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Neue Regelung zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern

Der Deutsche Bundestag hat am 13. Juni 2013 die neuen Vorschriften für elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren beschlossen. Die neue Verordnung umfasst insbesondere auch Regelungen zum vorsorgenden Gesundheitsschutz. Zweck der Verordnung ist der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die neuen Vorschriften enthalten zum Beispiel Grenzwerte für die von Mobilfunkmasten verursachten elektromagnetischen Felder. Umfasst sind aber auch Anwendungsbereiche elektrischer Energie, die mit niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern verbunden sind, wie z.B. die Stromübertragung. Die 26. BImSchV ist seit ihrem Inkrafttreten Anfang 1997 bislang nicht geändert worden.

AAI - Auswerte- und Auskunftssystem für Immissionsdaten

Das Auswerte- und Auskunftssystem für Immissionsdaten (AAI) löste 1998 die Verfahren LIMBA und Smog-Frühwarnsystem (Smog-FWS) ab. Die erste Entwicklungsstufe von AAI wurde bereits 1997 abgeschlossen. Die Erledigung folgender Fachaufgaben wird mit Hilfe des AAI unterstützt: - Erfüllung von Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Union (EU-Datenaustausch, Berichterstattung zu verschiedenen EU-Richtlinien und EU-Tochterrichtlinien, 22. BImSchV) - Auswertung, Darstellung, Beschreibung, Bewertung der Immissionssituation in Deutschland (z.B. jährliche Berichterstattung über die Ozonbelastung in Deutschland auf Veranlassung durch die UMK, Daten zur Umwelt, Bundesimmissionsschutzbericht) - Information der Öffentlichkeit über die Immissionssituation in Deutschland, Beantwortung von Anfragen aus dem Parlament und der Öffentlichkeit. Die weiteren Entwicklungsarbeiten an AAI werden nunmehr vor allem in Richtung der Bearbeitung der Daten konform zu rechtlichen Grundlagen gehen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass AAI ein sehr dynamisches System ist, das permanent weiterentwickelt und den sich ändernden gesetzlichen Anforderungen angepasst werden muss. Mit der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 27.01.1997 zum Datenaustausch, geändert durch Entscheidung der Kommission vom 17.10.2001 (2001/752/EG), der Rahmenrichtlinie vom 27.09.1996 (96/62/EG), der 1. TRL (1999/30/EG), der 2. TRL (2000/69/EG), der 3. TRL für Ozon (2002/3/EG) sowie mit der derzeit in Entwicklung befindlichen 4. Tochterrichtlinie (Schwermetalle) wird der gesetzlich vorgesehene Umfang an die Datenbereitstellung erheblich erweitert. Diese Erweiterungen beziehen sich sowohl auf die Messkomponenten, auf die Lieferinhalte, z.B. Informationen zu den Messstationen, als auch auf die zeitliche Aktualität der Daten. Darüber hinaus sind neue Auswerteverfahren nach den neuen EU-Richtlinien zu entwickeln. Die Ozonprognose und Aktualdatenbereitstellung wurden im Ergebnis einer Schwachstellenanalyse des Verfahrens AAI in 2001 aus AAI herausgelöst und auf einer neuen, ausfallsicheren Systemplattform realisiert. Das System AAI ermöglicht sowohl die Auswertung aktueller als auch historischer Immissionsdaten. Der Datenbestand der IT-Anwendung beträgt derzeit ca. 700 Mio. Einzeldaten. Der jährliche Zuwachs umfasst ca. 70 Mio. Einzeldaten.

Verkehrsbedingte Immissionsbelastung in Städten und Gemeinden in M-V

In diesem Bericht werden auf Grundlage der 23. BImSchV entscheidende Ergebnisse des Zeitraumes 1992 bis 1996 für die Beurteilung der Verkehrsimmissionen zusammengefaßt und einer Bewertung unterzogen. Wege zur Erfassung und Beurteilung der Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr in M-V waren: -langfristige kontinuierliche und diskontinuierliche aktive Immissionsmessungen an Verkehrsknotenpunkten in den größten Städten des Landes -Bestimmung von Benzol mittels Passivsammlern an Verkehrsknotenpunkten in den größten Städten des Landes -Messung an vermuteten Belastungsschwerpunkten mit einer automatisch arbeitenden Verkehrsmeßstation -Auftragsvergabe für Messungen nach den Kriterien der 23. BImSchV an ausgewählten Straßen in den größeren Städten.

Berichte zur Luftgüte in Mecklenburg-Vorpommern

Für verschiedene Zeiträume (2 Jahre, 1 Jahr, Quartal, Monat, Woche, Tag) werden die Luftgütedaten dokumentiert und analysiert.

Straßenverkehr - Emissionen und Immissionen 2002

BMUNR (Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) (Hrsg.) 1987: Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit. Bericht für die Umweltministerkonferenz, Bonn. IVU Umwelt GmbH 2005: Programmsystem IMMIS▪▪▪ Internet: www.immis.de/ Kalker, U. 1993: Gesundheitliche Bewertung der verkehrsbedingten Schadstoffe Stickoxide, Benzol und Dieselruß-Partikel, in: Forum Städte-Hygiene 44, Frankfurt. Kühling, W. 1986: Planungsrichtwerte für die Luftqualität, in: Schriftenreihe Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Materialien, Band 4.045, Hrsg.: Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Auftrag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW, Dortmund. Liwicki, M., Garben, M. 1993: Emissionskataster Straßenverkehr Berlin 1993, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin, nicht veröffentlicht. Nowak, D., Jörres, R., Magnussen, H. 1994: Luftverschmutzung – Asthma – Atemswegsallergien. Zwischenergebnisse deutsch-deutscher epidemologischer Studien, in: Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 1/2, Köln. SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2005a: Luftgüte-Messnetz (BLUME), Download detaillierter Monats- und Jahresberichte, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftqualitaet/luftdaten-archiv/ SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2003: mobil2010, Stadtentwicklungsplan Verkehr, Entwurfsstand Juli 2003, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrspolitik/stadtentwicklungsplan-mobilitaet-und-verkehr/ SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2005b: Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005-2010, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalte-und-aktionsplan-2005-2010/ Gesetze und Verordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschrift über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV (VwV-StV-ImSch) Bundesanzeiger Nr. 243, S. 13393 vom 31. Dezember 1996. 23. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten – 23. BImSchV), BGBl I Nr. 66, S. 1962 vom 20. Dezember 1996. Richtlinie des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (Richtlinie 85/203/EWG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 87/1. Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität. Amtsblatt der EG v. 21.11.96 Nr. L 296 S. 55. Richtlinie 99/33/EG über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickoxide, Partikel und Blei in der Luft. Amtsblatt der EG vom 29.6.99, Nr. L 163 Seite 41. Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft. Amtsblatt der EG vom 13.12.2000, Nr. L 313 Seite 12. Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft. Amtsblatt der EG vom 9.3.2002 Nr. L 67 Seite 14. Richtlinie 2004/107/EC über Grenzwerte für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Amtsblatt der EG vom 26.01.2005 Nr. L 23 Seite 3. Siebtes Gesetz zur Änderung des BImschG. BGBl. Jahrgang 2002, Teil I, Nr. 66, S. 3622 ff, vom 17. September 2002. 33. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juli 2004. BGBl. I Nr. 36 2004, Seite 1612 ff. 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. September 2002. BGBl. I 2002, Seite 3626 ff. Karten SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2005c: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2005, Karte 07.02 Straßenverkehrslärm, 1 : 50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2004/karten/index.php

Straßenverkehr - Emissionen und Immissionen 2011

Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2016: Statistik Berlin Brandenburg, Sachgebiet Verkehr, Potsdam. Internet: www.statistik-berlin-brandenburg.de/ www.statistik-berlin-brandenburg.de/produkte/Jahrbuch/jb2015/JB_201502_BE.pdf (Zugriff am 20.05.2016) BMUNR (Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) (Hrsg.) 1987: Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit. Bericht für die Umweltministerkonferenz, Bonn. INFRAS 2014: INFRAS: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs. HBEFA Version 3.2. im Auftrag von UBA Berlin, BAFU Bern, UBA Wien u.a., Bern 2014. Internet: www.hbefa.net/d/index.html (Zugriff am 20.05.2016) IVU Umwelt GmbH 2016: Programmsystem IMMIS▪▪▪ Internet: www.immis.de/ (Zugriff am 20.05.2016) Kalker, U. 1993: Gesundheitliche Bewertung der verkehrsbedingten Schadstoffe Stickoxide, Benzol und Dieselruß-Partikel, in: Forum Städte-Hygiene 44, Frankfurt. Kühling, W. 1986: Planungsrichtwerte für die Luftqualität, in: Schriftenreihe Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Materialien, Band 4.045, Hrsg.: Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Auftrag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW, Dortmund. Liwicki, M., Garben, M. 1993: Emissionskataster Straßenverkehr Berlin 1993, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin, nicht veröffentlicht. Nowak, D., Jörres, R., Magnussen, H. 1994: Luftverschmutzung – Asthma – Atemswegsallergien. Zwischenergebnisse deutsch-deutscher epidemologischer Studien, in: Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 1/2, Köln. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2016: Luftgüte-Meßnetz (BLUME), Download detaillierter Monats- und Jahresberichte, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftqualitaet/luftdaten-archiv/ (Zugriff am 20.05.2020) SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2016a: Luftreinhalteplan 2011-2017, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/archiv/luftreinhalteplan-1-fortschreibung/ (Zugriff am 22.09.2021) SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2016b: Stadtentwicklungsplan Verkehr, Berlin. Internet: www.berlin.de/sen/uvk/verkehr/verkehrspolitik/stadtentwicklungsplan-mobilitaet-und-verkehr/ (Zugriff am 22.03.2021) SenGesUmV (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin) (Hrsg.) o.J.: Emissionserhebungen und Immissionsberechnungen Kfz-Verkehr 2009 im Rahmen des Luftreinhalteplans 2009-2020, Berlin, unveröffentlicht. UBA (Umweltbundesamt) (Hrsg.) 2014: Luftqualität 2020/2030: Weiterentwicklung von Prognosen für Luftschadstoffe unter Berücksichtigung von Klimastrategien. Umweltbundesamt. UBA-Texte 35/2014, 2014 Gesetze und Verordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschrift über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV (VwV-StV-ImSch) Bundesanzeiger Nr. 243, S. 13393 vom 31. Dezember 1996. 23. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten – 23. BImSchV) , BGBl I Nr. 66, S. 1962 vom 20. Dezember 1996. Richtlinie wurde durch die 39. BImSchV ersetzt. Richtlinie des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (Richtlinie 85/203/EWG) , Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 87/1. Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität. Amtsblatt der EG v. 21.11.96 Nr. L 296 S. 55. Richtlinie 99/30/EG über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickoxide, Partikel und Blei in der Luft . Amtsblatt der EG vom 29.6.99, Nr. L 163 Seite 41. Internet (Zugriff am 20.05.2016): eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1999L0030:20080611:DE:PDF Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft. Amtsblatt der EG vom 13.12.2000, Nr. L 313 Seite 12. Internet (Zugriff am 20.05.2016): eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2000L0069:20001213:DE:PDF Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft. Amtsblatt der EG vom 9.3.2002 Nr. L 67 Seite 14. Internet (Zugriff am 20.05.2016): eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:067:0014:0030:DE:PDF Richtlinie 2004/107/EC über Grenzwerte für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Amtsblatt der EG vom 26.01.2005 Nr. L 23 Seite 3. Internet (Zugriff am 20.05.2016): eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2004L0107:20090420:DE:PDF Richtlinie 2008/50/EG Des Europäischen Parlamentes und Des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa. Amtsblatt der EG vom 11.06.2008 Nr. L 152/1. Internet: (Zugriff am 20.05.2016) eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:152:0001:0044:DE:PDF Siebtes Gesetz zur Änderung des BImSchG. BGBl. Jahrgang 2002, Teil I, Nr. 66, S. 3622 ff, vom 17. September 2002. Internet: (Zugriff am 20.05.2016) www.gesetze-im-internet.de/bimschv_7/BJNR031330975.html 33. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juli 2004. BGBl. I Nr. 36 2004, Seite 1612 ff.* Richtlinie wurde durch die 39. BImSchV ersetzt. 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 BGBl. I S. 1065 Internet (Zugriff am 20.05.2016): bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_39/index.html Karten SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2011: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2011, Karte 03.11.2 Verkehrsbedingte Luftbelastung durch NO 2 und PM 10 , 1 : 50 000, Berlin. Internet (Zugriff am 20.05.2016): /umweltatlas/luft/strassenverkehr-emissionen-und-immissionen/2009/karten/artikel.977837.php SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2010: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2010, Karte 08.02.1 Überwiegende Heizungsarten, 1 : 50 000, Berlin. Internet (Zugriff am 20.05.2016): /umweltatlas/energie/gebaeudewaerme/2005/karten/artikel.979430.php SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2013: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2012, Karte 07.05 Strategische Lärmkarten, 1 : 50 000, Berlin. Internet (Zugriff am 20.05.2016): /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2012/karten/index.php

Straßenverkehr - Emissionen und Immissionen 2014

Ausgangslage Zur Beurteilung der verkehrsbedingten Luftverschmutzung stellen die aus dem Kfz-Verkehr stammenden bodennahen Emissionen die wichtigste Einflussgröße dar. Ursachen und Wirkungen werden daher in zwei thematisch eng verwandten Karten dargestellt: Verkehrsbedingte Emissionen (Umweltatlas 03.11.1) und Verkehrsbedingte Luftbelastung (Umweltatlas 03.11.2). Die Beschreibung der Ausgangslage ist für beide Karten identisch, daher wird an dieser Stelle auf das entsprechende Unterkapitel der Karte 03.11.2 verwiesen. Wirkungen Stickoxide sind Säurebildner. Sie sind schädlich für die menschliche Gesundheit, bewirken Schäden an Pflanzen, Bauwerken und Denkmälern und sind wesentlich an der übermäßigen Bildung von bodennahem Ozon und anderen gesundheitsschädlichen Oxidantien während sommerlicher Hitzeperioden beteiligt. Bei Menschen und Tieren führen Stickoxide und insbesondere Stickstoffdioxid zu Reizungen der Schleimhäute im Atemtrakt und können das Infektionsrisiko erhöhen (vgl. Kühling 1986). Auch Zellveränderungen wurden beobachtet (BMUNR 1987). Verschiedene epidemiologische Untersuchungen haben einen Zusammenhang zwischen Verschlechterungen der Lungenfunktion, Atemwegssymptomen und erhöhter Stickstoffdioxidkonzentration gezeigt (vgl. Nowak et al. 1994). Dieselruß ist ein wesentlicher Bestandteil von Feinstaub (PM 10 ) in den Abgasen der Kraftfahrzeuge und birgt zum einen als Trägerstoff für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ein Krebsrisiko, gilt aber auch für sich gesehen als mögliche Ursache für Lungen- und Blasenkarzinome (vgl. Kalker 1993). Außerdem stehen ultrafeine Partikel wie Dieselrußpartikel, die kleiner als 0,1 µm sind, im Verdacht, das Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen zu erhöhen. Gesetzliche Regelungen und Grenzwerte Die Beurteilung der Luftbelastung durch den Kraftfahrzeugverkehr ist für die Immissionsschutzbehörden erst ab 1985 konkretisierbar geworden, nachdem die Europäische Gemeinschaft in der “Richtlinie des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid” (Richtlinie 85/203/EWG) Grenz- und Leitwerte für diesen Schadstoff festgelegt hat, außerdem schrieb sie vor, dass die Konzentration in Straßenschluchten und an Verkehrsbrennpunkten gemessen werden soll. Aufgrund einer Vielzahl neuer Erkenntnisse zu diesem und den anderen Luftschadstoffen entstand die 1996 in Kraft getretene “Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität“ (die so genannte “Rahmenrichtlinie”). In dieser Richtlinie wird die Kommission aufgefordert, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens so genannte “Tochterrichtlinien” vorzulegen, in denen Grenzwerte und Details zu Mess- und Beurteilungsvorschriften für eine vorgegebene Liste von Komponenten festgelegt werden. Inzwischen sind vier Tochterrichtlinien in Kraft getreten: am 19. Juli 1999 die Richtlinie 99/30/EG mit Grenzwerten für Schwefeldioxid, Feinstaub(PM 10 ), Stickstoffdioxid und Blei am 13. Dezember 2000 die Richtlinie 2000/69/EG mit Grenzwerten für Benzol und Kohlenmonoxid am 9. Februar 2002 die Richtlinie 2002/3/EG über bodennahes Ozon zur Anzahl und Höhe der Überschreitung der Grenzwerte am 15. Dezember 2004 die Richtlinie 2004/107/EC mit Grenzwerten für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Zur Überführung der ersten beiden Tochterrichtlinien in deutsches Recht blieben jeweils zwei Jahre Zeit, die mit der 7. Novelle zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom September 2002, bezüglich der 1. Tochterrichtlinie deutlich überschritten wurde. Die Ozonrichtlinie ist mit der 33. Verordnung zum BImSchG in deutsches Recht übernommen worden. Kernstück der Luftqualitätsrichtlinien sind die Immissionsgrenzwerte, die “innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erreicht werden müssen und danach nicht überschritten werden” dürfen. Die einzuhaltenden Schadstoffkonzentrationen und der Zeitpunkt, bis zu dem die Grenzwerte eingehalten werden müssen, sind in den Tochterrichtlinien bzw. in der 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt. Tabelle 1 zeigt die entsprechenden Werte für die Luftschadstoffe mit dem größten Problempotential für Berlin, PM 2,5 , PM 10 und Stickstoffdioxid. Auf europäischer Ebene regelt die EU-Richtlinie 2008/50 die Beurteilung der Luftqualität anhand festgelegter Grenz- und Zielwerte für alle relevanten Schadstoffe einschließlich der Bestimmung einheitlicher Methoden und Kriterien. Erstmals werden Luftqualitätswerte für die besonders gesundheitsschädlichen kleinen Feinstäube (Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer; PM2.5) festgesetzt. National dient die 39. BImSchV – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – der Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG. Gleichzeitig wurden die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) durch die 39. BImSchV aufgehoben. Berlin gilt nach § 11 der 39. BImSchV als Ballungsraum, für den die Luftqualität jährlich beurteilt und gegebenenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte ergriffen werden müssen. Als Plangebiet für die mögliche Aufstellung eines Luftreinhalteplanes wurde das ganze Stadtgebiet festgelegt. Grenzwertüberschreitungen treten im Stadtgebiet überall, insbesondere an Hauptverkehrsstraßen auf. Daher macht eine Beschränkung des Plangebietes auf Teile des Stadtgebietes oder die Aufteilung in mehrere Plangebiete keinen Sinn. Umsetzungsprobleme der Richtlinie 99/33/EG und der 39. BImSchV am Beispiel der PM10-Belastung in der Stadt In der Nähe hoher Schadstoffemissionen, wie z.B. in verkehrsreichen Straßenschluchten, treten auch hohe Immissionskonzentrationen auf. Anders als in den meisten Industriegebieten sind in verkehrsreichen Straßen viele Menschen – ob als Anwohner, Kunden oder Beschäftigte – einer erhöhten Schadstoffbelastung ausgesetzt. Um der Vorgabe der Europäischen Richtlinien nach Einhaltung der Grenzwerte am Ort der höchsten Exposition Rechnung zu tragen, ist eine möglichst lückenlose Quantifizierung der Schadstoffbelastung notwendig. Dazu wurden in Berlin die im letzten Abschnitt beschriebenen Messungen mit Modellrechnungen in allen verkehrsreichen Straßen, in denen Grenzwerte potentiell überschritten werden, ergänzt. Allerdings spielt selbst in einer verkehrsbelasteten Straßenschlucht der Anteil der durch die übrigen Quellen in der Stadt oder durch Ferntransport von Schadstoffen erzeugten Vorbelastung eine wichtige Rolle. Deshalb wurde für die Planung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Berlin ein System von Modellen angewandt, das über die Ebenen Straßenschlucht städtische und regionale Hintergrundbelastung sowohl den großräumigen Einfluss weit entfernter Quellen als auch den Beitrag aller Emittenten im Stadtgebiet bis hinein in verkehrsreiche Straßenschluchten berechnen kann. Aus den oben genannten Untersuchungen zur Herkunft der Feinstaubbelastung in Berlin entstand das wiedergegebene vereinfachte Schema in Abbildung 1, das die räumliche Verteilung der PM 10 -Konzentration in Berlin und Umgebung verdeutlichen soll. Es existiert ein großräumig verteilter Hintergrundpegel (grüne Fläche), der anhand von Messungen an mehreren ländlichen Stationen in Brandenburg im Jahr 2016 knapp 16 µg/m³ beträgt. Dieser als regionale Hintergrundbelastung bezeichnete Anteil ist, wie die großräumigen Modellergebnisse zeigen, außerhalb der Städte relativ gleichmäßig verteilt. Darauf addiert sich der hausgemachte, durch Berliner Schadstoffquellen verursachte Teil der PM 10 -Belastung. Er lässt sich unterteilen: in den Beitrag, der durch Überlagerung der Emissionen aller Berliner Quellen (Verkehr, Kraftwerke, Industrie, Wohnungsheizung) zustande kommt (blaue Fläche). Zusammen mit dem regionalen Hintergrund entspricht dies der Feinstaubkonzentration, die in innerstädtischen Wohngebieten fernab von Straßenverkehr und Industrie gemessen wird; in den zusätzlichen Beitrag, den lokale Emittenten, wie z.B. der Autoverkehr in der Frankfurter Allee, in der unmittelbaren Umgebung der Quelle verursachen (rote Spitzen). In der Summe zeigt sich für Berlin, dass über die Hälfte der PM10-Belastung an verkehrsnahen Messstellen in der Innenstadt aus dem regionalen Hintergrund und der übrige (hausgemachte) Anteil der Feinstaubbelastung jeweils zur Hälfte durch einen Beitrag des lokalen Verkehrs und die Schadstoffquellen im übrigen Stadtgebiet verursacht wird. Nur dieser Anteil kann durch lokale Maßnahmen in Berlin beeinflusst werden.

Messungen in der Außenluft (Staub, Gas)

Diskontinuierliche Messungen von gas- und staubförmigen Bestandteilen in der Außenluft. Depositionsmessungen, Untersuchung von Hausstaubproben, jährlich wechselnde Messprogramme in unterschiedlichen Gebieten von Hamburg.

Evaluation der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Es sollte die Zweite Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung evaluiert werden. Hierzu wurden sowohl die Auswirkungen der Rechtsverordnung auf den Betrieb von Sportanlagen als auch die Lärmauswirkungen analysiert. Dies erfolgte an sechs typischen Sportanlagen, die über ganz Deutschland verteilt sind. An den Sportanlagen wurden Belastungs- und Belästigungsuntersuchungen vorgenommen sowie Befragungen der Kommunen, Sportvereine und -verbände durchgeführt. Die Forschungsergebnisse zeigen, dass wohnortnahe Sportanlagen von den Anwohnenden im Allgemeinen positiv bewertet werden. Die Studie zeigt aber auch, dass an Wochenenden eine erhöhte Lärmbelästigung der Anwohnenden auftreten kann.

Globalvorhaben Stand der Technik: Teilvorhaben 4: Prüfung des Novellierungsbedarfs der 2. BImSchV und Entwicklung von Kriterien für die Aufnahme neuer Stoffe

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. ⁠ BImSchV ⁠) regelt den Betrieb von Anlagen zur Oberflächenbehandlung, zur chemischen Reinigung und Textilausrüstung sowie von Extraktionsanlagen, in denen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen verwendet werden. Ziel war eine Prüfung und Bewertung der Möglichkeit einer Aufnahme neu entwickelter leichtflüchtiger halogenierter organischer Verbindungen in die Auflistung zugelassener Stoffe. Das Ergebnis zeigt: Die derzeit zugelassenen Verbindungen werden aktuell nach wie vor eingesetzt. Die Industrie strebt nicht den Einsatz alternativer halogenierter Kohlenwasserstoffe an. Sollten „neue" Verbindungen in die Liste zugelassener Verbindungen der 2. BImSchV aufgenommen werden, wäre im Vorfeld eine intensive Prüfung ihres Umweltverhaltens notwendig. Veröffentlicht in Texte | 50/2020.

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