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Deponien (Landkreis Göttingen)

Im Landkreis Göttingen werden folgende Deponiearten betrieben: Breitenberg: Deponie für Boden und Bauschutt, Kompostanlage und Recyclinghof Adresse: Herzberger Straße 999, 37115 Duderstadt Annahme von: - Bauschutt unbelastet, nicht verwertbar - Unbelastetem Boden - Boden vermischt mit unbelastetem Bauschutt/Straßenaufbruch - Straßenaufbruch, unbelastet, teerölhaltig und bituminös - Dämmmaterial - Asbestzementabfälle Kompostanlage Annahme von: - Park- und Gartenabfall, kompostierbar - Baum- und Strauchschnitt - Rinden - Sägemehl, unbelastet Recyclinghof Annahme von: - Elektroschrott - Altmetall - Altpapier - Altkleidern - Haus- und Sperrmüll - Altholz Deiderode (EAZD): mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) und Recyclinghof Adresse: Auf dem Mittelberge 1, 37133 Friedland Annahme von: - Restabfällen - Sperrmüll - hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zusätzlich von Privathaushalten: kleine Mengen an Altmetallen, Altpapier, Baumschutt, Baum- und Strauchschnitt, Elektroschrott und Schadstoffe Dransfeld: Deponie für Boden und Bauschutt, Kompostanlage und Recyclinghof Adresse: Imbser Weg 999, 37127 Dransfeld Annahme von: - Bauschutt unbelastet, nicht verwertbar - unbelastetem Boden - Boden vermischt mit unbelastetem Bauschutt/Straßenaufbruch - Straßenaufbruch, unbelastet, teerölhaltig und bituminös - Dämmmaterial - Asbestzementabfälle Kompostanlage Annahme von: - Park- und Gartenabfall, kompostierbar - Baum- und Strauchschnitt - Rinden - Sägemehl, unbelastet Recyclinghof Annahme von: - Elektronikschrott - Altmetall - Altpapier - Altkleidern - Haus- und Sperrmüll - Altholz Hattorf am Harz: Deponie für Boden, Bauschutt und andere mineralische Abfälle Annahme von u.a.: - vorzubehandelnde Abfälle - Boden und Bauschutt - Straßenaufbruch - Asbestzementabfälle - Dämmmaterial - Park- und Gartenabfälle - Rasenschnitt - Strauchschnitt - Kleinmengen an Rest- und Sperrmüll, Altholz, Elektronikschrott, Altmetall und Papier/Pappe Benutzerordnung: Für gefährliche Abfälle wird bundesweit das elektronische Nachweisverfahren angewendet. Entsorgungsnachweise und Begleitscheine müssen vom Abfallerzeuger in elektronischer Form erstellt, signiert und versendet werden.

Anlage zur Verwertung regionaler organischer Reststoffe (Co-Fermentation)

Die seit 10 Jahren erfolgreich betriebene Biogasanlage von Herrn Weitz soll konzeptiert und erweitert werden. Neben der Gewinnung von Biogas aus Schweineguelle ist eine Verwertung organischer regionaler Abfaelle geplant. Das Ziel ist die Untersuchung eines optimierten Verfahrensablaufes und die Zusammensetzung der Zuschlagstoffe, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermoeglichen.

Effizienzsteigerung biologischer Abluftbehandlungsverfahren durch Kombination mit alternativen Verfahren zur Abluftreinigung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen sowie mechanisch-biologischen Restabfallbehandlungsanlagen

Abluftemissionen von biologischen Abfallbehandlungsanlagen zum Zweck der Komposterzeugung werden über die TA Luft geregelt. Dabei hat sich die Kombination aus Wäscher und Biofilter zur Abluftbehandlung mit dem Ziel der Staubabscheidung und Geruchsminderung weitgehend bewährt. Hauptsächliches Augenmerk liegt dabei auf der Begrenzung von Geruchsemissionen. Neben Anforderungen an die Begrenzung von geruchsintensiven Stoffen wird die effektive Reduktion aller kritischen organischen Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Nr. 3.1.7 TA Luft zur Einhaltung der festgeschriebenen Grenzwerte gefordert. Bei der mechanisch-biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen hat sich in Untersuchungen und Praxiserfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass der Biofilter nicht ausreicht, um die Abluft zu reinigen und die Anforderungen der TA Luft an eine effektive Reduktion aller kritischen organischen Stoffe der Klassen 1 und 2 zu erfüllen. Mit in Kraft treten der 30. BImSchV sind für mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsanlagen weitergehende bzw. alternative Abluftreinigungsverfahren notwendig, so dass sich ein neuer Stand der Technik auf dem Gebiet der Abluftreinigung abzeichnen wird. Untersucht werden alternative Abluftreinigungsverfahren zur Behandlung der Emissionen von biologischen Abfallbehandlungsverfahren sowie mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsverfahren. Das Projekt wird in Kooperation mit einem Industriepartner durchgeführt. Neben der Bilanzierung der quantitativen Emissionen sollen deren potenzielle Umweltauswirkungen auf Basis einer ökobilanziellen Abschätzung ermittelt werden, um die unterschiedlichen Systeme miteinander vergleichen zu können.

Sonderforschungsbereich (SFB) 1357: MIKROPLASTIK - Gesetzmäßigkeiten der Bildung, des Transports, des physikalisch-chemischen Verhaltens sowie der biologischen Effekte: Von Modell- zu komplexen Systemen als Grundlage neuer Lösungsansätze; MICROPLASTICS - Understanding the mechanisms and processes of biological effects, transport and formation: From model to complex systems as a basis for new solut, Teilprojekt C 05: Abbau und Verhalten von Kunststoffen und deren Mikroplastik-Partikeln in technischen Systemen der Wasser- und Abfallwirtschaft

Teilprojekt C05 hat zum Ziel, den wichtigen Eintragsweg für Kunststoffe, in Form von Mikroplastik, in die Umwelt aus technischen Anlagen (MP) mechanistisch aufzuklären. Gleichzeitig sollen neue Ansätze verfolgt werden, die zur Vermeidung bzw. Reduktion von MP aus Standardkunststoffen maßgeblich beitragen sollen. Zu diesem Zweck sollen Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Nylon, Polyethylenterephthalat, Polyisopren und Polyvinylchlorid durch Beschleuniger (in situ) in ihren Oberflächeneigenschaften für die Biofilmbildung modifiziert und dadurch unter Prozessbedingungen biologisch angreifbar und abbaubar gemacht werden. So können auch Standardkunststoffe umweltverträglicher bezüglich der MP-Partikel Bildung werden. Damit geht TP C05 weit über die bislang üblichen eher deskriptiven Studien zu MP in technischen Anlagen und der Umwelt hinaus. Folgende zentrale Fragen sollen in TP C05 in Hinblick MP-Partikel in technischen Anlagen der Abfall- und Abwasserwirtschaft beantwortet werden: 1. Kommt es in den Anlagen zu spezifischen (biologischen) Abbau- und Degradationsvorgängen? 2. Wie hängen die zu beobachtenden Prozesse von MP-Charakteristika (Materialsorte, Zusammensetzung, Größe, Morphologie, Beschichtung) ab, ? 3. Lassen sich die Vorgänge ('Bioabbaubarkeit') durch gezielte Modifikation der Partikeloberfläche vor oder in den Anlagen beschleunigen? 4. Welche ökologischen Konsequenzen einer Ausbringung der (modifizierten) Partikel in die Umwelt und hier vor allem in den Boden lassen sich postulieren?

Windpark Möncheberg GbR, Öffentlichkeitsbeteiligung für ein Verfahren nach § 4 BImSchG in 33014 Bad Driburg - Herste

Bekanntmachung gemäß §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 19 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeit (UVPG) Die Windpark Möncheberg GbR, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, beantragt jeweils einzeln die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-7.2 MW mit einer Na-benhöhe von 169 m, einer Gesamthöhe von 250 m und einer Leistung von jeweils 7,2 MW auf den folgenden Grundstücken in 33014 Bad Driburg: WEA 1: Gemarkung Herste, Flur 2, Flurstück 99 WEA 2: Gemarkung Herste, Flur 2, Flurstück 130 Die Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahren-sart der 4. BImSchV zuerst ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.09.2024 gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird als zweckmäßig erachtet. Die Genehmigungsbehörde hat auf Grund dessen am 24.09.2024 entschieden eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Verfahren wird daher im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Anträgen, beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens. Die Antragsunterlagen umfassen insbe¬sondere folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens: Antragsformulare, Übersichtskarten und Pläne, Bauantrag und Bauvorlagen, Aus¬sagen zur Standsicherheit, Anlagen- und Betriebsbeschreibung, technische Datenblätter, Her¬stellerunterlagen, Umweltverträglichkeitsprüfungs-Bericht (UVP-Bericht), Allgemeine In-forma¬tionen über Umwelteinflüsse, Angaben zum Abfall, Angaben zu wassergefährdenden Stoffen, Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Abwasserwirtschaft und Niederschlagswasser, Land¬schaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtliche Prüfungsunterlagen (u.a. Arten-schutz¬prüfung), FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Notfall- und Alarmplan, Schallimmissions-prognose, Schattenwurfprognose, Angaben zum Brandschutz, Eisabwurfgutachten sowie eine denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Anlagen. Dieser Bekanntmachungstext und die Antragsunterlagen können während des Zeitraums vom 12.06.2025 bis einschließlich zum 14.07.2025 auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmög-lichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergrei-fende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/startseite bekannt gegeben. Die Anträge mit den dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 12.06.2025 bis ein-schließlich 14.07.2025 bei der Stadt Bad Driburg, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, Zimmer 217 aus. Sie können dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststun-den eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schrift-liche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwin-gend erforderlich. Dienststunden der Stadtverwaltung Bad Driburg: Montag, Mittwoch, Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Herr Florian Greger, florian.greger@bad-driburg.de, 05253/88135 (Stadt Bad Driburg). Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, insgesamt vom 12.06.2025 bis einschließlich 14.08.2025, schriftlich oder elektronisch (z. B. unter m.wiedemeier@kreis-hoexter.de) bei den vorstehend genannten Behörden erhoben werden. Maßgeblich für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der o. g. Frist bei einer der o. g. Behörden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlos-sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich an-schließendes Gerichtsverfahren. Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Es wird empfohlen, außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen. In der Einwendung sollten zudem Angaben zum Grundstück des Einwenders / der Einwenderin (Straße, Hausnummer) gemacht werden. Einwendungen mit unleserlichem Namen oder un-leserlicher Anschrift können nicht sachgemäß berücksichtigt werden. Die Einwendungs-schreiben werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Namen und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Es wird vorsorglich da-rauf hingewiesen, dass bei Einwendungen hinsichtlich der Schall- und Schattenauswirkungen die Angabe der Anschrift erforderlich ist, um die Einwendung beurteilen zu können. Werden Einwendungen erhoben, kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 6 BIm-SchG die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin durchgeführt wird, soweit er nicht aufgrund einer Ermessensent-scheidung der Genehmigungsbehörde gem. § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 16 der 9. BIm-SchV entfällt. Der Termin und der Ort der mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendun-gen wird, sofern eine Entscheidung zur Durchführung des Termins getroffen wird, durch die Genehmigungsbehörde rechtzeitig bekannt gegeben. Der Termin zur mündlichen Erörterung wird vorsorglich zunächst für den Fall, dass Einwen-dungen erhoben werden, auf den 23.09.2025 ab 10:00 Uhr anberaumt. Er wird voraussicht-lich in den Räumlichkeiten der Stadt Bad Driburg, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, Raum 228, durchgeführt. Bei Bedarf kann die Erörterung am Folgetag ab 10:00 Uhr fortge-setzt werden. Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragstellerin und Personen, die fristgerecht Einwendungen vorge-bracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang bei der Teil-nahme. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in diesem Termin gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung und über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 05.06.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0105/24/1.6.2- Dr. Kathrin Weiß 43.0106/24/1.6.2 Fachbereichsleitung

Die aktuelle Abfallbilanz 2016 des Landes Sachsen-Anhalt liegt vor

Halle (Saale), 22.02.2018 Die aktuelle Abfallbilanz 2016 des Landes Sachsen-Anhalt liegt vor Abfall - vermeiden - verwerten - beseitigen Wertstoffe bergen - Schadstoffe zerstören - nachhaltig die Umwelt schützen Die Trennung von Abfällen ist die Voraussetzung für eine intakte Kreislaufwirtschaft. Das Landesamt für Umweltschutz erstellt jährlich die Abfallbilanz des Landes Sachsen Anhalt. Verantwortlich für die reibungslose Entsorgung der Siedlungsabfälle sind die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger. Seit nunmehr 25 Jahren erheben sie Daten und Informationen über die ihnen überlassenen Siedlungsabfälle und stellen diese dem LAU für die Abfallbilanz zur Verfügung. Der Siedlungsabfall besteht vorwiegend aus dem in der grauen Tonne gesammelten Hausmüll und den getrennt gesammelten Wertstoffen, wie Papier, Pappe, Kartonagen, Glas und Leichtverpackungen sowie Bioabfall. Während das Hausmüllaufkommen seit Jahren rückläufig bzw. stagnierend ist - im Jahr 2016 wurden rund 150 kg pro Einwohner erfasst - steigen die Mengen an gesammelten Wertstoffen an. Insbesondere das Aufkommen an getrennt gesammelten Bioabfällen ist nunmehr auf 122 kg pro Einwohner angewachsen. Der Anteil des über die Biotonne gesammelten Biogutes beträgt davon 70 kg pro Einwohner. Diese positive Entwicklung gilt es aufzugreifen. Das Abfallaufkommen hängt wesentlich vom Konsumverhalten und der konsequenten Abfalltrennung der Bürgerinnen und Bürger ab. Um Gewerbetreibende und Bürgerinnen und Bürger umfassend über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung der Abfälle zu informieren und aufzuklären, sind bei zehn öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Sachsen-Anhalts 65 Abfallberaterinnen und Abfallberater tätig. Im Jahr 2016 wurden von den insgesamt im Land Sachsen-Anhalt entsorgten gefährlichen Abfällen 89 % einer Verwertung zugeführt. Des Weiteren können diese Abfälle auch in chemisch-physikalischen Anlagen oder sonstigen Anlagen behandelt oder beseitigt werden. Am 22. Februar 2018 sind die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu einer Informationsveranstaltung in das Landesamt für Umweltschutz (LAU) eingeladen, um gemeinsam über die Abfallbilanzen zu diskutieren und Erfahrungen auszutauschen. Frau Dr. Hagel als Präsidentin des LAU informierte dort: „Das LAU ist als zuständige Fachbehörde des Umweltministeriums sowohl Wissensvermittler als auch Impulsgeber, um die Akteure zu einem Blick über die örtliche Zuständigkeit bzw. die Kreisgrenze hinaus zu ermutigen. Der Erfahrungsaustausch ist hier eine gute Investition.“ Die aktuelle Abfallbilanz ist unter folgendem Link zum Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie finden: https://mule.sachsen-anhalt.de/umwelt/abfall/bilanzen-plaene/ Die Präsidentin PRESSEMITTEILUNG Nr.: 03/2018 E-Mail: Praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de 1/1

Informationen zu ausgewählten Abfallarten Mineralische Abfälle Textilabfälle POP-haltige Abfälle Verpackungsabfälle Bioabfälle Lebensmittelabfälle Abfälle aus Behandlungsanlagen Elektroaltgeräte Altmedikamente

Abfälle sind nach Herkunft und Zusammensetzung verschieden, wodurch ihre Entsorgungsmöglichkeiten wesentlich beeinflusst werden. Mineralische Abfälle stellen mit ca. 55 % (ca. 230 Mio. Tonnen) den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Im Kontext nachhaltiger Wirtschafts- und Lebensweise ist ihre verstärkte Nutzung als Roh- oder Baustoff ein Schlüsselelement gelungener Kreislaufwirtschaft. Sie bieten ein hohes Potenzial wiederverwendet, recycelt oder stofflich verwertet und als Mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt zu werden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt deutschlandweit eine Getrenntsammlungspflicht fürTextilabfälle. Das Bundesumweltministerium hat hierzu Fragen und Antworten veröffentlicht. Informationen über Entsorgungsmöglichkeiten vor Ort können auch die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sachsen-Anhalts geben. Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, unterliegen besonderen Anforderungen an die Entsorgung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 . Danach sind die POP in Abfällen bei Überschreiten der Grenzwerte des Anhangs IV dieser Verordnung grundsätzlich zu zerstören. Die Einstufung POP-haltiger Abfälle als gefährlich richtet sich nach Nr. 2.2.3 der Einleitung zur Abfallverzeichnis-Verordnung . Für bestimmte als nicht gefährlich eingestufte POP-haltige Abfälle regelt die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Getrennthaltungs-, Nachweis- und Registerpflichten. Damit können die Anforderungen an die Zerstörung der POP-Bestandteile im Abfall nachvollzogen werden. Für die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle gelten zusätzliche Hinweise des LVwA . Hilfreiche Informationen zu POP-haltigen Abfällen sind auch auf den Seiten des Umweltbundesamts verfügbar. Informationen des LAU Untersuchungen zur Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt (Kurzbericht) Hersteller, Importeure und Vertreiber von gebrauchten Verpackungen haben im Rahmen der Produktverantwortung Rücknahme- und Verwertungspflichten für ihre Verpackungen. Insbesondere bei Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, besteht eine Systembeteiligungspflicht. Für Anfallstellen, die den privaten Haushalten gleichgestellt sind, kann die Pflicht zur Beteiligung an dualen Systemen entfallen, wenn sie an einer Branchenlösung teilnehmen. Die in Sachsen-Anhalt festgestellten Dualen Systeme finden Sie hier . Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist das Landesamt für Umweltschutz . Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt die in § 26 VerpackG genannten Aufgaben. Dazu gehören u.a. die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in einem Verpackungsregister zu führen, Datenmeldungen wie die bisherigen Vollständigkeitserklärungen und weitere Meldungen von Herstellern und dualen Systemen zu plausibilisieren, Anzeigen von Branchenlösungen entgegen zu nehmen und Marktanteile der dualen Systeme und Branchenlösungen zu berechnen und zu veröffentlichen. Bestimmte Verpackungen für Einweggetränke unterliegen seit 2005 bzw. 2006 der Pfandpflicht. Fachinformation des LAU "Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen" Bei der Verwertung von Bioabfall sind Vorgaben zur Hygiene der Komposte und Gärrückstände sowie zur Güteüberwachung zu beachten. Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Bioabfallverordnung zu gewährleisten, wurden Hinweise für die Vollzugsbehörden erarbeitet und veröffentlicht. Aktion Biotonne Deutschland Warum Plastiktüten oder -teile, Gummibänder oder ähnliche Fremdstoffe nicht in die Biotonne gehören? Diese Materialien, meist aus Erdöl hergestellt, benötigen viel Zeit um sich zu zersetzen. Sie werden aber kaum biologisch abgebaut. Übrig bleiben Reste und Mikrobestandteile, die über den Boden oder Tiere in die Nahrungskette gelangen, das Grundwasser oder die Weltmeere verunreinigen. Mehr Informationen Lebensmittelabfälle und -verluste zu reduzieren, ist ein erklärtes Ziel auf globaler, europäischer und nationaler Ebene. Initiativen und Projekte, die zu einer Verringerung der Lebensmittelverschwendung beitragen, werden in der Initiative "Zu gut für die Tonne" vorgestellt. Studie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen in Sachsen-Anhalt Zur besseren Überwachung der Entsorgung von Abfällen aus der mechanischen Behandlung wurden Recherchen und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt durchführt. Bewertungskriterien zur Optimierung der behördlichen Überwachung wurden herausgearbeitet. Ausgediente Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien und Akkumulatoren gehören nicht in den Müll sondern in die Sammel- oder Rücknahmestelle. Sie enthalten viele Wertstoffe (Metalle, Kunststoffe, Glas), die wiederverwendet werden können. In ihnen können sich aber auch Schadstoffe wie Schwermetalle, bromierte Flammschutzmittel, FCKW oder Asbest befinden. Diese müssen getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. Kommunale Sammelstellen oder Rücknahmestelle im Handel sichern ein hochwertiges Recycling in dafür spezialisierten Entsorgungsunternehmen. Faltblatt des LAU "Wohin mit dem Elektroschrott" (pdf 5 MB) Sammelstellenfinder Altbatterien und Akkumulatoren richtig entsorgen: Informationen des Umweltbundesamts (UBA) Hinweise zur richtigen Entsorgung von Altmedikamenten finden Sie in diesem Flyer . (2 MB) Das Bundesumweltministerium, das Bundeslandwirtschaftsministerium sowie 13 Bundesländer, Verbände und Unternehmen haben eine Gemeinsame Erklärung zum Ausbau der Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm verabschiedet. Ziel ist, den Ausbau der Anlagenkapazitäten zu forcieren und die den Fortschritt bei der Phosphor-Rückgewinnung zu begleiten. mehr Informationen des Landesamtes für Umweltschutz Der Stand zu Klärschlammaufkommen, Klärschlammentsorgung und den Möglichkeiten einer Phosphorrückgewinnung wurden in einem Projekt des LAU erfasst. Die zukünftige Entwicklung des Aufkommens und der Entsorgung von Klärschlämmen in Sachsen-Anhalt wurden prognostiziert. Die Ergebnisse sind im Bericht "Klärschlammentsorgung in Sachsen-Anhalt - Stand und Prognose 2022" (pdf-Dateien, 9,5 MB, barrierefrei) dargestellt.

Modellierung der Ausbreitung von Mikroorganismen aus Abfallbehandlungsanlagen

Abfallbehandlungsanlagen sind Emitenten von Schadstoffen, Geruchsstoffen aber auch von Mikroorganismen, die entweder schaedlich oder doch zumindest laestig sind. In der aktuellen Diskussion um die Unbedenklichkeit von Kompost- oder Muelltrennungsanlagen spielt die Frage eine Rolle, inwieweit Anwohner durch eine Mikroorganismenausbreitung von entsprechenden Anlagen betroffen sind. Bei der Erstellung von Gutachten zu dieser Frage zeigte sich, dass neben einer Verbesserung der Messmethodik auch die Prognose der Mikroorganismenimmission noch optimiert werden kann. Aus diesem Grund wurden erste Modellanpassungen vorgenommen. Zeitgleich wurde eine ausfuehrliche Literaturrecherche als Diplomarbeit durchgefuehrt, mit der gezeigt werden konnte, dass der gesamte Bereich der Mikroorganismenemission weiter erforscht werden muss. Ein Vergleich verschiedener Modellvarianten ist vorgesehen und soll im Rahmen eines Verbundprojekts (mit Herrn Prof. Kaempfer - Uni Giessen, Herrn Dr. Martins - GEO Consult) beim Umweltbundesamt beantragt werden.

Abfallentsorgung in der Entsorgungswirtschaft: Kreis, Anlagen, Abfallmengen, Jahre

Teil der Statistik "Erhebung der Abfallentsorgung" Raum: Bayern 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik: Erhebung der Abfallentsorgung 1.2 Berichtszeitraum: Kalenderjahr 1.3 Erhebungstermin: Erstes und zweites Quartal nach Ende des Berichtsjahres. 1.4 Periodizität: Seit 1996 jährlich. 1.5 Regionale Gliederung: Statistisches Bundesamt: Bundesländer; Statistische Landesämter: Zusätzlich Regierungsbezirke und Kreise. 1.6 Erhebungsgesamtheit: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Umweltstatistiken (UStatG) wird die Abfallentsorgung bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen erhoben. 1.7 Erhebungseinheiten: Abfallbehandlungsanlagen (Deponien, thermische Behandlungsanlangen, Feuerungsanlagen mit energetischer Verwertung von Abfällen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, chemisch-physikalische Behandlungsanlagen, biologische Abfallbehandlungsanlagen, Schredderanlagen und verwandte Anlagen, Sortieranlagen, Zerlegeeinrichtungen für Elektro- und Elektronikaltgeräte, sonstige Behandlungsanlagen). 1.8 Rechtsgrundlagen: Gesetz über Umweltstatistiken (UStatG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils gültigen Fassung. Erhoben werden die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 UStatG. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz: Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach § 20 UStatG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BStatG an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Zweck und Ziele der Statistik ================================ 2.1 Erhebungsinhalte: Jährlich werden Art, Herkunft und der Verbleib der behandelten Abfälle erfragt. Alle zwei Jahre, jeweils in den geraden Jahren, werden darüber hinaus bestimmte Ausstattungsmerkmale bei den befragten Abfallanlagen erhoben. Die Erhebung der Abfallentsorgungsanlagen wird bei den Betreibern von "öffentlichen" Abfallanlagen (Entsorgungswirtschaft) und von "betrieblichen" Abfallanlagen (Eigenentsorger) durchgeführt. 2.2 Zweck der Statistik: Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen zu dokumentieren. Der erfasste Abfallstrom fließt ein in die jährliche Berechnung des gesamten Abfallaufkommens. Dieses ist wesentlicher Bestandteil für die Berichte der EU-Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 75/442 EWG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung EG Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. Weiterhin werden anlagenspezifische Informationen erhoben, z.B. über Deponieabdichtungen oder Deponiesickerwasser-Behandlung, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach der Richtlinie 1999/31 EG über Abfalldeponie (Deponierichtlinie) erforderlich sind. 2.3 Hauptnutzer der Statistik: Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft sowie das Statistikamt der Europäischen Union (EuroStat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.4 Einbeziehung der Nutzer: Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die Verbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. 3 Erhebungsmethodik ==================== 3.1 Art der Datengewinnung: Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 3 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 18 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UStatG wird die Abfallentsorgung bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen erhoben. Die Daten werden im Rahmen einer jährlichen Erhebung (Fragebogenerhebung) gewonnen. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 3.2 Stichprobenverfahren: - 3.3 Saisonbereinigungsverfahren: - 3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den Länderergebnissen Bundesergebnisse zusammen. 3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen: Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 18 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- oder Beseitigungspflichten übertragen worden sind, auskunftspflichtig. Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden seit 1996 nicht mehr die Abfallerzeuger, sondern die Abfallentsorger befragt. 3.6 Dokumentation des Fragebogens: Statistisches Bundesamt: Umwelt - Abfallentsorgung, Fachserie 19 / Reihe 1, Anhang. 4 Genauigkeit ============== Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen, da es sich um eine Totalerhebung handelt. Allerdings treten verschiedene Schwierigkeiten auf. Ein Problem liegt darin, dass die Qualität der Abfallstatistik auf der richtigen Verschlüsselung der entstandenen Abfallarten nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) basiert. Eine Kontrolle der korrekten Zuweisung von Abfallarten zu Abfallschlüsseln des EAV ist durch Plausibilitätsprüfungen nur bedingt möglich. Eine weitere Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung des Berichtskreises. Im Wesentlichen maßgebend für die Befragung von Entsorgungsanlagen ist deren Genehmigung nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV). Dazu kommen Entsorgungsanlagen, die auf Grund länderspezifischer Genehmigungsgrundlagen zu befragen sind. Die Befragung der Entsorgerseite birgt zudem die Gefahr der Doppelzählung von Abfallmengen, wenn diese von einer Entsorgungsanlage zu einer weiterverarbeitenden Entsorgungsanlage transportiert werden. Diese Doppelzählungen werden größtenteils durch ein Rechenmodell eliminiert. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== Die Erhebungsunterlagen werden zu Anfang des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den Statistischen Landesämtern versendet. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden in der Regel ca. 14 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit =========================================== Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit: Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen drei Brüche in der Zeitreihe vor. Zunächst kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zu Mengen- verschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch der Abfallartenkatalog der Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zu Grunde lag. Weitere Mengenverschiebungen resultierten aus dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallartenverzeichnis (EAV) 2002. Zudem wurden für das Berichtsjahr 2003 die Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation). Hierdurch können in der Datenreihe (1996 - gegenwärtig) Datenvergleiche nur mit einigen Einschränkungen durchgeführt werden. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen =============================== Nach § 3 (2) UStatG wird die Erhebung über das Einsammeln von Hausmüll u. ä. im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr geregelt. Die mit Begleitscheinen transportierten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werden nach § 4 UStatG erhoben und zwar durch jährliche sekundärstatistische Auswertungen der Begleitscheine, die gemäß § 15 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung NachwV) des KrW/AbfG für alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die das Betriebsgelände verlassen, zu führen sind. Der § 5 UStatG regelt die Erfassung der Aufbereitung und des erneuten Einsatzes im Produktionsprozess von bestimmten Abfällen wie z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Altöl, Kunststoff und Altglas sowie die getrennte Einsammlung von Verpackungen. Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere Berechnungen, z.B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren und Eurostat-Datenbanken. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2006

Bodensanierung Reinigung oelkontaminierter Feinkornschlaemme mittels Ultraschall - Impulswaesche

Feinkoernige Sedimentschlaemme, die mit Schadstoffen belastet sind, stellen fuer herkoemmliche Bodenwaschanlagen ein grosses Problem dar. Boeden, bei denen die Schluffraktion ( kleiner 63 mym) mehr als 30 Prozent betraegt, koennen meist nicht mehr wirtschaftlich in Bodenwaschanlagen behandelt werden. Bislang mussten kontaminierte Feinkornschlaemme deponiert oder verbrannt werden, was mit hohen Kosten verbunden ist. Desweiteren sind weite Transportwege noetig um die Schlaemme zu den Entsorgungsanlagen zu bringen. Kontaminierte Gewaessersedimente oder auch Schlaemme aus Oelabscheidern von Tankstellen und Waschplaetzen weisen jedoch haeufig Schluffanteile von 50 - 70 Prozent auf. Um diese Feinkornschlaemme von den anhaftenden organischen Schadstoffen zu befreien, bedarf es einem effektiven Energieeintrag. Je kleiner die zu reinigenden Partikel werden, desto schwieriger wird es, mechanische Scher- und Reibungskraefte auf die Partikel zu uebertragen. An der Fachhochschule Ostfriesland beschaeftigte man sich daher mit dem Problem der Energieuebertragung auf die Bodenpartikel. Hierbei wurden zwei Wege verfolgt. Als eine Moeglichkeit der Energieuebertragung wurde versucht, die noetigen Energieeintraege mit Druckluft zu realisieren. Dazu wurde ein Reaktor gebaut, in dem der kontaminierte Boden eingebracht und mittels Druckluftkanonen hohe Scherkraefte eingebracht wurden. Bei diesen Verfahren stellte sich aber nicht der gewuenschte Erfolg ein. Desweiteren war mit dieser Methode kein kontinuierlicher Betrieb moeglich. Als zweiter Weg wurde der Energieeintragung durch eine Beschallung mit Ultraschall erprobt. Bei diesem Verfahren stellte sich der gewuenschte Erfolg im Labormassstab ein, so dass in Form einer Pilotanlage das Verfahren in die Praxis umgesetzt wurde. Das Projektteam hat die Impulswaesche in einen handelsueblichen 20-Fuss Rollcontainer eingebaut. Damit ist eine groesstmoegliche Flexibilitaet erreicht worden. Die Behandlung von verunreinigten Boeden kann vor Ort durchgefuehrt werden. Die gereinigten Boeden werden somit gleich wieder vor Ort eingebaut, so dass aufwendige Transporte entfallen.

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