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Rechtsvorschriften im Bereich Lärm

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Arbeitshilfen Gesetze Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zur Umsetzung auf der nationalen Ebene erging dazu das: Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Lärmsanierungsmaßnahmen in den Ortschaften Hilligsfeld und Rohrsen der Stadt Hameln

ID: 4228 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Im Rahmen des Vorhabens werden vier Lärmschutzwände (LSW) mit einer Gesamtlänge von insgesamt 3.009 m und einer Höhe von 2,00 bis 3,00 m über Soll-Schienenoberkante bei den LSWs in Hilligsfeld sowie 3,00 m über Ist-Schienenoberkante bei den LSWs in Rohrsen errichtet. Die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme 31.546 m². Anlagenbedingt wird eine Fläche von ca. 462 m² dauerhaft beansprucht. Das Baugeschehen ist mit stofflichen Verbrennungsemissionen verbunden. Während der Bauzeit ist mit Baulärm in nach AVV Baulärm schutzwürdiger Umgebung zu rechnen. Ort des Vorhabens: Hameln Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Screening mit/ohne folgendem Planrechtsantrag (gem. UVPG) UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Hannover) Herschelstraße 3 30159 Hannover Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger DB InfraGO AG Hinüberstraße 8 30175 Hannover Deutschland Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Screening-Entscheidung auf der EBA Internetseite

Lärm/Rechtliche Grundlagen: Baustellen

Der Betrieb von Baustellen fällt unter den Regelungsbereich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - ( AVV Baulärm ) . Diese Vorschrift gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Sie enthält Bestimmungen über Immissionsrichtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschemissionen, das Messverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen. Literatur: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm)

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