Der Bundesverband Menschen für Tierrechte hat am 30. Mai 2012 erstmals ein gentechnisch verändertes Tier zum Versuchstier des Jahres ernannt: die „Atherosklerose-Maus“. Die Atherosklerose und ihre Folgeerkrankungen* gehören heute weltweit zu den häufigsten Todesursachen des Menschen. Mäuse hingegen entwickeln naturgemäß diese Gefäßerkrankung nicht. Nach Angaben der jüngsten Bundesstatistik (2010) wurden gut 2,8 Millionen Tiere in Versuchen eingesetzt, davon waren 704.000 gentechnisch manipulierte Mäuse.
Am 13. Januar 2015 beschlossen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, dass EU-Länder den Anbau von GVO-Pflanzen (genetisch veränderte Organismen) in ihrem Hoheitsgebiet einschränken oder verbieten dürfen, auch wenn dies auf EU-Ebene zugelassen bleibt. Parlament und Rat hatten sich im Dezember 2014 informell darauf geeinigt. Der ursprüngliche Vorschlag stammt aus dem Jahr 2010, wurde aber vier Jahre lang wegen Unstimmigkeiten zwischen Befürwortern und Gegnern von GVO unter den EU-Ländern blockiert. Die neuen Vorschriften gestatten den Mitgliedstaaten den Anbau von genetisch veränderten Organismen in ihrem Hoheitsgebiet aus umweltbezogenen Gründe zu beschränken oder zu untersagen, die nicht bereits von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf EU-Ebene bewertet wurden. EU-Mitgliedstaaten könnten durch die neuen Regeln den GVO-Anbau auch aus weiteren Gründen unterbinden, wie zum Beispiel Gründe der Stadt- und Raumordnung, der Landnutzung, oder Gründe im Zusammenhang mit den sozioökonomischen Auswirkungen, zum Beispiel die hohen Kosten einer Verunreinigung für biologisch wirtschaftende Landwirte. Verbote könnten auch Gruppen von nach Kulturen oder Merkmalen festgelegten GVO einschließen. Bevor ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen einführt, muss ein Verfahren beachtet werden, bei dem es dem Unternehmen, das einen GVO in der EU in Verkehr bringen möchte, ermöglicht wird, den Beschränkungen seiner Zulassung zuzustimmen. Wenn das Unternehmen nicht zustimmt, kann der Mitgliedstaat allerdings die Maßnahmen trotzdem durchsetzen.
Am 24. April 2015, erteilte die Europäische Kommission 10 Neuzulassungen für genetisch veränderte Organismen (GVO) zur Verwendung in Lebens-/Futtermitteln. Sie erneuerte 7 bereits geltenden Zulassungen und genehmigte die Einfuhr von 2 GV-Schnittblumensorten genehmigt (nicht zur Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln). Diese GVO haben ein vollständiges Zulassungsverfahren durchlaufen, das auch eine positive wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) umfasst. Die Zulassungsbeschlüsse gelten nicht für den Anbau. Die Zulassungen gelten 10 Jahre, und jedes aus diesen GVO hergestellte Erzeugnis unterliegt den EU-Vorschriften in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung.
Die Europäische Kommission ließ am 22. Juli 2016 drei Sorten genveränderter Sojabohnen zur Nutzung in Lebens- und Futtermitteln zu. Die Genehmigung gilt nicht für den Anbau. Die Europäische Kommission musste über die Zulassung entscheiden, da es seitens der Mitgliedstaaten bei den Abstimmungen im Ständigen Ausschuss und im Berufungsausschuss „keine Stellungnahme“ gab – also weder eine ausreichende Mehrheit für noch gegen die Zulassung.
Der Oberste Gerichtshof der Philippinen ordnete am 8. Dezember 2015 an, dass Freilandversuche mit gentechnisch veränderten Auberginen dauerhaft eingestellt werden müssen. Auch dürfen vorerst keine Gentechnik-Pflanzen eingeführt oder kommerzialisiert werden. Greenpeace teilte mit, auch der „Goldene Reis“ falle unter das Urteil. Der Stopp für Gentechnik-Aktivitäten gilt laut der Umweltschutzorganisation so lange, bis die Regierung den Umgang neu regelt. Das Oberste Gericht bestätigte damit einen Richterspruch aus dem Jahr 2013. Damit gab er abschließend einer Klage statt, die Greenpeace Südostasien zusammen mit zahlreichen philippinischen Umwelt- und Bauernorganisationen eingereicht hatten.
In der Europäischen Union (EU) ist die neue Regelung zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel in Kraft getreten (EG - Verordnung Nr. 1830/2003/EG). Gekennzeichnet werden müssen alle Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen hergestellt sind. Umweltschützer kritisieren, dass Fleisch- und Milchprodukte nicht gekennzeichnet werden müssen, auch wenn in der Produktion gentechnisch verändertes Tierfutter eingesetzt wurde.
Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2010 vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu gewähren, über die Zulassung, die Einschränkung oder das Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebiets zu entscheiden. Das verabschiedete Paket umfasst eine Mitteilung, eine neue Empfehlung zur Koexistenz gentechnisch veränderter Pflanzen, herkömmlicher Kulturen und/oder Kulturen aus ökologischem Anbau sowie einen Verordnungsentwurf, mit dem eine Änderung der GVO-Vorschriften vorgeschlagen wird; das wissenschaftlich fundierte GVO-Zulassungsverfahren der EU bleibt von der Maßnahme jedoch unberührt. Die neue Empfehlung zur Koexistenz räumt mehr Flexibilität ein, damit die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Koexistenzmaßnahmen ihren jeweiligen lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen können. Die vorgeschlagene Verordnung ändert die Richtlinie 2001/18/EG dahingehend, dass die Mitgliedstaaten den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet künftig einschränken oder untersagen können. Dem Verordnungsentwurf müssen noch das EU-Parlament und der Ministerrat zustimmen.
Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet. Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet.
Die wichtigsten Aufgabenfelder im Saatgut- und Sortenwesen umfassen: ° die Überwachung und Vollzug der Saatgutverkehrsregelungen sowie der EU-Pflanzengesundheitsverordnung und des Gentechnikrechts. - insbesondere sind das die Saatgutanerkennung (Feldbestands- und Beschaffenheitsprüfung von Saat- und Pflanzgut) - die Saatgutverkehrskontrolle - der Nachkontrollanbau zur Nachprüfung anerkannter Saat- und Pflanzgutpartien hinsichtlich Sortenreinheit, Sortenechtheit und Gesundheitszustand - die Probenahme und Untersuchung von Saatgut im Rahmen des GVO-Monitorings der Bundesländer auf gentechnisch veränderte Organismen ° die unabhängige Sortenprüfung in den vorliegenden Boden-Klimaräumen und Veröffentlichung der Ergebnisse. - Prüfung neu zugelassener Sorten unter den sächsischen Bedingungen (Landessortenversuche) - Ermittlung von Ertrags-, Qualitäts- und Anbaueigenschaften in Exaktversuchen - Verrechnung und Auswertung der Ergebnisse (im Ostdeutschen Länderverbund) - Veröffentlichung von Sortenempfehlungen und Sortenprüfberichten in digitaler und gedruckter Form sowie auf Fachveranstaltungen für das Bundessortenamt, Züchter und Landwirte (im konventionellen und ökologischen Anbau)
Gentechnisch veränderte Pflanzen (GVP) müssen bei Inverkehrbringen gemäß EU-Gesetzgebung zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und im Sinne der Umweltvorsorge langfristig überwacht werden. GVP-bedingte Veränderungen in der Umwelt müssen ermittelt, ausgewertet und bewertet werden. Für den Naturschutzbereich stehen dabei schädliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt im Vordergrund. Ob die Zielvorgaben eines Monitorings der Umweltwirkungen von GVP erreicht werden, hängt maßgeblich von der Auswahl geeigneter Indikatoren ab. Die Identifikation und Auswahl von faunistischen Indikatorarten für das GVO-Monitoring ist daher Gegenstand dieses Bandes. In Teil I werden auf Ursache-Wirkungs-Beziehungen basierende Vorschläge faunistischer Indikatoren detailliert untersucht, bewertet und nach ihrem Indikationspotenzial gewichtet. Dabei wird auf Vorarbeiten des Umweltbundesamtes zu einem Langzeitmonitoring von Umweltwirkungen transgener Kulturpflanzen aufgebaut. In Teil II werden zwei Risikoanalyse-Methoden vorgestellt, mit deren Hilfe fallspezifisch Indikatorarten für das GVO-Monitoring in einem wissenschaftlich transparenten und reproduzierbaren Prozess identifiziert und bewertet werden können.
Origin | Count |
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Bund | 949 |
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