Im Rahmen der Einführung der elektronischen Nachweisführung ist das BMUB nach § 18 Abs.1 Satz 2 der NachwV zur Bekanntgabe der für die elektronische Kommunikation erforderlichen Datenschnittstellen sowie zur Bekanntgabe nachfolgend erforderlich werdender Änderungen oder Berichtigungen verpflichtet. Zur Unterstützung und Erläuterung der Datenschnittstelle gibt das BMUB zudem die konkretisierenden Hinweise heraus.
Origin | Count |
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Bund | 2 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 2 |
License | Count |
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offen | 2 |
Language | Count |
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Deutsch | 2 |
Resource type | Count |
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Keine | 2 |
Topic | Count |
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Mensch & Umwelt | 2 |
Weitere | 2 |