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Rechtsvorschriften und Organisation Übersicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) Rechtsvorschriften zur Kreislaufwirtschaft Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach Einwegkunststofffondsgesetz Gemeinsam für ein sauberes Sachsen-Anhalt - Strafen für illegale Beseitigung von Abfällen

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) für die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage von Satzungen Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Magdeburg Halle Dessau-Roßlau Altmarkkreis Salzwedel Landkreis Anhalt-Bitterfeld Landkreis Börde Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR Landkreis Jerichower Land Landkreis Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Landkreis Stendal Landkreis Wittenberg Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Es wird ergänzt durch das Abfallgesetz Sachsen-Anhalts. In der Regel sind die unteren Abfallbehörden für den Vollzug des Abfallrechts verantwortlich. In der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sind die Zuständigkeiten separat genannt, die nicht der Regelzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als unterer Abfallbehörde zuzuordnen sind. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung  erhoben. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalts. Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG sind in der Regel beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens 3 Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn zu erfolgen. Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 KrWG ist dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt am Hauptsitz in Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist dort einen Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde. Sie bestimmt auch die Anzeige- und Erlaubnisverfahren in Papierform und elektronisch sowie die Mitführungspflichten. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung aktualisiert und für Entsorgungsfachbetriebe das freiwillige Zertifizierungssystem angepasst. Es wurden die Grundlagen für einen elektronischen Austausch von Zertifikaten und Überwachungsberichten geschaffen und ein einheitliches Entsorgungsfachbetrieberegister eingerichtet. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz ) zu erhalten. Für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Zustimmung zu Überwachungsverträgen ist die von der LAGA entwickelte Vollzugshilfe M 36 anzuwenden. Außerdem wurde die Abfallbeauftragtenverordnung novelliert. Der Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Unternehmen wurde überarbeitet und erweitert. Das Landesverwaltungsamt hat Vollzugshinweise und ein Formular für Anträge bereitgestellt. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller von bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten zur Finanzierung von Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung . Das Umweltbundesamt erhebt die Sonderabgabe bei den verpflichteten Unternehmen und zahlt aus dem Fonds Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte aus, die entsprechende Leistungen erbracht haben. Für die Verwaltung und Abwicklung der Sonderabgabe hat das Umweltbundesamt einen Einwegkunststofffonds sowie die digitale Plattform DIVID für die Registrierung der pflichtigen Hersteller und der Anspruchsberechtigten eingerichtet: https://www.einwegkunststofffonds.de/de . Wer kann Mittel aus dem Fonds erhalten? Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aufgrund landesrechtlicher Regelungen Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 3 Nummer 12 bis 15 EWKFondsG durchführen, können eine Kostenerstattung geltend machen. Hierfür müssen sie sich beim Umweltbundesamt als Anspruchsberechtigte registrieren und fristgerecht melden, welche erstattungsfähigen Leistungen sie im Vorjahr erbracht haben. Zuständige Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 EWKFondsG Zu den erforderlichen Registrierungsunterlagen gehört eine von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die Bestätigung erteilt für den Kommunalbereich das Landesverwaltungsamt. Anträge können unter Nutzung des bereitgestellten Formulars hier eingereicht werden: EWKFondsG(at)LVwA.Sachsen-Anhalt.de . Dem Landesverwaltungsamt obliegt jedoch nur die Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche übernimmt das Umweltbundesamt. Für die Registrierung von Anspruchsberechtigten sieht das EWKFondsG keine Frist vor. Jedoch ist die Registrierung die Voraussetzung für die Leistungsmeldung (§ 17 Absatz 1 EWKFondsG). Nur registrierte Anspruchsberechtigte können auf der EWKFonds-Plattform DIVID ab 2025 eine Leistungsmeldung abgeben. Die gesetzliche Meldefrist mit Ausschlusscharakter ist jährlich der 15. Mai. Aufgrund der Verzögerungen bei der Bereitstellung der Funktionen berücksichtigt das UBA die Leistungsmeldungen für 2024 bis zu einem Eingang am 31.Dezember 2025. Anspruchsberechtigte, die noch keinen Antrag auf Registrierung gestellt haben, können dies für das Abwicklungsjahr 2025 bis spätestens 31. August 2025 nachholen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes . Abfälle am Straßenrand und Plastikmüll auf den Wegen sind eine ernstzunehmende Umweltverschmutzung und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Sachsen-Anhalts ermöglicht einen landesweit einheitlichen Rahmen, um illegale Beseitigung zu sanktionieren. Zum Schutz unserer Umwelt und zur Schonung endlicher Ressourcen müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung und die Pflicht trifft alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen können dem Flyer (pdf 3 MB) entnommen werden.

Asse - Meldepflichtiges Ereignis Sprengstoffpatrone

Meldung - Schachtanlage Asse II 31. Januar 2018: Meldepflichtiges Ereignis 001/2018 (aktualisiert) Derzeit werden am Blindschacht 2 und in dessen Umfeld auf der 725-Meter-Ebene (Gleitbogenausbaustrecke) die Konturen eines Streckenbereichs nachgeschnitten. Die Bergleute setzen hierfür eine sogenannte Firstenfräse ein. Blindschächte sind Schächte innerhalb des Bergwerks, die nicht bis zur Tagesoberfläche reichen. Dabei wurde am 29. Januar wenige Meter südlich des Blindschachtes 2 eine Sprengstoffpatrone sowie eine rund 30 Zentimeter lange Spreng- oder Zündschnur gefunden. Aufgrund von Fundort und Beschaffenheit ist zu vermuten, dass die Fundstücke mehrere Jahrzehnte alt sind. Der Betriebsführer der Schachtanlage Asse II wurde umgehend über den Fund informiert. Dieser koordiniert nun, in Abstimmung mit der Bergbehörde und gemeinsam mit dem Abfallbeauftragten, die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung. Seit 2009 wird in der Schachtanlage Asse II kein Sprengstoff mehr gelagert oder eingesetzt. Die zuständigen berg- und atomrechtlichen Aufsichtsbehörden wurden über den Fund umgehend informiert. Das Meldungsdokument mit allen relevanten Informationen wird in den kommenden Tagen auf unserer Internetseite veröffentlicht. Aktualisierung vom 26. März 2018 Das Meldungsdokument wurde veröffentlicht und ist hier zu finden . In diesem Bereich auf der 725-Meter-Ebene wurde das Sprengmaterial gefunden. Der genaue Fundort ist rot markiert. Links zum Thema <link fileadmin user_upload asse wesentliche_unterlagen meldepflichtige_ereignisse _blank download den link in einem neuen>Meldung Nr.: 001/2018 über meldepflichtige Ereignisse auf der Schachtanlage Asse II. Fund einer Sprengstoffpatrone sowie einer ca. 30 cm langen Spreng- oder Zündschnur auf der 725-Meter-Sohle Alle Meldungen und Pressemitteilungen der BGE im Überblick

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I. Seite 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2234) geändert worden ist. Der Abfallbeauftragte ist ein wichtiges und bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung. Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall legt die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung von Abfallbeauftragten sowie für deren erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde fest. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 7. Dezember 2016 wurden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Ein zentrales Element dieser Verordnung ist die Abfallbeauftragtenverordnung. Die neue Abfallbeauftragtenverordnung, die am 1. Juni 2017 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an den technischen Fortschritt anzupassen und die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund der gewachsenen Anforderungen des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes neu zu fundieren und auszubauen. Ansatzpunkt hierfür ist zum einen die Neubestimmung der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Anlagen. Als die bestehende Regelung geschaffen wurde, zielte die Abfallbewirtschaftung noch auf die Beseitigung entstandener Abfälle; bei den dort bestimmten Anlagen handelt es sich daher überwiegend um Abfallbeseitigungsanlagen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Fortentwicklung der Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft, insbesondere durch die Normierung des Vorrangs der Verwertung von Abfällen vor der Beseitigung sowie der neuen, noch stärker auf die Vermeidung von Abfällen ausgerichteten fünfstufigen Abfallhierarchie, hat sich der Anlagenbestand mit Blick auf die Verwertung von Abfällen erheblich erweitert. Zusätzlich werden neben klassischen Abfallbehandlungs- und entsorgungsanlagen auch bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Produktionsanlagen (vergleiche die Nummern eins bis sieben und zehn des Anhangs zur 4. BImSchV) stärker in die Bestellungspflicht einbezogen. Neben den immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen werden wie bisher auch Deponien und Krankenhäuser, nun aber auch Abwasserbehandlungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen adressiert. Darüber hinaus wird in der Verordnung neben den Anlagen auch der Kreis der "Besitzer im Sinne des Paragraf 27 KrWG" sowie der "Betreiber von Rücknahmesystemen", die einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben, konkretisiert. Die unter diese Begrifflichkeit fallenden "Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Verordnung nach Paragraf 25 KrWG oder freiwillig zurücknehmen", und die von ihnen eingesetzten "Systeme" erlangen zwar nicht notwendig unmittelbaren Besitz an den Abfällen, haben jedoch einen erheblichen Steuerungseinfluss auf die Bewirtschaftung der zurückgenommenen Abfälle. Schließlich werden mit der neuen Verordnung erstmals auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde von Abfallbeauftragten konkretisiert, um so einen materiellen Qualitätsstandard einzuführen. Hierdurch wird nicht nur eine bisher vorhandene Regelungslücke geschlossen, sondern gleichzeitig auch der Vollzug durch klare rechtliche Vorgaben vereinfacht. Weitere Regelungen, wie das formelle Verfahren zur Bestellung eines Abfallbeauftragten sowie dessen Rechte und Pflichten, werden über den Verweis in Paragraf 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz normiert. Hinweis: Die PDF-Dokumente sowie die Textversionen sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Abfallrecht in Deutschland Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AbfBeauftrV.

Waste Tool - Entwicklung und Erprobung einer praxisorientierten modularen on/off-linefähigen Software 'Europäisches Bauabfallmanagement' für den abfall- und kostenreduzierten Hochbau

Ziel des Vorhabens ist eine in Bauunternehmen und Berufsbildungseinrichtungen getestete Anwendungssoftware für das Europäische Bauabfallmanagement. Sie bietet dem Anwender ein Instrumentarium, mit dem der abfall- und kostenreduzierte Hochbau in Europa realisiert werden kann. Die Software soll vor allem in Berufsgruppen mit zentraler Verantwortung für die Bauausführung, z.B. Abfallbeauftragte, Bauhandwerker und Poliere, breite Anwendung finden. Zugleich soll es sich als Lehr- und Lernmittel für die Aus- und Weiterbildung eignen. Das Projekt Waste-Tool greift inhaltlich wesentlich auf das Forschungsvorhaben WAMBUCO 'Euopean Wastse Manual for Building Construction' zurück.

Betriebliche Entsorgungswirtschaft und Kreislaufwirtschaft

Durch die Novelle zum Abfallgesetz, das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG vom 27.9.1994), das im Herbst 1996 in Kraft getreten ist, wird der Gedanke der betrieblichen und ueberbetrieblichen Kreislauffuehrung in das Zentrum der Betrieblichen Entsorgungswirtschaft gerueckt, wobei neben den innerbetrieblichen Kreislaeufen auch die Verzahnung von Distributions- und Beschaffungsstroemen sowie die Frage nach der optimalen Vermarktung der anfallenden Entsorgungsgueter zu betrachten sind. Ergebnis: a) Auswirkungen des KrW-/AbfG auf die Industrie: Vor dem Inkrafttreten des KrW-/AbfG richtete sich das Interesse der Industrie vor allem auf die Aenderungen in Recht und Praxis gegenueber dem AbfG 1986: Wesentliche Rechtsaenderungen sind der neugefasste Abfallbegriff, die ausdrueckliche Zielhierarchie 'Vermeidung groesser Verwertung groesser Beseitigung', die Gleichordnung von stofflicher und energetischer Verwertung, die weitreichende Produktverantwortung, die nun bundesweit erforderlichen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen sowie Neuregelungen zur Entsorgungsverantwortlichkeit, zum Betriebsbeauftragten fuer Abfall und bzgl. Genehmigungs-, Ueberwachungs- und Nachweisverfahren. Fuer die Industrie ergeben sich daraus die Konsequenzen, dass - Produktionsabfaelle nunmehr ueberwiegend auch rechtlich als 'Abfaelle' angesehen werden und vorrangig zu verwerten sind, - einstmals verkaufte Gebrauchte Produkte als Abfaelle aufgrund der umfassenden Produktverantwortung durchaus wieder in den Zustaendigkeitsbereich des Herstellers gelangen koennen, wobei hier allerdings eine Vielzahl unterschiedlicher - nur z.T. in Kraft gesetzter (z.B. VerpackV) und ueberwiegend geplanter und damit noch unklarer - Vorschriften fuer verschiedene Produkt- und Anwendungsbereiche zu beachten sind. Diese Gedanken wurden in zwei Vortragskonzepten zusammengefasst: - Auswirkungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die Industrie, - Kreislaufwirtschaftsgesetz und seine Auswirkungen auf die Kunststoffindustrie und darauf aufbauend fuer verschiedene Industriebereiche in Seminaren gemeinsam mit Studierenden weiterentwickelt. b) Autorecycling: Spezielle Untersuchungen wurden - teilweise in Zusammenarbeit mit einem innovativen Altautoverwerter - zu Fragen der Erfassung (Annahme und Zufuehrungslogistik) Demontage und Teileverwertung (der verschiedenen Entsorgungsfraktionen) von Altautos durchgefuehrt. Hier war aber durch die (im Berichtszeitraum) noch fehlende Regulierung, die z.T. vorliegende Unwirtschaftlichkeit der Verfahren und die erst langfristige Wirksamkeit neuerer Ansaetze (wie z.B. demontagegerechte Konstruktion) der Erkenntnisfortschritt begrenzt.

Aufgabenanalyse und Arbeitsfeldbeschreibung des Betriebsbeauftragten für Abfall im Krankenhaus

Fachschule des technischen Umweltschutzes, staatlich gepruefter Techniker, Fachrichtung Maschinentechnik, Schwerpunkt: Verfahrens- und Umwelttechnik

Vermittlung umwelttechnischer Qualifikationen waehrend der Ausbildung zum staatlich geprueften Maschinentechniker. Dort soll er in Mittel- und Kleinbetrieben als Maschinentechniker auch Aufgaben des Umweltschutzes, z.B. als Betriebsbeauftragter fuer lmmissionsschutz, Abfall und Gewaesserschutz, wahrnehmen. METHODEN: Es wurde einer handlungsforschungsorientierten und formativen Evaluation der Vorzug gegeben. Dadurch wird eine dauernde Modifikation der Versuchsanlage moeglich, so dass Zwischenergebnisse unmittelbar in z.B. curriculare Massnahmen umgesetzt werden koennen.

Ausbildung zum qualifizierten betrieblichen Abfallbeauftragten

Unsere Ausbildung ist vom Umweltministerium anerkannt und garantiert die fachliche Qualifikation im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG Paragraph 9 Abs. 6). Absolventen erhalten eine universitaeres Zertifikat als Nachweis der fachlichen Qualifizierung als Abfallbeauftragter.

Monatsbericht Juni 2022

Aktuelle Arbeiten - Schachtanlage Asse II Übersicht über die wesentlichen Arbeiten im Juni 2022 Im Juni gelingt kurzfristig eine Zusammenarbeit zwischen der Werkfeuerwehr Asse, dem Abfallbeauftragten der Asse mit dem Landkreis Wolfenbüttel und dem NABU. An dem Bohrplatz der Erkundungsbohrung Remlingen 11 (R 11) befindet sich ein vollgefülltes Regenrückhaltebecken. Ab Spätsommer 2022 plant die BGE die Fläche zurückzubauen. Auch das Regenrückhaltebecken wird abgebaut. Gleichzeitig drohen die Amphibienteiche in Wittmar seit längerer Zeit auszutrocknen, weil sie keinen ausreichenden Wasserzufluss erhalten. Das führt dazu, dass diverse, schützenswerte Amphibien und Tiere bedroht sind. So entsteht die Idee in Abstimmung zwischen der BGE, dem Landkreis Wolfenbüttel und dem NABU das Wasser aus dem Becken in die Teiche einzubringen. Auch am Gelände der ehemaligen Schachtanlage Asse 1 wird Regenwasser in einer Zisterne aufgefangen. Das Wasser aus der Zisterne und das Wasser aus dem Regenrückhaltebecken werden einer Analyse unterzogen und durch den Landkreis Wolfenbüttel als unbedenklich und geeignet eingestuft. Im Anschluss leitet die Werkfeuerwehr Asse rund 45 Kubikmeter Wasser in die Amphibienteiche in Wittmar. Das Wasser wird in einem hohen Bogen in die Teiche „verregnet“. Durch diese Technik kann sich das Wasser mit Sauerstoff anreichern, bevor es die Teiche erreicht. Stabilisierung und Notfallplanung Die Rückholung kann nur in einem langfristig stabilen Bergwerk erfolgen. Zudem müssen Vorbereitungen für einen möglichen Notfall getroffen werden. Auf der 800-Meter-Ebene bereiten Bergleute eine Strecke zum Verfüllen mit Beton vor. In der Strecke befindet sich eine Bohrung, in der gezielt Flüssigkeiten gelenkt werden können. Die Bohrung schafft eine Verbindung von der 700-Meter-Ebene bis zur 950-Meter-Ebene. Sie soll offen gehalten bleiben. In rund 825 Metern Tiefe arbeiten Bergleute weiter daran die vierte und letzte Kavernenstrecke aufzufahren. Wenn sie fertiggestellt ist, kann sie rund 3.750 Kubikmeter Lösung speichern. Rückholungsplanung Die BGE hat den gesetzlichen Auftrag die Schachtanlage Asse II unverzüglich stillzulegen. Zuvor sollen die radioaktiven Abfälle zurückgeholt werden. Die BGE schreibt die Planungsleistungen zum Abteufen des Schachts Asse 5 und der zugehörigen Tagesanlagen aus. Die BGE setzt die Baugrunduntersuchungen nördlich der Schachtanlage Asse II im Kuhlager fort. Nachdem die Bohrungen abgeschlossen sind, werden nun Rammsondierungen fortgesetzt. Das heißt die Mitarbeiter*innen rammen Sonden mit einer festgelegten Energie in den Boden. Dies zeigt den Grad der Verdichtung des Bodens an. Lösungsmanagement Im Bergwerk werden aktuell täglich rund 12,5 Kubikmeter Salzlösung aufgefangen. Das Lösungsmanagement regelt den Umgang mit diesen Lösungen. Vom 7. bis 9. Juni 2022 werden rund 253 Kubikmeter Salzlösung in der Charge mit der Bezeichnung 2022/08 nach erfolgter Freigabe gemäß Paragraph 31 bis 42 der Strahlenschutzverordnung nach über Tage gebracht. Tritium und Cäsium-137 werden nicht nachgewiesen. Die Nachweisgrenze für Tritium liegt bei 8,8 Becquerel pro Liter. Die Nachweisgrenze für Cäsium liegt bei 0,63 Becquerel pro Liter. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zu den Messwerten im Themenschwerpunkt: Das Wasser in der Asse . Vom 27. bis 29. Juni 2022 erfolgt die Abfuhrcharge 2022/09. Tritium und Cäsium-137 werden nicht nachgewiesen. Die Nachweisgrenze für Tritium liegt bei 8,6 Becquerel pro Liter. Die Nachweisgrenze für Cäsium liegt bei 0,70 Becquerel pro Liter. Bergbauliche Arbeiten Die Bergleute müssen den sicheren Betrieb der Schachtanlage Asse II gewährleisten. Auch in diesem Monat arbeiten Bergleute weiter an einem Stützbauwerk entlang der Hauptverbindungsstrecke im Bergwerk (Wendelstrecke). Dieses Stützbauwerk stabilisiert das Bergwerk und gewährleistet die Arbeitssicherheit für die Mitarbeiter*innen. Im Gespräch Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit können sich alle interessierten Bürgerinnen und Bürger über die Schachtanlage Asse II informieren und mit uns ins Gespräch kommen. Die Infostelle ist ab Juni wieder von Montag bis Freitag von 9:30 bis 17:00 Uhr geöffnet. Ein Test- oder Impfnachweis ist nicht notwendig. Es wird weiterhin empfohlen eine Maske zu tragen. Links zum Thema Aktuelle Arbeiten - Schachtanlage Asse II Themenschwerpunkt: Das Wasser in der Asse -Messwerte

Meldepflichtiges Ereignis 001/2018 (aktualisiert)

Derzeit werden am Blindschacht 2 und in dessen Umfeld auf der 725-Meter-Ebene (Gleitbogenausbaustrecke) die Konturen eines Streckenbereichs nachgeschnitten. Die Bergleute setzen hierfür eine sogenannte Firstenfräse ein. Blindschächte sind Schächte innerhalb des Bergwerks, die nicht bis zur Tagesoberfläche reichen. Dabei wurde am 29. Januar wenige Meter südlich des Blindschachtes 2 eine Sprengstoffpatrone sowie eine rund 30 Zentimeter lange Spreng- oder Zündschnur gefunden. Aufgrund von Fundort und Beschaffenheit ist zu vermuten, dass die Fundstücke mehrere Jahrzehnte alt sind. Der Betriebsführer der Schachtanlage Asse II wurde umgehend über den Fund informiert. Dieser koordiniert nun, in Abstimmung mit der Bergbehörde und gemeinsam mit dem Abfallbeauftragten, die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung. Seit 2009 wird in der Schachtanlage Asse II kein Sprengstoff mehr gelagert oder eingesetzt. Die zuständigen berg- und atomrechtlichen Aufsichtsbehörden wurden über den Fund umgehend informiert. Das Meldungsdokument mit allen relevanten Informationen wird in den kommenden Tagen auf unserer Internetseite veröffentlicht. Aktualisierung vom 26. März 2018 Das Meldungsdokument wurde veröffentlicht und ist <link fileadmin user_upload asse wesentliche_unterlagen meldepflichtige_ereignisse _blank internal link in current>hier zu finden.

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