Aktuelle Arbeiten - Schachtanlage Asse II Übersicht über die wesentlichen Arbeiten im Juni 2022 Im Juni gelingt kurzfristig eine Zusammenarbeit zwischen der Werkfeuerwehr Asse, dem Abfallbeauftragten der Asse mit dem Landkreis Wolfenbüttel und dem NABU. An dem Bohrplatz der Erkundungsbohrung Remlingen 11 (R 11) befindet sich ein vollgefülltes Regenrückhaltebecken. Ab Spätsommer 2022 plant die BGE die Fläche zurückzubauen. Auch das Regenrückhaltebecken wird abgebaut. Gleichzeitig drohen die Amphibienteiche in Wittmar seit längerer Zeit auszutrocknen, weil sie keinen ausreichenden Wasserzufluss erhalten. Das führt dazu, dass diverse, schützenswerte Amphibien und Tiere bedroht sind. So entsteht die Idee in Abstimmung zwischen der BGE, dem Landkreis Wolfenbüttel und dem NABU das Wasser aus dem Becken in die Teiche einzubringen. Auch am Gelände der ehemaligen Schachtanlage Asse 1 wird Regenwasser in einer Zisterne aufgefangen. Das Wasser aus der Zisterne und das Wasser aus dem Regenrückhaltebecken werden einer Analyse unterzogen und durch den Landkreis Wolfenbüttel als unbedenklich und geeignet eingestuft. Im Anschluss leitet die Werkfeuerwehr Asse rund 45 Kubikmeter Wasser in die Amphibienteiche in Wittmar. Das Wasser wird in einem hohen Bogen in die Teiche „verregnet“. Durch diese Technik kann sich das Wasser mit Sauerstoff anreichern, bevor es die Teiche erreicht. Stabilisierung und Notfallplanung Die Rückholung kann nur in einem langfristig stabilen Bergwerk erfolgen. Zudem müssen Vorbereitungen für einen möglichen Notfall getroffen werden. Auf der 800-Meter-Ebene bereiten Bergleute eine Strecke zum Verfüllen mit Beton vor. In der Strecke befindet sich eine Bohrung, in der gezielt Flüssigkeiten gelenkt werden können. Die Bohrung schafft eine Verbindung von der 700-Meter-Ebene bis zur 950-Meter-Ebene. Sie soll offen gehalten bleiben. In rund 825 Metern Tiefe arbeiten Bergleute weiter daran die vierte und letzte Kavernenstrecke aufzufahren. Wenn sie fertiggestellt ist, kann sie rund 3.750 Kubikmeter Lösung speichern. Rückholungsplanung Die BGE hat den gesetzlichen Auftrag die Schachtanlage Asse II unverzüglich stillzulegen. Zuvor sollen die radioaktiven Abfälle zurückgeholt werden. Die BGE schreibt die Planungsleistungen zum Abteufen des Schachts Asse 5 und der zugehörigen Tagesanlagen aus. Die BGE setzt die Baugrunduntersuchungen nördlich der Schachtanlage Asse II im Kuhlager fort. Nachdem die Bohrungen abgeschlossen sind, werden nun Rammsondierungen fortgesetzt. Das heißt die Mitarbeiter*innen rammen Sonden mit einer festgelegten Energie in den Boden. Dies zeigt den Grad der Verdichtung des Bodens an. Lösungsmanagement Im Bergwerk werden aktuell täglich rund 12,5 Kubikmeter Salzlösung aufgefangen. Das Lösungsmanagement regelt den Umgang mit diesen Lösungen. Vom 7. bis 9. Juni 2022 werden rund 253 Kubikmeter Salzlösung in der Charge mit der Bezeichnung 2022/08 nach erfolgter Freigabe gemäß Paragraph 31 bis 42 der Strahlenschutzverordnung nach über Tage gebracht. Tritium und Cäsium-137 werden nicht nachgewiesen. Die Nachweisgrenze für Tritium liegt bei 8,8 Becquerel pro Liter. Die Nachweisgrenze für Cäsium liegt bei 0,63 Becquerel pro Liter. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zu den Messwerten im Themenschwerpunkt: Das Wasser in der Asse . Vom 27. bis 29. Juni 2022 erfolgt die Abfuhrcharge 2022/09. Tritium und Cäsium-137 werden nicht nachgewiesen. Die Nachweisgrenze für Tritium liegt bei 8,6 Becquerel pro Liter. Die Nachweisgrenze für Cäsium liegt bei 0,70 Becquerel pro Liter. Bergbauliche Arbeiten Die Bergleute müssen den sicheren Betrieb der Schachtanlage Asse II gewährleisten. Auch in diesem Monat arbeiten Bergleute weiter an einem Stützbauwerk entlang der Hauptverbindungsstrecke im Bergwerk (Wendelstrecke). Dieses Stützbauwerk stabilisiert das Bergwerk und gewährleistet die Arbeitssicherheit für die Mitarbeiter*innen. Im Gespräch Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit können sich alle interessierten Bürgerinnen und Bürger über die Schachtanlage Asse II informieren und mit uns ins Gespräch kommen. Die Infostelle ist ab Juni wieder von Montag bis Freitag von 9:30 bis 17:00 Uhr geöffnet. Ein Test- oder Impfnachweis ist nicht notwendig. Es wird weiterhin empfohlen eine Maske zu tragen. Links zum Thema Aktuelle Arbeiten - Schachtanlage Asse II Themenschwerpunkt: Das Wasser in der Asse -Messwerte
Derzeit werden am Blindschacht 2 und in dessen Umfeld auf der 725-Meter-Ebene (Gleitbogenausbaustrecke) die Konturen eines Streckenbereichs nachgeschnitten. Die Bergleute setzen hierfür eine sogenannte Firstenfräse ein. Blindschächte sind Schächte innerhalb des Bergwerks, die nicht bis zur Tagesoberfläche reichen. Dabei wurde am 29. Januar wenige Meter südlich des Blindschachtes 2 eine Sprengstoffpatrone sowie eine rund 30 Zentimeter lange Spreng- oder Zündschnur gefunden. Aufgrund von Fundort und Beschaffenheit ist zu vermuten, dass die Fundstücke mehrere Jahrzehnte alt sind. Der Betriebsführer der Schachtanlage Asse II wurde umgehend über den Fund informiert. Dieser koordiniert nun, in Abstimmung mit der Bergbehörde und gemeinsam mit dem Abfallbeauftragten, die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung. Seit 2009 wird in der Schachtanlage Asse II kein Sprengstoff mehr gelagert oder eingesetzt. Die zuständigen berg- und atomrechtlichen Aufsichtsbehörden wurden über den Fund umgehend informiert. Das Meldungsdokument mit allen relevanten Informationen wird in den kommenden Tagen auf unserer Internetseite veröffentlicht. Aktualisierung vom 26. März 2018 Das Meldungsdokument wurde veröffentlicht und ist <link fileadmin user_upload asse wesentliche_unterlagen meldepflichtige_ereignisse _blank internal link in current>hier zu finden.
Meldung - Schachtanlage Asse II 31. Januar 2018: Meldepflichtiges Ereignis 001/2018 (aktualisiert) Derzeit werden am Blindschacht 2 und in dessen Umfeld auf der 725-Meter-Ebene (Gleitbogenausbaustrecke) die Konturen eines Streckenbereichs nachgeschnitten. Die Bergleute setzen hierfür eine sogenannte Firstenfräse ein. Blindschächte sind Schächte innerhalb des Bergwerks, die nicht bis zur Tagesoberfläche reichen. Dabei wurde am 29. Januar wenige Meter südlich des Blindschachtes 2 eine Sprengstoffpatrone sowie eine rund 30 Zentimeter lange Spreng- oder Zündschnur gefunden. Aufgrund von Fundort und Beschaffenheit ist zu vermuten, dass die Fundstücke mehrere Jahrzehnte alt sind. Der Betriebsführer der Schachtanlage Asse II wurde umgehend über den Fund informiert. Dieser koordiniert nun, in Abstimmung mit der Bergbehörde und gemeinsam mit dem Abfallbeauftragten, die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung. Seit 2009 wird in der Schachtanlage Asse II kein Sprengstoff mehr gelagert oder eingesetzt. Die zuständigen berg- und atomrechtlichen Aufsichtsbehörden wurden über den Fund umgehend informiert. Das Meldungsdokument mit allen relevanten Informationen wird in den kommenden Tagen auf unserer Internetseite veröffentlicht. Aktualisierung vom 26. März 2018 Das Meldungsdokument wurde veröffentlicht und ist hier zu finden . In diesem Bereich auf der 725-Meter-Ebene wurde das Sprengmaterial gefunden. Der genaue Fundort ist rot markiert. Links zum Thema <link fileadmin user_upload asse wesentliche_unterlagen meldepflichtige_ereignisse _blank download den link in einem neuen>Meldung Nr.: 001/2018 über meldepflichtige Ereignisse auf der Schachtanlage Asse II. Fund einer Sprengstoffpatrone sowie einer ca. 30 cm langen Spreng- oder Zündschnur auf der 725-Meter-Sohle Alle Meldungen und Pressemitteilungen der BGE im Überblick
Antragsformular zur Vergabe einer Abfallerzeugernummer Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345/5704-456 – Fax: 0345/5704-405 E-Mail: poststelle@lau.mwu.sachsen-anhalt.de 1. Zuordnung HRB/HRA Amtsgericht Firmenschlüssel (ASYS- intern) gültig ab (Datum) gestrichen (Datum) 2. FKB (Der Betriebsstätte übergeordneter Hauptsitz) Firmenname : Staat: PLZ: Postfach: Ort:Straße: PLZ (PF):Ort (PF): Telefonzentrale: Hausnr.: Zentrale Fax-Nr.: Funktion 1 : Ansprechpartner/-in: Telefon Ansprechpartner/-in: E-Mailadresse: (Name, Vorname) 1) Tel.: Fax: 2) Tel.: Fax: 3. Erzeuger - Betriebsstätte Erzeugernummer: Aktenzeichen: Firmenname: Staat: PLZ: Postfach: Ort:Straße: PLZ (PF):Ort (PF): Telefonzentrale: Hausnr.: Zentrale Fax-Nr.: E-Mail: Notizen: 1 Alternativ einzutragen: Geschäftsführer, Betriebsleiter, Stellv. Betriebsleiter, Betriebsinhaber, Betriebsbeauftragter Abfall, Ansprechpartner für EN/SN/VN/VS, gesetzl. Vertreter d. Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter ASYS – Abfallüberwachungssystem 1 Stand: 15.06.2023 Ansprechpartner/-in: Funktion1: Telefon Ansprechpartner/in: E-Mailadresse: (Name, Vorname) 1) Tel.: Fax: 2) Tel.: Fax: 3) Tel.: Fax: Zuständige Überwachungsbehörde: Bearbeiter: BGS Fehlerschreiben per Email: 4. Anfallstellen (max. innerhalb eines Landkreises) (ggf. mehrmals kopieren) Bezeichnung der Anfallstelle 2 : Generell freigestellt:Ja Nein Kleinmengenerzeuger:Ja Nein Sekundärerzeuger 3 :Ja Nein bei Ja Entsorgernummer der Anlage NA.......................... Abfallarten nach AVV, die anfallen können: Schattierte Felder sind nicht auszufüllen! 2 3 Ist die Anfallstelle eine Entsorgungsanlage, dann hier die konkrete Bezeichnung der Anlage lt. Genehmigung Sekundärerzeuger sind Entsorgungsanlagen mit Output-Abfällen ASYS – Abfallüberwachungssystem 2 Stand: 15.06.2023 Nur auszufüllen bei Erzeugernummern für Entsorgungsanlagen (Output): Genehmigung nach Anhang 4. BImSchV: Nummer: Spalte: Entsorgernummer: Aktenzeichen: 5. Sonstige Bemerkungen (nur soweit zutreffend ausfüllen) 6. Bearbeiter: Datum: Name: Stempel/ Unterschrift: Dem Antrag ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister beizufügen. Soweit Firmen nicht im Handelsregister eingetragen sind (z.B. bei Minderkaufleuten), ist die Kopie der Gewerbeanmeldung ausreichend. ASYS – Abfallüberwachungssystem 3 Stand:15.06.2023
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345/5704-456 – Fax: 0345/5704-405 Antragsformular zur Vergabe einer behördlichen Nummer für Bevollmächtigte 1. Zuordnung HRB/HRA Amtsgericht Firmenschlüssel (ASYS- intern) gültig ab (Datum) gestrichen (Datum) 2. FKB (Der Betriebsstätte übergeordneter Hauptsitz) Firmenname: Staat: PLZ: Postfach: Ort:Straße: PLZ (PF):Ort (PF): Telefonzentrale: Hausnr.: Zentrale Fax-Nr.: Funktion1: Ansprechpartner/-in: Telefon Ansprechpartner/-in: E-Mailadresse: (Name, Vorname) 1) Tel.: Fax: 2) Tel.: Fax: 3. Bevollmächtigter – Betriebsstätte/Firmensitz Behördliche Nummer: Aktenzeichen: Firmenname: Staat: PLZ: Postfach: Ort:Straße: PLZ (PF):Ort (PF): Telefonzentrale: Hausnr.: Zentrale Fax-Nr.: E-Mail: Notizen: 1 Alternativ einzutragen: Geschäftsführer, Betriebsleiter, Stellv. Betriebsleiter, Betriebsinhaber, Betriebsbeauftragter Abfall, Ansprechpartner für EN/SN/VN/VS, gesetzl. Vertreter d. Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter ASYS – Abfallüberwachungssystem 1 Stand: 03.03.2020 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345/5704-456 – Fax: 0345/5704-405 Antragsformular zur Vergabe einer behördlichen Nummer für Bevollmächtigte Ansprechpartner/-in: Funktion1: Telefon Ansprechpartner/in: E-Mailadresse: (Name, Vorname) 1) Tel.: Fax: 2) Tel.: Fax: 4. Sonstige Bemerkungen (nur soweit zutreffend ausfüllen) 5. Antragsteller: Datum: Name: Stempel/ Unterschrift: Dem Antrag ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister beizufügen. Soweit Firmen nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist die Kopie der Gewerbeanmeldung ausreichend. ASYS – Abfallüberwachungssystem 2 Stand: 03.03.2020
ASYS - Abfallüberwachungssystem Antragsformular auf Zuweisung einer Entsorgernummer Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345/5704-455 E-Mail: poststelle@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen! 1. Zuordnung Firmenschlüssel (ASYS-intern) (wird von der Erteilungsbehörde ausgefüllt) Nummer Handelsregisterblatt eingetragen am Amtsgericht 2. Firma-Körperschaft-Betreiber (FKB) Der Betriebsstätte übergeordneter Firmensitz (z.B. Konzern, Verwaltungssitz, Hauptgeschäftssitz etc., auch außerhalb von Sachsen-Anhalt lt. Eintragung im Handelsregister) Firmenname Staat DE PostleitzahlOrtStraße PostfachPostleitzahl (Postfach)Ort (Postfach) Hausnummer Zentrale Faxnummer Telefonzentrale E-Mail-Adresse Ansprechpartner/-in (Name, Vorname) 1 Funktion Telefon Ansprechpartner/-in Telefax Ansprechpartner/-in 1) 2) 3. Entsorger - Betriebsstätte (Standort der Entsorgungsanlage) Entsorgernummer (wird von der Erteilungsbehörde ausgefüllt) Aktenzeichen (wird von der Erteilungsbehörde ausgefüllt) 22.141-67020- Firmenname Staat DE PostleitzahlOrtStraße PostfachPostleitzahl (Postfach)Ort (Postfach) Telefonzentrale Hausnummer Zentrale Faxnummer E-Mail-Adresse Notizen 1 z.B. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Betriebsinhaber 670 003 PDF 06.2023 Seite 1 von 4 Ansprechpartner/-in (Name, Vorname) 2 Funktion Telefon TelefaxE-Mail-Adresse East-WertNorth-Wert 1) 2) 3) Gemarkung Flur Flurstück(e) Geokoordinaten nach ETRS89/UTM 3 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) Zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde 4 Zuständiger Überwacher (Herr/Frau) Zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde Zuständiger Überwacher (Herr/Frau) 4. Anlage bzw. Teilanlage (ggf. mehrmals kopieren) Bezeichnung der Anlage Aktenzeichen der ErstzulassungRechtsgrundlage Datum der Erstzulassungzugelassen bis Betriebsbeginn4Betriebsende Stilllegungsphase begonnenStilllegungsphase abgeschlossen Nachsorgephase begonnenNachsorgephase abgeschlossen Zuordnung zur 4. BImSchV - Nummer BImSchG-Anlagen-Nummer (ALIS/LISA Anlage ist nach § 13 NachwV freigestellt ja nein Freistellungsnummer 2 z. B. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Betriebsinhaber, Verantwortlicher nach § 58 KrWG, Betriebsbeauftragter Abfall gem. § 59 KrWG, Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz gem. § 53 BImSchG 3 ETRS89 (UTM Zone 32N) wird auch als EPSG 25832 bzw. LS 489 bezeichnet und ist das offizielle Referenzkoordinatensystem für Sachsen-Anhalt. Zur Ermittlung der Koordinaten kann die Kartenanwendung des LVermGeo verwendet werden - siehe https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html . Der East-Wert liegt für Sachsen-Anhalt ungefähr zwischen 600000 und 790000 und der North-Wert ungefähr zwischen 5650000 und 5880000; East-Wert also im 100.000er-Bereich und der North-Wert im Millionenbereich. 4 Angabe ist zwingend notwendig, ansonsten erfolgt keine Bearbeitung. Seite 2 von 4 Hinweis: Befinden sich auf einem Standort zwei oder mehrere Entsorgungsanlagen mit unterschiedlichen Verfahren, die unabhängig voneinander bzw. alternativ genutzt werden können (z.B. Sonderabfallverbrennungsanlage und chemisch/physikalische Behandlungsanlage oder Deponie und Bauschuttrecyclinganlage), wird für jede Entsorgungsanlage eine gesonderte Entsorgernummer vergeben. Zu diesen Anlagen sind getrennte Entsorgungsnachweise zu führen. 5 5. Anlagentyp (ggf. mehrmals kopieren) BBCPBiologische Bodenbehandlungsanlagen Chemisch-physikalisch-thermische BodenbehandlungsanlagenBBHBiologische BehandlungsanlagenRECHCPBChemisch-physikalisch-thermische BodenbehandlungsanlagenRECSRecycling-/Behandlungsanlagen für Automobile Recycling-/Behandlungsanlagen für Bauschutt Recycling-/Behandlungsanlagen für Elektro-/Elektronikschrott Recycling-/Behandlungsanlagen für Holzabfälle Recycling-/Behandlungsanlagen für Schrott CPBCChemische BehandlungsanlagenSALSortieranlagen CPBKKonditionierungsanlagenSALBSortieranlagen für Baumischabfälle CPBPPhysikalische BehandlungsanlagenSALDSortieranlagen für DSD-Abfälle DKIDeponie der Klasse ISALGSortieranlagen für Gewerbeabfälle DKIIDeponie der Klasse IISALSDKIIIDeponie der Klasse IIIDKNDeponien in der NachsorgephaseDKSDeponien in der StilllegungsphaseUMSUmschlaganlagen DK0Deponie der Klasse 0UTDUntertagedeponien HMVHausmüllverbrennungsanlagenUTVUntertageversatz KALKompostieranlagenUTWVorbehandlungsanlagen für den Untertageversatz KSVKlärschlammverbrennungsanlagenVALVergärungsanlagen MBAMechanisch-Biologische AbfallbehandlungVERFPBTBefristeter ProbebetriebZWLPRODProduktionsanlagen, die auch Abfälle annehmen dürfenZWLGRECRecycling-/BehandlungsanlagenZWLN AMW BBB Asphaltmischwerk (Bitumen, Teer) RECA RECB RECE Sortieranlagen für gemischte Siedlungsabfälle Verbrennungsanlagen für SAV gefährliche Abfälle Sonstige thermische THERM Behandlungsanlagen Sonstige Ablagerungen (Verfüllung Restlöcher, Baugrundauffüllungen) Zwischenlager (für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle) Zwischenlager für gefährliche Abfälle Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle Entsorgungsverfahren R/D-Verfahren: R R/D-Verfahren: D 5 Die Einordnung der Anlage erfolgt nach den aufgeführten Anlagentypen. 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vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I. Seite 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2234) geändert worden ist. Der Abfallbeauftragte ist ein wichtiges und bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung. Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall legt die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung von Abfallbeauftragten sowie für deren erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde fest. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 7. Dezember 2016 wurden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Ein zentrales Element dieser Verordnung ist die Abfallbeauftragtenverordnung. Die neue Abfallbeauftragtenverordnung, die am 1. Juni 2017 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an den technischen Fortschritt anzupassen und die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund der gewachsenen Anforderungen des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes neu zu fundieren und auszubauen. Ansatzpunkt hierfür ist zum einen die Neubestimmung der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Anlagen. Als die bestehende Regelung geschaffen wurde, zielte die Abfallbewirtschaftung noch auf die Beseitigung entstandener Abfälle; bei den dort bestimmten Anlagen handelt es sich daher überwiegend um Abfallbeseitigungsanlagen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Fortentwicklung der Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft, insbesondere durch die Normierung des Vorrangs der Verwertung von Abfällen vor der Beseitigung sowie der neuen, noch stärker auf die Vermeidung von Abfällen ausgerichteten fünfstufigen Abfallhierarchie, hat sich der Anlagenbestand mit Blick auf die Verwertung von Abfällen erheblich erweitert. Zusätzlich werden neben klassischen Abfallbehandlungs- und entsorgungsanlagen auch bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Produktionsanlagen (vergleiche die Nummern eins bis sieben und zehn des Anhangs zur 4. BImSchV) stärker in die Bestellungspflicht einbezogen. Neben den immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen werden wie bisher auch Deponien und Krankenhäuser, nun aber auch Abwasserbehandlungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen adressiert. Darüber hinaus wird in der Verordnung neben den Anlagen auch der Kreis der "Besitzer im Sinne des Paragraf 27 KrWG" sowie der "Betreiber von Rücknahmesystemen", die einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben, konkretisiert. Die unter diese Begrifflichkeit fallenden "Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Verordnung nach Paragraf 25 KrWG oder freiwillig zurücknehmen", und die von ihnen eingesetzten "Systeme" erlangen zwar nicht notwendig unmittelbaren Besitz an den Abfällen, haben jedoch einen erheblichen Steuerungseinfluss auf die Bewirtschaftung der zurückgenommenen Abfälle. Schließlich werden mit der neuen Verordnung erstmals auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde von Abfallbeauftragten konkretisiert, um so einen materiellen Qualitätsstandard einzuführen. Hierdurch wird nicht nur eine bisher vorhandene Regelungslücke geschlossen, sondern gleichzeitig auch der Vollzug durch klare rechtliche Vorgaben vereinfacht. Weitere Regelungen, wie das formelle Verfahren zur Bestellung eines Abfallbeauftragten sowie dessen Rechte und Pflichten, werden über den Verweis in Paragraf 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz normiert. Hinweis: Die PDF-Dokumente sowie die Textversionen sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Abfallrecht in Deutschland Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AbfBeauftrV.
Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-qformat:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Calibri","sans-serif"; mso-ascii-font-family:Calibri; mso-ascii-theme-font:minor-latin; mso-fareast-font-family:"Times New Roman"; mso-fareast-theme-font:minor-fareast; mso-hansi-font-family:Calibri; mso-hansi-theme-font:minor-latin; mso-bidi-font-family:"Times New Roman"; mso-bidi-theme-font:minor-bidi;} Die Ermittlungen zu den Straftaten gegen die Umwelt auf dem Gelände des Tontagebaus Möckern sind abgeschlossen. Gegen sechs Personen ist Anklage zum Landgericht Stendal ? Große Strafkammer ? erhoben worden. In dem 325-seitigen Schriftstück, das aus einem Akteninhalt von mehr als 45.000 Seiten erarbeitet worden ist, wird dem eingetragenen sowie dem faktischen Geschäftsführer der Betreiberin des Tontagebaus im Tatzeitraum 01.06.2005 bis 31.05.2006 jeweils eine Straftat des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Anlagen in einem besonders schweren Fall zur Last gelegt. Gegen den kaufmännischen Geschäftsführer einer Abfallsortieranlage, den für den Tontagebau und gleichzeitig für die Abfallsortieranlage verantwortlichen Abfallbeauftragten sowie die Vorarbeiter der beiden Anlagen lautet der Vorwurf auf Beihilfe zu den vorgenannten Straftaten. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wird davon ausgegangen, dass jedenfalls seit 01.06.2005 bis zum Abschluss der Verfüllung am 31.05.2006 fast 170.000 Tonnen Abfälle bewusst entgegen der verwaltungsrechlichen Genehmigungslage und damit außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage in der Tongrube verfüllt worden sind, die unter den genehmigten Abfallschlüsseln deklariert waren. Die durchgeführten Untersuchungen der Abfälle im Tontagebau Möckern haben ergeben, dass zu einem ganz überwiegenden Anteil zerkleinerte hausmüllähnliche Gewerbeabfälle mit einem hohem Anteil an Kunststoffen, Pappe, Papier, Kartonagen sowie Holz und Textilien verfüllt worden sind, die im strafrechtlichen Sinne schon aufgrund der vorgefundenen Menge als gefährlich gelten und ab dem 01.06.2005 in Deutschland überhaupt nicht mehr hätten deponiert werden dürfen. Aufgrund des festgestellten hohen organischen Anteils und der Zusammensetzung der Abfälle, deren Ablagerung nicht genehmigt war, bildeten sich Deponiegase und Sickerwasser in erheblichen Mengen im Verfüllbereich, die vergleichbar sind mit Deponiegasen und Sickerwasser, welche in einer früheren Siedlungsabfalldeponie entstanden sind. Da der Austritt des Sickerwassers und des Deponiegases in den umliegenden Boden, die Luft, die umliegenden Oberflächengewässer und das Grundwasser und damit deren erhebliche Verunreinigung drohte, mussten von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde bislang ca. 3,7 Mio. ? für die erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgewendet werden, um den Betriebsstandort des Tontagebaus Möckern zu sichern. Von den Betreibern des Tontagebaus Möckern wurde damit auch eine faktische Abfallentsorgungsanlage betrieben, für die keine Genehmigung vorlag. Die Ermittlungen zum Tontagebau Vehlitz dauern noch an. Brigitte Strullmeier Pressesprecherin Impressum:Staatsanwaltschaft StendalPressestelleScharnhorststraße 4439576 Hansestadt StendalTel: 03931 58-4404Fax: 03931 58-4444 Mail: presse.sta-sdl@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.sta-sdl.sachsen-anhalt.de
Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Die Ermittlungen zu den Straftaten gegen die Umwelt auf dem Gelände des Tontagebaus Vehlitz sind abgeschlossen. Gegen sieben Personen ist Anklage zum Landgericht Stendal ? Große Strafkammer ? erhoben worden. In dem 1112-seitigen Schriftstück, das aus einem Akteninhalt von mehr als 60.000 Seiten erarbeitet worden ist, wird dem eingetragenen sowie dem faktischen Geschäftsführer der Betreiberin des Tontagebaus im Tatzeitraum 01.09.2005 bis 11.03.2008 jeweils eine Straftat des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Anlagen in einem besonders schweren Fall zur Last gelegt. Gegen den kaufmännischen Geschäftsführer einer Abfallsortieranlage, einen der Geschäftsführer einer der Betreibergesellschaften dieser Abfallsortieranlage, den für den Tontagebau und gleichzeitig für die Abfallsortieranlage verantwortlichen Abfallbeauftragten sowie die Vorarbeiter der beiden Anlagen lautet der Vorwurf auf Beihilfe zu den vorgenannten Straftaten. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wird davon ausgegangen, dass jedenfalls seit 01.09.2005 bis zum Abschluss der Verfüllung am 11.03.2008 mindestens 900.000 Tonnen Abfälle bewusst entgegen der verwaltungsrechlichen Genehmigungslage und damit außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage in der Tongrube verfüllt worden sind, die unter den genehmigten Abfallschlüsseln deklariert waren. Die durchgeführten Untersuchungen der Abfälle im Tontagebau Vehlitz haben ergeben, dass zu einem ganz überwiegenden Anteil zerkleinerte hausmüllähnliche Gewerbeabfälle mit einem hohem Anteil an Kunststoffen, Pappe, Papier, Kartonagen sowie Holz und Textilien verfüllt worden sind, die im strafrechtlichen Sinne schon aufgrund der vorgefundenen Menge als gefährlich gelten und ab dem 01.06.2005 in Deutschland überhaupt nicht mehr hätten deponiert werden dürfen. Aufgrund des festgestellten hohen organischen Anteils und der Zusammensetzung der Abfälle, deren Ablagerung nicht genehmigt war, bildeten sich Deponiegase und Sickerwasser in erheblichen Mengen im Verfüllbereich, die vergleichbar sind mit Deponiegasen und Sickerwasser, welche in einer früheren Siedlungsabfalldeponie entstanden sind. Da der Austritt des Sickerwassers und des Deponiegases in den umliegenden Boden, die Luft, die umliegenden Oberflächengewässer und das Grundwasser und damit deren erhebliche Verunreinigung drohte, mussten von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde bislang ca. 4,5 Mio. ? für die erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgewendet werden, um den Betriebsstandort des Tontagebaus Vehlitz zu sichern. Von den Betreibern des Tontagebaus Vehlitz wurde damit auch eine faktische Abfallentsorgungsanlage betrieben, für die keine Genehmigung vorlag. Gegen den kaufmännischen Geschäftsführer der Abfallsortieranlage erstreckt sich die Anklage weiterhin auf den Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt am 04.05.2009. Thomas Kramer Staatsanwalt Pressesprecher /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-qformat:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Calibri","sans-serif"; mso-ascii-font-family:Calibri; mso-ascii-theme-font:minor-latin; mso-fareast-font-family:"Times New Roman"; mso-fareast-theme-font:minor-fareast; mso-hansi-font-family:Calibri; mso-hansi-theme-font:minor-latin; mso-bidi-font-family:"Times New Roman"; mso-bidi-theme-font:minor-bidi;} Impressum:Staatsanwaltschaft StendalPressestelleScharnhorststraße 4439576 Hansestadt StendalTel: 03931 58-4404Fax: 03931 58-4444 Mail: presse.sta-sdl@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.sta-sdl.sachsen-anhalt.de
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) für die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage von Satzungen Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Magdeburg Halle Dessau-Roßlau Altmarkkreis Salzwedel Landkreis Anhalt-Bitterfeld Landkreis Börde Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR Landkreis Jerichower Land Landkreis Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Landkreis Stendal Landkreis Wittenberg Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Es wird ergänzt durch das Abfallgesetz Sachsen-Anhalts. In der Regel sind die unteren Abfallbehörden für den Vollzug des Abfallrechts verantwortlich. In der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sind die Zuständigkeiten separat genannt, die nicht der Regelzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als unterer Abfallbehörde zuzuordnen sind. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung erhoben. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalts. Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG sind in der Regel beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens 3 Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn zu erfolgen. Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 KrWG ist dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt am Hauptsitz in Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist dort einen Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde. Sie bestimmt auch die Anzeige- und Erlaubnisverfahren in Papierform und elektronisch sowie die Mitführungspflichten. Einzelheiten sind in der Vollzugshilfe Sachsen-Anhalts erläutert, die auf Anforderung zugesandt werden kann. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung aktualisiert und für Entsorgungsfachbetriebe das freiwillige Zertifizierungssystem angepasst. Es wurden die Grundlagen für einen elektronischen Austausch von Zertifikaten und Überwachungsberichten geschaffen und ein einheitliches Entsorgungsfachbetrieberegister eingerichtet. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz ) zu erhalten. Für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Zustimmung zu Überwachungsverträgen ist die von der LAGA entwickelte Vollzugshilfe M 36 anzuwenden. Außerdem wurde die Abfallbeauftragtenverordnung novelliert. Der Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Unternehmen wurde überarbeitet und erweitert. Das Landesverwaltungsamt hat Vollzugshinweise und ein Formular für Anträge bereitgestellt. Abfälle am Straßenrand und Plastikmüll auf den Wegen sind eine ernstzunehmende Umweltverschmutzung und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der neue Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Sachsen-Anhalts ermöglicht einen landesweit einheitlichen Rahmen, um illegale Beseitigung zu sanktionieren. Zum Schutz unserer Umwelt und zur Schonung endlicher Ressourcen müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung und die Pflicht trifft alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen können dem Flyer (pdf 3 MB) entnommen werden.
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