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Rechtsvorschriften und Organisation Übersicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) Rechtsvorschriften zur Kreislaufwirtschaft Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach Einwegkunststofffondsgesetz Gemeinsam für ein sauberes Sachsen-Anhalt - Strafen für illegale Beseitigung von Abfällen

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) für die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage von Satzungen Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Magdeburg Halle Dessau-Roßlau Altmarkkreis Salzwedel Landkreis Anhalt-Bitterfeld Landkreis Börde Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR Landkreis Jerichower Land Landkreis Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Landkreis Stendal Landkreis Wittenberg Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Es wird ergänzt durch das Abfallgesetz Sachsen-Anhalts. In der Regel sind die unteren Abfallbehörden für den Vollzug des Abfallrechts verantwortlich. In der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sind die Zuständigkeiten separat genannt, die nicht der Regelzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als unterer Abfallbehörde zuzuordnen sind. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung  erhoben. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalts. Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG sind in der Regel beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens 3 Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn zu erfolgen. Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 KrWG ist dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt am Hauptsitz in Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist dort einen Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde. Sie bestimmt auch die Anzeige- und Erlaubnisverfahren in Papierform und elektronisch sowie die Mitführungspflichten. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung aktualisiert und für Entsorgungsfachbetriebe das freiwillige Zertifizierungssystem angepasst. Es wurden die Grundlagen für einen elektronischen Austausch von Zertifikaten und Überwachungsberichten geschaffen und ein einheitliches Entsorgungsfachbetrieberegister eingerichtet. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz ) zu erhalten. Für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Zustimmung zu Überwachungsverträgen ist die von der LAGA entwickelte Vollzugshilfe M 36 anzuwenden. Außerdem wurde die Abfallbeauftragtenverordnung novelliert. Der Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Unternehmen wurde überarbeitet und erweitert. Das Landesverwaltungsamt hat Vollzugshinweise und ein Formular für Anträge bereitgestellt. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller von bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten zur Finanzierung von Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung . Das Umweltbundesamt erhebt die Sonderabgabe bei den verpflichteten Unternehmen und zahlt aus dem Fonds Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte aus, die entsprechende Leistungen erbracht haben. Für die Verwaltung und Abwicklung der Sonderabgabe hat das Umweltbundesamt einen Einwegkunststofffonds sowie die digitale Plattform DIVID für die Registrierung der pflichtigen Hersteller und der Anspruchsberechtigten eingerichtet: https://www.einwegkunststofffonds.de/de . Wer kann Mittel aus dem Fonds erhalten? Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund landesrechtlicher Regelungen Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 3 Nummer 12 bis 15 EWKFondsG durchführen, können eine Kostenerstattung geltend machen. Hierfür müssen sie sich beim Umweltbundesamt als Anspruchsberechtigte registrieren und fristgerecht melden, welche erstattungsfähigen Leistungen sie im Vorjahr erbracht haben. Zuständige Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 EWKFondsG Zu den erforderlichen Registrierungsunterlagen gehört eine von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die Bestätigung erteilt für den Kommunalbereich das Landesverwaltungsamt. Anträge können unter Nutzung des bereitgestellten Formulars hier eingereicht werden: EWKFondsG(at)LVwA.Sachsen-Anhalt.de . Dem Landesverwaltungsamt obliegt jedoch nur die Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche übernimmt das Umweltbundesamt. Für die Registrierung von Anspruchsberechtigten sieht das EWKFondsG keine Frist vor. Jedoch ist die Registrierung die Voraussetzung für die Leistungsmeldung (§ 17 Absatz 1 EWKFondsG). Nur registrierte Anspruchsberechtigte können auf der EWKFonds-Plattform DIVID ab 2025 eine Leistungsmeldung abgeben. Die gesetzliche Meldefrist mit Ausschlusscharakter ist jährlich der 15. Mai. Aufgrund der Verzögerungen bei der Bereitstellung der Funktionen berücksichtigt das UBA die Leistungsmeldungen für 2024 bis zu einem Eingang am 31.Dezember 2025. Anspruchsberechtigte, die noch keinen Antrag auf Registrierung gestellt haben, können dies für das Abwicklungsjahr 2025 bis spätestens 31. August 2025 nachholen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes . Abfälle am Straßenrand und Plastikmüll auf den Wegen sind eine ernstzunehmende Umweltverschmutzung und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Sachsen-Anhalts ermöglicht einen landesweit einheitlichen Rahmen, um illegale Beseitigung zu sanktionieren. Zum Schutz unserer Umwelt und zur Schonung endlicher Ressourcen müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung und die Pflicht trifft alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen können dem Flyer (pdf 3 MB) entnommen werden.

670 003 - Antragsformular auf Zuweisung einer Entsorgernummer

ASYS - Abfallüberwachungssystem Antragsformular auf Zuweisung einer Entsorgernummer Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345/5704-455 E-Mail: poststelle@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen! 1. Zuordnung Firmenschlüssel (ASYS-intern) (wird von der Erteilungsbehörde ausgefüllt) Nummer Handelsregisterblatt eingetragen am Amtsgericht 2. Firma-Körperschaft-Betreiber (FKB) Der Betriebsstätte übergeordneter Firmensitz (z.B. Konzern, Verwaltungssitz, Hauptgeschäftssitz etc., auch außerhalb von Sachsen-Anhalt lt. Eintragung im Handelsregister) Firmenname Staat DE PostleitzahlOrtStraße PostfachPostleitzahl (Postfach)Ort (Postfach) Hausnummer Zentrale Faxnummer Telefonzentrale E-Mail-Adresse Ansprechpartner/-in (Name, Vorname) 1 Funktion Telefon Ansprechpartner/-in Telefax Ansprechpartner/-in 1) 2) 3. Entsorger - Betriebsstätte (Standort der Entsorgungsanlage) Entsorgernummer (wird von der Erteilungsbehörde ausgefüllt) Aktenzeichen (wird von der Erteilungsbehörde ausgefüllt) 22.141-67020- Firmenname Staat DE PostleitzahlOrtStraße PostfachPostleitzahl (Postfach)Ort (Postfach) Telefonzentrale Hausnummer Zentrale Faxnummer E-Mail-Adresse Notizen 1 z.B. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Betriebsinhaber 670 003 PDF 06.2023 Seite 1 von 4 Ansprechpartner/-in (Name, Vorname) 2 Funktion Telefon TelefaxE-Mail-Adresse East-WertNorth-Wert 1) 2) 3) Gemarkung Flur Flurstück(e) Geokoordinaten nach ETRS89/UTM 3 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) Zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde 4 Zuständiger Überwacher (Herr/Frau) Zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde Zuständiger Überwacher (Herr/Frau) 4. Anlage bzw. Teilanlage (ggf. mehrmals kopieren) Bezeichnung der Anlage Aktenzeichen der ErstzulassungRechtsgrundlage Datum der Erstzulassungzugelassen bis Betriebsbeginn4Betriebsende Stilllegungsphase begonnenStilllegungsphase abgeschlossen Nachsorgephase begonnenNachsorgephase abgeschlossen Zuordnung zur 4. BImSchV - Nummer BImSchG-Anlagen-Nummer (ALIS/LISA Anlage ist nach § 13 NachwV freigestellt ja nein Freistellungsnummer 2 z. B. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Betriebsinhaber, Verantwortlicher nach § 58 KrWG, Betriebsbeauftragter Abfall gem. § 59 KrWG, Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz gem. § 53 BImSchG 3 ETRS89 (UTM Zone 32N) wird auch als EPSG 25832 bzw. LS 489 bezeichnet und ist das offizielle Referenzkoordinatensystem für Sachsen-Anhalt. Zur Ermittlung der Koordinaten kann die Kartenanwendung des LVermGeo verwendet werden - siehe https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html . Der East-Wert liegt für Sachsen-Anhalt ungefähr zwischen 600000 und 790000 und der North-Wert ungefähr zwischen 5650000 und 5880000; East-Wert also im 100.000er-Bereich und der North-Wert im Millionenbereich. 4 Angabe ist zwingend notwendig, ansonsten erfolgt keine Bearbeitung. Seite 2 von 4 Hinweis: Befinden sich auf einem Standort zwei oder mehrere Entsorgungsanlagen mit unterschiedlichen Verfahren, die unabhängig voneinander bzw. alternativ genutzt werden können (z.B. Sonderabfallverbrennungsanlage und chemisch/physikalische Behandlungsanlage oder Deponie und Bauschuttrecyclinganlage), wird für jede Entsorgungsanlage eine gesonderte Entsorgernummer vergeben. Zu diesen Anlagen sind getrennte Entsorgungsnachweise zu führen. 5 5. Anlagentyp (ggf. mehrmals kopieren) BBCPBiologische Bodenbehandlungsanlagen Chemisch-physikalisch-thermische BodenbehandlungsanlagenBBHBiologische BehandlungsanlagenRECHCPBChemisch-physikalisch-thermische BodenbehandlungsanlagenRECSRecycling-/Behandlungsanlagen für Automobile Recycling-/Behandlungsanlagen für Bauschutt Recycling-/Behandlungsanlagen für Elektro-/Elektronikschrott Recycling-/Behandlungsanlagen für Holzabfälle Recycling-/Behandlungsanlagen für Schrott CPBCChemische BehandlungsanlagenSALSortieranlagen CPBKKonditionierungsanlagenSALBSortieranlagen für Baumischabfälle CPBPPhysikalische BehandlungsanlagenSALDSortieranlagen für DSD-Abfälle DKIDeponie der Klasse ISALGSortieranlagen für Gewerbeabfälle DKIIDeponie der Klasse IISALSDKIIIDeponie der Klasse IIIDKNDeponien in der NachsorgephaseDKSDeponien in der StilllegungsphaseUMSUmschlaganlagen DK0Deponie der Klasse 0UTDUntertagedeponien HMVHausmüllverbrennungsanlagenUTVUntertageversatz KALKompostieranlagenUTWVorbehandlungsanlagen für den Untertageversatz KSVKlärschlammverbrennungsanlagenVALVergärungsanlagen MBAMechanisch-Biologische AbfallbehandlungVERFPBTBefristeter ProbebetriebZWLPRODProduktionsanlagen, die auch Abfälle annehmen dürfenZWLGRECRecycling-/BehandlungsanlagenZWLN AMW BBB Asphaltmischwerk (Bitumen, Teer) RECA RECB RECE Sortieranlagen für gemischte Siedlungsabfälle Verbrennungsanlagen für SAV gefährliche Abfälle Sonstige thermische THERM Behandlungsanlagen Sonstige Ablagerungen (Verfüllung Restlöcher, Baugrundauffüllungen) Zwischenlager (für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle) Zwischenlager für gefährliche Abfälle Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle Entsorgungsverfahren R/D-Verfahren: R R/D-Verfahren: D 5 Die Einordnung der Anlage erfolgt nach den aufgeführten Anlagentypen. 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Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I. Seite 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2234) geändert worden ist. Der Abfallbeauftragte ist ein wichtiges und bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung. Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall legt die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung von Abfallbeauftragten sowie für deren erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde fest. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 7. Dezember 2016 wurden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Ein zentrales Element dieser Verordnung ist die Abfallbeauftragtenverordnung. Die neue Abfallbeauftragtenverordnung, die am 1. Juni 2017 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an den technischen Fortschritt anzupassen und die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund der gewachsenen Anforderungen des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes neu zu fundieren und auszubauen. Ansatzpunkt hierfür ist zum einen die Neubestimmung der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Anlagen. Als die bestehende Regelung geschaffen wurde, zielte die Abfallbewirtschaftung noch auf die Beseitigung entstandener Abfälle; bei den dort bestimmten Anlagen handelt es sich daher überwiegend um Abfallbeseitigungsanlagen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Fortentwicklung der Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft, insbesondere durch die Normierung des Vorrangs der Verwertung von Abfällen vor der Beseitigung sowie der neuen, noch stärker auf die Vermeidung von Abfällen ausgerichteten fünfstufigen Abfallhierarchie, hat sich der Anlagenbestand mit Blick auf die Verwertung von Abfällen erheblich erweitert. Zusätzlich werden neben klassischen Abfallbehandlungs- und entsorgungsanlagen auch bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Produktionsanlagen (vergleiche die Nummern eins bis sieben und zehn des Anhangs zur 4. BImSchV) stärker in die Bestellungspflicht einbezogen. Neben den immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen werden wie bisher auch Deponien und Krankenhäuser, nun aber auch Abwasserbehandlungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen adressiert. Darüber hinaus wird in der Verordnung neben den Anlagen auch der Kreis der "Besitzer im Sinne des Paragraf 27 KrWG" sowie der "Betreiber von Rücknahmesystemen", die einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben, konkretisiert. Die unter diese Begrifflichkeit fallenden "Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Verordnung nach Paragraf 25 KrWG oder freiwillig zurücknehmen", und die von ihnen eingesetzten "Systeme" erlangen zwar nicht notwendig unmittelbaren Besitz an den Abfällen, haben jedoch einen erheblichen Steuerungseinfluss auf die Bewirtschaftung der zurückgenommenen Abfälle. Schließlich werden mit der neuen Verordnung erstmals auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde von Abfallbeauftragten konkretisiert, um so einen materiellen Qualitätsstandard einzuführen. Hierdurch wird nicht nur eine bisher vorhandene Regelungslücke geschlossen, sondern gleichzeitig auch der Vollzug durch klare rechtliche Vorgaben vereinfacht. Weitere Regelungen, wie das formelle Verfahren zur Bestellung eines Abfallbeauftragten sowie dessen Rechte und Pflichten, werden über den Verweis in Paragraf 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz normiert. Hinweis: Die PDF-Dokumente sowie die Textversionen sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Abfallrecht in Deutschland Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AbfBeauftrV.

Waste Tool - Entwicklung und Erprobung einer praxisorientierten modularen on/off-linefähigen Software 'Europäisches Bauabfallmanagement' für den abfall- und kostenreduzierten Hochbau

Ziel des Vorhabens ist eine in Bauunternehmen und Berufsbildungseinrichtungen getestete Anwendungssoftware für das Europäische Bauabfallmanagement. Sie bietet dem Anwender ein Instrumentarium, mit dem der abfall- und kostenreduzierte Hochbau in Europa realisiert werden kann. Die Software soll vor allem in Berufsgruppen mit zentraler Verantwortung für die Bauausführung, z.B. Abfallbeauftragte, Bauhandwerker und Poliere, breite Anwendung finden. Zugleich soll es sich als Lehr- und Lernmittel für die Aus- und Weiterbildung eignen. Das Projekt Waste-Tool greift inhaltlich wesentlich auf das Forschungsvorhaben WAMBUCO 'Euopean Wastse Manual for Building Construction' zurück.

Betriebliche Entsorgungswirtschaft und Kreislaufwirtschaft

Durch die Novelle zum Abfallgesetz, das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG vom 27.9.1994), das im Herbst 1996 in Kraft getreten ist, wird der Gedanke der betrieblichen und ueberbetrieblichen Kreislauffuehrung in das Zentrum der Betrieblichen Entsorgungswirtschaft gerueckt, wobei neben den innerbetrieblichen Kreislaeufen auch die Verzahnung von Distributions- und Beschaffungsstroemen sowie die Frage nach der optimalen Vermarktung der anfallenden Entsorgungsgueter zu betrachten sind. Ergebnis: a) Auswirkungen des KrW-/AbfG auf die Industrie: Vor dem Inkrafttreten des KrW-/AbfG richtete sich das Interesse der Industrie vor allem auf die Aenderungen in Recht und Praxis gegenueber dem AbfG 1986: Wesentliche Rechtsaenderungen sind der neugefasste Abfallbegriff, die ausdrueckliche Zielhierarchie 'Vermeidung groesser Verwertung groesser Beseitigung', die Gleichordnung von stofflicher und energetischer Verwertung, die weitreichende Produktverantwortung, die nun bundesweit erforderlichen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen sowie Neuregelungen zur Entsorgungsverantwortlichkeit, zum Betriebsbeauftragten fuer Abfall und bzgl. Genehmigungs-, Ueberwachungs- und Nachweisverfahren. Fuer die Industrie ergeben sich daraus die Konsequenzen, dass - Produktionsabfaelle nunmehr ueberwiegend auch rechtlich als 'Abfaelle' angesehen werden und vorrangig zu verwerten sind, - einstmals verkaufte Gebrauchte Produkte als Abfaelle aufgrund der umfassenden Produktverantwortung durchaus wieder in den Zustaendigkeitsbereich des Herstellers gelangen koennen, wobei hier allerdings eine Vielzahl unterschiedlicher - nur z.T. in Kraft gesetzter (z.B. VerpackV) und ueberwiegend geplanter und damit noch unklarer - Vorschriften fuer verschiedene Produkt- und Anwendungsbereiche zu beachten sind. Diese Gedanken wurden in zwei Vortragskonzepten zusammengefasst: - Auswirkungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die Industrie, - Kreislaufwirtschaftsgesetz und seine Auswirkungen auf die Kunststoffindustrie und darauf aufbauend fuer verschiedene Industriebereiche in Seminaren gemeinsam mit Studierenden weiterentwickelt. b) Autorecycling: Spezielle Untersuchungen wurden - teilweise in Zusammenarbeit mit einem innovativen Altautoverwerter - zu Fragen der Erfassung (Annahme und Zufuehrungslogistik) Demontage und Teileverwertung (der verschiedenen Entsorgungsfraktionen) von Altautos durchgefuehrt. Hier war aber durch die (im Berichtszeitraum) noch fehlende Regulierung, die z.T. vorliegende Unwirtschaftlichkeit der Verfahren und die erst langfristige Wirksamkeit neuerer Ansaetze (wie z.B. demontagegerechte Konstruktion) der Erkenntnisfortschritt begrenzt.

Aufgabenanalyse und Arbeitsfeldbeschreibung des Betriebsbeauftragten für Abfall im Krankenhaus

Fachschule des technischen Umweltschutzes, staatlich gepruefter Techniker, Fachrichtung Maschinentechnik, Schwerpunkt: Verfahrens- und Umwelttechnik

Vermittlung umwelttechnischer Qualifikationen waehrend der Ausbildung zum staatlich geprueften Maschinentechniker. Dort soll er in Mittel- und Kleinbetrieben als Maschinentechniker auch Aufgaben des Umweltschutzes, z.B. als Betriebsbeauftragter fuer lmmissionsschutz, Abfall und Gewaesserschutz, wahrnehmen. METHODEN: Es wurde einer handlungsforschungsorientierten und formativen Evaluation der Vorzug gegeben. Dadurch wird eine dauernde Modifikation der Versuchsanlage moeglich, so dass Zwischenergebnisse unmittelbar in z.B. curriculare Massnahmen umgesetzt werden koennen.

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Antragsformular zur Vergabe einer Abfallerzeugernummer Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345/5704-456 – Fax: 0345/5704-405 E-Mail: poststelle@lau.mwu.sachsen-anhalt.de 1. Zuordnung HRB/HRA Amtsgericht Firmenschlüssel (ASYS- intern) gültig ab (Datum) gestrichen (Datum)  2. FKB (Der Betriebsstätte übergeordneter Hauptsitz) Firmenname : Staat: PLZ: Postfach: Ort:Straße: PLZ (PF):Ort (PF): Telefonzentrale: Hausnr.: Zentrale Fax-Nr.: Funktion 1 : Ansprechpartner/-in: Telefon Ansprechpartner/-in: E-Mailadresse: (Name, Vorname) 1) Tel.: Fax: 2) Tel.: Fax: 3. Erzeuger - Betriebsstätte Erzeugernummer: Aktenzeichen: Firmenname: Staat: PLZ: Postfach: Ort:Straße: PLZ (PF):Ort (PF): Telefonzentrale: Hausnr.: Zentrale Fax-Nr.: E-Mail: Notizen: 1 Alternativ einzutragen: Geschäftsführer, Betriebsleiter, Stellv. Betriebsleiter, Betriebsinhaber, Betriebsbeauftragter Abfall, Ansprechpartner für EN/SN/VN/VS, gesetzl. Vertreter d. Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter ASYS – Abfallüberwachungssystem 1 Stand: 15.06.2023 Ansprechpartner/-in: Funktion1: Telefon Ansprechpartner/in: E-Mailadresse: (Name, Vorname) 1) Tel.: Fax: 2) Tel.: Fax: 3) Tel.: Fax: Zuständige Überwachungsbehörde: Bearbeiter: BGS Fehlerschreiben per Email:  4. Anfallstellen (max. innerhalb eines Landkreises) (ggf. mehrmals kopieren) Bezeichnung der Anfallstelle 2 : Generell freigestellt:Ja Nein  Kleinmengenerzeuger:Ja Nein  Sekundärerzeuger 3 :Ja Nein    bei Ja Entsorgernummer der Anlage NA.......................... Abfallarten nach AVV, die anfallen können: Schattierte Felder sind nicht auszufüllen! 2 3 Ist die Anfallstelle eine Entsorgungsanlage, dann hier die konkrete Bezeichnung der Anlage lt. Genehmigung Sekundärerzeuger sind Entsorgungsanlagen mit Output-Abfällen ASYS – Abfallüberwachungssystem 2 Stand: 15.06.2023 Nur auszufüllen bei Erzeugernummern für Entsorgungsanlagen (Output): Genehmigung nach Anhang 4. BImSchV: Nummer: Spalte: Entsorgernummer: Aktenzeichen: 5. Sonstige Bemerkungen (nur soweit zutreffend ausfüllen) 6. Bearbeiter: Datum: Name: Stempel/ Unterschrift: Dem Antrag ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister beizufügen. Soweit Firmen nicht im Handelsregister eingetragen sind (z.B. bei Minderkaufleuten), ist die Kopie der Gewerbeanmeldung ausreichend. ASYS – Abfallüberwachungssystem 3 Stand:15.06.2023

Microsoft Word - Anlage1_BV.doc

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345/5704-456 – Fax: 0345/5704-405 Antragsformular zur Vergabe einer behördlichen Nummer für Bevollmächtigte 1. Zuordnung HRB/HRA Amtsgericht Firmenschlüssel (ASYS- intern) gültig ab (Datum) gestrichen (Datum)  2. FKB (Der Betriebsstätte übergeordneter Hauptsitz) Firmenname: Staat: PLZ: Postfach: Ort:Straße: PLZ (PF):Ort (PF): Telefonzentrale: Hausnr.: Zentrale Fax-Nr.: Funktion1: Ansprechpartner/-in: Telefon Ansprechpartner/-in: E-Mailadresse: (Name, Vorname) 1) Tel.: Fax: 2) Tel.: Fax: 3. Bevollmächtigter – Betriebsstätte/Firmensitz Behördliche Nummer: Aktenzeichen: Firmenname: Staat: PLZ: Postfach: Ort:Straße: PLZ (PF):Ort (PF): Telefonzentrale: Hausnr.: Zentrale Fax-Nr.: E-Mail: Notizen: 1 Alternativ einzutragen: Geschäftsführer, Betriebsleiter, Stellv. Betriebsleiter, Betriebsinhaber, Betriebsbeauftragter Abfall, Ansprechpartner für EN/SN/VN/VS, gesetzl. Vertreter d. Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter ASYS – Abfallüberwachungssystem 1 Stand: 03.03.2020 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345/5704-456 – Fax: 0345/5704-405 Antragsformular zur Vergabe einer behördlichen Nummer für Bevollmächtigte Ansprechpartner/-in: Funktion1: Telefon Ansprechpartner/in: E-Mailadresse: (Name, Vorname) 1) Tel.: Fax: 2) Tel.: Fax: 4. Sonstige Bemerkungen (nur soweit zutreffend ausfüllen) 5. Antragsteller: Datum: Name: Stempel/ Unterschrift: Dem Antrag ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister beizufügen. Soweit Firmen nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist die Kopie der Gewerbeanmeldung ausreichend. ASYS – Abfallüberwachungssystem 2 Stand: 03.03.2020

Ausbildung zum qualifizierten betrieblichen Abfallbeauftragten

Unsere Ausbildung ist vom Umweltministerium anerkannt und garantiert die fachliche Qualifikation im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG Paragraph 9 Abs. 6). Absolventen erhalten eine universitaeres Zertifikat als Nachweis der fachlichen Qualifizierung als Abfallbeauftragter.

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