Mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) werden in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulicher Schallschutz sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Bauverbote geregelt. Hierfür wird mit verbindlich vorgegebenen Ermittlungsverfahren ein Lärmschutzbereich für alle Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr, für alle militärischen Flugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb und für einige andere Flugplätze ermittelt. Dieser besteht aus zwei Schutzzonen für den Tag und für Flugplätze mit Nachtflugbetrieb (22 bis 6 Uhr) auch einer separaten Nacht-Schutzzone. Der Lärmschutzbereich wird durch Rechtsverordnungen der Bundesländer festgesetzt [§ 4 FluLärmG]. Unabhängig von der Festsetzung eines Lärmschutzbereiches findet eine Erfassung der Fluglärmbelastung in Berlin regelmäßig im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie statt. Die umfangreichen Ergebnisse sind in den Einzelkarten zum Thema „Strategische Lärmkarten“ (07.05, SenStadtWohn 2017) veröffentlicht. Hierfür ist die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie relevant. Deren Ergebnisse fließen u. a. in die Bewertungen zum jeweils aktuellen Mietspiegel des Landes Berlin ein. Durch die Eröffnung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg (BER) am 31.10.2020 und die endgültige Schließung des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel am 05.05.2021 konzentriert sich der Berliner Flugverkehr nun auf den Standort des BER. Auf den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) sind zwei voneinander unabhängige Regelungen anzuwenden: Zum einen die Schutz- und Entschädigungsgebiete nach der Planfeststellung 2004 einschließlich der Planergänzung 2009 und zum anderen der Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 2007. Sie unterscheiden sich u. a. in den Anspruchsgebieten und den Schutzzielen. Obwohl die Schutzgebiete und Ansprüche aus dem Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss meist größer sind, können in Einzelfällen in Abhängigkeit von der Definition der Raumnutzungen Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG weitergehend sein. Der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld (SXF) zum Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ist aufgrund des Zeitpunktes seiner Planfeststellung rechtlich betrachtet nicht die Erstellung eines neuen Flughafens bzw. die wesentliche bauliche Erweiterung eines Flugplatzes (§ 1 (1) FluLärmG). Vielmehr ist § 2 (2) des Gesetzes für bestehende zivile Flugplätze anzuwenden. Mit den der Planfeststellung zugrundeliegenden Flugrouten, aber mit neuer Prognose zu den Flugbewegungen, wurde zusätzlich 2013 ein neuer Lärmschutzbereich für den ausgebauten Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzt. Die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für den BER festgelegten Flugrouten weichen teilweise deutlich von denen der Planfeststellung ab. Es sind auch neue Flugverfahren berücksichtigt worden, die sicher und flugtechnisch möglich sind, aber sich in der Praxis erst bewähren sollen. Dazu werden nach der Inbetriebnahme des BER die tatsächlich geflogenen Routen und Verfahren der ersten zwei vollen aufeinanderfolgenden Flugplanperioden ausgewertet. Die Brandenburger Genehmigungsbehörde wird anschließend die bisher nach der Planfeststellung festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete (in der Karte hier nicht dargestellt) auf Grundlage der Daten des ersten vollständigen Betriebsjahres (zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden) insgesamt neu ausweisen. Unabhängig davon wird auf gleicher Grundlage auch der Lärmschutzbereich nach dem FluLärmG neu festgesetzt. Hinweis : Weitere Ausführungen z. B. zur Ermittlung des Lärmschutzbereichs oder zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG finden Sie beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg . Zur Planfeststellung und zum Lärmschutzkonzept um den Flughafen BER finden sich weitere Ausführungen beim Landesamt für Bauen und Verkehr . Verordnung der Landesregierung Berlin über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmBERV Bln) vom 30. Juli 2013, GVBl. Nr. 21 S. 430. Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmSBBbgV) vom 7. August 2013, GVBl. II Nr. 61 S. 1. Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm nach der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete außerhalb des Flughafengeländes, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel L A eq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel L A max die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird [§ 2 (2) FluLärmG]. Um den Flughafen BER betragen diese Werte für die Tag-Schutzzone 1 L A eq Tag = 65 dB(A), Tag-Schutzzone 2 L A eq Tag = 60 dB(A), Nacht-Schutzzone L A eq Nacht = 55 dB(A) und L A max = 6 mal 57 dB(A) innen. Bauverbote im Lärmschutzbereich grundsätzlich sowie in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone sind im § 5, Beschränkungen der baulichen Nutzung im § 6 FluLärmG, geregelt. Diese genannten äquivalenten Dauerschallpegel sind nicht mit denen der Strategischen Lärmkarten nach EU-Umgebungslärmrichtlinie vergleichbar. Zusätzlich ist die Planungszone Siedlungsbeschränkung als raumordnerisches Ziel im Gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) dargestellt: hier wird festgelegt, dass in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm [§ 5 (1)] grundsätzlich nicht dargestellt oder festgesetzt werden dürfen. Die Kontur dieser Zone ist als nachrichtliche Übernahme „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der Umwelt“ in den Flächennutzungsplan übernommen worden (vgl. Ausführungsvorschriften AV-FNP 2021, 12.4 ). Karte im Geoportal Berlin Bild: Umweltatlas Berlin / Fluglärmschutzbereich BER Karten zum Fluglärmschutzbereich BER Die nachfolgenden Karten stellen die Lärmschutzbereiche für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) in Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50.000 sowie in Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 dar. Zur besseren Lesbarkeit sind die Darstellungen im Maßstab 1 : 5.000 in mehrere Kartenblätter aufgeteilt. Weitere Informationen
Strom und Mobilfunk: Messgeräteverleih liefert Fakten über Strahlung im Alltag Ausgabejahr 2025 Datum 20.03.2025 Personen-Exposimeter im Einsatz Mobiltelefone, Sendemasten, Hochspannungsleitungen, Elektrogeräte im Haushalt – im täglichen Leben begegnen uns viele Quellen elektromagnetischer oder magnetischer Felder. Wie stark man diesen Feldern tatsächlich ausgesetzt ist, kann man mit Leih-Messgeräten des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) selbst überprüfen. Gut ein Jahr nach dem Start dieses Angebots zieht das BfS Bilanz: Bereits über 160 Menschen haben den Messgeräteverleih genutzt und ihren Alltag auf elektromagnetische Felder hin erkundet. Bei allen blieben die gemessenen Werte deutlich unter den Grenzwerten. Das Feedback der Nutzer*innen war bisher durchweg positiv. "Obwohl Grenzwerte vor nachgewiesenen Wirkungen von elektromagnetischen und magnetischen Feldern schützen, sorgt sich ein Teil der Bevölkerung wegen sogenannter Handystrahlung oder vermeintlichem Elektrosmog" , sagt BfS -Präsidentin Inge Paulini. "Mit unserem Messgeräteverleih geben wir beunruhigten oder interessierten Menschen Fakten an die Hand: Mit konkreten Messwerten können wir die Strahlung im Alltag sichtbar machen und der vermuteten Strahlenbelastung gegenüberstellen." Individuelle Auswertung der Messdaten Seit Februar 2024 bietet das BfS spezielle Messgeräte, sogenannte Personen-Exposimeter, zum Ausleihen an. Man kann zwischen zwei Gerätetypen wählen: Die eine Gerätevariante erfasst niederfrequente Magnetfelder, wie sie von Hochspannungsleitungen und der elektrischen Hausinstallation erzeugt werden. Die andere Gerätevariante misst hochfrequente elektromagnetische Felder. Diese gehen zum Beispiel von Mobilfunk, Radio, Fernsehen und WLAN aus. Das Messgerät wird in einer Tasche am Körper getragen Das Gerät, für das man sich entscheidet, trägt man über 24 Stunden bei sich. Die Expert*innen des Kompetenzzentrums Elektromagnetische Felder im BfS werten die Messdaten danach aus und erstellen für jede Nutzerin und jeden Nutzer einen individuellen Messbericht. Er dient der persönlichen Information. Für weiterführende wissenschaftliche oder gutachterliche Zwecke ist das Mess-Angebot nicht geeignet. Messen schafft Vertrauen BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini "Begleitende Vor- und Nachbefragungen zeigen, dass ein beachtlicher Teil der Teilnehmenden die magnetischen und elektromagnetischen Felder im Alltag überschätzt" , sagt Paulini. Das Messangebot werde als vertrauenswürdig wahrgenommen und könne dazu beitragen Besorgnis abzubauen. "Wir sehen darin einen Beleg dafür, dass Sorgen im Hinblick auf Mobilfunk oft auf einen Mangel an wissenschaftlichen Informationen zurückzuführen sind." Dem lasse sich wirksam begegnen, betont Paulini: "Messen kann helfen, Wissen und Vertrauen aufzubauen." Seit Februar 2024 wurden über 160 Messungen durchgeführt und ausgewertet. Insgesamt stehen sechs Messgeräte für niederfrequente Magnetfelder und zehn Messgeräte für hochfrequente elektromagnetische Felder zur Verfügung. Die Kosten für Ausleihe und Auswertung betragen 45 Euro. Weitere Informationen über den Messgeräteverleih gibt es unter www.bfs.de/messgeraeteverleih Messwerte liegen deutlich unter Grenzwerten Ergebnisse der Nachbefragung Bei den bisherigen Messungen blieben alle Messergebnisse weit unter den Grenzwerten der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV ). Sowohl für die niederfrequenten Magnetfelder als auch für die hochfrequenten elektromagnetischen Felder lag die durchschnittliche Grenzwert -Ausschöpfung unter einem Prozent. Der höchste 24-Stunden- Mittelwert betrug bei den niederfrequenten Magnetfeldern etwa ein Prozent, bei den hochfrequenten elektromagnetischen Feldern etwa 0,2 Prozent. 85 Prozent der Teilnehmer*innen einer Nachbefragung bewerteten die Grenzwertausschöpfungen als niedriger oder viel niedriger als erwartet. Stand: 20.03.2025
Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Staub (Feinstaub/PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer). Einige Stationen messen außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe Benzol, NO, NO2, CO und Feinstaub gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Schwebstaub PM10 / PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155), Ansagetelefon (040 42845-2424) und Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Umfasst Anlagen nach der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV) - Verordnung über elektromagnetische Felder, Niederfrequenzanlagen nach §3. Dabei handelt es sich überwiegend um Sendeanlagen im Hochfrequenzbereich (Fernseh-, Radio- und Mobilfunksendeanlagen) und um Anlagen im Niederfrequenzbereich mit 50 bzw. 16 2/3 Hz (z.B. Umspannanlagen, Stromleitungen).
Das Auswerte- und Auskunftssystem für Immissionsdaten (AAI) löste 1998 die Verfahren LIMBA und Smog-Frühwarnsystem (Smog-FWS) ab. Die erste Entwicklungsstufe von AAI wurde bereits 1997 abgeschlossen. Die Erledigung folgender Fachaufgaben wird mit Hilfe des AAI unterstützt: - Erfüllung von Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Union (EU-Datenaustausch, Berichterstattung zu verschiedenen EU-Richtlinien und EU-Tochterrichtlinien, 22. BImSchV) - Auswertung, Darstellung, Beschreibung, Bewertung der Immissionssituation in Deutschland (z.B. jährliche Berichterstattung über die Ozonbelastung in Deutschland auf Veranlassung durch die UMK, Daten zur Umwelt, Bundesimmissionsschutzbericht) - Information der Öffentlichkeit über die Immissionssituation in Deutschland, Beantwortung von Anfragen aus dem Parlament und der Öffentlichkeit. Die weiteren Entwicklungsarbeiten an AAI werden nunmehr vor allem in Richtung der Bearbeitung der Daten konform zu rechtlichen Grundlagen gehen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass AAI ein sehr dynamisches System ist, das permanent weiterentwickelt und den sich ändernden gesetzlichen Anforderungen angepasst werden muss. Mit der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 27.01.1997 zum Datenaustausch, geändert durch Entscheidung der Kommission vom 17.10.2001 (2001/752/EG), der Rahmenrichtlinie vom 27.09.1996 (96/62/EG), der 1. TRL (1999/30/EG), der 2. TRL (2000/69/EG), der 3. TRL für Ozon (2002/3/EG) sowie mit der derzeit in Entwicklung befindlichen 4. Tochterrichtlinie (Schwermetalle) wird der gesetzlich vorgesehene Umfang an die Datenbereitstellung erheblich erweitert. Diese Erweiterungen beziehen sich sowohl auf die Messkomponenten, auf die Lieferinhalte, z.B. Informationen zu den Messstationen, als auch auf die zeitliche Aktualität der Daten. Darüber hinaus sind neue Auswerteverfahren nach den neuen EU-Richtlinien zu entwickeln. Die Ozonprognose und Aktualdatenbereitstellung wurden im Ergebnis einer Schwachstellenanalyse des Verfahrens AAI in 2001 aus AAI herausgelöst und auf einer neuen, ausfallsicheren Systemplattform realisiert. Das System AAI ermöglicht sowohl die Auswertung aktueller als auch historischer Immissionsdaten. Der Datenbestand der IT-Anwendung beträgt derzeit ca. 700 Mio. Einzeldaten. Der jährliche Zuwachs umfasst ca. 70 Mio. Einzeldaten.
Marktüberwachung nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren nach 28. BImSchV
Diskontinuierliche Messungen von gas- und staubförmigen Bestandteilen in der Außenluft. Depositionsmessungen, Untersuchung von Hausstaubproben, jährlich wechselnde Messprogramme in unterschiedlichen Gebieten von Hamburg.
Zu den Aufgaben des Referats Luftreinhaltung/ Atomrechtliche Aufgaben gehören: im Bereich Luftreinhaltung > die Bearbeitung von planerischen und grundsätzlichen Fragen der Luftreinhaltung, > die Zuständigkeit für - die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), - die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV), - das Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Schwefel-Richtlinie 2005/33/EG, > die Steuerung der Luftqualitätsüberwachung (Luftmessnetz), > die Bewertung der Luftqualität, > die Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen, > die Entwicklung und Begleitung von Luftreinhaltemaßnahmen, > die Bewertung von Luftreinhaltungsaspekten im Rahmen der Bauleitplanung, > die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren, > die Vertretung Hamburger Interessen in Bund-Länder-Gremien, im Bereich Atomrechtlicher Aufgaben > die Wahrnehmung atomrechtlicher Aufgaben für das Land Hamburg in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, > die Risikovorsorge und Gefahrenabwehr beim legalen und illegalen Umgang mit Kernbrennstoffen, > die Bearbeitung von Grundsatzfragen beim Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung, > die Optimierung der nuklearen Katastrophenschutzvorsorge für die hamburgische Bevölkerung, im Bereich Emissionskataster > das Führung des Emissionskatasters Luft und die Erteilung von Auskünften, > die Organisation und Durchführung der Datenerhebungen in Hamburg für das Emissionskataster sowie für das nationale und das europäische PRTR (Pollutant Release and Transfer Register, Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister), > die Erfüllung weiterer nationaler und europäischer Berichtspflichten, > das Verfassen von Stellungnahmen zur Bauleitplanung > die Aufbereitung und Bereitstellung der Informationen für diese Aufgaben in GIS-Systemen, sowie der Immissionsschutz vor elektromagnetischen Feldern bei Anlagen der Energie- und Kommunikationstechnik.
Die Berichte werden sowohl in digitaler Form (ASCII-Dateien) als auch in verbaler Form erstellt. Die Messergebnisse werden entsprechend des Auswertungsintervalls als Tabellen für die Schadstoffe: Feinstaub (PM10 und PM2,5) Schwefeldioxid Ozon Stickstoffmonoxid Stickstoffdioxid Benzol und Kohlenstoffmonoxid bereitgestellt. Die Auswertung erfolgt für die 14 Messstationen des Landes: Rostock-Am Strande Rostock-Holbeinplatz Neubrandenburg Stralsund-Knieperdamm Schwerin-Obotritenring Wolgast-Oberwallstraße Gülzow Löcknitz Rostock-Stuthof Göhlen Leizen Garz Güstrow Rostock-Warnemünde. Die Monatsberichte enthalten zusätzlich zu den genannten Tabellen eine verbale Erläuterung der Schadstoffimmission innerhalb des betrachteten Zeitraums. Besonderheiten innerhalb der ermittelten Immissionssituation werden einer entsprechend intensiveren Betrachtung unterzogen.
Zur Untersuchung der Nährstoff- und Schadstoffeinträge in Böden und Gewässer wird in M-V ein Depositionsmessnetz betrieben, in dem an sieben Messorten der Staubniederschlag (Gesamtdeposition) und zusätzlich an zwei dieser Standorte die nasse Deposition gemessen und analysiert wird. Neben der gravimetrischen Bestimmung des Staubniederschlags wird dieser darüber hinaus hinsichtlich seiner Inhaltsstoffe (Schwermetalle und Nährstoffe) analysiert. An zwei Standorten wird der Niederschlag auf seine Nährstoffzusammensetzung untersucht.
Origin | Count |
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Bund | 111 |
Land | 103 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 40 |
Gesetzestext | 13 |
Text | 73 |
Umweltprüfung | 8 |
unbekannt | 79 |
License | Count |
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geschlossen | 93 |
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Language | Count |
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Deutsch | 214 |
Englisch | 3 |
Resource type | Count |
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Archiv | 1 |
Bild | 2 |
Datei | 3 |
Dokument | 65 |
Keine | 68 |
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Webseite | 119 |
Topic | Count |
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Boden | 125 |
Lebewesen & Lebensräume | 157 |
Luft | 129 |
Mensch & Umwelt | 214 |
Wasser | 117 |
Weitere | 198 |