Auswertung der Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiberberichte der Abfallentsorgungsanlagen des Landes M-V (z.B. Darstellung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung, des Aufkommens an Restabfällen aus privaten Haushaltungen sowie der Zusammensetzung der Abfälle).
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG werden die von der Kieswerke Flemmingen GmbH beantragten Änderungen und die Verlängerung vom 8. November 2006 (Planunterlage vom 12.September 2006) zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan vom 4. April 1996 welche durch Unterlagen vom 22. Juli 2007 und 28. Juni 2019 ergänzt wurden, mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen zugelassen. Diese umfasst insbesondere • den um 6 ha vergrößerten Nassabbau innerhalb der bereits genehmigten Flächeninanspruchnahme, • die Errichtung und Verspülung des Schlammweihers Nr. XVIII, • die Erhöhung des Einsatzes von bergbaufremden mineralischer Abfälle zur Verwertung auf 3,5 Mio m³, • Die Fortführung der Gewinnung und Wiedernutzbarmachung auf einer Fläche von ca. 44 ha über den bisher beantragten Zulassungszeitraum hinaus. Durch diesen PÄB wird die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Niedersteinbach der Gemeinde Penig im Landkreis Mittelsachsen. Sie sind in Anlage 1 (Flurstückskarte mit den Grenzen des PFB) dargestellt. Die Gestattung des mit dem bisherigen Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 15 BNatSchG i. V. m. § 10 SächsNatSchG wird mit diesem Beschluss entsprechend Abschnitt A.1.2 verlängert. Durch diesen PFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2a BBergG i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b des BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan vom 26. Februar 2014 und seine Ergänzungen/Änderungen vom 26. Februar 2015, 2. Juli 2015, 6. August 2018, 12. März 2019, 16. April 2019, und 12. Februar 2020 zum Vorhaben „Neuaufschluss Kaolintagebau Schletta“ der SIBELCO Deutschland GmbH zugelassen. Die Zulassung für die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 27,6 ha umfasst insbesondere • den Abbau im Vorhabensgebiet zur Gewinnung von Kaolin auf insgesamt 17,6 ha, • die Errichtung einer Außenhalde zur Zwischenlagerung von Eigenabraum auf insgesamt 3,0 ha, • die Teilverfüllung des Tagebaus mit Eigenabraum und bergbaufremden mineralischen Abfällen zur Verwertung, • Betrieb eines Lagerplatzes für Rohkaolin, • das Anlegen eines Schutzwalles um das Rohkaolinlager, • das Anlegen und Betreiben einer Sedimentationsbeckenanlage, • das Anlegen einer dauerhaften Außensicherung gegenüber Schletta, • Errichtung der Tagebauzufahrt, • Errichtung eines Komplexstandortes für Betriebseinrichtungen (Typencontainer), • Inanspruchnahme einer Verbindungsstraße und die Errichtung einer Ersatzstraße (Entwidmung, Widmung), • Inanspruchnahme eines gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotopes und dessen Ausgleich sowie • die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen und die damit verbundenen Maßnahmen. Durch diesen PFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens in den angegebenen Grenzen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (Anlage 1). Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Schletta der Gemeinde Käbschütztal im Landkreis Meißen. Sie sind in Anlage 1 (Flurstückskarte mit den Grenzen des PFB) dargestellt. Die Zulassung beinhaltet die Gestattung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 15 BNatSchG i. V. m. § 10 SächsNatSchG. Die Zulassung beinhaltet die Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG vom Verbot der erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 SächsNatSchG für das vom Vorhaben betroffene geschützte Biotop „Altbergbaugewässer“ gemäß RBP 2. Planergänzung, Anlage 1. Durch diesen PFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat der Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH, Tienberg 25, 31515 Wunstorf mit der Entscheidung vom 19.11.2021 - L1.4/L67120/02-39_01/2021-0003/001 - den Stand-Alone-Betrieb der REKAL-Anlage am Standort des Bergwerks Sigmundshall in der Stadt Wunstorf (Region Hannover) gem. § 52 Abs. 2a BBergG i.V.m. §§ 48 Abs. 2 und 55 BBergG zugelassen. Projekt: Stand-Alone-Betrieb der REKAL-Anlage, Stadt Wunstorf, Region Hannover Vorhabenträger: K+S KALI GmbH, Tienberg 25, 31515 Wunstorf Antragsgrundlage: § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau), i.V.m. Nr. 8.5 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. Anlage 1 zur 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (4. BImSchV). Für die Genehmigung des Vorhabens ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Verlauf des Genehmigungsverfahrens: 28.07.2016 Verlangen der Vorlage eines Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2a BBergG 11.05.2017 Antragskonferenz (Scoping) 16.05.2019 Eingang des vollständigen Antrags 26.06.2019 bis 25.07.2019 Auslegung der Planunterlagen 05.04.2021 bis 19.04.2021 Online-Konsultation 19.11.2021 Planfestellungsbeschluss 09.12.2021 bis 22.12.2021 Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen Vorhabensbeschreibung: Die K+S KALI GmbH betreibt auf dem Gelände des Kaliwerks Sigmundshall in der Gemeinde Wunstorf, Region Hannover eine Anlage zur Verwertung von Salzschlacken der Sekundäraluminiumindustrie. Antragsgegenstand ist der Betrieb dieser REKAL-Anlage im sogenannten Stand-Alone-Betrieb, d.h. nach Einstellung der Kaliproduktion und des Bergwerksbetriebes. Neben dem Betrieb der REKAL-Anlage werden Restarbeiten des Bergwerksbetriebes sowie die Arbeiten zur Abdeckung der Halde durchgeführt. Die Abdeckung der Halde erfolgt auf Grundlage eines bereits zugelassenen und bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanes, die Einstellung des Abbaubetriebes ist Gegenstand eines noch zu erarbeitenden und zuzulassenden Abschlussbetriebsplanes. Diese REKAL-Anlage (REcycling KALium) ist eine physikalisch-chemische Behandlungsanlage zur Verwertung von Salzschlacken der Sekundäraluminiumindustrie. Sie setzt sich aus der REKAL-Anlage selbst, dem REKAL-Rückstandslager und der Thermischen Nachverbrennung zusammen. Wesentliche Prozesse der REKAL-Anlage: In der Anlage werden Salzschlacken als Abfall zur Verwertung angenommen. Das entwässerte KCI-Produkt der REKAL-Anlage kann direkt als getrocknetes KCl dem Schmelzsalz Montanal® zur Einstellung des K2O-Gehalts zugesetzt werden, oder es erfolgt eine Weiterverarbeitung in einem Schwesterwerk. Das gewonnene Aluminiumgranulat geht zurück an die Schmelzer. Das gewonnene Ammoniumsulfat wird als Düngemittel verwendet. Metallschrott wird an Dritte abgegeben. Ein Gemisch aus dem Rückstand der REKAL-Anlage, Steinkohlenkraftwerksaschen und Granulierlauge wird für die Abdeckung der Rückstandshalde verwendet mit dem Ziel, den Anfall von niederschlagsbedingtem Haldenwasser zu verringern. Neben der REKAL-Anlage werden Einrichtungen auf dem Bergwerksgelände mitgenutzt, z.B. die Lkw-Annahme, ein Bürogebäude, das Feuchtsalzlager, die Chemikalienlagerhalle und das Magazin. Mitgenutzt werden auch die Kaue sowie das Hauptlabor mit Büros und Sozialräumen. Von baubedingte Arbeiten, von Transportfahrten auf öffentlichen Straßen und vom Betrieb der Anlage, können u.a. folgende Wirkungen ausgehen: Lärm-, Licht-, Stoff-, Staub- und Geruchsemissionen, Erschütterungen, (eine bereits vorhandene) Flächeninanspruchnahme sowie optische Veränderungen und Kulisseneffekte. Weitere Einzelheiten können der Allgemein verständlichen nicht-technischen Zusammenfassung oder den vollständigen Antragsunterlagen und Planergänzungen entnommen werden.
Betreiberinformation für die Öffentlichkeit: Der nicht gefährliche Abfall zur Verwertung setzt sich zu mehr als 80 % aus Metallen zusammen. Berichtsjahr: 2022 Adresse: Luisenstraße 117 46537 Dinslaken Bundesland: Nordrhein-Westfalen Flusseinzugsgebiet: Rhein Betreiber: Benteler Steel/Tube GmbH Haupttätigkeit: Warmwalzen von Eisenmetallen >20 t/h
Boden schützen Rohstoffe und Abfälle sollten sachgerecht entsorgt oder recycelt werden. Generell müssen alle Formen von Bauschutt, Schadstoffe oder Elektrogeräte fachgerecht entsorgt werden. Eine vereinzelte „wilde“ Entsorgung birgt große Risiken für die eigene Gesundheit und die Umwelt. weiterlesen Rohstoffe und Abfälle sollten sachgerecht entsorgt oder recycelt werden. Generell müssen alle Formen von Bauschutt, Schadstoffe oder Elektrogeräte fachgerecht entsorgt werden. Eine vereinzelte „wilde“ Entsorgung birgt große Risiken für die eigene Gesundheit und die Umwelt. weiterlesen Wenn Sie den eigenen Garten bewirtschaften, bedenken Sie, dass „weniger mehr ist“. Wenn Sie im eigenen Garten Nahrungsmittel anbauen, verzichten Sie generell auf chemische Pflanzenschutzmittel. weiterlesen Wenn Sie den eigenen Garten bewirtschaften, bedenken Sie, dass „weniger mehr ist“. Wenn Sie im eigenen Garten Nahrungsmittel anbauen, verzichten Sie generell auf chemische Pflanzenschutzmittel. weiterlesen Boden nicht überbauen, sonst verlieren wir seine Nutzungsmöglichkeiten. Obwohl die Bevölkerungsentwicklung stagniert, werden unsere Böden nach wie vor in großem Ausmaß überbaut und versiegelt. weiterlesen Boden nicht überbauen, sonst verlieren wir seine Nutzungsmöglichkeiten. Obwohl die Bevölkerungsentwicklung stagniert, werden unsere Böden nach wie vor in großem Ausmaß überbaut und versiegelt. weiterlesen Genießen Sie “Bio-Lebensmittel“ und freuen Sie sich über leckere Pasta- und Gemüsegerichte. Unsere Böden bekommen zu viele Nährstoffe zugeführt. Die konzentrierte Tierhaltung in großen Beständen führt leider häufig dazu, dass zu viel Gülle auf zu wenig Boden verteilt werden muss. weiterlesen Genießen Sie “Bio-Lebensmittel“ und freuen Sie sich über leckere Pasta- und Gemüsegerichte. Unsere Böden bekommen zu viele Nährstoffe zugeführt. Die konzentrierte Tierhaltung in großen Beständen führt leider häufig dazu, dass zu viel Gülle auf zu wenig Boden verteilt werden muss. weiterlesen Boden ist unsere wichtigste Lebensgrundlage. Tauchen Sie einmal in seine Geheimnisse ein! Wenn Sie mehr über die Welt unter Ihren Füßen wissen möchten, machen Sie den Boden doch mal zum Reiseziel. weiterlesen Boden ist unsere wichtigste Lebensgrundlage. Tauchen Sie einmal in seine Geheimnisse ein! Wenn Sie mehr über die Welt unter Ihren Füßen wissen möchten, machen Sie den Boden doch mal zum Reiseziel. weiterlesen Bodenschutz in Deutschland findet auf vielen Ebenen statt. Der Bund legt die gesetzlichen Grundlagen fest, die Bundesländer führen sie aus. Das UBA sammelt, bewertet und liefert Informationen zum Zustand der Böden. Es entwickelt und beurteilt Maßnahmen, um den Bodenzustand zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist uns eine Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinaus wichtig. Wie können Bodenfunktionen geschützt werden? Bodenschutz bedeutet vor allem Schutz der Bodenfunktionen. Hierunter werden die natürlichen Bodenfunktionen als Lebensraum, Filter und Puffer sowie Regelgröße beim Ab- und Umbau von Stoffen im Naturhaushalt verstanden. Sie stehen in enger Beziehung zu der Nutzung der Böden und zu den Nutzungsfunktionen, allen voran der landwirtschaftlichen Nutzung. Indem alle stofflichen (z.B. durch Lufteintrag und Baustoffe) und nicht-stofflichen Belastungen (z. B. durch Erosion /Verdichtung) auf ein nötiges Minimum reduziert werden sowie bereits bestehende Belastungen behoben werden. Natürliche Funktionen des Bodens und Nutzungsfunktionen stehen in einem Spannungsverhältnis. Dieses ist ein wesentliches Merkmal des Bodenschutzes. Jahrhundertelang schon wirkt der Mensch auf Böden ein, indem er zum Beispiel den Nährstoffgehalt und die Durchwurzelung verändert oder ihren Wasserhaushalt reguliert. Auch die Grundbelastung der Böden mit Schadstoffen (Hintergrundgehalte) ist teilweise deutlich von der Nutzung beeinflusst. Letztendlich bestimmt auch die Vielfalt der Böden ihre Eignung für bestimmte Nutzungen. Mit anderen Worten: Bodenschutz ist immer auch Abwägung der verschiedenen Interessen zwischen Nutzung und Schutz. Bodenschutz ist eine umweltpolitische Querschnittsaufgabe. Denn Böden als Schadstoffsenke sind Gradmesser der Umweltpolitik. Der Erfolg von Maßnahmen zum Beispiel der Luftreinhaltung, Abwasserbehandlung, der Abfallpolitik kann Böden beeinflussen. Denn Restbelastungen der Luft sammeln sich in Böden an, die Qualität von Klärschlamm beeinflusst die Bodengüte, Abfälle zur Verwertung werden in und auf Böden eingebracht oder gelagert und beeinflussen ebenfalls die Bodenqualität. 1985 wurde die Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung verabschiedet. Zum ersten Mal formuliert diese Konzeption einen ganzheitlichen Ansatz für den Bodenschutz. In den Folgejahren wurde aber deutlich, dass Boden immer noch nicht gleichrangig mit Luft und Wasser geschützt werden konnte. Vor allem die Probleme im Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten machten eine bundesgesetzliche Grundlage erforderlich. Daher wurde 1998 das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) verabschiedet. Mit dem Gesetz wird die Altlastensanierung praxisgerechter gestaltet. Gegen das Entstehen künftiger Bodenbelastungen legt das Gesetz Vorsorgegrundsätze und Anforderungen an das Ein- und Aufbringen von Material in und auf Böden fest. Als „programmatische“ Aussage enthält Paragraf 1 BBodSchG die Anforderung, bei Einwirkungen auf den Boden die Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich zu vermeiden. Es hat im Wesentlichen zwei Stoßrichtungen: die Gefahrenabwehr bei bestehenden Belastungen und die Vorsorge gegen das Entstehen zukünftiger Belastungen. Beide werden maßgeblich durch die Bodenschutz- und Altlastenverordnung umgesetzt. Sie enthält für besonders wichtige Schadstoffe Bodenwerte zur Vorsorge. Auch Prüf- und Maßnahmenwerte zur Gefahrenabwehr bei schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie Konkretisierungen zur Untersuchung und Bewertung von Böden wurden festgelegt. Zurzeit wird diese Verordnung novelliert. Ziel ist eine noch bessere Verzahnung mit anderen rechtlichen Regelungen, um den Bodenschutz auch in anderen Rechtsbereichen noch stärker zu verankern. Bodenschutz wird von sehr unterschiedlichen Akteuren betrieben. Es sind zum Beispiel die Altlastensanierer oder die Land- und Forstwirte. Aber auch Raumplaner setzen sich für den sparsamen Umgang mit der Ressource Boden ein. Gewerbeaufsichtsbeamte vertreten den Bodenschutz bei der Genehmigung einer emittierenden Anlage. Auch Biogärtner gestalten den Bodenschutz mit. Alle tragen zum Bodenschutz bei, ziehen aber häufig nicht am gleichen Strang. Hier und in der Öffentlichkeit muss das Bewusstsein für die Ressource Boden gestärkt werden. Beginnen sollte die Sensibilisierung in den Kindergärten und Schulen: zum Beispiel im fachübergreifenden Unterricht oder naturwissenschaftlichen Profil. Lehrmaterialien stehen zur Verfügung. Für den Bodenschutz auf fachlicher Ebene spielt die Zusammenarbeit mit den Ländern und Kommunen, Vereinigungen und europäischen Organisationen eine große Rolle. Es werden in verschiedenen Projekten und Forschungsarbeiten Daten zum Boden gesammelt und bewertet. Neue, für den Boden und den Menschen schädliche Stoffe werden untersucht. Sie finden sich in der Wertesystematik der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, aber auch in anderen rechtlichen Regelungen wieder. Die Ergebnisse der Projekte führen zu Empfehlungen und Leitlinien zum Umgang mit dem Interessenskonflikt zwischen Schutz und Nutzung des Bodens. Der Bodenschutz bleibt in seiner Vielfalt und Komplexität spannend und unabdingbar.
Die Aurubis AG (ehemals Norddeutsche Affinerie AG) ist Europas größter Kupferproduzent und der weltweit größte Kupferrecycler. Am Standort Hamburg gewinnt das Unternehmen u.a. Kupfer aus Kupfererzkonzentraten, Altkupfer und Recycling-stoffen und verarbeitet dies in eigenen Anlagen zu Halbzeug wie beispielsweise Draht weiter. In der Sekundärhütte (RWN) werden komplexe sekundäre Rohstoffe (kupfer-, edelmetall-, blei- und nickelhaltige Hüttenzwischenprodukte, Recyclingmaterialien und Abfälle zur Verwertung) verarbeitet, die weltweit eingekauft oder von der Aurubis AG selbst produziert werden. Die Halle, in der sich die Produktionsanlagen befinden, ist etwa 80 Meter lang und schloss sich vor dem Projekt an einen offenen Zwischenproduktplatz an. Beim Ein- und Ausgießen des geschmolzenen Materials treten staub- und schwer-metallhaltige Emissionen auf, die früher nur ungenügend abgesaugt und gereinigt werden konnten. Die Folge waren Belastungen der Innenluft und der Austritt von Emissionen über das Hallendach in die Außenluft. Das Absaugen der gesamten Halle war technisch und ökologisch nicht sinnvoll. Ziel des Fördervorhabens war es, ein neues Verfahren in die Anwendung zu bringen, um die diffusen staub- und schwermetallhaltigen Emissionen zu erfassen und abzuscheiden. Um ein wirkungsvolles Erfassen mit möglichst minimalem Absaugvolumen zu erreichen, wurden die Produktionsanlagen nach dem sogenannten "Haus-in-Haus-Konzept" kleinräumig umbaut. Absaugvorrichtungen erfassen und reinigen die diffusen Emissionen nun direkt an der Quelle. Die erforderliche Absaugmenge wurde regeltechnisch optimiert. Das Absaugen erfolgt zielgerichtet und wird angepasst an den Produktionsablauf gesteuert. Über den gesamten Zwischenproduktplatz wurde die Konverterhalle so verlängert, dass alle festen Stoffe innerhalb des Hallendachs umgeschlagen werden können. Des Weiteren verlegte man die Gießvorgänge des schmelzflüssigen Materials unter Hauben und kann sie nun von außen steuern. Die Reinigung der erfassten Haubenabgase erfolgt mit Hilfe von Gewebefilteranlagen. Die bisher auftretenden Emissionen an Fein- und Metallstäuben in die Außenluft konnten durch die Einhausung und das zielgerichtete Absaugen erheblich vermindert werden. Die Überdachung des Zwischenproduktplatzes bewirkt, dass die beim Lagern und beim Umschlag auftretenden Emissionen in die Umgebungsluft weitgehend vermieden werden. Insgesamt werden durch die Installation optimierter und angepasster Erfassungsanlagen stündlich 200.000 Kubikmeter Hallenluft abgesaugt. Dies ist etwa ein Viertel des Abluftvolumenstromes, der bei einer vollständigen Hallenabsaugung anfallen würde. Die gezielten Einhausungsmaßnahmen sparen somit gegenüber der Alternative einer vollständigen Hallenabsaugung große Mengen an Energie. Im Vergleich zum Ausgangszustand ist der jährliche Energiebedarf durch die zusätzlichen Absaugeinrichtungen jedoch um 1.600 Megawattstunden angestiegen. Der im Gewebefilter abgeschiedene und im Staubsammelbunker anfallende Staub ist ein Zwischenprodukt für die Metallgewinnung. Er wird direkt in der Hütte weiterverarbeitet. Gleiches gilt genauso für die metallhaltige Schlacke, das Werkblei und den Kupferbleistein. Abfälle fallen in Form verbrauchter Filtermaterialien an. Die Arbeitsplatzsituation für die Mitarbeiter konnte deutlich verbessert werden, denn die Arbeitsplatzbelastung durch Cadmium und Arsen im Schwebstaub ist deutlich vermindert. Aufgrund der verminderten Emissionen kann die Anlage die ab 2012 geltenden Zielwerte der Luftqualitätsrichtlinie der EU (Immissionsbelastung) für Cadmium (5 Nanogramm/Kubikmeter) und Arsen (6 Nanogramm/Kubikmeter) schon jetzt einhalten. Das Pilotprojekt zeigt, mit welchen Maßnahmen die Hüttenindustrie staub- und schwermetallhaltige Emissionen deutlich vermindern kann, um die künftige EU-Luftqualitätsrichtlinie zu erfüllen. Die Maßnahmen sind auf verschiedene Anlagenarten mit Schmelzprozessen übertragbar und wurden daher auch bei der Bearbeitung des BVT-Merkblattes der Nichteisen-Metallindustrie berücksichtigt. Branche: Metallverarbeitung Umweltbereich: Luft Fördernehmer: Norddeutsche Affinerie AG/Aurubis AG Bundesland: Hamburg Laufzeit: 2003 - 2005 Status: Abgeschlossen
Grenzüberschreitende Abfallverbringung Noch Mitte der 1970er-Jahre wurden gefährliche Abfälle illegal im In- und Ausland entsorgt. Dieser Giftmüllskandal führte weltweit zu dem Wunsch, die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in geordnete Bahnen zu lenken oder ganz zu unterbinden. Ergebnis des langjährigen politischen Prozesses ist ein komplexes Regelsystem aus internationalen, europäischen und nationalen Vorschriften. Abfallverbringungsrecht Das in Deutschland geltende Abfallverbringungsrecht basiert auf der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA). Diese baut wiederum auf dem Basler Übereinkommen und dem OECD -Ratsbeschluss auf. Das Basler Übereinkommen wurde mit dem Ziel erarbeitet, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer einzuschränken. Parallel zum Basler Übereinkommen wurde für die OECD-Staaten mit dem OECD-Ratsbeschluss ein System für die Notifizierung, Identifizierung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung geschaffen. Ergänzt werden diese Vorschriften durch das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). Es beinhaltet die notwendigen rechtlichen Regelungen unter anderem zur Umsetzung des Basler Übereinkommens in Deutschland. Gleichzeitig enthält es notwendige Ergänzungen zur VVA, beispielsweise ergänzende Regelungen zu Wiedereinfuhrpflichten, zur Sicherheitsleistung, zur Zuweisung von Behördenzuständigkeiten (Genehmigungsbehörden für Export und Import in den Bundesländern und für den Transit das Umweltbundesamt), zum Datenaustausch sowie zu Bußgeldvorschriften. Weitere Informationen zu rechtlichen Grundlagen. Die Anlaufstelle Basler Übereinkommen im UBA ist Genehmigungsbehörde für die Verbringung von Abfällen durch Deutschland. Sie erstellt eine Statistik über die grenzüberschreitend verbrachten Abfälle und gibt praktische Hilfestellungen für die grenzüberschreitende Abfallverbringung.
Nach den Regelungen der Deponieverordnung Deponieersatzbaustoffe (§§ 14-17) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, geeignete Abfälle zur Verwertung in ausgewählten Bereichen von Deponien, z.B. bei der Herstellung der Deponieoberflächenabdichtung, einzusetzen und damit Primärrohstoffe zu schonen. Die dabei zur Verwendung kommenden Abfälle müssen hohen abfallrechtlichen und baulichen Anforderungen entsprechen.
Deponien sind entsprechend Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Schadstoffsenke ein unentbehrliches Element einer nachhaltigen Abfallwirtschaft für belastete Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können. Das Land Berlin setzt langfristig auf eine Abfallentsorgungsstrategie, die maßgeblich durch Verwertung der anfallenden Abfälle und Beseitigung weniger Restabfälle gekennzeichnet ist. Seit dem Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Deponiegesetzgebung im Jahr 2005 können auf Deponien der Klassen I oder II im Wesentlichen nicht gefährliche Abfälle wie mineralische Siedlungs- bzw. Bauabfälle mit sehr geringen bzw. geringen organischen Anteilen, die den Anforderungen der Deponieverordnung entsprechen, abgelagert werden. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die nicht mehr verwertet werden können, kann durch Ablagerung auf Deponien der Klasse DK III in anderen Bundesländern erfolgen. Die Zuweisung von Deponieraum für gefährliche Abfälle erfolgt über die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/ Berlin mbH (SBB). Ablagerung von Abfällen aus dem Land Berlin auf DK I und DK II Deponien Entsprechend Deponieverordnung dürfen auf Deponien der Klasse I oder II nur noch solche Abfälle abgelagert werden, deren organischer Anteil weniger als 5 % beträgt. Weitere Informationen Ablagerung von Abfällen auf DK III Deponien Für die oberirdische Ablagerung gefährlicher Abfälle, wie z.B. Industrieabfälle, steht die Deponieklasse III zur Verfügung. Weitere Informationen Verwertung mineralischer Abfälle aus dem Land Berlin auf ausgewählten Deponien Nach den Regelungen der Deponieverordnung Deponieersatzbaustoffe (§§ 14-17) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, geeignete Abfälle zur Verwertung in ausgewählten Bereichen von Deponien einzusetzen und damit Primärrohstoffe zu schonen. Weitere Informationen Stand der Stilllegung und Rekultivierung ehemaliger Siedlungsabfalldeponien des Landes Berlin Die ehemals vom Land Berlin zur Ablagerung von Siedlungsabfällen bzw. mineralischen Abfällen (Bauabfällen) genutzten Deponien wurden auf Grund der Regelungen des 2005 geänderten Deponierechts stillgelegt. Weitere Informationen DK I – für nicht gefährliche Abfälle mit sehr gering organischem Anteil , z.B. mineralische Massenabfälle DK II – für nicht gefährliche Abfälle mit gering organischem Anteil, z.B. Restabfall aus der Hausmüllbehandlung DK III – für gefährliche Abfälle, z.B. Industrieabfälle
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Bund | 84 |
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Type | Count |
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Text | 10 |
Umweltprüfung | 1 |
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