s/10-h-regelung/10H-Regelung/gi
1.3 Kurzbeschreibung des Projektes Die BayWa r.e. Wind GmbH plant auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Desloch in der Verbandsgemeinde Nahe-Glan die Errichtung von zwei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V162. Die Anlagenstandorte befinden sich zwischen den Ortslagen Bärweiler, Lauschied, Desloch und Jeckenbach. Die Entfernungen zwischen den Anlagen und den umliegenden Ortschaften betragen mindestens 1.100 m gemäß den gültigen Vorgaben des Landesentwicklungsplans (s. Lagepläne in Kapitel 14). Die Vorhabenfläche liegt innerhalb einer Windkraft-Sonderbaufläche des Flächennutzungsplans der ehemaligen Verbandsgemeinde Meisenheim aus dem Jahr 2013 und ist darüber hinaus Teil des interkommunalen Vorranggebiets 19a des Teilplans Windenergienutzung des Regionalplans Rheinhessen-Nahe. Bereits am 06.10.2021 wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-5.6 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von 5,6 Megawatt erteilt (Az. 63/144-09). Das Genehmigungsverfahren wurde als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeits-beteiligung durchgeführt. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werden eine Verschiebung des Standortes von Windenergieanlage 1 um ca. 130 m, eine Anpassung der Wegeinfrastruktur, sowie eine Erhöhung der Nennleistung von 5,6 Megawatt auf 6,2 Megawatt je Anlage beantragt. Im Vergleich zu den 2021 genehmigten Windenergieanlagen werden die Eingriffe in Natur und Landschaft durch diesen Änderungsantrag reduziert. Das Änderungsverfahren soll ebenfalls im förmlichen Verfahren durchgeführt werden. Aufgrund einer Änderung der planungsrechtlichen Vorgabe zur Bemessung der Siedlungsabstände (1.100 m ab Turmmittelpunkt nach Landesentwicklungsplan) besteht die Möglichkeit, den ungünstig am Hang gelegenen Standort von Anlage 1 in eine höhere Lage zu verschieben. Die Verschiebung ist auf dem beiliegenden Lageplan dargestellt. Der Höhenge-winn durch die Verschiebung beträgt etwa 8 Meter. Der Rotor der Windenergieanlage liegt nach der Verschiebung weiterhin vollständig innerhalb der Sonderbaufläche des Flächennutzungsplans. Neben der Verschiebung des Standorts wurde die gesamte Wegeinfrastruktur überarbeitet und optimiert. Der neue Standort weist neben einer Steigerung des Energieertrags vor allem beim Flächenverbrauch erhebliche Vorteile auf. Im Gegensatz zur genehmigten Planung müssen für das neue Parklayout keine neuen Wege gebaut, sondern lediglich die vorhandenen Wege ausgebaut werden. Die dauerhafte Beanspruchung land-wirtschaftlicher Flächen wird so auf ein Minimum reduziert. Darüber hinaus muss für den Bau des Fundaments am neuen Standort von Windenergieanlage 1 kein Wald gerodet werden. Bei den hier beantragten Windenergieanlagen handelt es sich, wie schon bei den bereits genehmigten Anlagen um das Modell V162 des Herstellers Vestas mit identischen Abmessungen. Die Hauptbestandteile der Windenergieanlagen sind das Stahlbetonfundament, ein Hybridturm, bestehend aus einem konisch zulaufenden Spannbetonturm und drei Stahl-turmsegmenten, die Gondel mit Maschinenhaus sowie der Rotor. Die Gesamtleistung des Windparks erhöht sich mit dem Änderungsantrag von 11,2 Megawatt auf nunmehr 12,4 Megawatt, was sich positiv auf den Energieertrag und damit auf die Effizienz des Windparks auswirkt. Die Windenergieanlagen schalten sich ab einer Windgeschwindigkeit von 3 m/s ein und werden mittels eines Mikroprozessorsystems an die jeweiligen Windverhältnisse angepasst. Die Sicherheit wird unter anderem durch ein aerodynamisches Bremssystem, ein Blitzschutzsystem, ein Eiserkennungssystem und ein Sensorsystem gewährleistet, welches die Anlage bei Störungen sofort abschaltet. Eine Gefährdung des Grundwassers wird durch mehrere Sicherungs- und Auffangsysteme ausgeschlossen. Der vom Generator erzeugte Strom wird entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers und den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einspeisefähigen Wechselstrom umgewandelt und über Erdkabel in das Versorgungsnetz eingespeist. Zur Minderung von Schall- und Schattenimmissionen beträgt der Mindestabstand zwischen dem Turmmittelpunkt der geplanten Anlagen und den umliegenden Ortslagen mindestens 1.100 m. Detaillierte Berechnungen wurden in einer Schall- und einer Schattenwurfprognose vom Ingenieurbüro Pies bzw. planGIS durchgeführt (s. Kapitel 6 und 7). Im Vergleich zu den genehmigten Standorten ergeben sich aus der Verschiebung keine Veränderungen für den Betrieb der beiden Windenergieanlagen. Anlage 1 muss zur Nachtzeit im schallreduzierten Modus (Mode 2) betrieben werden, um die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm einzuhalten. Zur Einhaltung der Richtwerte zum Schattenschlag werden die Anlagen mit einem Schattenwurfabschaltsystem ausgestattet, welches die Windenergieanlagen automatisch abschaltet, bevor eine Überschreitung dieser Richtwerte an den relevanten Immissionsorten eintritt. Verstöße gegen § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (Tötungs- und Störungsverbot wildlebender und besonders schützenswerter Arten) können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Hierzu wurden unter anderem ein Avifaunistisches und ein Fledermauskundliches Fachgutachten, sowie ein Fachbeitrag Naturschutz vom Planungs- und Gutachterbüro gutschker-dongus erstellt. Des Weiteren wurden sämtliche Auswirkungen der Planung auf die belebte und unbelebte Umwelt untersucht und die Ergebnisse in einer Umweltverträglichkeitsstudie bzw. einem UVP-Bericht zusammengefasst (s. Kapitel 12, Ziffer 12.9). Es wird mit keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gerechnet, sodass das Gesamtvorhaben als umweltverträglich angesehen werden kann. Sämtliche unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft werden mit Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen kompensiert.
Mit dem Inkrafttreten der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB im Jahr 2020 haben einzelne Länder angekündigt, auf dieser Grundlage eigene Abstandsregelungen für die Windenergie an Land zu schaffen. Rechtlich führen diese Regelungen zur Entprivilegierung von Windenergienutzungen innerhalb der Abstände. Diese sind dort in der Folge regelmäßig nur noch dann zulässig, wenn Kommunen die erforderliche planerische Grundlage im Wege der Bebauungsplanung schaffen. Angesichts der Erfahrungen in Bayern unter der dort geltenden sog. 10 H-Regelung ist zu erwarten, dass die angekündigten Landesregelungen den Umfang an ausgewiesenen Flächen, auf denen Windenergieanlagen bislang umgesetzt werden können, beschränken werden. Die vorliegende Analyse zeigt mögliche Auswirkungen landesrechtlicher Mindestabstandsregelungen, aber auch weiterer gesetzlicher Änderungen mit Bedeutung für Windenergienutzungen auf bestehende bzw. im Entwurf vorliegende Raumordnungspläne auf. Dies geschieht exemplarisch für alle Bundesländer am Fall der Ende 2020 in den Thüringer Landtag eingebrachten Mindestabstandsregelung sowie des ebenfalls Ende 2020 geänderten Thüringer Waldgesetzes. Der von der Landtagsopposition eingebrachte Entwurf der Mindestabstandsregelung sieht eine Aufhebung der Außenbereichsprivilegierung von Windenergieanlagen innerhalb eines Abstands von 1.000 m zu Wohngebäuden in bestimmten Siedlungsgebieten vor, wohingegen die bereits in Kraft getretene Änderung im Waldgesetz Thüringen dazu führt, dass Windenergienutzungen im Wald allgemein unzulässig werden. Eine GIS-Analyse quantifiziert die (potentiellen) Auswirkungen beider Regelungen mit einer Reduktion der Thüringer Flächenkulisse für Windenergienutzungen von etwa 23 %, jedoch mit erheblichen Unterschieden je nach Planungsregion. Während die Verringerung für die Planungsregionen Nord- und Mittelthüringen unterhalb von 5 % der bisherigen Fläche liegen, betragen sie für Südwest- und Ostthüringen 70 % bzw. 53 %. Die Auswirkungen der Mindestabstandsregelung fallen hierbei deshalb relativ gering aus, weil vergleichbare Abstände bereits bislang in den Planungsregionen zugrundegelegt wurden. Die insgesamt beträchtlichen Auswirkungen auf die in Bestandsplänen und Planentwürfen festgelegten Windenergiegebiete haben rechtliche Konsequenzen. Für Bestandspläne stellt sich die Frage nach ihrer Funktionslosigkeit, die im Einzelfall eine Neuaufstellung der Pläne auch jenseits landesrechtlicher Fortschreibungserfordernisse notwendig machen könnte. Betroffene Planentwürfe müssen überarbeitet und Aufstellungsverfahren zumindest teilweise wiederholt werden. Über die unmittelbaren Auswirkungen pauschaler Abstands- und sonstiger Regelungen in den Ländern auf die Flächenkulisse für die Windenergie hinaus sind danach erhebliche Beeinträchtigungen der planerischen Steuerung der Windenergie mittels Raumordnungsplänen durch zeitliche Verzögerungen und vorübergehende Phasen des Fehlens wirksamer Raumpläne zu erwarten, was über Thüringen hinaus bei entsprechenden Regelungsabsichten in den Ländern zu berücksichtigen ist. Quelle: Forschungsbericht
Seit 2017 wird die finanzielle Förderung von Windenergieanlagen an Land durch Ausschreibungen ermittelt. Den weiteren Zubau der Windenergie steuert der Gesetzgeber, indem er jährliche Ausschreibungsvolumen vorgibt. Flächenausweisungen für die Windenergie an Land können zum einen auf Ebene der Regionalplanung und zum anderen auf Ebene der Bauleitplanung erfolgen. Es stellt sich die Frage, ob die Flächenkulisse, die zur Nutzung für die Windenergie an Land kurz- und mittelfristig zur Verfügung steht, ausreicht, um ein ausreichendes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen zu gewährleisten und das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien bis 2030 auf 65 % zu steigern, zu erreichen. Im Rahmen der Studie wurde die aktuelle Flächenkulisse ermittelt und für drei Zeitpunkte untersucht, welcher Teil der Flächenkulisse, unter Berücksichtigung der Bestandsanlagen, frei ist. Die Untersuchung zeigt, dass das ermittelte Leistungspotenzial der aktuellen Flächenkulisse rechnerisch die Ausschreibungsvolumina nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bis 2025 und 2030 übersteigt, jedoch erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Während das ermittelte Leistungspotenzial die Ausschreibungsvolumina bis 2025 noch übersteigt, gibt es bis 2030 nur einen geringen Überhang, der aufgrund der ermittelten Unsicherheiten deutlich die Gefahr eines zu geringen Wettbewerbsniveaus birgt. Des Weiteren bestehen erhebliche Unsicherheiten, ob die Zielwerte des Netzentwicklungsplans für Windenergie an Land bis 2030 zur Erreichung des 65-%-Ziels mit der aktuellen Flächenkulisse erreicht werden können. Zur Erhöhung der Flächenkulisse ließen sich im Rahmen der Studie Handlungsempfehlungen ableiten, die auf eine Ausweitung der Flächenkulisse, den Verzicht auf pauschale Siedlungsabstände, die Erhöhung der Rechtssicherheit der Pläne, die Verbesserung der Nutzbarkeit ausgewiesener Flächen, eine bessere Datenverfügbarkeit und den Umgang mit Bestandsanlagen abzielen. Quelle: Forschungsbericht
Für ein ausreichendes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen und für den weiteren Ausbau der Windenergie ist verfügbare Fläche eine zentrale Voraussetzung. Ziel des Vorhabens war die Identifikation möglicher Flächenengpässe. Ermittelt wurde das Leistungspotenzial der aktuellen Flächenkulisse, d.h. der Bestands- und Entwurfspläne auf regionaler und kommunaler Ebene. Die Gegenüberstellung mit den notwendigen Ausbauzielen zeigt, dass das ermittelte Leistungspotenzial rechnerisch die Ausschreibungsvolumina nach dem EEG bis 2030 etwas übersteigt, jedoch erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Die Ergebnisse sind für Bundes- und Landesministerien, welche sich mit dem Ausbau der Windenergie befassen, relevant.
Als vermeintlich akzeptanzsteigernde Maßnahme werden aktuell erneut größere Abstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbereichen diskutiert. Eine Untersuchung im Rahmen eines UBA-Forschungsvorhabens zeigt: Bereits ein pauschaler Abstand von 1.000 m würde die vorhandene Flächenkulisse um 20 bis 50 Prozent reduzieren. Eine Steigerung der Windenergiekapazität gegenüber dem Status quo wäre auf der verbleibenden Fläche kaum möglich.
Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohngebieten brächten den Ausbau der Windenergie ins Stocken. Bereits bei einem pauschalen Abstand von 1.000 Metern würden sich die vorhandenen Flächen um 20 bis 50 Prozent reduzieren. Ein Ausbau der Windkraft wäre damit kaum ausreichend möglich. Statt pauschaler Abstände sinnvoll: eine standortspezifische Prüfung der Gesundheits- und Umweltschutzbelange. Die Windenergie an Land hat sich in den vergangenen 20 Jahren zur wichtigsten Energiequelle unter den erneuerbaren Energien entwickelt. Mit einer Stromerzeugung von 92,2 Terawattstunden leisteten Windenergieanlagen (WEA) an Land im Jahr 2018 nach der Braunkohle den zweitgrößten Beitrag im Stromsektor. Damit sind sie von großer Bedeutung für das Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2030 den Anteil der erneuerbare Energien im Stromsektor auf 65 Prozent zu steigern. Aktuell wird jedoch über verpflichtende Mindestabstände zwischen WEA und Wohngebieten diskutiert. Befürworter versprechen sich davon eine stärkere Akzeptanz der WEA innerhalb der Gemeinden. Eine Analyse des Umweltbundesamtes zeigt jedoch: Generelle Siedlungsabstände würden die Kapazitäten für die Windenergienutzung stark reduzieren. Bereits bei einem Mindestabstand von 1.000 Metern zu benachbarten Wohngebieten würde sich das gesamte Leistungspotenzial von derzeit noch 80 Gigawatt auf 40 bis 60 Gigawatt reduzieren. Bei 1.200 Metern Mindestabstand sinkt das Leistungspotenzial sogar auf nur 30 bis 50 Gigawatt. Damit würde langfristig bestenfalls ein viel zu geringfügiger Zubau ermöglicht werden – und die Klimaschutzziele werden nicht erreicht. Besser wäre, bei der Planung von Windparks die standortspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen – und so dem Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Lärm und anderen Beeinträchtigungen ausreichend Rechnung zu tragen. Pauschale Mindestabstände bergen laut Umweltbundesamt sogar das Risiko, dass sich der Nutzungsdruck auf Waldflächen oder bisher unzerschnittene Landschaftsräume erhöht. Hier können Sie das vollständige Positionspapier und ein zusammenfassendes Factsheet herunterladen.
Um den Klimawandel abzubremsen, müssen Treibhausgasemissionen weiter gesenkt werden. Erneuerbaren Energien kommt dabei eine bedeutende Rolle zu. Insbesondere die Windenergie bietet großes Potenzial. Darum empfiehlt das UBA, Windenergieanlagen (WEA) weiterhin zu privilegieren und die Einführung pauschaler Siedlungsabstände zu vermeiden. Die aktuellen Forderungen nach einer neuen Länderöffnungsklausel zur Einführung länderspezifischer Abstände oder der Abschaffung der Privilegierung von WEA im Außenbereich , über welche der Bundesrat am 8. November 2018 entscheidet, stellen eine substanzielle Gefährdung für die Windenergie dar. Selbstverständlich müssen Anwohner und Anwohnerinnen vor unzulässig hoher Lärmbelastung durch WEA geschützt werden. Diesbezüglich stellt die Technische Anleitung (TA) Lärm die bundesweit einheitliche Grundlage zur Ermittlung der Abstände zwischen der WEA und Siedlungen dar. Hinzu kommt: Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte lässt sich nicht nur durch hohe Abstände, sondern auch durch schalloptimierte Betriebsweise der WEA gewährleisten. Dadurch entsteht bei gleichbleibend hohem Schutzniveau der Bevölkerung Flexibilität in der Standortwahl, welche bei Festlegung einheitlicher Mindestabstände verloren ginge. Gerade diese Flexibilität ist aber erforderlich, um die unterschiedlichen regionalen Voraussetzungen adäquat berücksichtigen zu können. Eine weitere Auswirkung einheitlicher Mindestabstände wäre ein Wegfall vieler heutiger Anlagenstandorte, so dass ein Repowering , also der Austausch einer oder mehrerer älterer Anlagen durch leistungsstärkere, nicht mehr möglich wäre. Grundsätzlich zeigt die Potenzialstudie des UBA aus dem Jahr 2013, dass jede Erhöhung des Siedlungsabstandes sich massiv auf das noch zur Verfügung stehende Flächenpotential auswirkt. Bayern machte Ende 2015 von der Möglichkeit Gebrauch, pauschale Abstände zwischen WEA und Wohngebieten im Landesrecht zu verankern (Länderöffnungsklausel). Diese Festlegung wirkte sich folgenschwer auf den Ausbau der Windenergie im flächengrößten Bundesland aus. Während im Jahr 2014 noch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für mindestens 218 WEA erteilt wurden, sank diese Zahl kontinuierlich auf nur noch 24 im Jahr 2017. Für das erste Halbjahr 2018 sind nur noch zwei neue Genehmigungen verzeichnet. Faktisch erlebt Bayern in den kommenden Jahren somit einen Zubaustopp. Ähnliche Entwicklungen wären auch in anderen Bundesländern zu erwarten. Die Errichtung von WEA im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs grundsätzlich zulässig. Die durch diese Regelung verankerte Privilegierung der Windenergie bildet zum einen die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von WEA, zum anderen fordert sie die Träger der Raumordnung bzw. der kommunalen Bauleitplanung auf, der Windenergienutzung „substanziell Raum zu verschaffen“. Ohne die Privilegierung entfällt aus Sicht des UBA jegliche Verpflichtung, überhaupt Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine erfolgreiche Energiewende wäre unter diesen Umständen nicht denkbar.
Aktuelles Aktuelles 10.02.2025: Bereitstellung der WMS- und WFS-Dienste des Entwurfs der 2. Anhörung des Regionalplans Region Trier 17.01.2025: Aufnahme der Layer des Entwurfs der 2. Anhörung des Regionalplans Region Trier im Ordner RROP Trier 21.10.2024: Aufnahme der Acker- und Grünlandzahl aus der Objektart der Bodenschätzung aus ALKIS der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz im Ordner Landwirtschaft. Hier wurde auch ein WMS-Dienst des LGB der Ertragsmesszahl nach Bodenschätzung (Ackerzahl) eingebunden. Die durchschnittliche Ertragsmesszahl einer Gemarkung des Landesamtes für Steuern ist im ROK25 Online im Layer der Gemarkungen unter Administrative Grenzen zu finden. 08.10.2024 : Der WMS-Dienst des LGB der Ackerzahl aus dem Kartenwerk BFD 5L (Bodenflächendaten der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Maßstab 1:5000) wurde im Ordner Landwirtschaft eingebunden. 10.09.2024 : Die Layer Vorrang Wind, Vorrang Repowering Wind sowie Vorbehalt Photovoltaik der 1. Teilfortschreibung des Regionalplans Mittelrhein-Westerwald wurde für die Offenlage als neuer Ordner eingebunden. 15.04.2024 : Die Ausschlusskulisse für die Windenergienutzung des LEP IV 4. Teilfortschreibung wurde im Ordner LEP IV eingefügt. 21.03.2024: Die Objektarten Ackerland und Grünland aus ATKIS wurden im Ordner Landwirtschaft eingebunden. Die ATKIS-Daten werden jährlich aktualisiert, derzeitiger Stand ist Dezember 2023. 15.01.2024: Die Sturzflutgefahrenkarte des LfU wurde im Ordner Wasserwirtschaft eingebunden. Nähere Informationen zu der Karte finden sich hier . 05.09.2023 Im Ordner RROP Mittelrhein-Westerwald 2017 wurde die Textkarte 08 der regional bedeutsamen historischen Kulturlandschaften ergänzt. 04.09.2023 Die nach Z 163 i um 20% verringerten Siedlungsabstände bei Repowering wurden zusätzlich zu den bereits vorhandenen Siedlungsabständen von 900m mit einem Puffer von 720m auf die wirksamen sowie die geplanten Wohnbau- und Mischbauflächen des Datensatzes der Siedlungsflächen der Flächennutzungsplanung ergänzt und im Ordner Siedlungsabstände FNP Z 163 h + i unter LEP IV 4.TF aufgenommen. 28.08.2023 Die Straßenlinien aus ATKIS sowie die Bahnlinien aus ATKIS wurden mit der möglichen Kipphöhe einer modernen Anlage von 255m gepuffert . Die Puffer zu den Straßenlinien befinden sich im Unterordner Straßenverkehr sowie die Puffer zu den Bahnlinien im Unterordner Bahnverkehr des Ordners Verkehr. 24.08.2023 Im Ordner Bauleitplanung wurden die Windenergiegebiete entspr. der Definition des WindBG §2 ergänzt und so die Vorranggebiete der Regionalplanung und die Sonderbauflächen Windenergie der Flächennutzungsplanung zusammengefasst. 23.08.2023 Die durchschnittliche Ertragsmesszahl des Landesamts für Steuern Rheinland Pfalz jeder Gemarkung je Ar wurde im Layer Gemarkungsgrenzen ALKIS im Ordner Administrative Grenzen angehängt und kann dort abgelesen werden. 18.08.2023 Die Ausschlusskulisse des LEP IV 4. TF nach Z 163d, Z 163 h und Z 163 j sowie die Wasserschutzgebiete Zone 1 wurden im Unterordner LEP IV 4. TF im Ordner LEP IV eingebunden, soweit die Daten vorliegen. Hier fehlen die zusammenhängenden 120-jährigen Laubholzbestände. 31.03.2023 Nach der Verkündung der Rechtverordnung zur 4. Teilfortschreibung des LEP IV im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 30.01.2023 ( s. Vierte Teilfortschreibung Ministerium des Innern und für Sport ) wurden die Ausschlusszonen des WOM nach Z 163j LEP IV 4.TF ebenenbasiert im Ordner LEP IV eingebunden. 07.02.2023 Zur Darstellung eines Puffers des 200m-Abstandes zu Autobahnen und Schienenwegen gem. § 35 (1) 8.b BauGB wurde im ROK25 Online ein neuer Unterordner Verkehrspolygone zur Pufferung im Ordner Verkehr, Transport, Kommunikation eingefügt. Im Layer Verkehrspolygone (Edit) kann auf der Grundlage des Luftbildes der äußere Rand der Fahrbahn (in Deutschland ist der Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn) eines entsprechenden Verkehrsweges gezeichnet werden, um automatisiert einen Puffer von 200m zu erzeugen. Die Pufferung wird mit der Editierung automatisiert nachgeführt und im 2. Layer des Unterordners, Verkehrspolygone Puffer 200m, dargestellt. Die Polygone werden fest in der Datenbank gespeichert und sind für alle sichtbar, während die Redlining-Objekte, über die die Pufferung und Darstellung in einer Karte theoretisch auch möglich wäre, nur für den jeweiligen unter demselben Namen angemeldeten Nutzer sichtbar sind. 10.08.2022 Unter Basisdaten - ALKIS wurde der WFS-Dienst der Landesvermessung der Flurstücksabschnittverschneider eingebunden. In diesem Dienst sind zu jedem Flurstück Informationen zur Bodenart und -qualität, wie die Bodenzahl, die Ackerzahl sowie die Ertragsmesszahl zu finden. Diese Informationen sind in einem Punktlayer innerhalb der jeweiligen Flurstücke hinterlegt. 10.03.2022 Die Starkregengefahrenkarte des LfU in der öffentlichen Version ohne die Siedlungsgebiete wurde im Ordner Wasserwirtschaft eingefügt. Informationen zu dieser Karte finden sich hier: https://lfu.rlp.de/de/startseite/starkregenkarten/ 02.02.2022 Im Ordner Landwirtschaft wurde ein neuer WMS-Dienst zur Ackerzahl des LGB eingefügt. Die Acker- und Grünlandzahl kennzeichnet die natürliche Ertragsfähigkeit eines Standortes. Sie wird aus der Boden- bzw. Grünlandgrundzahl durch Berücksichtigung weiterer Parameter (bei Acker z.B. Klima, Hangneigung oder Waldschatten) berechnet. Nähere Informationen finden sich hier . 26.11.2021 Die Daten der laufenden Planfeststellung zur Trasse sowie den Kompensationsmaßnahmen des Lückenschlusses A 1 Abschnitt AS Kelberg - AS Adenau wurden im Ordner Verkehr Transport Kommunikation im Unterordner Straßenverkehr eingebunden. 17.08.2021 Im Ordner Wasserwirtschaft wurden die Sonderbefliegungen der Landesvermessung zum Hochwasser an der Ahr und in der Eifel eingebunden (DOP 40). Ebenso finden sich hier die wasserwirtschaftlichen Daten zum Thema Hochwasser Ahr , die laufend aktualisiert werden. 20.05.2021 Die Datenmodelle der Windenergieanlagen sowie der Sonderbauflächen Windenergie wurden nach den Anforderungen der Obersten Landesplanungsbehörde angepasst und für die Zwecke des Monitorings nach EEG 2021 erweitert. Sie sind in einer neuen Version des Leitfadens dargestellt. 29.04.2021 Eine neue Version des Leitfadens ROK25 Online wurde veröffentlicht. 11.03.2020 Eine neue Version des Leitfadens ROK25 Online wurde veröffentlicht. 27.02.2020 Unter Grenzüberschreitende Zusammenarbeit - Großregion wurde die Übersichtskarte 1:500 000 der Großregion eingefügt. 19.02.2020 Die Layer des Regionalplans Mittelrhein-Westerwald sind aufgrund der Datennutzungsbedingungen nur bis zum Maßstab 1:25 000 zusammen mit der Hintergrundkarte 1:100 000 sichtbar. Unter RROP Mittelrhein-Westerwald 2017 wurde der Inhalt der Textkarte 07 des Regionalplans: Großes Flusstal ergänzt. 17.02.2020 Unter Energieversorgung - Erneuerbare Energien wurde ein Layer der mit dem Rotorradius gepufferten Windenergieanlagen erzeugt, der die aktuell auf der Datenbank vorhandenen Windenergieanlagen anhand des Sachdatenfeldes Rotor individuell puffert. So ist die real durch den Rotor überstrichene Fläche nun auch im ROK25 Online erkennbar. 29.01.2020 Die Strukturdaten der Gemeinden Zentraler Ort, Strukturräume,Bevölkerung und Fläche in ha mit Stand 31.12.2018 aus dem Landesinformationssystem LIS des StaLa wurden aktualisiert. Durch Abfrage der Gemeindeebene bekommt man die entsprechenden Informationen der jeweiligen Gemeinde angezeigt. 11.04.2019 Eine neue Version des Leitfadens ROK25 Online wurde veröffentlicht. 26.03.2019 Wartungsarbeiten am System (Serverumstellung und Softwareupdates)- es kann zu kurzfristigen Systemausfällen kommen. 11.01.2019 Die Strukturdaten der Gemeinden Zentraler Ort, Strukturräume, Bevölkerung und Fläche in ha mit Stand 31.12.2017 aus dem Landesinformationssystem LIS des StaLa wurden aktualisiert. Durch Abfrage der Gemeindeebene bekommt man die entsprechenden Informationen der jeweiligen Gemeinde angezeigt. 11.06.2018 Nach einem technischen Update des NetGIS-Clients mit zahlreichen Verbesserungen gibt es nun ein Metadatenmodul, in dem die Metadaten INSPIRE-Konform eingegeben werden können und mit den einzelnen Layern verknüpft sind. Über die Layer-Infos sind die jeweiligen Metadaten anzuzeigen. Das WMS-/WFS-Modul wurde überarbeitet, die Dienste stehen nun mit neuen URLs zur Verfügung. 23.11.2017 Die Gemeinden wurden mit der Anwendung "Infrastrukturausstattung" des StaLa verlinkt. 12.01.2017 Die Strukturdaten der Gemeinden Zentraler Ort, Strukturräume, Bevölkerung und Fläche in ha mit Stand 31.12.2015 aus dem Landesinformationssystem LIS des StaLa wurden aktualisiert. Durch Abfrage der Gemeindeebene bekommt man die entsprechenden Informationen der jeweiligen Gemeinde angezeigt. 06.12.2016 Mit dem internen Workshop ROK25 Online geht der neue Client mit den Modulen zur Editierung und Verfahrensverknüpfung sowie der Historisierung in die Testphase innerhalb der oberen Landesplanungsbehörde. Sobald diese positiv verlaufen ist werden im Frühjahr die unteren Landesplanungsbehörden geschult. Eine Anleitung findet sich im Leitfaden ROK25 Online (neuer Client). 25.10.2016 Zur Unterstützung planungsrechtlicher Aussagen wurden die Puffer 1000m und 1100m der geplanten und wirksamen Wohn- und Mischgebiete der in der Datenbank ROK mit Stand 18.10.2016 vorhandenen Daten der Flächennutzungsplanung im ROK25 Online (neuer Client) eingestellt, Sie finden diese unter dem Themenblock Bauleitplanung . 10.10.2016 Die aktuellen Geodatendienste des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) zu Anlagenschutzbereichen in Bezug auf Windkraftanlagen (WKA) sowie in Bezug auf sonstige Bauwerke wurden übernommen 06.10.2016 Die Lärmschutzbereiche entspr. den am 27.06.2016 erlassenen Rechtsverordnungen über Fluglärmschutzbereiche für die Flughäfen Hahn, Spang-Dahlem und Büchel wurden aktualisiert. 18.01.2016 Das Exportmodul wurde im neuen Client ROK25 Online eingerichtet, es ist nun ein auf Verwaltungsgrenzen bezogener Export von Daten in verschiedene Formate möglich. 05.01.2016 Der UNESCO Global Geopark Vulkaneifel ist im neuen Client in einem neuen Ordner „UNESCO-zertifizierte Gebiete“ eingestellt, in dem sich nun auch das Welterbe Oberes Mittelrheintal sowie der Limes befinden 10.11.2015 Der gültige Raumordnungsplan der Region Trier von 1985 wurde als Rasterbild eingefügt. 13.03.2015 Die Vorranggebiete Windenergienutzung des Entwurfs der 1. Anhörung des Regionalplans Rheinhessen-Nahe wurden ergänzt. 09.03.2015 Die Daten der Sichtachsenstudie Welterbe Oberes Mittelrheintal zum Konfliktpotenzial wurden im Ordner "Kulturgüter" eingebunden. Downloads Leitfaden ROK 25 Online Datennutzungsbedinungen Impressum/Datenschutz
Origin | Count |
---|---|
Bund | 8 |
Land | 2 |
Wissenschaft | 1 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 2 |
Text | 3 |
Umweltprüfung | 1 |
unbekannt | 4 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 8 |
offen | 2 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 10 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 2 |
Keine | 7 |
Webseite | 3 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 4 |
Lebewesen & Lebensräume | 5 |
Luft | 4 |
Mensch & Umwelt | 10 |
Wasser | 3 |
Weitere | 10 |