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Mengenströme Siedlungsabfall

Auswertung der Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiberberichte der Abfallentsorgungsanlagen des Landes M-V (z.B. Darstellung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung, des Aufkommens an Restabfällen aus privaten Haushaltungen sowie der Zusammensetzung der Abfälle).

Mitverbrennung von Abfällen und Biomasse in Kraftwerken / Verwendung von Reststoffen (Flugaschen) aus der Mitverbrennung

Das Projekt "Mitverbrennung von Abfällen und Biomasse in Kraftwerken / Verwendung von Reststoffen (Flugaschen) aus der Mitverbrennung" wird/wurde ausgeführt durch: Verbund Umwelttechnik GmbH.Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Mitverbrennung eines breiten Spektrums von Abfällen und biogenen Materialien als Ersatzbrennstoffe in kalorischen Kraftvwerken. Klärung von Fragestellungen betreffend Handling und Aufbereitung von Ersatzbrennstoffen, Korrosionsrisiken, Emissionen udgl. Untersuchung der Auswirkungen der Mitverbrennung auf die Eigenschaften von Karftwerksreststoffen (insbesondere von Flugaschen) und auf die Verwertungseignung.

Standardisierung der Bestimmung des Biomasseanteils in Ersatzbrennstoffen

Das Projekt "Standardisierung der Bestimmung des Biomasseanteils in Ersatzbrennstoffen" wird/wurde gefördert durch: Fonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Wien, Institut für Wassergüte, Ressourcenmanagement und Abfallwirtschaft (E226).Siedlungsabfälle und daraus produzierte Ersatzbrennstoffe bestehen aus einer in der Regel unbekannten Mischung biogener und fossiler Energieträger. Auf Grund verschiedener EU-Richtlinien sind Betreiber von Müllverbrennungsanlagen (MVA) bzw. industriellen Verbrennungsanlagen, in denen 'gemischte' Abfälle eingesetzt werden, an folgenden Größen interessiert: (a) dem Stromanteil, der aus biogenen Quellen stammt und (b) der Menge an fossilen CO2 Emissionen. Zur Bestimmung dieser beiden Größen waren in der Vergangenheit drei Verfahren bekannt: die Sortieranalyse, die selektive Lösungsmethode, und die sogenannte Radiocarbonmethode. In den letzten Jahren wurde vom Antragsteller ein alternatives Bestimmungsverfahren, die sogenannte Bilanzenmethode (BM), entwickelt. Sie basiert auf einer Kombination von Betriebsdaten der Verbrennungsanlage mit Informationen über die chemische Zusammensetzung biogener und fossiler Materialien. Derzeit wird die Methode ausschließlich zur rückwirkenden Bestimmung des Biomasseanteils im Abfallinput (Restmüll) von Müllverbrennungsanlagen eingesetzt. Im Fall aufbereiteter Abfälle (Sekundärbrennstoffe) ist eine rückwirkende Brennstoffcharakterisierung zumeist ungenügend, da gesicherte Informationen über die Brennstoffzusammensetzung (z.B. Biomassenanteil) bereits vor der Verbrennung der 'Abfälle' gefordert sind. Durch entsprechende Adaption der Bilanzenmethode ist es dem Antragsteller in Vorarbeiten gelungen die Zusammensetzung von definierten Brennstoffgemischen mit Hilfe eines CHNSO Elementaranalysators zu bestimmen. Das Ziel des gegenständlichen Projektes ist es diese für die Charakterisierung von Ersatzbrennstoffen adaptierte Bilanzenmethode (aBM) anhand weiterer Versuche zu validieren, so dass schlussendlich eine standardmäßige Anwendungsvorschrift für die Bestimmung des Biomasseanteils von Ersatzbrennstoffen abgeleitet werden kann. Die Forschungsfragen, die im Rahmen des Projekts beantwortet werden, lauten: 1. Inwiefern ist die für definierte Brennstoffgemische erarbeitete Methodik geeignet bzw. zu adaptieren, um mithilfe eines Elementaranalysator und der aBM den Biomasseanteil von Ersatzbrennstoffen zu ermitteln? 2. Welchen Einfluss haben Beprobung und insbesondere Probenaufbereitung auf das Resultat der aBM? 3. Wie stark variiert die chemische Zusammensetzung der biogenen und fossilen organischen Substanz in unterschiedlichen Ersatzbrennstoffen? 4. Inwieweit sind die Ergebnisse der aBM vergleichbar mit standardisierten Bestimmungsmethoden (Selektive Lösungsmethode und Radiocarbonmethode)? Die Ergebnisse des Projektes werden einerseits Aufschluss über das Potential und die Zuverlässigkeit der aBM geben; andererseits wird das Projekt konkrete Kriterien (betreffend: Probenahme- und -aufbereitung, Analysenanzahl, Auswertung) für eine standardisierte Anwendung der aBM enthalten.

Deponien

Deponien sind entsprechend Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Schadstoffsenke ein unentbehrliches Element einer nachhaltigen Abfallwirtschaft für belastete Abfälle, die nicht weiter verwertet werden können. Das Land Berlin setzt langfristig auf eine Abfallentsorgungsstrategie, die maßgeblich durch Verwertung der anfallenden Abfälle und Beseitigung weniger Restabfälle gekennzeichnet ist. Seit dem Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Deponiegesetzgebung im Jahr 2005 können auf Deponien der Klassen I oder II im Wesentlichen nicht gefährliche Abfälle wie mineralische Siedlungs- bzw. Bauabfälle mit sehr geringen bzw. geringen organischen Anteilen, die den Anforderungen der Deponieverordnung entsprechen, abgelagert werden. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die nicht mehr verwertet werden können, kann durch Ablagerung auf Deponien der Klasse DK III in anderen Bundesländern erfolgen. Die Zuweisung von Deponieraum für gefährliche Abfälle erfolgt über die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/ Berlin mbH (SBB). Ablagerung von Abfällen aus dem Land Berlin auf DK I und DK II Deponien Entsprechend Deponieverordnung dürfen auf Deponien der Klasse I oder II nur noch solche Abfälle abgelagert werden, deren organischer Anteil weniger als 5 % beträgt. Weitere Informationen Ablagerung von Abfällen auf DK III Deponien Für die oberirdische Ablagerung gefährlicher Abfälle, wie z.B. Industrieabfälle, steht die Deponieklasse III zur Verfügung. Weitere Informationen Verwertung mineralischer Abfälle aus dem Land Berlin auf ausgewählten Deponien Nach den Regelungen der Deponieverordnung Deponieersatzbaustoffe (§§ 14-17) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, geeignete Abfälle zur Verwertung in ausgewählten Bereichen von Deponien einzusetzen und damit Primärrohstoffe zu schonen. Weitere Informationen Stand der Stilllegung und Rekultivierung ehemaliger Siedlungsabfalldeponien des Landes Berlin Die ehemals vom Land Berlin zur Ablagerung von Siedlungsabfällen bzw. mineralischen Abfällen (Bauabfällen) genutzten Deponien wurden auf Grund der Regelungen des 2005 geänderten Deponierechts stillgelegt. Weitere Informationen DK I – für nicht gefährliche Abfälle mit sehr gering organischem Anteil , z.B. mineralische Massenabfälle DK II – für nicht gefährliche Abfälle mit gering organischem Anteil, z.B. Restabfall aus der Hausmüllbehandlung DK III – für gefährliche Abfälle, z.B. Industrieabfälle

Bioökonomie International 2019: ScampiLys - Produktion von Lysin aus Shrimpabfällen für Futtermittelzusatzstoffe unter Nutzung eines metabolisch optimierten Vibrio natriegens Stammes

Das Projekt "Bioökonomie International 2019: ScampiLys - Produktion von Lysin aus Shrimpabfällen für Futtermittelzusatzstoffe unter Nutzung eines metabolisch optimierten Vibrio natriegens Stammes" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Dresden, Bereich Ingenieurwissenschaften, Institut für Naturstofftechnik, Professur für Bioverfahrenstechnik.

Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Mindeststandard 2023

Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst. Damit die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, methodisch auf einheitlicher Basis ermittelt wird, veröffentlicht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) seit 2019 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit. Wesentliche Neuregelungen betreffen Glasverpackungen und Polyethylen (PE)-Folien größer DIN A4 . Glasanteile, die beispielsweise durch Lackierung oder Einfärbung einen optischen Transmissionsgrad von 10 Prozent unterschreiten, sind nicht dem verfügbaren Wertstoffanteil zuzurechnen. Damit wird auf Grundlage von aktuellen Praxisuntersuchungen nunmehr berücksichtigt, dass entsprechende Glasanteile bei der Glasaufbereitung nicht als Glas erkannt und deshalb ausgeschleust werden. Bei PE-Folien größer DIN A4 wird als neue Recyclingunverträglichkeit „Nitrocellulose-basierte Druckfarben im Zwischenlagendruck“ aufgenommen. Nitrocellulose (NC) erweist sich aufgrund ihrer eingeschränkten Temperaturbeständigkeit als Beeinträchtigung für den mechanischen Recyclingprozess. In Untersuchungen wurden starke, atemwegsreizende Ausgasungen sowie ein unangenehmer Geruch und eine farbliche Veränderung der ⁠ Rezyklate ⁠ beobachtet. Deshalb haben sich ZSVR und UBA dazu entschlossen, NC-basierte Druckfarben zumindest im Zwischenlagendruck als Recyclingunverträglichkeit zu definieren. Weitere Änderungen erfolgten in Bezug auf faserbasierte Verpackungen, um die im Vorjahr eingeführten Regelungen zu konkretisieren und besser verständlich zu machen. Noch nicht aufgenommen wurde die in der öffentlichen Konsultation vorgestellte Umstrukturierung des Anhangs 1, der das Vorhandensein von Sortier- und Recyclinginfrastruktur für verschiedene Verpackungen beziehungsweise das Erfordernis für Einzelnachweise eines erfolgten Recyclings abbildet. Aufgrund der in zahlreichen Stellungnahmen geäußerten Aspekte haben ZSVR und UBA entschieden, das Thema zunächst zurückzustellen. Es ist beabsichtigt, erneut nach zweckmäßigen Lösungen zu suchen und dabei die vorgebrachten Aspekte nochmals vertieft zu prüfen. Weiterführende Informationen zum Mindeststandard Nach einem Konsultationsverfahren zum Entwurf des Mindeststandards hat die ZSVR in Abstimmung mit dem UBA die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und, soweit zielführend, in dem nun veröffentlichten Mindeststandard berücksichtigt. Nähere Informationen zum Mindeststandard finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister . Das UBA sieht den verbindlichen Mindeststandard als wichtige methodische Basis für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an. Er gibt Mindestkriterien unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung vor. Bei der Ermittlung der Recyclingfähigkeit sind danach mindestens folgende Anforderungen zu berücksichtigen: Vorhandensein von Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling für diese Verpackung, Sortierbarkeit der Verpackung sowie, bei technischer Notwendigkeit, Trennbarkeit ihrer Komponenten, Keine Unverträglichkeiten von Verpackungskomponenten oder enthaltenen Stoffen, die nach der Verwertungspraxis einen Recyclingerfolg verhindern können. Die Anforderungen für diese Kriterien wurden entsprechend den Entwicklungen im Verpackungssektor aktualisiert und geschärft. Die Ergebnisse der UBA-Eigenforschung zur Praxis der Sortierung und Verwertung 2021/2022 wurden bereits berücksichtigt. Der Mindeststandard ist eine in Branchenkreisen weithin akzeptierte Hilfestellung für die ökologische Verbesserung von Verpackungen. Zahlreiche Verpackungshersteller nutzen ihn zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen und eine daran anknüpfende Optimierung. Die Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Recyclingfähigkeit wurde auch in der EU und international mit großem Interesse aufgenommen. Für eine umweltfreundliche Verpackungsgestaltung sind neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung. Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite .

Benteler Steel/Tube GmbH, Rohrwerk Dinslaken (2007 - 2022)

Betreiberinformation für die Öffentlichkeit: Der nicht gefährliche Abfall zur Verwertung setzt sich zu mehr als 80 % aus Metallen zusammen. Berichtsjahr: 2022 Adresse: Luisenstraße 117 46537 Dinslaken Bundesland: Nordrhein-Westfalen Flusseinzugsgebiet: Rhein Betreiber: Benteler Steel/Tube GmbH Haupttätigkeit: Warmwalzen von Eisenmetallen >20 t/h

Planfeststellungsverfahren für den Stand-Alone-Betrieb der REKAL-Anlage, Stadt Wunstorf, Region Hannover

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat der Firma K+S Minerals and Agriculture GmbH, Tienberg 25, 31515 Wunstorf mit der Entscheidung vom 19.11.2021 - L1.4/L67120/02-39_01/2021-0003/001 - den Stand-Alone-Betrieb der REKAL-Anlage am Standort des Bergwerks Sigmundshall in der Stadt Wunstorf (Region Hannover) gem. § 52 Abs. 2a BBergG i.V.m. §§ 48 Abs. 2 und 55 BBergG zugelassen. Projekt: Stand-Alone-Betrieb der REKAL-Anlage, Stadt Wunstorf, Region Hannover Vorhabenträger: K+S KALI GmbH, Tienberg 25, 31515 Wunstorf Antragsgrundlage: § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau), i.V.m. Nr. 8.5 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. Anlage 1 zur 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (4. BImSchV). Für die Genehmigung des Vorhabens ist ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Verlauf des Genehmigungsverfahrens: 28.07.2016 Verlangen der Vorlage eines Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2a BBergG 11.05.2017 Antragskonferenz (Scoping) 16.05.2019 Eingang des vollständigen Antrags 26.06.2019 bis 25.07.2019 Auslegung der Planunterlagen 05.04.2021 bis 19.04.2021 Online-Konsultation 19.11.2021 Planfestellungsbeschluss 09.12.2021 bis 22.12.2021 Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der planfestgestellten Unterlagen Vorhabensbeschreibung: Die K+S KALI GmbH betreibt auf dem Gelände des Kaliwerks Sigmundshall in der Gemeinde Wunstorf, Region Hannover eine Anlage zur Verwertung von Salzschlacken der Sekundäraluminiumindustrie. Antragsgegenstand ist der Betrieb dieser REKAL-Anlage im sogenannten Stand-Alone-Betrieb, d.h. nach Einstellung der Kaliproduktion und des Bergwerksbetriebes. Neben dem Betrieb der REKAL-Anlage werden Restarbeiten des Bergwerksbetriebes sowie die Arbeiten zur Abdeckung der Halde durchgeführt. Die Abdeckung der Halde erfolgt auf Grundlage eines bereits zugelassenen und bestandskräftigen Rahmenbetriebsplanes, die Einstellung des Abbaubetriebes ist Gegenstand eines noch zu erarbeitenden und zuzulassenden Abschlussbetriebsplanes. Diese REKAL-Anlage (REcycling KALium) ist eine physikalisch-chemische Behandlungsanlage zur Verwertung von Salzschlacken der Sekundäraluminiumindustrie. Sie setzt sich aus der REKAL-Anlage selbst, dem REKAL-Rückstandslager und der Thermischen Nachverbrennung zusammen. Wesentliche Prozesse der REKAL-Anlage: In der Anlage werden Salzschlacken als Abfall zur Verwertung angenommen. Das entwässerte KCI-Produkt der REKAL-Anlage kann direkt als getrocknetes KCl dem Schmelzsalz Montanal® zur Einstellung des K2O-Gehalts zugesetzt werden, oder es erfolgt eine Weiterverarbeitung in einem Schwesterwerk. Das gewonnene Aluminiumgranulat geht zurück an die Schmelzer. Das gewonnene Ammoniumsulfat wird als Düngemittel verwendet. Metallschrott wird an Dritte abgegeben. Ein Gemisch aus dem Rückstand der REKAL-Anlage, Steinkohlenkraftwerksaschen und Granulierlauge wird für die Abdeckung der Rückstandshalde verwendet mit dem Ziel, den Anfall von niederschlagsbedingtem Haldenwasser zu verringern. Neben der REKAL-Anlage werden Einrichtungen auf dem Bergwerksgelände mitgenutzt, z.B. die Lkw-Annahme, ein Bürogebäude, das Feuchtsalzlager, die Chemikalienlagerhalle und das Magazin. Mitgenutzt werden auch die Kaue sowie das Hauptlabor mit Büros und Sozialräumen. Von baubedingte Arbeiten, von Transportfahrten auf öffentlichen Straßen und vom Betrieb der Anlage, können u.a. folgende Wirkungen ausgehen: Lärm-, Licht-, Stoff-, Staub- und Geruchsemissionen, Erschütterungen, (eine bereits vorhandene) Flächeninanspruchnahme sowie optische Veränderungen und Kulisseneffekte. Weitere Einzelheiten können der Allgemein verständlichen nicht-technischen Zusammenfassung oder den vollständigen Antragsunterlagen und Planergänzungen entnommen werden.

Verwertung mineralischer Abfälle aus dem Land Berlin auf ausgewählten Deponien

Nach den Regelungen der Deponieverordnung Deponieersatzbaustoffe (§§ 14-17) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, geeignete Abfälle zur Verwertung in ausgewählten Bereichen von Deponien, z.B. bei der Herstellung der Deponieoberflächenabdichtung, einzusetzen und damit Primärrohstoffe zu schonen. Die dabei zur Verwendung kommenden Abfälle müssen hohen abfallrechtlichen und baulichen Anforderungen entsprechen.

Planänderungsbeschluss Kiessandtagebau Flemmingen 2

Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG werden die von der Kieswerke Flemmingen GmbH beantragten Änderungen und die Verlängerung vom 8. November 2006 (Planunterlage vom 12.September 2006) zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan vom 4. April 1996 welche durch Unterlagen vom 22. Juli 2007 und 28. Juni 2019 ergänzt wurden, mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen zugelassen. Diese umfasst insbesondere • den um 6 ha vergrößerten Nassabbau innerhalb der bereits genehmigten Flächeninanspruchnahme, • die Errichtung und Verspülung des Schlammweihers Nr. XVIII, • die Erhöhung des Einsatzes von bergbaufremden mineralischer Abfälle zur Verwertung auf 3,5 Mio m³, • Die Fortführung der Gewinnung und Wiedernutzbarmachung auf einer Fläche von ca. 44 ha über den bisher beantragten Zulassungszeitraum hinaus. Durch diesen PÄB wird die Zulässigkeit des Änderungsvorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Niedersteinbach der Gemeinde Penig im Landkreis Mittelsachsen. Sie sind in Anlage 1 (Flurstückskarte mit den Grenzen des PFB) dargestellt. Die Gestattung des mit dem bisherigen Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 15 BNatSchG i. V. m. § 10 SächsNatSchG wird mit diesem Beschluss entsprechend Abschnitt A.1.2 verlängert. Durch diesen PFB wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.

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