Der Deutsche Bundestag hat am 13. Juni 2013 die neuen Vorschriften für elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren beschlossen. Die neue Verordnung umfasst insbesondere auch Regelungen zum vorsorgenden Gesundheitsschutz. Zweck der Verordnung ist der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die neuen Vorschriften enthalten zum Beispiel Grenzwerte für die von Mobilfunkmasten verursachten elektromagnetischen Felder. Umfasst sind aber auch Anwendungsbereiche elektrischer Energie, die mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern verbunden sind, wie z.B. die Stromübertragung. Die 26. BImSchV ist seit ihrem Inkrafttreten Anfang 1997 bislang nicht geändert worden.
Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV ) regelt den Betrieb von Anlagen zur Oberflächenbehandlung, zur chemischen Reinigung und Textilausrüstung sowie von Extraktionsanlagen, in denen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen verwendet werden. Ziel war eine Prüfung und Bewertung der Möglichkeit einer Aufnahme neu entwickelter leichtflüchtiger halogenierter organischer Verbindungen in die Auflistung zugelassener Stoffe. Das Ergebnis zeigt: Die derzeit zugelassenen Verbindungen werden aktuell nach wie vor eingesetzt. Die Industrie strebt nicht den Einsatz alternativer halogenierter Kohlenwasserstoffe an. Sollten „neue" Verbindungen in die Liste zugelassener Verbindungen der 2. BImSchV aufgenommen werden, wäre im Vorfeld eine intensive Prüfung ihres Umweltverhaltens notwendig. Veröffentlicht in Texte | 50/2020.
Anlagen nach 2. BImschV
Umfasst Anlagen nach der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) - Verordnung über elektromagnetische Felder, Niederfrequenzanlagen nach §3. Dabei handelt es sich überwiegend um Sendeanlagen im Hochfrequenzbereich (Fernseh-, Radio- und Mobilfunksendeanlagen) und um Anlagen im Niederfrequenzbereich mit 50 bzw. 16 2/3 Hz (z.B. Umspannanlagen, Stromleitungen).
Die 2. BImSchV betrifft, gemäß § 1, die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Oberflächenbehandlung, zur chemischen Reinigung und Textilausrüstung sowie von Extraktionsanlagen, in denen leicht-flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe oder andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen (soweit Lösemittel letztere mit einem Massegehalt von mehr als 1% enthalten) verwendet werden. Im Zuge des vorliegenden Projekts wurde überprüft, ob die Stoffe Tetrachlorethen (PER), Trichlorethen (TRI) sowie Dichlormethan (DCM) nach wie vor für die Verwendung erlaubt sein sollten und ob es neue alternative leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe gibt, die zusätzlich in die Liste der erlaubten Stoffe aufgenommen werden sollten. Es konnte gezeigt werden, dass TRI, PER und DCM nach wie vor in Oberflächenbehandlungslagen und Chemischreinigungs- / Textilanlagen (hier nur PER) eingesetzt werden. Aufgrund der hohen Anforderungen und Vorgaben für den Einsatz dieser Stoffe, werden diese jedoch nur noch eingesetzt, wenn sonst Reinigungs-, Prozess- und/oder Qualitätsanforderungen nicht erfüllt werden können. Soweit möglich wurden Substitutionen oder Prozessumstellungen bereits vorgenommen. Basierend auf einer Onlinebefragung und Expertengesprächen kann die Industrie für die derzeit notwendigen Einsatzbereiche momentan nicht auf den Einsatz verzichten und strebt keinen Einsatz alternativer, halogenierter Kohlenwasserstoffe an Für den theoretischen Fall, dass eine neue Substanz in die 2. BImSchV aufgenommen werden sollte, ist es wichtig neben der Anwendung von Bewertungskriterien bezüglich des Umweltverhaltens, das Ozonabbaupotential sowie das Treibhauspotential, das Verhalten der Abbauprodukte, Mobilität, Gefährlichkeit aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften und gefährliche Eigenschaften des Stoffes für den Menschen, die Verwendungsbedingungen, die Prozessbedingungen, ökonomische Aspekte sowie möglichen Entsorgungs- und Recyclingbedingungen mit in die Bewertung einfließen zu lassen. Quelle: Forschungsbericht
Das Auswerte- und Auskunftssystem für Immissionsdaten (AAI) löste 1998 die Verfahren LIMBA und Smog-Frühwarnsystem (Smog-FWS) ab. Die erste Entwicklungsstufe von AAI wurde bereits 1997 abgeschlossen. Die Erledigung folgender Fachaufgaben wird mit Hilfe des AAI unterstützt: - Erfüllung von Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Union (EU-Datenaustausch, Berichterstattung zu verschiedenen EU-Richtlinien und EU-Tochterrichtlinien, 22. BImSchV) - Auswertung, Darstellung, Beschreibung, Bewertung der Immissionssituation in Deutschland (z.B. jährliche Berichterstattung über die Ozonbelastung in Deutschland auf Veranlassung durch die UMK, Daten zur Umwelt, Bundesimmissionsschutzbericht) - Information der Öffentlichkeit über die Immissionssituation in Deutschland, Beantwortung von Anfragen aus dem Parlament und der Öffentlichkeit. Die weiteren Entwicklungsarbeiten an AAI werden nunmehr vor allem in Richtung der Bearbeitung der Daten konform zu rechtlichen Grundlagen gehen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass AAI ein sehr dynamisches System ist, das permanent weiterentwickelt und den sich ändernden gesetzlichen Anforderungen angepasst werden muss. Mit der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 27.01.1997 zum Datenaustausch, geändert durch Entscheidung der Kommission vom 17.10.2001 (2001/752/EG), der Rahmenrichtlinie vom 27.09.1996 (96/62/EG), der 1. TRL (1999/30/EG), der 2. TRL (2000/69/EG), der 3. TRL für Ozon (2002/3/EG) sowie mit der derzeit in Entwicklung befindlichen 4. Tochterrichtlinie (Schwermetalle) wird der gesetzlich vorgesehene Umfang an die Datenbereitstellung erheblich erweitert. Diese Erweiterungen beziehen sich sowohl auf die Messkomponenten, auf die Lieferinhalte, z.B. Informationen zu den Messstationen, als auch auf die zeitliche Aktualität der Daten. Darüber hinaus sind neue Auswerteverfahren nach den neuen EU-Richtlinien zu entwickeln. Die Ozonprognose und Aktualdatenbereitstellung wurden im Ergebnis einer Schwachstellenanalyse des Verfahrens AAI in 2001 aus AAI herausgelöst und auf einer neuen, ausfallsicheren Systemplattform realisiert. Das System AAI ermöglicht sowohl die Auswertung aktueller als auch historischer Immissionsdaten. Der Datenbestand der IT-Anwendung beträgt derzeit ca. 700 Mio. Einzeldaten. Der jährliche Zuwachs umfasst ca. 70 Mio. Einzeldaten.
Bekanntgabe von Meßstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Stellen nach §§ 26, 28 der 13. BImSchV, Nr. 3.2 der TA Luft, § 12 der 2. BImSchV, § 10 der 17. BImSchV, § 7 der 27. BImSchV Es handelt sich hierbei um Meßstellen zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen.
Vorliegendes Forschungsvorhaben befasst sich primär mit der messtechnischen Erfassung und Analyse von Immissionen im Umfeld von LTE- und TETRA BOS-Basisstationen. LTE-Messungen an 102 systematisch und 75 zufällig ausgewählten Messpunkten ergaben auf maximale Anlagenauslastung extrapolierte Immissionen zwischen 0,002 und 7,28 % der Feldstärkegrenzwerte der 26. BImSchV (Median 0,70 %). Die „aktuellen“, d.h. raum- und zeitgemittelten Immissionen waren feldstärkebezogen um Faktoren zwischen 3,1 und 17,2 niedriger. Die TETRA BOS-Messungen an 40 systematisch und 40 zufällig ausgewählten Messpunkten ergaben extrapolierte Immissionen zwischen 0,03 und 4,63 % des Feldstärkegrenzwertes (Median 0,46 %). Die „aktuellen“ Immissionen waren feldstärkebezogen um Faktoren zwischen 2,1 und 4,4 niedriger. LTE- und TETRA BOS-Immissionen sind von ihrer Größenordnung und ihrer örtlichen Verteilung vergleichbar zu den Immissionen durch GSMund UMTS-Mobilfunkanlagen. Als Fazit ist feststellen, dass mit den Basisstationen der neuen Mobilfunktechniken LTE und TETRA BOS eine Immissionszunahme für die Bevölkerung verbunden ist; die Gesamtimmission durch Sendeanlagen bewegt sich aber nach wie vor auf sehr geringem Niveau (Median kleiner als 2 % des Feldstärkegrenzwertes). An den untersuchten Mobilfunkanlagen ergab sich bei maximaler Anlagenauslastung im Mittel ein leistungsbezogener Zuwachs der Mobilfunkimmissionen von 37 % durch LTE bzw. 47 % durch TETRA BOS. Im Mittel wurde leistungsbezogen ein Anteil von 22 % für LTE und 30 % für TETRA BOS an der gesamten Hochfrequenzimmission gemessen. Diese Angaben sind vor allem für die unmittelbare Umgebung der ausgewählten Anlagen repräsentativ und sollten nicht als flächen- bzw. bevölkerungsgemittelte Immissionszunahme interpretiert werden. // ABSTRACT // The aim of the presented research project is primarily the measurement and analysis of the general public’s exposure in the vicinity of LTE and TETRA BOS base stations. Concerning LTE-measurements at 102 systematically and 75 randomly chosen measurement points, exposures extrapolated to the maximal operational state of the station were found to be between 0.002 and 7.28 % of the ICNIRP 1998 field strength reference levels (median 0.70 %). The instantaneous exposure was smaller by field strength factors between 3.1 and 17.2. TETRA BOS exposure measurements at 40 systematically and 40 randomly chosen points resulted in extrapolated exposures between 0.03 and 4.63 % of the field strength limit (median 0.46 %). The instantaneous exposure was smaller by field strength factors between 2.1 and 4.4. The LTE and TETRA BOS exposure is very similar to the exposure around GSM and UMTS base stations with regard to order of magnitude and spatial distribution. It can be concluded, that the base stations of the novel cellular mobile radio techniques LTE and TETRA BOS cause an exposure increase to the general public. The overall exposure to fixed radio transmitters, however, is still low (median smaller than 2 %of the field strength limit). At the investigated base stations the power related mobile phone exposure increase was 37 % for LTE and 47 % for TETRA BOS, both related to maximal operational state of the station. On average a 22 % contribution of LTE and 30 % of TETRA BOS to the overall RF exposure was measured. These values are representative primarily for the direct vicinity of the chosen stations and should not be interpreted as area or population averaged exposure increase.
Mittels Messungen vor Ort wurden die tatsächlich vorkommenden und mittels Berechnungen die maximal möglichen elektrischen und magnetischen Immissionen in der Umgebung von Freileitungen und Erdkabeln für die Stromversorgung bestimmt. Die Auswirkungen unterschiedlicher technischer Realisierungen auf die Immissionen sowie der Beitrag der Stromversorgungstrassen zu den Magnetfeldimmissionen in Wohnungen wurden untersucht. Die auf maximale Anlagenauslastung extrapolierten Immissionen erreichten im Bereich von Freileitungstrassen fast 52 µT bzw. 9 kV/m. Im Trassenbereich von 380 kV-Freileitungen wurden in mehreren Fällen kleinräumige Überschreitungen des Grenzwerts der 26. BImSchV für das elektrische Feld festgestellt. Über Erdkabeln mit einer Verlegetiefe von 1,5 m und mehr können Werte der magnetischen Flussdichte bis 168 µT auftreten, d.h. dort sind kleinräumige Überschreitungen des Grenzwertes der 26. B?mSchV für das Magnetfeld möglich. Erdkabel, die auf bestimmten Abschnitten ausnahmsweise in geringerer Tiefe verlegt wurden, können im Trassenbereich zu höheren Magnetfeldwerten führen. Außerhalb des Trassenbereichs sind die von Erdkabeln verursachten Immissionen deutlich niedriger als die von Freileitungen der gleichen Spannungsebene verursachten. Benachbarte Hochspannungsfreileitungen können in Wohnungen zu Expositionen führen, die deutlich über denen in Wohnungen fernab solcher Trassen liegen.
Mittels Messungen vor Ort wurden die tatsächlich vorkommenden und mittels Berechnungen die maximal möglichen elektrischen und magnetischen Immissionen in der Umgebung von Freileitungen und Erdkabeln für die Stromversorgung bestimmt. Die Auswirkungen unterschiedlicher technischer Realisierungen auf die Immissionen sowie der Beitrag der Stromversorgungstrassen zu den Magnetfeldimmissionen in Wohnungen wurden untersucht. Die auf maximale Anlagenauslastung extrapolierten Immissionen erreichten im Bereich von Freileitungstrassen fast 52 μT bzw. 9 kV/m. Im Trassenbereich von 380 kV-Freileitungen wurden in mehreren Fällen kleinräumige Überschreitungen des Grenzwerts der 26. BImSchV für das elektrische Feld festgestellt. Über Erdkabeln mit einer Verlegetiefe von 1,5 m und mehr können Werte der magnetischen Flussdichte bis 168 μT auftreten, d.h. dort sind kleinräumige Überschreitungen des Grenzwertes der 26. BImSchV für das Magnetfeld möglich. Erdkabel, die auf bestimmten Abschnitten ausnahmsweise in geringerer Tiefe verlegt wurden, können im Trassenbereich zu höheren Magnetfeldwerten führen. Außerhalb des Trassenbereichs sind die von Erdkabeln verursachten Immissionen deutlich niedriger als die von Freileitungen der gleichen Spannungsebene verursachten. Benachbarte Hochspannungsfreileitungen können in Wohnungen zu Expositionen führen, die deutlich über denen in Wohnungen fernab solcher Trassen liegen.
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