre. Erst dann ist das Holz zum Heizen geeignet. Damit das Brennholz richtig durchtrocknen kann, sollten Sie es an einem sonnigen und luftigen Platz vor Regen und Schnee geschützt aufstapeln. Zudem sollte das Brennholz keinen Kontakt zum Erdreich haben, da es sonst aus dem Boden Feuchtigkeit ziehen kann. Dies kann mit einem durchlüfteten Unterbau, beispielsweise bestehend aus zwei Querstangen, gewährleistet werden. Gespaltenes Holz trocknet besser und zeigt auch ein besseres Abbrandverhalten. Mit Holzfeuchtemessgeräten lässt sich die Brennstofffeuchte überprüfen. Staubabscheider einbauen: Durch den Einsatz von Staubabscheidern können niedrige Schadstoffemissionen bei Kaminöfen erreicht werden. Eine Übersicht über bauartzugelassene Staubabscheider finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Institut für Bautechnik (DiBt). Für weitere Informationen empfehlen wir unsere Broschüre Heizen mit Holz . Entsorgung der Asche: Die abgekühlte Asche sollte in der Restmülltonne entsorgt werden. Für Garten und Kompost ist sie nicht geeignet, da es sonst zu einer Anreicherung von Schwermetallen (die natürlich im Holz vorhanden sind) und von Schadstoffen aus der Verbrennung (z.B. PAKs) im Boden kommt. Was Sie noch tun können: Prüfen Sie die Alternative einer Heizung mit brennstofffreien erneuerbaren Energien (Solarthermie, Wärmepumpe, Nah-/Fernwärme). Kombination mit weiteren erneuerbaren Energien: Ein wasserführender Kaminofen lässt sich sehr gut solar unterstützen. Beachten Sie hierzu unsere Tipps zu Sonnenkollektoren . Beachten Sie auch unsere Tipps zum Sparen von Heizenergie . Beachten Sie auch unsere Tipps zu Pelletöfen und Pelletkessel . Beziehen Sie das Holz aus Ihrer Region und achten Sie auf Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft. Hintergrund Umweltsituation: Die Verbrennung von Holz, insbesondere von Scheitholz in kleinen Holzfeuerungsanlagen wie z.B. Kaminöfen ohne automatische Regelung, läuft nie vollständig ab. Es entstehen gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe wie Staub bzw. Feinstaub, Kohlenwasserstoffverbindungen wie polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), klimaschädliches Methan, Lachgas und Ruß. Der Staub, der in die Luft gelangt, wird als Feinstaub bezeichnet, da dieser zu über 90 Prozent aus sehr kleinen Partikeln mit einer Größe unter 10 µm besteht (abgekürzt als PM10). Dies ist kleiner als der Durchmesser eines menschlichen Haares. Diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel können beim Einatmen bis in die Lunge eindringen und so die Gesundheit beeinträchtigen. Je kleiner die Partikel sind, desto tiefer gelangen diese in den Atemtrakt. Erkrankungen der Atemwege (z. B. Asthma, Bronchitis, Lungenkrebs), des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. Arteriosklerose, Bluthochdruck), des Stoffwechsels (z. B. Diabetes Mellitus Typ 2) oder des Nervensystems (z. B. Demenz) können die Folge sein. Besonders für Kinder, Personen mit vorgeschädigten Atemwegen und ältere Menschen stellt Feinstaub eine starke gesundheitliche Belastung dar. Der Staub, der in die Luft gelangt, wird als Feinstaub bezeichnet, da dieser zu über 90 Prozent aus sehr kleinen Partikeln mit einer Größe unter 10 µm besteht (abgekürzt als PM10). Dies ist kleiner als der Durchmesser eines menschlichen Haares. Diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel können beim Einatmen bis in die Lunge eindringen und so die Gesundheit beeinträchtigen. Je kleiner die Partikel sind, desto tiefer gelangen diese in den Atemtrakt. Erkrankungen der Atemwege (z. B. Asthma, Bronchitis, Lungenkrebs), des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. Arteriosklerose, Bluthochdruck), des Stoffwechsels (z. B. Diabetes Mellitus Typ 2) oder des Nervensystems (z. B. Demenz) können die Folge sein. Besonders für Kinder, Personen mit vorgeschädigten Atemwegen und ältere Menschen stellt Feinstaub eine starke gesundheitliche Belastung dar. Die meisten Kohlenwasserstoffverbindungen sind unangenehm riechende Schadstoffe, zu denen auch polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) gehören. Einige dieser PAKs sind krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Schadstoffe. Die meisten Kohlenwasserstoffverbindungen sind unangenehm riechende Schadstoffe, zu denen auch polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) gehören. Einige dieser PAKs sind krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Schadstoffe. Weiterhin entstehen bei der Verbrennung von Holz giftiges Kohlenmonoxid sowie die klimaschädlichen Gase Methan und Lachgas. Methan trägt 25-mal und Lachgas 298-mal stärker zur Erderwärmung bei als die gleiche Menge Kohlendioxid. Die Verbrennung von Holz setzt auch den im Holz gebundenen Kohlenstoff in Form von Kohlendioxid frei. Nur wenn im Sinne einer nachhaltigen Waldwirtschaft eine entsprechende Holzmenge zeitnah nachwächst, ist die Kohlenstoffbilanz im Wald ausgeglichen. Hinzu kommen die Emissionen durch Holzernte, Transport und Bearbeitung, die umso geringer sind, je regionaler die Holznutzung erfolgt. Zur Erreichung der klimapolitischen Ziele muss der Wald als Kohlenstoffsenke erhalten bleiben. Mehr noch: die Senkenleistung der Wälder sollte maximiert werden, um die ambitionierten Ziele im Bereich Landnutzung , Landnutzungsänderung und Forst ( LULUCF ) zu erreichen. Dazu muss mehr Holz neu nachwachsen als aus dem Wald entnommen wird. Das klimafreundliche Potenzial zur Nutzung von Holz ist demnach begrenzt. Im Vergleich zu Holzheizungen kann außerdem mit langlebigen Holzprodukten mehr Klimaschutz erzielt werden (Kaskadennutzung). Von der energetischen Holznutzung ist deshalb aus Klimaschutzgründen abzuraten, insbesondere dann, wenn brennstofffreie erneuerbare Alternativen zur Raumwärmebereitstellung zur Verfügung stehen, wie z.B. Wärmepumpen oder Solarthermie. Gesetzeslage: Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) enthält Grenzwerte für die Luftschadstoffemissionen von Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen. Nach der ersten Inbetriebnahme und nach einem Betreiberwechsel ist ein Beratungsgespräch durch den Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin vorgeschrieben. Des Weiteren fordert die 1. BImSchV eine Inspektion des Brennstofflagers zweimal in sieben Jahren. Die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt auf dem Prüfstand durch den Hersteller. Ausnahme sind wasserführende Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- oder Pelletöfen, die nicht nur den Aufstellraum beheizen. Diese müssen bei der wiederkehrenden Messung des Schornsteinfegerhandwerks die Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten, sonst dürfen diese Geräte nicht weiter betrieben werden. Bei einer geplanten Neuinstallation einer Feuerungsanlage oder bei einem Neubau sollten die Abgase nach dem Stand der Technik (VDI 3781 Blatt 4) abgeleitet werden. Nur hierdurch können ein ungestörter Abtransport der Abgase und eine ausreichende Verdünnung der Abgase erreicht werden. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 macht seit 2018 die Energieverbrauchskennzeichnung für Einzelraumheizgeräte verpflichtend. Ab dem 1.1.2022 regelt die Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 die Energieeffizienz und Luftschadstoffemissionen neuer Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte. Weitere Informationen finden Sie hier: Holzheizungen: Schlecht für Gesundheit und Klima ( UBA -Themenseite)
: Holzheizung energiesparend einstellen, Alternativen prüfen So heizen Sie klimaverträglich mit Pellets Sie planen eine energetische Grundsanierung oder einen Neubau? Reduzieren Sie den Wärmebedarf möglichst weitgehend, insbesondere durch umfassende Wärmedämmung. Installieren Sie ein brennstofffreies Heizsystem (ohne Gas, Öl, Holz) und nutzen Sie hierzu bereitstehende Fördergelder. Sie besitzen ein (teil-)saniertes Haus? Planen Sie rechtzeitig den Ausstieg aus der brennstoffbasierten Heizung (Gas, Öl, Holz) und nutzen Sie bereitstehende Fördergelder. Lassen Sie hierzu einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Auch das wird gefördert. Nutzen Sie Gelegenheitsfenster wie Fassadenerneuerung oder Fenstertausch zur Verbesserung der Wärmedämmung. Sie möchten (weiterhin) mit Pellets heizen? Prüfen Sie den Austausch Ihres Ofens, wenn er älter als 15 Jahre ist. Achten Sie beim Erwerb eines Pelletofens auf einen hohen Nutzungsgrad und geringe Schadstoffemissionen. Sparen Sie Heizenergie durch sparsames Heizen und regelmäßige Wartung Ihrer Heizungsanlage. Prüfen Sie eine ergänzende Nutzung erneuerbarer Energien (Solarthermie/ Photovoltaik). Prüfen Sie den ergänzenden Einbau eines Staubabscheiders. Planen Sie voraus und lassen Sie einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Die Entsorgung der abgekühlten Asche hat über den Hausmüll (Restmülltonne) zu erfolgen. Gewusst wie Die Heizung ist der mit Abstand größte Erzeuger von CO 2 -Emissionen im Haushalt. Durch Effizienzmaßnahmen am Gebäude und Modernisierung der Heizungstechnik können Sie ganz erheblich Klima und Umwelt schützen. Gleichzeitig senken Sie damit die Nebenkostenrechnung. Der CO 2 -Preis im Nationalen Emissionshandel wird zudem fossile Brennstoffe nach und nach verteuern. Zu erneuerbaren Energien zu wechseln wird dadurch immer attraktiver. Das UBA spricht sich allerdings aus Klimaschutz -, Luftreinhalte- und ökologischen Gründen gegen die Installation von Holzheizungen aus. Darunter fallen auch die Pelletöfen. Im Neubau ohne Brennstoffe heizen: Die Wärmeversorgung eines Neubaus sollte mittels erneuerbarer Energien ohne Verbrennung erfolgen. Denn die klimapolitischen Verpflichtungen Deutschlands machen es erforderlich, dass die Wärmeversorgung zügig auf erneuerbare und brennstofffreie Energieträger umgestellt wird. Das UBA rät deshalb von der Nutzung von Heizöl, Erdgas und Holz zum Heizen in Neubauten aus Klima- und Umweltschutzgründen ab. Hierfür ist es nötig, den Wärmebedarf des geplanten Gebäudes möglichst weitgehend zu reduzieren. Wichtige Stichpunkte hierbei sind v.a.: angepasste Bauweise, Wärmedämmung, Vermeidung von Wärmebrücken und Lüftungskonzept. So reicht ein niedriges Temperaturniveau für die Raumwärme. Das ist die optimale Voraussetzung, den Wärmebedarf mit brennstofffreien erneuerbaren Energien wie Wärmepumpen, idealerweise mit Wind- und Solar-Strom betrieben, Fern-/Nahwärme oder Solarthermie decken zu können. Im Altbau vorausschauend planen: Um nicht vom plötzlichen Ausfall der alten Heizung mitten im Winter "kalt" überrascht zu werden, ist es sinnvoll, einen mittel- bis langfristigen "individuellen Sanierungsplan" zu haben. So ist gewährleistet, dass Zeitfenster wie Heizungsausfall, Fassadensanierung oder Fensteraustausch optimal und kostengünstig genutzt werden können. Ein "individueller Sanierungsfahrplan" wird für Gebäude, die älter als 10 Jahre sind und vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, im Rahmen der "Vor-Ort-Beratung" durch das BAFA gefördert. Mit einem Sanierungsfahrplan können Sie den Wärmebedarf in älteren Häusern stufenweise und wirtschaftlich senken und gleichzeitig die Umstellung des Heizsystems auf brennstofffreie erneuerbare Energien vorbereiten und ermöglichen. Denn bereits in teilsanierten Gebäuden kann die Raumwärmeversorgung mit einer niedrigeren Vorlauftemperatur erfolgen. Überblick über alle Maßnahmenpakete bei der Schritt-für-Schritt-Sanierung Hinweise für Pelletöfen: Falls Holzpellets dennoch zur Raumwärmebereitstellung genutzt werden sollen, sind einige Punkte zu beachten: Austausch alter Öfen: Öfen, die älter als 15 Jahre sind, entsprechen in der Regel nicht mehr dem Stand der Technik. In den meisten Fällen lohnt es sich, einen effizienteren und emissionsarmen Ofen einzubauen. Dieser muss die 2. Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) einhalten. Öfen, die zwischen dem 01. Januar 1995 und dem 21. März 2010 typgeprüft wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2024 stillgelegt, nachgerüstet oder gegen einen neuen emissionsarmen Ofen ersetzt werden, wenn der bestehende Ofen die geltenden Grenzwerte nicht einhält. Die Feuerungswärmeleistung eines Ofens muss an die örtlichen Gegebenheiten des Aufstellraums angepasst sein. Hierzu sollten sie Sie sich von Ihrem Schornsteinfeger oder Ihrer Schornsteinfegerin beraten lassen. Hohe Energieeffizienzklasse wählen: Neben der Leistung sollten Sie beim Erwerb eines neuen Pelletofens auf einen hohen Nutzungsgrad und geringe Emissionen achten. Eventuelle Mehrkosten können in der Regel durch einen geringeren Brennstoffbedarf wieder eingespart werden. Wasserführende Pelletöfen können einen höheren Wirkungsgrad erreichen als nicht wasserführende Öfen, die nur den Aufstellraum heizen. Wasserführende Pelletöfen eignen sich gut für Gebäude mit einem sehr niedrigen Energiebedarf (Passivhäuser). Die sparsamsten Pelletöfen erreichen Energieeffizienzklasse A++. EU-Energielabel für wasserführendes Einzelraumheizgerät mit indirekter Heizfunktion Quelle: EU-Kommission EU-Energielabel für Kaminöfen Quelle: EU-Kommission Umweltfreundliche Holzpellets kaufen: Beziehen Sie die Holzpellets aus Ihrer Region, denn der Transport der Pellets zu Ihnen verbraucht Benzin und Diesel. Achten Sie zudem darauf, dass die Pellets aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen (Siegel FSC , PEFC oder Naturland ). Holzpellets müssen aus naturbelassenem Holz stammen und die Anforderungen der DIN EN 17225-2 Klasse A1 einhalten. Zusätzlich können diese nach dem nach dem DIN Plus oder EN Plus (A1) Zertifizierungsprogramm zertifiziert sein. Staubabscheider einbauen: Durch den Einsatz von Staubabscheidern können sehr niedrige Schadstoffemissionen bei Pelletöfen erreicht werden. Eine Übersicht über bauartzugelassene Staubabscheider finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Institut für Bautechnik (DiBt). Für weitere Informationen empfehlen wir unsere Broschüre Heizen mit Holz . Niedrige Emissionen: Beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden im Rahmen der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) besonders emissionsarme Pelletöfen gefördert. Entsorgung der Asche: Die abgekühlte Asche sollte in der Restmülltonne entsorgt werden. Für Garten und Kompost ist sie nicht geeignet, da es sonst zu einer Anreicherung von Schwermetallen (die natürlich im Holz vorhanden sind) und von Schadstoffen aus der Verbrennung (z.B. PAKs) im Boden kommt. Was Sie noch tun können: Kombination mit weiteren erneuerbaren Energien: Ein wasserführender Pelletofen lässt sich sehr gut solar unterstützen. Beachten Sie hierzu unsere Tipps zu Sonnenkollektoren . Beachten Sie auch unsere Tipps zum Sparen von Heizenergie . Beachten Sie auch unsere Tipps zu Pelletkessel . Hintergrund Umweltsituation: Die Verbrennung von Holz läuft nie vollständig ab. Es entstehen gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe wie Staub bzw. Feinstaub, Kohlenwasserstoffverbindungen wie polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), klimaschädliches Methan, Lachgas und Ruß. Der Staub, der in die Luft gelangt, wird als Feinstaub bezeichnet, da dieser zu über 90 Prozent aus sehr kleinen Partikeln mit einer Größe unter 10 µm besteht (abgekürzt als PM10). Dies ist kleiner als der Durchmesser eines menschlichen Haares. Diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel können beim Einatmen bis in die Lunge eindringen und so die Gesundheit beeinträchtigen. Je kleiner die Partikel sind, desto tiefer gelangen diese in den Atemtrakt. Erkrankungen der Atemwege (z. B. Asthma, Bronchitis, Lungenkrebs), des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. Arteriosklerose, Bluthochdruck), des Stoffwechsels (z. B. Diabetes Mellitus Typ 2) oder des Nervensystems (z. B. Demenz) können die Folge sein. Besonders für Kinder, Personen mit vorgeschädigten Atemwegen und ältere Menschen stellt Feinstaub eine starke gesundheitliche Belastung dar. Der Staub, der in die Luft gelangt, wird als Feinstaub bezeichnet, da dieser zu über 90 Prozent aus sehr kleinen Partikeln mit einer Größe unter 10 µm besteht (abgekürzt als PM10). Dies ist kleiner als der Durchmesser eines menschlichen Haares. Diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel können beim Einatmen bis in die Lunge eindringen und so die Gesundheit beeinträchtigen. Je kleiner die Partikel sind, desto tiefer gelangen diese in den Atemtrakt. Erkrankungen der Atemwege (z. B. Asthma, Bronchitis, Lungenkrebs), des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. Arteriosklerose, Bluthochdruck), des Stoffwechsels (z. B. Diabetes Mellitus Typ 2) oder des Nervensystems (z. B. Demenz) können die Folge sein. Besonders für Kinder, Personen mit vorgeschädigten Atemwegen und ältere Menschen stellt Feinstaub eine starke gesundheitliche Belastung dar. Die meisten Kohlenwasserstoffverbindungen sind unangenehm riechende Schadstoffe, zu denen auch polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) gehören. Einige dieser PAKs sind krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Schadstoffe. Die meisten Kohlenwasserstoffverbindungen sind unangenehm riechende Schadstoffe, zu denen auch polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) gehören. Einige dieser PAKs sind krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Schadstoffe. Weiterhin entstehen bei der Verbrennung von Holz giftiges Kohlenmonoxid sowie die klimaschädlichen Gase Methan und Lachgas. Methan trägt 25-mal und Lachgas 298-mal stärker zur Erderwärmung bei als die gleiche Menge Kohlendioxid. Die Verbrennung von Holz setzt auch den im Holz gebundenen Kohlenstoff in Form von Kohlendioxid frei. Nur wenn im Sinne einer nachhaltigen Waldwirtschaft eine entsprechende Holzmenge zeitnah nachwächst, ist die Kohlenstoffbilanz im Wald ausgeglichen. Hinzu kommen die Emissionen durch Holzernte, Transport und Bearbeitung, die umso geringer sind, je regionaler die Holznutzung erfolgt. Zur Erreichung der klimapolitischen Ziele muss der Wald als Kohlenstoffsenke erhalten bleiben. Mehr noch: die Senkenleistung der Wälder sollte maximiert werden, um die ambitionierten Ziele im Bereich Landnutzung , Landnutzungsänderung und Forst ( LULUCF ) zu erreichen. Dazu muss mehr Holz neu nachwachsen als aus dem Wald entnommen wird. Das klimafreundliche Potenzial zur Nutzung von Holz ist demnach begrenzt. Im Vergleich zu Holzheizungen kann außerdem mit langlebigen Holzprodukten mehr Klimaschutz erzielt werden (Kaskadennutzung). Von der energetischen Holznutzung ist deshalb aus Klimaschutzgründen abzuraten, insbesondere dann, wenn brennstofffreie erneuerbare Alternativen zur Raumwärmebereitstellung zur Verfügung stehen, wie z.B. Wärmepumpen oder Solarthermie. Gesetzeslage: Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) enthält Grenzwerte für die Luftschadstoffemissionen von Pelletöfen. Nach der ersten Inbetriebnahme und nach einem Betreiberwechsel ist ein Beratungsgespräch durch den Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin vorgeschrieben. Des Weiteren ist eine Inspektion des Brennstofflagers durch Schornsteinfegende zweimal in sieben Jahren verpflichtend. Die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt auf dem Prüfstand durch den Hersteller. Ausnahme sind wasserführende Pelletöfen, diese müssen bei der wiederkehrenden Messung des Schornsteinfegerhandwerks die Grenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV einhalten, sonst dürfen diese Geräte nicht weiter betrieben werden. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 macht seit 2018 die Energieverbrauchskennzeichnung für Einzelraumheizgeräte verpflichtend. Ab dem 1.1.2022 regelt die Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 die Energieeffizienz und Luftschadstoffemissionen neuer Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Themenseiten: Holzheizungen: Schlecht für Gesundheit und Klima ( UBA -Themenseite) Mehr Klimaschutz mit einer neuen Heizung (UBA-Themenseite) Energiesparende Gebäude (UBA-Themenseite)
Pellets: Holzheizung energiesparend einstellen und Alternativen prüfen So heizen Sie klimaverträglich mit Pellets Sie planen eine energetische Grundsanierung oder einen Neubau? Reduzieren Sie den Wärmebedarf möglichst weitgehend, insbesondere durch umfassende Wärmedämmung. Installieren Sie ein brennstofffreies Heizsystem (ohne Gas, Öl, Holz) und nutzen Sie hierzu bereitstehende Fördergelder. Sie besitzen ein (teil-)saniertes Haus? Planen Sie rechtzeitig den Ausstieg aus der brennstoffbasierten Heizung (Gas, Öl, Holz) und nutzen Sie bereitstehende Fördergelder. Lassen Sie hierzu einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Auch das wird gefördert. Nutzen Sie Gelegenheitsfenster wie Fassadenerneuerung oder Fenstertausch zur Verbesserung der Wärmedämmung. Sie möchten (weiterhin) mit Pellets heizen? Prüfen Sie den Austausch Ihres Heizkessels, wenn er älter als 15 Jahre ist. Achten Sie beim Erwerb eines Pelletkessels auf einen hohen Nutzungsgrad (Brennwertgerät in Effizienzklasse A++) und geringe Schadstoffemissionen. Sparen Sie Heizenergie durch sparsames Heizen und regelmäßige Wartung Ihrer Heizungsanlage. Prüfen Sie eine ergänzende Nutzung erneuerbarer Energien (Solarthermie/ Photovoltaik). Prüfen Sie den ergänzenden Einbau eines Staubabscheiders Planen Sie voraus und lassen Sie einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Die Entsorgung der abgekühlten Asche hat über den Hausmüll (Restmülltonne) zu erfolgen. Gewusst wie Die Heizung ist der mit Abstand größte Erzeuger von CO 2 -Emissionen im Haushalt. Durch Effizienzmaßnahmen am Gebäude und Modernisierung der Heizungstechnik können Sie ganz erheblich Klima und Umwelt schützen. Gleichzeitig senken Sie damit die Heizkosten. Der CO 2 -Preis im Nationalen Emissionshandel wird zudem fossile Brennstoffe nach und nach verteuern. Zu erneuerbaren Energien zu wechseln wird dadurch immer attraktiver. Das UBA spricht sich allerdings aus Klimaschutz -, Luftreinhalte- und ökologischen Gründen gegen die Installation von Holzheizungen aus. Darunter fallen auch die Pelletheizungen. Im Neubau ohne Brennstoffe heizen: Die Wärmeversorgung eines Neubaus sollte mittels erneuerbarer Energien ohne Verbrennung erfolgen. Denn die klimapolitischen Verpflichtungen Deutschlands machen es erforderlich, dass die Wärmeversorgung zügig auf erneuerbare und brennstofffreie Energieträger umgestellt wird. Das UBA rät deshalb von der Nutzung von Heizöl, Erdgas und Holz zum Heizen in Neubauten grundsätzlich aus Klimaschutzgründen ab. Hierfür ist es nötig, den Wärmebedarf des geplanten Gebäudes möglichst weitgehend zu reduzieren. Wichtige Stichpunkte hierbei sind v.a.: angepasste Bauweise, Wärmedämmung, Vermeidung von Wärmebrücken und Lüftungskonzept. So reicht ein niedriges Temperaturniveau für die Raumwärme. Das ist die optimale Voraussetzung, den Wärmebedarf mit brennstofffreien erneuerbaren Energien wie Wärmepumpen, idealerweise mit Wind- und Solar-Strom betrieben, Fern-/Nahwärme oder Solarthermie decken zu können. Im Altbau vorausschauend planen: Um nicht vom plötzlichen Ausfall der alten Heizung mitten im Winter "kalt" überrascht zu werden, ist es sinnvoll, einen mittel- bis langfristigen "individuellen Sanierungsplan" zu haben. So ist gewährleistet, dass Zeitfenster wie Heizungsausfall, Fassadensanierung oder Fensteraustausch optimal und kostengünstig genutzt werden können. Ein "individueller Sanierungsfahrplan" wird für Gebäude, die älter als 10 Jahre sind und vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude durch das BAFA gefördert. Mit einem Sanierungsfahrplan können Sie den Wärmebedarf in älteren Häusern stufenweise und wirtschaftlich senken und gleichzeitig die Umstellung des Heizsystems auf brennstofffreie erneuerbare Energien vorbereiten und ermöglichen. Denn bereits in teilsanierten Gebäuden kann die Raumwärmeversorgung mit einer niedrigeren Vorlauftemperatur erfolgen. Überblick über alle Maßnahmenpakete bei der Schritt-für-Schritt-Sanierung Hinweise für die Pelletheizung: Falls Holzpellets dennoch zur Raumwärme oder Warmwasserbereitstellung genutzt werden sollen, sind einige Punkte zu beachten: Austausch alter Heizkessel: Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, entsprechen in der Regel nicht mehr dem Stand der Technik. In den meisten Fällen lohnt es sich, einen effizienteren Heizkessel einzubauen. Bestehende Festbrennstoffkessel, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 21. März 2010 errichtet wurden, dürfen ab dem 01. Januar 2025 nur noch weiter betrieben werden, wenn diese die Grenzwerte der 1. Stufe der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) einhalten. Die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt durch das Schornsteinfegerhandwerk wiederkehrend alle zwei Jahre. Hohe Energieeffizienzklasse wählen: Neben der Leistung sollten Sie beim Erwerb einer neuen Heizung auf einen hohen Nutzungsgrad und geringe Emissionen achten. Eventuelle Mehrkosten können in der Regel durch einen geringeren Brennstoffbedarf wieder eingespart werden. Bei der Brennwerttechnik wird die Wärme im Abgas besser ausgenutzt. Voraussetzung dafür ist, dass der Heizkessel auch tatsächlich im Brennwertbetrieb arbeiten kann (siehe unten). Pellet-Brennwertkessel erreichen die Effizienzklasse A++ . Einfache Pelletkessel liegen in der Effizienzklasse A+. Achten Sie hier auf einen möglichst hohen Energieeffizienz-Kennwert von etwa 120 %. Kombinieren Sie Ihre Holzheizung mit brennstofffreien erneuerbaren Energien, zum Beispiel Sonnenkollektoren. Die Brauchwassererwärmung kann dann außerhalb der Heizperiode die Sonne übernehmen. Das spart Holz und schont die Umwelt, da die Holzheizung außerhalb der Heizperiode ineffizient arbeitet und mit höheren Emissionen verbunden ist. Richtige Größe der Heizung: Alte Heizkessel sind oft größer als nötig. Bestehen Sie beim Austausch Ihres Heizkessels auf eine individuelle Dimensionierung: Eine kleinere Heizung ist günstiger und beheizt Ihr Haus effizienter. Ein gut gedämmtes Haus benötigt weniger Heizleistung als ein schlecht gedämmtes Haus. Deshalb sollte – nach Möglichkeit – bei einer Haussanierung zuerst gedämmt werden, bevor über die Auswahl der Heizung entschieden wird. Lassen Sie sich hierbei von Energieberater*innen unterstützen. Heizung als Gesamtsystem: Damit eine Heizung möglichst effizient funktioniert, müssen alle Heizkomponenten optimal eingestellt und aufeinander abgestimmt sein: Wärmeerzeuger, Heizflächen, Thermostatventile, Pumpen- und Reglereinstellungen. Eine solche "Heizungsoptimierung" lohnt sich auch bei bestehenden Heizkesseln. Nur unter dieser Voraussetzung arbeiten Brennwertkessel auch tatsächlich im Brennwertbetrieb (das heißt der Wasserdampf im Abgas wird abgekühlt und fällt als Kondensat an). Beauftragen Sie deshalb beim Heizungstausch eine "Heizungsoptimierung", damit sich die erwartete Energieeinsparung auch tatsächlich einstellt. Das können Sie kontrollieren, indem Sie regelmäßig den Verbrauch des Kessels überwachen. Ein Hilfsmittel dafür ist zum Beispiel das kostenlose Energiesparkonto . Achten Sie auch auf eine regelmäßige Wartung der Heizung. Umweltfreundliche Holzpellets kaufen: Beziehen Sie die Holzpellets aus Ihrer Region, denn der Transport der Pellets zu Ihnen verbraucht Benzin und Diesel. Achten Sie zudem darauf, dass die Pellets aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen (Siegel FSC , PEFC oder Naturland ). Holzpellets müssen aus naturbelassenem Holz stammen und die Anforderungen der DIN EN 17225-2 Klasse A1 einhalten. Zusätzlich können diese nach dem nach dem DIN Plus oder EN Plus (A1) Zertifizierungsprogramm zertifiziert sein. Pelletlager: Bei der Lagerung von Holzpellets sind die Anforderungen der VDI 3464 Blatt 1 zu beachten. Hintergrund hierfür sind gesundheitsschädliche Kohlenmonoxidemissionen (CO) aus den Pellets, die sich im Pelletlager anreichern. Innerhalb der ersten vier Wochen nach Lieferung der Pellets ist mit erhöhten Kohlenmonoxidkonzentrationen im Pelletlager zu rechnen. Daher ist eine gute Belüftung des Pelletlagers notwendig und der Einsatz von mobilen CO-Messgeräten beim Betreten und von CO-Meldern im Vorraum zum Pelletlager sinnvoll. Staubabscheider einbauen: Durch den Einsatz von Staubabscheidern können sehr niedrige Schadstoffemissionen bei Pelletkesseln erreicht werden. Eine Übersicht über bauartzugelassene Staubabscheider finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Institut für Bautechnik (DiBt). Für weitere Informationen empfehlen wir unsere Broschüre Heizen mit Holz . Das BAFA fördert im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auch die Installation von Pelletkesseln. Niedrige Emissionen: Beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden im Rahmen der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) besonders emissionsarme Pelletkessel gefördert. Einige dieser Geräte verfügen über integrierte oder nachgeschaltete Staubabscheider. Entsorgung der Asche: Die abgekühlte Asche sollte in der Restmülltonne entsorgt werden. Für Garten und Kompost ist sie nicht geeignet, da es sonst zu einer Anreicherung von Schwermetallen (die natürlich im Holz vorhanden sind) und von Schadstoffen aus der Verbrennung (z.B. PAKs) im Boden kommt. Was Sie noch tun können: Fördermittel nutzen: Prüfen Sie in unserem Fördermittelratgeber , ob und wie Sie Ihre Investitionskosten senken können. Kombination mit weiteren erneuerbaren Energien: Beachten Sie hierzu unsere Tipps zu Sonnenkollektoren . Beachten Sie auch unsere Tipps zum Sparen von Heizenergie . Hintergrund Umweltsituation: Die Verbrennung von Holz läuft nie vollständig ab. Es entstehen gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe wie Staub bzw. Feinstaub, Kohlenwasserstoffverbindungen wie polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), klimaschädliches Methan, Lachgas und Ruß. Der Staub, der in die Luft gelangt, wird als Feinstaub bezeichnet, da dieser zu über 90 Prozent aus sehr kleinen Partikeln mit einer Größe unter 10 µm besteht (abgekürzt als PM10). Dies ist kleiner als der Durchmesser eines menschlichen Haares. Diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel können beim Einatmen bis in die Lunge eindringen und so die Gesundheit beeinträchtigen. Je kleiner die Partikel sind, desto tiefer gelangen diese in den Atemtrakt. Erkrankungen der Atemwege (z. B. Asthma, Bronchitis, Lungenkrebs), des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. Arteriosklerose, Bluthochdruck), des Stoffwechsels (z. B. Diabetes Mellitus Typ 2) oder des Nervensystems (z. B. Demenz) können die Folge sein. Besonders für Kinder, Personen mit vorgeschädigten Atemwegen und ältere Menschen stellt Feinstaub eine starke gesundheitliche Belastung dar. Der Staub, der in die Luft gelangt, wird als Feinstaub bezeichnet, da dieser zu über 90 Prozent aus sehr kleinen Partikeln mit einer Größe unter 10 µm besteht (abgekürzt als PM10). Dies ist kleiner als der Durchmesser eines menschlichen Haares. Diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel können beim Einatmen bis in die Lunge eindringen und so die Gesundheit beeinträchtigen. Je kleiner die Partikel sind, desto tiefer gelangen diese in den Atemtrakt. Erkrankungen der Atemwege (z. B. Asthma, Bronchitis, Lungenkrebs), des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. Arteriosklerose, Bluthochdruck), des Stoffwechsels (z. B. Diabetes Mellitus Typ 2) oder des Nervensystems (z. B. Demenz) können die Folge sein. Besonders für Kinder, Personen mit vorgeschädigten Atemwegen und ältere Menschen stellt Feinstaub eine starke gesundheitliche Belastung dar. Die meisten Kohlenwasserstoffverbindungen sind unangenehm riechende Schadstoffe, zu denen auch polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) gehören. Einige dieser PAKs sind krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Schadstoffe. Die meisten Kohlenwasserstoffverbindungen sind unangenehm riechende Schadstoffe, zu denen auch polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) gehören. Einige dieser PAKs sind krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Schadstoffe. Weiterhin entstehen bei der Verbrennung von Holz giftiges Kohlenmonoxid sowie die klimaschädlichen Gase Methan und Lachgas. Methan trägt 25-mal und Lachgas 298-mal stärker zur Erderwärmung bei als die gleiche Menge Kohlendioxid. Die Verbrennung von Holz setzt auch den im Holz gebundenen Kohlenstoff in Form von Kohlendioxid frei. Nur wenn im Sinne einer nachhaltigen Waldwirtschaft eine entsprechende Holzmenge zeitnah nachwächst, ist die Kohlenstoffbilanz im Wald ausgeglichen. Hinzu kommen die Emissionen durch Holzernte, Transport und Bearbeitung, die umso geringer sind, je regionaler die Holznutzung erfolgt. Zur Erreichung der klimapolitischen Ziele muss der Wald als Kohlenstoffsenke erhalten bleiben. Mehr noch: die Senkenleistung der Wälder sollte maximiert werden, um die ambitionierten Ziele im Bereich Landnutzung , Landnutzungsänderung und Forst ( LULUCF ) zu erreichen. Dazu muss mehr Holz neu nachwachsen als aus dem Wald entnommen wird. Das klimafreundliche Potenzial zur Nutzung von Holz ist demnach begrenzt. Im Vergleich zu Holzheizungen kann außerdem mit langlebigen Holzprodukten mehr Klimaschutz erzielt werden (Kaskadennutzung). Von der energetischen Holznutzung ist deshalb aus Klimaschutzgründen abzuraten, insbesondere dann, wenn brennstofffreie erneuerbare Alternativen zur Raumwärmebereitstellung zur Verfügung stehen, wie z.B. Wärmepumpen oder Solarthermie. Gesetzeslage: Das Gebäudeenergiegesetz , das 2023 geändert wurde, verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer neu errichteter Gebäude, seit 1.1.2024 mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Quellen zu decken. Ab Mitte 2026 greift diese Pflicht sukzessive auch für Bestandsgebäude Eine Möglichkeit, den Anteil an erneuerbaren Energien zu decken, ist der Einsatz eines Pelletkessels. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) enthält Grenzwerte für die Luftschadstoffemissionen von Heizkesseln. Die Schornsteinfeger*innen messen hierzu wiederkehrend alle zwei Jahre die CO- und Staubemissionen von Pelletkesseln. Des Weiteren ist eine Inspektion des Brennstofflagers zweimal in sieben Jahren vorgeschrieben. Bei einer Neuinstallation einer Feuerungsanlage oder bei einem Neubau sollten die Abgase nach dem Stand der Technik (VDI 3781 Blatt 4) abgeleitet werden. Nur hierdurch können ein ungestörter Abtransport der Abgase und eine ausreichende Verdünnung der Abgase erreicht werden. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 macht seit 2017 die Energieverbrauchskennzeichnung für alle Festbrennstoff-Heizkessel verpflichtend. Seit dem 1.1.2020 regelt die Verordnung (EU) Nr. 2015/1189 die Energieeffizienz und Luftschadstoffemissionen neuer Heizkessel für Festbrennstoffe. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Themenseiten: Holzheizungen: Schlecht für Gesundheit und Klima ( UBA -Themenseite) Mehr Klimaschutz mit einer neuen Heizung (UBA-Themenseite) Energiesparende Gebäude (UBA-Themenseite) Energieverbrauchskennzeichnung für Heizgeräte (UBA-Themenseite)
Origin | Count |
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Bund | 69 |
Land | 18 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 51 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 24 |
unbekannt | 9 |
License | Count |
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geschlossen | 34 |
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