s/abfüllanlage/Abfallanlage/gi
<p> <p>Altlasten stellen eine große ökologische und ökonomische Belastung dar. Ihre Sanierung trägt dazu bei, den Umweltzustand erheblich zu verbessern, Standorte in eine Nachnutzung zu bringen und Investitionshemmnisse zu beseitigen.</p> </p><p>Altlasten stellen eine große ökologische und ökonomische Belastung dar. Ihre Sanierung trägt dazu bei, den Umweltzustand erheblich zu verbessern, Standorte in eine Nachnutzung zu bringen und Investitionshemmnisse zu beseitigen.</p><p> Begriffsbestimmung <p>Mit dem <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bbodschg/">Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)</a> wurden einheitliche Begriffsbestimmungen zum Thema Altlasten eingeführt.</p> <p><em>Altlasten:</em></p> <ul> <li>stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), oder</li> <li>Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),</li> </ul> <p>durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.</p> <p><em>Altlastverdächtige Flächen: </em></p> <ul> <li>Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.</li> </ul> <p><em>Sanierung im Sinne des Gesetzes sind Maßnahmen:</em></p> <ul> <li>zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),</li> <li>die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),</li> <li>zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.</li> </ul> <p><em>Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen:</em></p> <ul> <li>die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen der betroffenen Fläche.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/359/bilder/img006.jpg"> </a> <strong> Industrielle Altablagerungen in einem Tagebaurestloch </strong> Quelle: Frauenstein / Umweltbundesamt </p><p> Statistik zur Erfassung, Gefährdungsabschätzung Sanierung und Überwachung von Altlasten <p>Die statistischen Altlastendaten werden bundesweit zur besseren Vergleichbarkeit nach der folgenden Klassifizierung veröffentlicht:</p> <ul> <li>Gefahrenverdacht abzuklären</li> <li>Gefahrenverdacht ausgeräumt</li> <li>Altlasten</li> <li>Sanierung abgeschlossen</li> <li>Altlastverdächtige Flächen</li> </ul> <p>In der Tabelle „Bundesweite Übersicht zur Altlastenstatistik“ sind der Erfassungsstand und der Stand der Bearbeitung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten in der Bundesrepublik Deutschland zusammengestellt.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/2_tab_altlastenstatistik_2025-11-07.png"> </a> <strong> Tab: Bundesweite Übersicht zur Altlastenstatistik </strong> Quelle: Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_tab_altlastenstatistik_2025-11-07.pdf">Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung (98,69 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_tab_altlastenstatistik_2025-11-07.xlsx">Tabelle als Excel (233,92 kB)</a></li> </ul> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
Der INSPIRE View Service stellt Anlagen nach Industrieemissions-Richtlinie (IED) im Land Brandenburg dar. Datenquelle ist das Anlageninformationssystem LIS-A. Die Anlagen werden in der Darstellung nach Kategorien von Tätigkeiten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU unterschieden: Energiewirtschaft (Nr. 1), Herstellung und Verarbeitung von Metallen (Nr. 2), Mineralverarbeitende Industrie (Nr. 3), Chemische Industrie (Nr. 4), Abfallbehandlung (Nr. 5), Intensivtierhaltung und -aufzucht (Nr. 6.6), Holz- und Papierherstellung (Nr. 6.1.a, 6.1.b), Sonstige Tätigkeiten (Nr. 6 außer 6.1.a, 6.1.b, 6.6). Maßstab: 1:500000; Bodenauflösung: nullm; Scanauflösung (DPI): null
Abfallbehandlungsanlagen sind Emitenten von Schadstoffen, Geruchsstoffen aber auch von Mikroorganismen, die entweder schaedlich oder doch zumindest laestig sind. In der aktuellen Diskussion um die Unbedenklichkeit von Kompost- oder Muelltrennungsanlagen spielt die Frage eine Rolle, inwieweit Anwohner durch eine Mikroorganismenausbreitung von entsprechenden Anlagen betroffen sind. Bei der Erstellung von Gutachten zu dieser Frage zeigte sich, dass neben einer Verbesserung der Messmethodik auch die Prognose der Mikroorganismenimmission noch optimiert werden kann. Aus diesem Grund wurden erste Modellanpassungen vorgenommen. Zeitgleich wurde eine ausfuehrliche Literaturrecherche als Diplomarbeit durchgefuehrt, mit der gezeigt werden konnte, dass der gesamte Bereich der Mikroorganismenemission weiter erforscht werden muss. Ein Vergleich verschiedener Modellvarianten ist vorgesehen und soll im Rahmen eines Verbundprojekts (mit Herrn Prof. Kaempfer - Uni Giessen, Herrn Dr. Martins - GEO Consult) beim Umweltbundesamt beantragt werden.
Feinkoernige Sedimentschlaemme, die mit Schadstoffen belastet sind, stellen fuer herkoemmliche Bodenwaschanlagen ein grosses Problem dar. Boeden, bei denen die Schluffraktion ( kleiner 63 mym) mehr als 30 Prozent betraegt, koennen meist nicht mehr wirtschaftlich in Bodenwaschanlagen behandelt werden. Bislang mussten kontaminierte Feinkornschlaemme deponiert oder verbrannt werden, was mit hohen Kosten verbunden ist. Desweiteren sind weite Transportwege noetig um die Schlaemme zu den Entsorgungsanlagen zu bringen. Kontaminierte Gewaessersedimente oder auch Schlaemme aus Oelabscheidern von Tankstellen und Waschplaetzen weisen jedoch haeufig Schluffanteile von 50 - 70 Prozent auf. Um diese Feinkornschlaemme von den anhaftenden organischen Schadstoffen zu befreien, bedarf es einem effektiven Energieeintrag. Je kleiner die zu reinigenden Partikel werden, desto schwieriger wird es, mechanische Scher- und Reibungskraefte auf die Partikel zu uebertragen. An der Fachhochschule Ostfriesland beschaeftigte man sich daher mit dem Problem der Energieuebertragung auf die Bodenpartikel. Hierbei wurden zwei Wege verfolgt. Als eine Moeglichkeit der Energieuebertragung wurde versucht, die noetigen Energieeintraege mit Druckluft zu realisieren. Dazu wurde ein Reaktor gebaut, in dem der kontaminierte Boden eingebracht und mittels Druckluftkanonen hohe Scherkraefte eingebracht wurden. Bei diesen Verfahren stellte sich aber nicht der gewuenschte Erfolg ein. Desweiteren war mit dieser Methode kein kontinuierlicher Betrieb moeglich. Als zweiter Weg wurde der Energieeintragung durch eine Beschallung mit Ultraschall erprobt. Bei diesem Verfahren stellte sich der gewuenschte Erfolg im Labormassstab ein, so dass in Form einer Pilotanlage das Verfahren in die Praxis umgesetzt wurde. Das Projektteam hat die Impulswaesche in einen handelsueblichen 20-Fuss Rollcontainer eingebaut. Damit ist eine groesstmoegliche Flexibilitaet erreicht worden. Die Behandlung von verunreinigten Boeden kann vor Ort durchgefuehrt werden. Die gereinigten Boeden werden somit gleich wieder vor Ort eingebaut, so dass aufwendige Transporte entfallen.
Entwicklung eines Prognosemodells, das auf der Erhebung und Typisierung von Bauwerken und der Zuordnung charakteristischer Baumassnahmen beruht. Abfallsortieranlagen und wissenschaftliche Begleitung von Abbruch- und Rueckbauten dienen der Kalibrierung des Modells, wodurch das Wissen ueber die Qualitaet und Reinheit bzw. Vermischungsgrad der anfallenden Stoffe im Modell Eingang finden. Das entwickelte Prognosemodell beruht auf der Erhebung und Typisierung von Bauwerken und der Zuordnung charakteristischer Baumassnahmen. Dazu gehoeren auch Erhaltungs- und Modernisierungsmassnahmen, bei denen vor allem nichtmineralische Baustoffe anfallen. Im Zuge der Modellentwicklung wurde ein umfangreicher Gebaeudekatalog erstellt. Um dem ueberaus dynamischen Verhalten der Prozesse des Baugeschehens und den Besonderheiten der Bauwirtschaft gerecht zu werden, wird die Prognose als rechnergestuetztes System ausgefuehrt.
Die in Deutschland betriebenen Abfallbehandlungsanlagen emittieren neben den klassischen Schadstoffen auch klimarelevante Gase wie Lachgas (N2O), Methan (CH4) und fossiles Kohlendioxid (CO2). Diese Abgasparameter werden von nationalen und internationalen Berichtspflichten erfasst, beruhen allerdings zum großen Teil auf veralteten bzw. insbesondere für die Parameter Lachgas und Methan auf sehr eingeschränkten Datenbasen. Mit dem Vorhaben soll der aktuelle Stand der Emissionsminderungstechnik bei Abfallbehandlungsanlagen (Verbrennungs-anlagen für Hausmüll, Klärschlamm, Sonderabfälle und Altholz sowie Bioabfallvergärungsanlagen) eruiert werden und validierte Messdaten zu CH4, N2O und CO2 sowie ggf. weiteren relevanten Abgasparametern an repräsentativen Abfallbehandlungsanlagen zur Ableitung spezifischer Emissionsfaktoren ermittelt werden. Im Hinblick auf den Parameter Lachgas, der im Rahmen der Novellierung des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung künftig mit einer Monitoringpflicht insbesondere für Klärschlammverbrennungsanlagen versehen ist, sollen zusätzlich geeignete Maßnahmen zur Emissionsminderung bei Wirbelschichtanlagen aufgezeigt werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des im Zuge der novellierten Klärschlammverordnung zu erwartendenen Ausbaus der thermischen Klärschlammbehandlung von Bedeutung. Zur Schließung von Kenntnislücken sollen darüber hinaus Emissionsmessungen an ausgewählten Anlagen zu relevanten POP (z.B. TBBPA) durchgeführt und untersucht werden, inwieweit diese Verbindungen bei der thermischen Abfallbehandlung vollständig zerstört werden können.
... ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) und das sonst in die Kanalisation gelangende Wasser (Fremdwasser). Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Die wichtigste Aufgabe der kommunalen Abwasserbeseitigung ist die Durchführung von Maßnahmen des Gewässerschutzes mit vertretbarem Aufwand und wirtschaftlich hohem Wirkungsgrad. Sie leistet außerdem einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Siedlungsgebiete vor Überflutungen, gewährleistet die örtliche Hygiene und hat damit einen bedeutenden Anteil bei der präventiven Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung. Des Weiteren sichert und verbessert sie die kommunalen Entwicklungsperspektiven, indem sie eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe und die Erschließung neuer Wohngebiete schafft. Abwassereinleitungen aus Industrie und Gewerbe können als direkte und auch als indirekte Einleitungen erfolgen. Während bei einer direkten Einleitung das gereinigte Abwasser unmittelbar in das Gewässer gelangt, wird bei einer indirekten Einleitung das ungereinigte bzw. vorgereinigte Abwasser über eine öffentliche Kanalisation in eine öffentliche Kläranlage entsorgt. In der Abwasserverordnung zu § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Anforderungen für das Einleiten von Abwasser aus den unterschiedlichsten Branchen festgelegt. Abwasser darf in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn seine Schädlichkeit so gering gehalten wird, wie dies bei Einsatz von Reinigungsverfahren nach dem Stand der Technik möglich ist und die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar ist. letzte Aktualisierung: 10.11.2021
Zuständige Behörden für Kontrollen im Bereich der und außerhalb von Bundeswasserstraßen Baden-Württemberg zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1.,2.,3., 4.,7. Untere Verwaltungsbehörden ( Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise (Externer Link) ) Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 GBl. Nummer 46 Seite 1233 - § 23 Absatz 3 5. Auf den Wasserstraßen Polizeivollzugsdienst in Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei Regierungspräsidium Freiburg Kaiser-Joseph-Straße 167 79098 Freiburg Telefon: 0761 208-0 Telefax: 0761 208-394200 E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 GBl. Nummer 46 Seite 1233 - § 23 Absatz 4 und Absatz 6 Nummer 3 Bayern zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 5. Regierung der Oberpfalz Emmeramsplatz 8 93047 Regensburg Telefon: 0941 5680-0 Telefax: 0941 5680-1199 E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de Internet: https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/ (Externer Link) Abfallzuständigkeitsverordnung ( AbfZustV ) vom 17. Mai 2022 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 10/2022 Seite 226) In Kraft seit 01. Juni 2022 3. Bayerische Wasserschutzpolizei (PDF, intern) Zentralstelle Bayern Friedrich-Ebert-Straße 10 91126 Schwalbach Telefon: 09122 927-472 Telefax: 09122 927-475 E-Mail: wspz@polizei.bayern.de Internet: https://www.polizei.bayern.de/wir-ueber-uns/organisation/dienststellen/0900501040400.html (Externer Link) Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) vom 17. Mai 2022 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 10/2022 Seite 226) In Kraft seit 01. Juni 2022 1., 2., 4., 7. Kreisverwaltungsbehörden (Externer Link) Berlin zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1. bis 7. Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ( SenMVKU ) Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin Telefon: 030 9025-0 E-Mail: post@senmvku.berlin.de Internet: https://www.berlin.de/sen/uvk/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Brandenburg zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1. bis 7. Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Henning-von-Tresckow-Straße 2 - 8 14467 Potsdam Telefon: 0331 866-0 Telefax: 0331 866-8368 E-Mail: poststelle@mil.brandenburg.de Internet: https://mil.brandenburg.de/mil/de (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Bremen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) siehe Anlage 1 (PDF, intern) Wasserschutzpolizei ( WSP ) Polizei Bremen Wasserschutzpolizei (PDF, intern) des Landes E20, Führungsgruppe Senator-Borttscheller-Straße 1b Gatehouse 3 27568 Bremerhaven Telefon: 0471 5969-800 Telefax: 0471 5969-809 E-Mail: E20@polizei.bremen.de Internet: https://www.polizei.bremen.de/ueber-uns/direktion-einsatz/Wasserschutzpolizei-2040 (Externer Link) Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 09. Dezember 2014 (Bremer ABl. Nummer L 329 vom 16. Dezember 2014 Seite 1539) In Kraft seit 17. Dezember 2014 siehe Anlage 1 (PDF, intern) Hansestadt Bremisches Hafenamt ( HBH ) Bremen Hafenbehörde Bremen Überseetor 20 28217 Bremen Telefon: 0421 361-9502 Telefax: 0421 496-8387 E-Mail: office@hbh.bremen.de Internet: https://www.hbh.bremen.de/ (Externer Link) Bremerhaven Hansestadt Bremisches Hafenamt Steubenstraße 7b 27568 Bremerhaven Telefon: 0471 59613-401 Telefax: 0471 59613-424 E-Mail: office@hbh.bremen.de Internet: https://www.hbh.bremen.de/ (Externer Link) Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 09. Dezember 2014 (Bremer ABl. Nummer L 329 vom 16. Dezember 2014 Seite 1539) In Kraft seit 17. Dezember 2014 siehe Anlage 1 (PDF, intern) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft An der Reeperbahn 2 28217 Bremen Telefon: 0421 361-2407 E-Mail: office@umwelt.bremen.de Internet: https://umwelt.bremen.de/ (Externer Link) Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sowie nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 09. Dezember 2014 (Bremer ABl. Nummer L 329 vom 16. Dezember 2014 Seite 1539) In Kraft seit 17. Dezember 2014 Hamburg zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1. bis 7. Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ( BUKEA ), Neuenfelderstraße 19 21109 Hamburg Telefon: 040 42840-0 E-Mail: info@bukea.hamburg.de Internet: https://www.hamburg.de/bukea/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Hessen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1., 2., 4., 5., 7. (Überwachung "auf den Landflächen im Hafen") Hafenbehörden Hafenbehörde ist die Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörde; Obere Hafenbehörde ist das Regierungspräsidium; Oberste Hafenbehörde ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlischen Raum Kaiser-Friedrich-Ring 85 65185 Wiesbaden Telefon: 0611 815-0 E-Mail: poststelle@wirtschaft.hessen.de Internet: https://wirtschaft.hessen.de/ (Externer Link) § 3a Gefahrenabwehrverordnung für Häfen vom 19. Dezember 2008 ( GVBl. I Seite 1031), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. Seite 782) 3. (und soweit Überwachung ,,auf den Wasserflächen im Hafen sowie auf den Binnenwasserstraßen" und "Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Anhang V") Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Hessisches Polizeipräsidium Einsatz Direktion Wasserschutzpolizei ( DWSP ) Biebricher Straße 1 55252 Mainz-Kastel Telefon: 06134 602-90080 E-Mail: dwsp-wiesbaden.hpe@polizei.hessen.de Internet: https://hpe.polizei.hessen.de/ueber-uns/organisation/wasserschutzpolizei/ (Externer Link) § 3a Gefahrenabwehrverordnung für Häfen vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I Seite 1031), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. Seite 782) Abfall (Überwachung der "Entsorgung von Abfällen aus den Annahmestellen sowie von Klärschlamm") Wasser / Abwasser (Überwachung der "Annahmestellen für häusliches Abwasser") Abfallbehörde (Abfallbehörde ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat, obere Abfallbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Abfallbehörde ist das für die Kreis- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium) Wasserbehörde (die für die aufnehmende Abwasserbehandlungsanlage zuständig ist) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium) Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Mainzer Straße 80 65189 Wiesbaden Telefon: 0611 815-0 E-Mail: poststelle@landwirtschaft.hessen.de Internet: https://landwirtschaft.hessen.de/impressum (Externer Link) § 3a Gefahrenabwehrverordnung für Häfen vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I Seite 1031), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. Seite 782) Mecklenburg-Vorpommern zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) Hafeninfrastruktur/ Genehmigungen Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Wasserverkehr und Häfen Johannes-Stelling-Straße 14 19035 Schwerin Telefon: 0385 588-0 Telefax: 0385 588-8099 E-Mail: poststelle@wm.mv-regierung.de Internet: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Überwachung auf den Schiffen Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin Telefon: 0385 588-0 Telefax: 0385 588-2972 E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Internet: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländlische Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Wasser, Boden, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Strahlenschutz, Fischrei Paulshöher Weg 1 19061 Schwerin Telefon: 0385 588-0 Telefax: 0385 588-6024 E-Mail: poststelle@lm.mv-regierung.de Internet: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Niedersachsen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) Binnenschifffahrt (Verkehrs- und Hafenbereich) Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511 120-0 Telefax: 0511 120-5770 E-Mail: poststelle@mw.niedersachsen.de Internet: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Abfallbereich und Wasserbereich Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Archivstraße 2 30169 Hannover Telefon: 0511 120-0 Telefax: 0511 120-3399 E-Mail: poststelle@mu.niedersachsen.de Internet: https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/ (Externer Link) Bis zum in Kraft treten einer landesspezifischen Regelung. Nordrhein-Westfalen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) Einhaltung der Grenzwerte für Bordkläranlagen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Leibnitzstraße 10 45659 Recklinghausen Telefon: 02361 305-0 Telefax: 02361 305-3215 E-Mail: poststelle@lanuv.nrw.de Internet: https://www.lanuv.nrw.de/ (Externer Link) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz - LSchAbfG ), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom 07. April 2017 In Kraft seit 22. April 2017 Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und der Fahrzeuge in Häfen Wasserschutzpolizei (PDF, intern) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz - LSchAbfG), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom 07. April 2017 In Kraft seit 22. April 2017 Kontrollen bei den Häfen und Umschlaganlagen Hafenbehörden (Externer Link) (Hafenbehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden; Oberste Hafenbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz - LSchAbfG), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom 07. April 2017 In Kraft seit 22. April 2017 Genehmigung der Bedarfspläne nach § 1 Absatz 8 des Ausführungsgesetzes Bezirksregierungen (Externer Link) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz - LSchAbfG), geändert durch Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom 07. April 2017 In Kraft seit 22. April 2017 Rheinland-Pfalz zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Schiffsführern und Schiffsbetreibern (ohne Bordkläranlagen) Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik Rheinland-Pfalz Dekan-Laist-Straße 7 55129 Mainz Telefon: 06131 65-0 Telefax: 06131 16-4646 E-Mail: ppelt@polizei.rlp.de Internet: https://www.polizei.rlp.de/die-polizei/dienststellen/polizeipraesidium-einsatz-logistik-und-technik/abteilung-wasserschutzpolizei (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Schiffsführern und Schiffsbetrieb (Bordkläranlagen) Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3 - 5 56068 Koblenz Telefon: 0261 120-0 Telefax: 0261 120-2200 E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de Internet: https://sgdnord.rlp.de/de/startseite/ (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Schiffsführern und Schiffsbetrieb (Bordkläranlagen) Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: 06321 99-0 E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de Internet: https://sgdsued.rlp.de/de/startseite/ (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung, Einrichten und Betrieb von Annahmestellen Teil C (Hausmüll, Slops, übriger Sonderabfall, Hausmüll für Fahrgastschiffe) Landkreise und kreisfreie Städte Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung, Einrichten und Betrieb von Annahmestellen Teil C (häusliche Abwässer) kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Überwachung, Einrichten und Betrieb von Annahmestellen Teil B (Waschwasser) Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Befrachtern und Ladungsempfängern sowie von Betreibern von Umschlaganlagen kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Alles andere Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3 - 5 56068 Koblenz Telefon: 0261 120-0 Telefax: 0261 120-2200 E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de Internet: https://sgdnord.rlp.de/de/startseite/ (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Alles andere Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: 06321 99-0 E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de Internet: https://sgdsued.rlp.de/de/startseite/ (Externer Link) Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen vom 19. Dezember 2018 Saarland zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1. bis 7. Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Telefon: 0681 501-00 E-Mail: presse@wirtschaft.saarland.de Internet: https://www.saarland.de/mwide/DE/home/home_node.html (Externer Link) Hafenordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland vom 29. November 2012 (Amtsblatt 2012, Seite 1570), sowie die dazu ergangene Änderung vom 11. Februar 2014 Sachsen zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) auf dem Fahrzeug Wasserschutzpolizei (PDF, intern) Präsidium der Bereitschaftspolizei Wasserschutzpolizei Dübener Landstraße 4 04129 Leipzig Telefon: 0341 5855-0 Telefax: 0341 5855-106 E-Mail: gs.wsp.bpp@polizei-sachsen.de Internet: https://www.polizei.sachsen.de/de/8602.htm (Externer Link) Wasserschutzpolizei Abschnitt Dresden (Elbe km 0 - 82) Magdeburger Straße 58 01067 Dresden Telefon: 0351 86635-0 Telefax: 0351 86635-29 Wasserschutzpolizei Abschnitt Riesa (Elbe km 82 - 172) Paul Greifzu Straße 8a 01591 Riesa Rufbereitschaft ist 2024 abgeschafft worden! In den Monaten April – Oktober steht eine tel. Rufbereitschaft zur Verfügung! Erreichbar über den Lagedienst des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Telefon: 0341 5855-100 Sächsische Polizeiorganisationsverordnung ( SächsPolOrgVO ) vom 16. Dezember 2004 ( SächsGVBl. Seite 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. März 2020 (SächsGVBl. 2020 Nummer 7 Seite 97) geändert worden ist. Annahmestelle (Land) Jeweils örtlich zuständige untere Abfallbehörde Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge Umweltamt Referat Abfall / Boden / Altlasten Postfach 100253/54 01782 Pirna Telefon: 03501 5153-440 E-Mail: umwelt@landratsamt-pirna.de Landeshauptstadt Dresden Umweltamt Abteilung Untere Immissionsschutz- und Abfallbehörde Grunaer Straße 2 01069 Dresden Telefon: 0351 488-6180 E-Mail: umweltamt@dresden.de Landkreis Meißen Kreisumweltamt SG Abfall, Boden, Altlasten Remonteplatz 8 01558 Großenhain Telefon: 03521 7252391 E-Mail: kreisumweltamt@kreis-meissen.de Landkreis Nordsachsen Umweltamt SG Abfall, Altlasten, Bodenschutz, Dr. Belian Straße 4 04838 Eilenburg Telefon: 03421 7584130 E-Mail: umweltamt@lra-nordsachsen.de Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. Seite 187) i. V. m. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts vom 25. Juni 2019 Reinhaltung des Hafens Hafenbehörde Landesdirektion Sachsen ( LDS ) Dienststelle Dresden Referat 36 - Luftverkehr und Binnenschifffahrt Stauffenbergallee 2 01099 Dresden Telefon: 0351 825-0 Telefax: 0351 825-3690 E-Mail: schifffahrt@lds.sachsen.de Internet: https://www.lds.sachsen.de/luftverkehr/ (Externer Link) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung - SächsHafVO ) vom 26. Oktober 2010 (SächsGVBl. Seite 315), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. Seite 503) geändert worden ist Sachsen-Anhalt zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 3. Polizeiinspektion Zentrale Dienste Wasserschutzpolizeirevier Markgrafenstraße 12 39114 Magdeburg Telefon: 0391 546-0 Telefax: 0391 546-2522 E-Mail: pi-md@polizei-sachsen-anhalt.de Internet: https://polizei.sachsen-anhalt.de/das-sind-wir/polizeiinspektion-zentrale-dienste-sachsen-anhalt/wsprev/ (Externer Link) Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO ) vom 30. Oktober 2018 1., 2., 4., 5., 7., 6. (außerhalb der Bundeswasserstraßen) Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Telefon: 0345 514-0 E-Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/ (Externer Link) Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO) vom 30. Oktober 2018 Schleswig-Holstein zuständig für 1) Anschrift Bemerkungen 2) 1., 3. (im Hafen) 4.,7. Hafenbehörden (= die Bürgermeister/innen der Städte und amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektoren/innen, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteher/innen für die Ämter als örtliche Ordnungsbehörde) Abweichend hiervon sind Hafenbehörde für die kreiseigenen Häfen die Landräte/innen als Kreisordnungsbehörden für die landeseigenen und die auf dem Gemeindegebiet der Stadt Brunsbüttel liegenden Häfen "Ölhafen" und "Hafen Ostermoor" und die auf dem Gemeindegebiet der Stadt Brunsbüttel liegenden Häfen an der Elbe östlich der Mündung des Nord-Ostsee-Kanals der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Herzog-Adolf-Straße 1 25813 Husum Telefon: 04841 667-0 Telefax: 04841 667-116 E-Mail: poststelle.husum@lkn.landsh.de Internet: https://www.schleswig-holstein.de/lkn (Externer Link) nach § 4 Absatz 1 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO ) Hafenbehörden sind nur soweit für die Umsetzung des CDNI ) zuständig, als es keine sondergesetzlichen Zuständigkeiten anderer, z. B. der Abfallbehörden z. B. für die Genehmigung der Errichtung von Abfallannahmestellen gibt und sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben schon jetzt aus dem LWG ergibt. Neue Zuständigkeiten werden nicht begründet 2., 3. (außerhalb der Häfen) Wasserschutzpolizei (PDF, intern) Eine originäre Zuständigkeit für den Vollzug von Fachrecht besteht nicht. Zeigen sich im Rahmen des schifffahrtspolizeilichen Vollzugs Unregelmäßigkeiten, verständigt die WSP die zuständige Behörde. Ergänzend besteht WSP-Eilzuständigkeit bei Gefahr im Verzug bzw. zur Verfolgung von Straftaten bzw. OWi -Verstößen. 5. Landesamt für Umwelt Hamburger Chaussee 25 24220 Flintbek Telefon: 04347 704-0 Telefax: 04347 704-102 E-Mail: poststelle-flintbek@lfu.landsh.de Internet: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LFU (Externer Link) nach § 14 Absatz 1 i. V. m. § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO ) 6. Landräte/innen und Bürgermeister/innen der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden nach § 101 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Küstenschutzbehörden ( WaKüVO ) Die Zuständigkeit umfasst die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Anhang V Nummer 2 CDNI (Interner Link) . 1) Zuständigkeiten nach CDNI und für: Überwachung, Einrichten und Betrieb von Annahmestellen Teil A Teil B (siehe auch Nummer 4.) Teil C Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Betreibern von Bunkerstellen Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Schiffsführern und Schiffsbetreibern Überwachung gesetzlicher Verpflichtungen von Befrachtern und Ladungsempfängern sowie von Betreibern von Umschlaganlagen Genehmigung des Bedarfsplans/der Bedarfspläne nach § 4 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG technische Untersuchungen von Fahrzeugen (Hinweis: Der Bereich Technische Vorschriften betrifft im CDNI nur das Nachlenzsystem. Nachlenzsysteme werden i. d. R. nur in Tankschiffen installiert, die i. d. R. nicht länderspezifisch abgenommen werden. Die Abnahme solcher Systeme erfolgt entweder einmal bei der Schiffsabnahme oder beim nachträglichen Einbau.) Ausstellung des Ölkontrollbuches 2) Die Daten für das Inkrafttreten gelten für das Inkrafttreten der Bestimmungen für die zuständigen Behörden! Desgleichen etwaige Änderungsangaben zu den Regelwerken. Stand: 24. Januar 2025
Im Landkreis Göttingen werden folgende Deponiearten betrieben: Breitenberg: Deponie für Boden und Bauschutt, Kompostanlage und Recyclinghof Adresse: Herzberger Straße 999, 37115 Duderstadt Annahme von: - Bauschutt unbelastet, nicht verwertbar - Unbelastetem Boden - Boden vermischt mit unbelastetem Bauschutt/Straßenaufbruch - Straßenaufbruch, unbelastet, teerölhaltig und bituminös - Dämmmaterial - Asbestzementabfälle Kompostanlage Annahme von: - Park- und Gartenabfall, kompostierbar - Baum- und Strauchschnitt - Rinden - Sägemehl, unbelastet Recyclinghof Annahme von: - Elektroschrott - Altmetall - Altpapier - Altkleidern - Haus- und Sperrmüll - Altholz Deiderode (EAZD): mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) und Recyclinghof Adresse: Auf dem Mittelberge 1, 37133 Friedland Annahme von: - Restabfällen - Sperrmüll - hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zusätzlich von Privathaushalten: kleine Mengen an Altmetallen, Altpapier, Baumschutt, Baum- und Strauchschnitt, Elektroschrott und Schadstoffe Dransfeld: Deponie für Boden und Bauschutt, Kompostanlage und Recyclinghof Adresse: Imbser Weg 999, 37127 Dransfeld Annahme von: - Bauschutt unbelastet, nicht verwertbar - unbelastetem Boden - Boden vermischt mit unbelastetem Bauschutt/Straßenaufbruch - Straßenaufbruch, unbelastet, teerölhaltig und bituminös - Dämmmaterial - Asbestzementabfälle Kompostanlage Annahme von: - Park- und Gartenabfall, kompostierbar - Baum- und Strauchschnitt - Rinden - Sägemehl, unbelastet Recyclinghof Annahme von: - Elektronikschrott - Altmetall - Altpapier - Altkleidern - Haus- und Sperrmüll - Altholz Hattorf am Harz: Deponie für Boden, Bauschutt und andere mineralische Abfälle Annahme von u.a.: - vorzubehandelnde Abfälle - Boden und Bauschutt - Straßenaufbruch - Asbestzementabfälle - Dämmmaterial - Park- und Gartenabfälle - Rasenschnitt - Strauchschnitt - Kleinmengen an Rest- und Sperrmüll, Altholz, Elektronikschrott, Altmetall und Papier/Pappe Benutzerordnung: Für gefährliche Abfälle wird bundesweit das elektronische Nachweisverfahren angewendet. Entsorgungsnachweise und Begleitscheine müssen vom Abfallerzeuger in elektronischer Form erstellt, signiert und versendet werden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 491 |
| Europa | 17 |
| Kommune | 12 |
| Land | 214 |
| Weitere | 51 |
| Wissenschaft | 129 |
| Zivilgesellschaft | 48 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 2 |
| Daten und Messstellen | 24 |
| Förderprogramm | 377 |
| Gesetzestext | 4 |
| Infrastruktur | 1 |
| Text | 165 |
| Umweltprüfung | 83 |
| unbekannt | 53 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 264 |
| Offen | 436 |
| Unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 693 |
| Englisch | 55 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 36 |
| Bild | 10 |
| Datei | 25 |
| Dokument | 174 |
| Keine | 355 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 205 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 394 |
| Lebewesen und Lebensräume | 529 |
| Luft | 310 |
| Mensch und Umwelt | 705 |
| Wasser | 328 |
| Weitere | 688 |