Der View Service stellt Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Land Brandenburg dar. Datenquelle ist das Anlageninformationssystem LIS-A. Die Anlagen werden zum einen gruppiert nach Anlagenarten 1. Ordnung (ohne Anlagenteile), zum anderen nach Tierhaltungs- und Aufzuchtanlagen, nach Blockheizkraftwerken und nach großen Feuerungsanlagen. Die BImSchG-Anlagen 1. Ordnung werden unterschieden nach: - Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie (Nr. 1) - Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe (Nr. 2) - Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung (Nr. 3) - Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung (Nr. 4) - Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus - Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen (Nr. 5) - Holz, Zellstoff (Nr. 6) - Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Nr. 7) - Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (Nr. 8) - Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen (Nr. 9) - Sonstige Anlagen (Nr. 10) Die Tierhaltungs- und Aufzuchtanlagen werden gemäß 4. BImSchV unterteilt in: - Geflügel (Nr. 7.1.1 bis 7.1.4) - Rinder und Kälber (Nr. 7.1.5 und 7.1.6) - Schweine (Nr. 7.1.7 bis 7.1.9) - gemischte Bestände (Nr. 7.1.11) Die großen Feuerungsanlagen werden gemäß 4. BImSchV unterteilt in: - Wärmeerzeugung, Energie (Nr. 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1) - Zementherstellung (Nr. 2.3.1) - Raffinerien (Nr. 4.1.12, 4.4.1) - Abfallverbrennung (Nr. 8.1.1.1, 8.1.1.3). Es werden nur Anlagen gemäß 13. und 17. BImSchV berücksichtigt. Die Blockheizkraftwerke werden hinsichtlich ihrer elektrischen Leistung unterschieden. Windkraftanlagen werden nicht dargestellt! Maßstab: 1:500000; Bodenauflösung: nullm; Scanauflösung (DPI): null
Der Datensatz Production And Industrial Facilities / Großfeuerungsanlagen in Brandenburg ist die Datengrundlage der interoperablen INSPIRE-Darstellungs- (WMS) und Downloaddienste (WFS): Großfeuerungsanlagen in Brandenburg - Interoperabler INSPIRE View-Service (WMS-PF-GFA) Großfeuerungsanlagen in Brandenburg - Interoperabler INSPIRE Download-Service (WFS-PF-GFA) Der Datenbestand beinhaltet die Punktdaten zu den betriebenen Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen nach 13. und 17. BImSchV im Land Brandenburg aus dem Anlageninformationssystem LIS-A. Dabei erfolgte eine sog. Schematransformation und Belegung der INSPIRE-relevanten Attribute. Der Datensatz Production And Industrial Facilities / Großfeuerungsanlagen in Brandenburg ist die Datengrundlage der interoperablen INSPIRE-Darstellungs- (WMS) und Downloaddienste (WFS): Großfeuerungsanlagen in Brandenburg - Interoperabler INSPIRE View-Service (WMS-PF-GFA) Großfeuerungsanlagen in Brandenburg - Interoperabler INSPIRE Download-Service (WFS-PF-GFA) Der Datenbestand beinhaltet die Punktdaten zu den betriebenen Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen nach 13. und 17. BImSchV im Land Brandenburg aus dem Anlageninformationssystem LIS-A. Dabei erfolgte eine sog. Schematransformation und Belegung der INSPIRE-relevanten Attribute.
Der Datenbestand beinhaltet die Punktdaten zu den betriebenen Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen nach 13. und 17. BImSchV im Land Brandenburg aus dem Anlageninformationssystem LIS-A.
Der Download Service ermöglicht das Herunterladen von Geodaten zu Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Land Brandenburg. Datenquelle ist das Anlageninformationssystem LIS-A. Die Anlagen werden zum einen gruppiert nach Anlagenarten 1. Ordnung (ohne Anlagenteile), zum anderen nach Tierhaltungs- und Aufzuchtanlagen, nach Blockheizkraftwerken und nach großen Feuerungsanlagen. Die BImSchG-Anlagen 1. Ordnung werden unterschieden nach: - Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie (Nr. 1) - Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe (Nr. 2) - Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung (Nr. 3) - Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung (Nr. 4) - Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus - Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen (Nr. 5) - Holz, Zellstoff (Nr. 6) - Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Nr. 7) - Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (Nr. 8) - Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen (Nr. 9) - Sonstige Anlagen (Nr. 10) Die Tierhaltungs- und Aufzuchtanlagen werden gemäß 4. BImSchV unterteilt in: - Geflügel (Nr. 7.1.1 bis 7.1.4) - Rinder und Kälber (Nr. 7.1.5 und 7.1.6) - Schweine (Nr. 7.1.7 bis 7.1.9) - gemischte Bestände (Nr. 7.1.11) Die großen Feuerungsanlagen werden gemäß 4. BImSchV unterteilt in: - Wärmeerzeugung, Energie (Nr. 1.1, 1.4.1.1, 1.4.2.1) - Zementherstellung (Nr. 2.3.1) - Raffinerien (Nr. 4.1.12, 4.4.1) - Abfallverbrennung (Nr. 8.1.1.1, 8.1.1.3) Es werden nur Anlagen gemäß 13. und 17. BImSchV berücksichtigt. Die Blockheizkraftwerke werden hinsichtlich ihrer elektrischen Leistung unterschieden.
Die Firma MVV Umwelt Asset GmbH, Otto-Hahn-Straße 1, 68169 Mannheim beantragt die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Müllheizkraftwerkes Mannheim (Heizkraftwerk Nord, MVV HKW Mannheim) um die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur thermo-chemischen Klärschlammbehandlung mit integrierter Phosphorrückgewinnung (KBA) und die Änderung des Anlagenbetriebes des Müllheizkraftwerkes (Aufhebung der Begrenzung des stündlichen und jährlichen Rauchgasvolumenstromes bei gleichzeitiger Einhaltung der bisher genehmigten maximal zulässigen Jahres- und Stundenemissionsfrachten). Die Erweiterung mit zwei Drehrohranlagen zur thermo-chemischen Klärschlammbehandlung und der integrierten Phosphorrückgewinnung sowie der Klärschlammannahme und -lagerung erfolgt auf dem bestehenden Betriebsgelände des Müllheizkraftwerkes Mannheim, Otto-Hahn-Straße 1, 68169 Mannheim, Flurstück Nrn. 6215/2, 6215/9, 6215/10 und 6214/11. Durch die thermische Verwertung von Klärschlamm soll die im Klärschlamm gebundene Energie genutzt (Fernwärme, Strom) und Phosphor aus dem Klärschlamm zurück gewonnen werden. Die Klärschlammbehandlungsanlage mit den beiden Drehrohren ist für eine maximale Jahreskapazität von 180.000 Mg ausgelegt. Es werden ausschließlich Klärschlämme angenommen und der thermo-chemischen Behandlung zugeführt, die im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als nicht gefährlich eingestuft sind. Die beiden Drehrohre sollen jeweils im Seitenstrom zu den mit Abfall befeuerten Müllkesseln 4 und 6 betrieben werden, so dass die Drehrohre nicht über eine eigene Verbrennungsfeuerung verfügen, sondern unmittelbar mit den aus der Abfallverbrennung stammenden heißen Verbrennungsgasen befeuert werden. Die Zuführung dieser heißen Rauchgase erfolgt im Gegenstrom zur Beschickung der Drehrohre mit Klärschlamm. Die durch die thermo-chemische Klärschlammbehandlung entstandenen Rauchgase (Synthesegas, Syngas) werden zur Nachverbrennung und Energierückgewinnung wieder in den Verbrennungsraum des jeweiligen Müllkessels zurückgeführt und damit der Rauchgasreinigungsanlage des Müllheizkraftwerkes zugeführt und dort mit denen aus der Abfallverbrennung zusammen behandelt. Durch die Erweiterung des Müllheizkraftwerkes um die thermo-chemischen Klärschlammbehandlungsanlagen mit Rückgewinnung von Phosphor erhöht sich dessen emittiertes jährliches und stündliches Rauchgasvolumen. Zudem sinkt der mittlere Heizwert des insgesamt im Müllheizkraftwerk eingesetzten Abfalls (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme). Um trotz dieses niedrigeren Heizwertes neben der Stromerzeugung vor allem die benötigte Wärmemenge (Fernwärmeversorgung Industrie, öffentliche Haushalte) durch die Abfallverbrennung und thermo-chemische Klärschlammbehandlung erzeugen zu können, muss der kombinierte Klärschlamm- und Abfalldurchsatz entsprechend erhöht werden, einhergehend mit einem größeren Rauchgasvolumen. Der jährliche Abfalldurchsatz, einschließlich des jährlichen Klärschlammdurchsatzes von bis zu 180.000 Mg, wird sich daher je nach Fahrweise auf bis zu 944.979 Mg erhöhen. Trotz des erhöhten Rauchgasvolumens werden die bisher genehmigten Grenzwerte nach (bzw. teils deutlich unterhalb) der 17. BImSchV sowie die bisher maximal zulässigen Jahres- und Stundenemissions-frachten auch weiterhin eingehalten. Die Inbetriebnahme der Anlage soll im November 2019 erfolgen. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach den §§ 4, 6, 10 und 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Ziffer 8.1.1.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Verfahrensart G, Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU). Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Für das Vorhaben ist nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 8.1.1.2 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach den Vorschriften der 9. BImSchV durchzuführen. Mit den Antragsunterlagen vom 31.01.2018 wurde ein Bericht zu den voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1 a 9. BImSchV genannten Schutzgüter ein-schließlich einer Natura 2000-Vorprüfung vorgelegt.
In dem Beitrag werden mit dem chemischen Transportmodell REM-CALGRID folgende Fragestellungen untersucht: Wie hoch ist der Beitrag der mit Holz beheizten Kleinfeuerungsanlagen in Deutschland zu den PM10 - und den NO2-Konzentrationen? Wie hoch ist der Beitrag der von der 13. und 17. BImSchV erfassten Anlagen zu den PM10-und NO2-Konzentrationen in Deutschland? Veröffentlicht in Texte | 68/2013.
Betreiber von industriellen Anlagen, insbesondere von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG), haben regelmäßig verschiedene Berichtspflichten über die von ihren Anlagen ausgehenden Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfüllen. Hierzu zählen: die Emissionserklärung (11. BImSchV) der GFA-Bericht nach 13. BImSchV und 17. BImSchV der PRTR-Bericht nach E-PRTR-VO 166/2006/EG Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten übermitteln die berichtspflichtigen Betreiber in NRW ihre Daten an das zentrale bundeseinheitliche Internetportal: BUBE Betriebliche Umweltdaten Bericht Erstattung
Abfallverbrennungsanlagen sind ortsfest errichtete und betriebene Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen. Sie werden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt und genehmigt. Die gesetzlichen Anforderungen sind in Deutschland in der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) enthalten. Dieser Datensatz ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt. Die aktuellen Daten sind im Datensatz "Genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG-Anlagen Hamburg)" enthalten.
(Frequently Asked Questions – Häufig gestellte Fragen) Fachspezifische Fragen, die aus dem Bereich der Behörden und der Betreiber zum Umgang mit BUBE sowie zur Erfüllung der einzelnen Berichtspflichten gestellt wurden, sind auf dieser FAQ-Seite thematisch zusammengeführt und aufgelistet. Mit Schreiben vom 10.02.2009 bzw. mit den Schreiben der Folgejahre, wurden die möglichen berichtspflichtigen Betreiber durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zur aktuellen Berichterstattung zum PRTR (SchadRegProtAG), für GFA (13./17. BImSchV) und zur Emissionserklärung (11. BImSchV) informiert. Dadurch sind Fragen bzw. Probleme entstanden, die im Folgenden behandelt werden. Musterschreiben Erfassung und Abgabe der Emissionserklärung, des PRTR-Berichtes und des GFA-Berichte Musterschreiben vom 03.02.2021 Musterschreiben vom 11.01.2017 Musterschreiben vom 31.01.2014 Musterschreiben vom 21.12.2012 Musterschreiben vom 02.01.2012 Musterschreiben vom 10.02.2009 Ist das LANUV die für meinen Betrieb zuständige Behörde? Das Schreiben ist vom LANUV erstellt und per Post versandt worden. Das LANUV ist in keinem Fall die zuständige Behörde. Das LANUV hat für die zuständigen Behörden in NRW entsprechend den in dem Anlagenkataster der zuständigen Behörden geführten Betriebsdaten zentral die Schreiben für alle 59 zuständigen Behörden erstellt und mit der Post versandt. Ansprechpartner für alle Fragen, Anträge und sonstige Probleme ist grundsätzlich die für Ihren Betrieb zuständige Behörde. Die zuständige Behörde wird auf der ersten Seite des Schreibens in einem Rahmen ausgewiesen. Mit der Verwaltungsstrukturreform sind seit dem 01.01.2008 die zuständigen Behörden entweder die 5 Bezirksregierungen oder die 54 Kommunen (Umweltämter der Kreise bzw. kreisfreien Städte). Das LANUV unterstützt diese Behörden bei bestimmten Aufgaben, z.B. mit der zentralen Erstellung von Anschreiben wie im aktuellen Fall zur Information der Betreiber über Berichtspflichten. Ich bin nicht der Betreiber der aufgeführten Anlage/ die Anlagen existieren nicht mehr (Stilllegung) Wie gehe ich vor, damit dies in dem Anlagenkataster der Behörde korrigiert wird? Als Berichtspflichtiger kommen Sie nur in Betracht, wenn Sie Betreiber der Anlage in der Zeit zwischen dem 01.01. und dem 31.12. des Berichtsjahres waren. Wurde die Anlage vor dem 01.01. stillgelegt oder erst nach dem 31.12. errichtet bzw. betrieben, ist die Anlage für das Berichtsjahr nicht zu berücksichtigen. Wenn Sie nicht Betreiber der Anlage sind, müssen Ihre Adressdaten aus dem Anlagenkataster der Behörde entfernt werden und ggf. mit den Daten des neuen Betreibers aktualisiert werden. Informieren Sie bitte hierzu ihre zuständige Behörde. Abgabefristen 30.04. (PRTR-Bericht) / 31.05. (Emissionserklärung) nicht eingehalten, Vorgehensweise Ich kann die Abgabefristen 30.04. (PRTR-Bericht) / 31.05. (Emissionserklärung) des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Berichtspflichten nicht einhalten. Wie soll ich vorgehen? Ein Antrag für eine Verlängerung der Abgabefrist ist ebenfalls grundsätzlich an die zuständige Behörde zu richten. Bis zum 31.03. (PRTR-Bericht) / 30.04. (Emissionserklärung) des dem Berichtsjahr folgenden Jahres können Sie bei der zuständigen Behörde eine Fristverlängerung der Abgabe des PRTR-Berichtes oder der Emissionserklärung zum 31.05. (PRTR-Bericht) / 30.06. (Emissionserklärung) des dem Berichtsjahr folgenden Jahres beantragen. Eine Fristverlängerung für die Abgabe des GFA-Berichtes ist in der 13./17. BImSchV nicht vorgesehen. Ich bin nicht angeschrieben worden. Sprechen Sie ihre zuständige Behörde an. Meldepflichtige Betreiber, die nicht im BUBE-System bekannt sind, müssen sich zuerst an die zuständige Behörde wenden, um die Zugangskennung für BUBE zu erhalten. Betriebe, die bereits im vorangegangenem Berichtszeitraum für eine Berichterstattung in BUBE eingetragen waren, werden per E-Mail über die aktuelle Berichterstattung informiert. Auf der Seite Emissionen unter „Berichtspflichten“ finden Sie Informationen zu den Berichterstattungen. Wie kann ich die E-Mail-Adresse für den BUBE-Zugang ändern? Bei der Erstanmeldung legen Benutzer die E-Mail-Adresse fest. Anschließend kann die hinterlegte E-Mail-Adresse selbstständig geändert werden. Hierzu muss in der rechten oberen Ecke der Modulleiste über die Benutzerkennung das Benutzerprofil aufgerufen werden. In der Folgemaske können Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer geändert bzw. hinzugefügt werden und die Angabe können gespeichert werden. Wozu werden die E-Mailadressen in BUBE benötigt? Die in BUBE in den Formularmasken eingetragenen Mailadressen werden von der Behörde zwecks Rückfragen benötigt und dienen der Kommunikationsvereinfachung. Die zuständige Behörde kann auch per E-Mail an die Abgabe der Daten erinnern. Die Mailadressen in den Formularmasken und dem BUBE-Zugang werden vom LANUV genutzt, um die Betreiber zentral über die Berichterstattung informieren zu können. Bitte achten Sie auf zutreffende E-Mailadressen, damit Sie diese Informationen auch erhalten können. Ich benötige weitere Informationen Informationen zur Emissionserklärung finden Sie auf dieser Seite des LANUV . Auf der deutschen PRTR- Seite finden Sie die entsprechenden Informationen und Hilfestellungen zur Berichterstattung. Sie können darüber hinaus externe Stellen wie z.B. Verbände, IHK, Landwirtschaftskammer, Ingenieurbüros, TÜV etc. für eine Beratung in Anspruch nehmen und ggf. mit der Erstellung des Berichtes oder der Emissionserklärung beauftragen. Für Einzelfragen stehen auch immer die zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Einstufung der PRTR-Tätigkeit gemäß EPRTR-VO /11. BImSchV trifft für meine Anlage nicht zu. Wie gehe ich vor, damit dies in dem Anlagenkataster der Behörde korrigiert wird? Anlagen, die nicht eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 der EPRTR-VO sind, kommen nicht für die Berichtspflicht in Betracht. Eine Berichtspflicht kann nur für die Arbeitsstätte bestehen, wenn eine Anlage oder eine Nebenanlage eine Tätigkeit nach Anhang I der EPRTR-VO ist. Analoges gilt für die 11. BImSchV, wenn die genehmigte Anlage oder Nebenanlage nicht korrekt abgebildet sind und keine Pflicht zur Abgabe der Emissionserklärung besteht. In diesen Fällen müssen Ihre Anlagendaten in dem Anlagenkataster der Behörde aktualisiert werden. Informieren Sie bitte hierzu Ihre zuständige Behörde. Unsicher ob Einstufung der PRTR-Tätigkeit/Berichtspflicht zutreffend ist. Wen kann ich fragen? Ich bin mir nicht sicher, ob die Einstufung der PRTR-Tätigkeit und der Berichtspflicht gemäß Anhang 1 der EPRTR-VO zutreffend ist, wie von der zuständigen Behörde vorgegeben. Wie kann ich dies überprüfen oder wen kann ich fragen? Zum einen können Sie dies in dem Anhang I der EPRTR-VO nachlesen und zum anderen sollten Sie immer mit ihrer zuständigen Behörde diesen Sachverhalt klären. Wie kann ich erkennen, welchen Berichtspflichten ich in BUBE nachkommen muss? Im Betreff werden die Berichtspflichten mit den zugehörigen Vorschriften aufgeführt. In aktuellen Schreiben oder E-Mails werden im Anhang Tabellen zu den Berichtspflichten aufgeführt. Im Anschreiben des LANUV ist auf der letzten Seite eine Tabelle aufgeführt, in der die Anlagen und Nebenanlagen der Arbeitsstätte aufgelistet sind. In den letzten drei Spalten (EE, PRTR und GFA) sind die Berichtspflichten nach 11. BImSchV, EPRTR-VO oder 13. bzw. 17. BImSchV mit einem „X“ gekennzeichnet, wenn eine entsprechende Berichtspflicht besteht. Im Anhang werden in den Tabellen möglicherweise auch Anlagen, Anlagenteile- und Nebeneinrichtungen aufgeführt, für die keine Berichtspflicht ausgewiesen wird. Für welche Anlagen/Nebeneinrichtungen muss eine Emissionserklärung/PRTR-Bericht erstellt werden? Ist die Anlage erklärungspflichtig nach der 11. BImSchV, sind grundsätzlich alle Anlagenteile/Nebeneinrichtungen (AVN) dieser Anlage zu berücksichtigen und zu erklären.Ist die Anlage eine Tätigkeit nach Anhang I EPRTR-VO, sind in der Regel auch alle der Anlage zugeordneten AVN zu berichten. Ist die Anlage selbst nicht erklärungspflichtig nach der 11. BImSchV oder ist die Anlage keine Tätigkeit nach Anhang I EPRTR-VO und sind Anlagenteile und Nebeneinrichtungen vorhanden, die erklärungspflichtig/eine Tätigkeit nach Anhang I EPRTR-VO sind, müssen nur diese Anlagenteile und Nebeneinrichtungen für die Emissionserklärung oder den PRTR-Bericht berücksichtigt und erklärt bzw. berichtet werden. Was habe ich beim Ausfüllen einer Formularmaske zu beachten? Die Formularmasken enthalten neben Pflichtfeldern auch und optionale Eingabefelder. Es erleichtert die Arbeit der Behörden und vermeidet ggf. Rückfragen, wenn auch optionalen Felder ausgefüllt werden. Schwellwerte wurden nicht überschritten. Was muss ich in diesem Fall machen? Die Einstufung der PRTR-Tätigkeit ist korrekt; es werden aber keine Schadstoffe in Wasser, Boden oder Luft freigesetzt, oder verbracht. Schwellwerte wurden nicht überschritten. Was muss ich in diesem Fall machen? Bitte dokumentieren Sie in diesem Fall in BUBE-Online, dass für alle Freisetzungen oder Verbringungen von Schadstoffen oder Abfällen die Schwellenwerte nicht überschritten wurden. Dadurch werden nachträgliche Fragen durch die zuständige Behörde vermieden. Den entsprechenden Funktionsbutton finden Sie, indem Sie die Betriebsstätte auf der tabellarischen Übersichtsseite markieren und anschließend den Button „Aufgaben“ anklicken. Es öffnet sich ein Drop-Down-Menü. Hier ist der Button „Keine Schwellenwertüberschreitungen kennzeichnen“ vorhanden. Hinweise: Diese Kennzeichnung ist nur durch Betreiber, nicht durch Behördenmitarbeitende möglich. Über die freigesetzten bzw. verbrachten Stoffe und Stoffmengen kann ich keine Angaben machen. Für die Berechnung von Freisetzungen in die Luft und das Wasser sind in der Software BUBE-Online Berechnungshilfen hinterlegt. So ist es möglich, z.B. für bestimmte Feuerungsanlagen oder Anlagen zur Tierhaltungen in der Landwirtschaft Schadstofffrachten für die Freisetzungen Luft anhand der eingesetzten Stoffe (Brennstoffe bzw. Tiere) zu berechnen. Frachten und Mengen zu Freisetzungen und Verbringungen lagen letztes Jahr unter dem Schwellenwert Der Bericht nach PRTR erfolgt jährlich, somit sind jährlich die Freisetzungen und Verbringungen zu prüfen, ob die Frachten und Mengen die Schwellenwerte im Berichtsjahr überschritten haben. Ich kenne das Flusseinzugsgebiet meiner Arbeitsstätte nicht/Angaben nicht nachvollziehbar In dieser Karte sind die Flusseinzugsgebiete gekennzeichnet. Für viele Gemeinden ist die Zuordnung eindeutig in dieser Tabelle der Gemeinden hinterlegt. Was bedeuten im Bereich Wasser die Begriffe Freisetzung und Verbringung? Eine Freisetzung im Bereich Wasser ist eine Direkteinleitung, das Abwasser wird nach der Behandlung direkt ins Gewässer einleitet. Eine Verbringung ist eine Indirekteinleitung, das Abwasser wird zur Behandlung in einen anderen Betrieb verbracht. Es kann sich dabei sowohl um eine kommunale als auch um eine betriebliche Abwasserbehandlungsanlage handeln. Kann eine Vorbelastung des Wassers bei der Freisetzung Wasser berücksichtigt werden? Die Vorbelastung eines bestimmten Schadstoffes in Wasser kann gegebenenfalls berücksichtigt werden. Wenn z.B. Wasser am Standort der Betriebseinrichtung aus einem benachbarten Fluss, See oder Meer entnommen und als Betriebs- oder Kühlwasser verwendet und anschließend von dem betreffenden Standort der Betriebseinrichtung wieder in denselben Fluss, See oder Meer freigesetzt wird, kann die "Freisetzung", die durch die Vorbelastung dieses Schadstoffes verursacht wird, von der Gesamtfreisetzung der Betriebseinrichtung abgezogen werden. Die Messungen der Schadstoffe im entnommenen Zulaufwasser und freigesetztem Ablaufwasser müssen so durchgeführt werden, dass diese repräsentativ für die Bedingungen sind, die während des Berichterstattungszeitraums vorherrschen. Wenn sich die zusätzliche Belastung aus der Verwendung entnommenen Grundwassers oder Trinkwassers ergibt, sollte diese nicht abgezogen werden, da sie die Belastung des Schadstoffes in dem Fluss, See oder Meer erhöht. Wie berücksichtige ich Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze? Wenn die Konzentrationen der Freisetzungen unterhalb den Bestimmungsgrenzen (mengenmäßiger Nachweis) liegen, erlaubt dies nicht immer den Schluss, dass es zu keiner Überschreitung der Schwellenwerte kommt. Zum Beispiel könnten bei großen Abwasser- oder Abluftmengen, die von Betriebseinrichtungen erzeugt werden, die Schadstoffe unter die Bestimmungsgrenze "verdünnt" werden, obwohl der jährliche Belastungsschwellenwert trotzdem überschritten wird. Mögliche Verfahren zur Bestimmung der Freisetzungen in solchen Fällen beinhalten die Messung näher an der Quelle (z.B. Messung in Teilströmen vor Aufnahme in eine zentrale Behandlungsanlage) und/oder die Schätzung der Freisetzungen, z.B. auf der Basis der Schadstoffeliminierungsmengen in der zentralen Behandlungsanlage. Emissionserklärung/PRTR-Bericht/GFA-Bericht wurden erstellt. Wo wird die Abgabe beschrieben? In den Bedienungshilfen zu den jeweiligen Modulen ist die Berichtsabgabe beschrieben. Die Bedienungshilfen können heruntergeladen werden. Ich komme der Berichtspflicht nicht nach. Welche Konsequenzen drohen mir? Ordnungswidrig verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig: eine Mitteilung (Anmerkung LANUV: PRTR-Bericht) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, die Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, den GFA-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Was passiert mit den Daten, die ich in BUBE eingegeben habe? Aus den Daten der Emissionserklärung wird das Emissionskataster erstellt; die Daten werden z.B. für die Luftreinhaltepolitik, Luftreinhaltepläne und Immissionssimulationen verwendet. Eine Darstellung des Emissionskatasters ist im Internet aufrufbar. Die europäischen und deutschen PRTR-Daten sind ebenfalls im Internet abrufbar. Die Daten des GFA-Berichtes werden vom UBA bundesweit geführt und ausgewertet. Im Internet sind diese Daten zurzeit nicht verfügbar. Ich möchte mir die Zeit für die Einarbeitung in die Software sparen. Welche Möglichkeiten habe ich? Verschiedene Stellen bieten Softwareschulungen für BUBE (z.B. das BEW in Duisburg, etc.) an. Meine Frage und die zugehörige Antwort habe ich nicht gefunden. Ihre Frage können Sie per Mail stellen; die Bearbeitung wird zeitnah zugesichert. Weitere Fragen und Antworten zum Thema PRTR finden Sie auf der deutschen PRTR-Seite .
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (11. BImSchV) 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV)
Origin | Count |
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Bund | 56 |
Land | 25 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 42 |
Gesetzestext | 4 |
Text | 11 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 15 |
License | Count |
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geschlossen | 22 |
offen | 50 |
unbekannt | 3 |
Language | Count |
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Deutsch | 75 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
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Archiv | 6 |
Bild | 1 |
Datei | 1 |
Dokument | 13 |
Keine | 44 |
Webdienst | 3 |
Webseite | 24 |
Topic | Count |
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Boden | 58 |
Lebewesen & Lebensräume | 61 |
Luft | 57 |
Mensch & Umwelt | 75 |
Wasser | 60 |
Weitere | 69 |