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nachweispflichtiger Abfall

Daten aus dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren über die Entsorgung gefährlicher Abfälle (§§ 50-52 KrWG, §§ 2-13 NachwV) und über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (gefährlich und nicht gefährlich). Die Objektart gliedert sich in folgende Unterteile: Entsorgungsnachweise bzw. Notifizierung und Begleitscheine. Der Raumbezug kann jeweils nur über den Betrieb ermittelt werden.

Gefährlicher Abfall

Daten zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen in Mecklenburg-Vorpommern (elektronisches Abfallnachweisverfahren, Mengenströme).

Mengenströme Gefährlicher Abfälle

Auswertung zu gefährlichen Abfällen und den entsprechenden Mengenströmen, Datengrundlage sind die Begleitscheine aus dem elektronischen Abfallnachweisverfahren.

Elektronisches Nachweisverfahren

Vorabkontrolle für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Daten zur Genehmigung des Entsorgungsweges werden vor Beginn der Entsorgung mittels Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweis durch den Entsorger elektronisch übermittelt, im Abfallüberwachungssystem ASYS durch die zuständigen Behörden bearbeitet und elektronisch vorgehalten. Verbleibskontrolle für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Dokumentation jedes einzelnen Entsorgungsvorgangs mittels Begleit- und/oder Übernahmescheins, welche durch den Entsorger elektronisch übermittelt, im Abfallüberwachungssystem ASYS durch die zuständigen Behörden bearbeitet und elektronisch vorgehalten werden.

Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge GESA

Nach § 7 Abs. 2a AltfahrzeugV ist es Aufgabe der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge - kurz "GESA" - , Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung von Altfahrzeugen zentral für die gesamte Bundesrepublik zu sammeln und sowohl der Öffentlichkeit als auch den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Industrie und Gewerbe - Genehmigungsverfahren

Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten des Immissionsschutzes Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen rechtliche Grundsatzangelegenheiten für genehmigungsbedürftige Anlagen sowie die Koordinierung der Planverfahren Auskünfte kann Ihnen Frau Thiele unter der Rufnummer (030) 9025-2284 geben. Technische Angelegenheiten des Immissionsschutzes und der Abfallentsorgung Fragen der Luftreinhaltung und Abfallentsorgung bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen dazu gehörende Grundsatzangelegenheiten Grundsatz- und Einzelangelegenheiten beim Vollzug der Störfallverordnung Notfallplanung und dem Katastrophenschutz bei BImSchG-Anlagen. Auskünfte erhalten Sie unter der Rufnummer (030) 9025-2300 oder per E-Mail . Stoffströme bei der Abfallentsorgung Genehmigung und Kontrolle von Sonderabfällen, Nachweisverfahren, Erfassung aller Abfallerzeuger, Erfassung und Kontrolle von Begleitscheinen, Kontrolle von Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweisen, Transport- und Maklergenehmigungen, Notifizierungen für Im- und Exporte von Abfällen, Entsorgungsfachbetriebe, Fachkundelehrgänge für Abfall, Abfalleinstufungen für Verwertungs-/ Beseitigungsverfahren (Boden/Bauschutt), Vollzug der BattVO, Vollzug der AltautoVO mehr bei Abfallentsorgung Auskünfte kann Ihnen Herr Berger unter der Rufnummer (030) 9025-2192 geben. Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Industrie und Gewerbe.

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Die Nachweisverordnung, die am 1. Februar 2007 in Kraft getreten ist, konkretisiert die Vorgaben der Paragrafen 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hinsichtlich der Register- und Nachweispflichten im Umgang mit Abfällen. Sie regelt die Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und macht Vorgaben über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Grundsätzlich sind Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle – sowohl untereinander als auch gegenüber der zuständigen Behörde – nachzuweisen. In Paragraf 3 Absatz 5 KrWG werden diejenigen Abfälle als gefährlich definiert, die durch Rechtsverordnung nach Paragraf 48 Satz 2 KrWG oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Die entscheidende Rechtsverordnung ist die Abfallverzeichnis-Verordnung. Von den Regelungen der Nachweisverordnung sind sämtliche Branchen und Wirtschaftsbereiche betroffen, unter anderem die Industrie (zum Beispiel chemische Industrie), das Handwerk (zum Beispiel Bauunternehmen), aber auch öffentliche Einrichtungen. Mit dem Einsetzen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) zum 1. April 2010 wurde das bis zu diesem Zeitpunkt in der Praxis genutzte Verfahren mit Papierformularen durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Sowohl der Austausch von Daten der am Entsorgungsvorgang beteiligten Wirtschaftsunternehmen untereinander, als auch die Übermittlung von Daten an die zuständigen Überwachungsbehörden, erfolgen mittels elektronischer Kommunikation. Mit der Einführung des eANV konnte einerseits eine effizientere Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle sichergestellt werden, andererseits profitieren die Beteiligten von einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zum vorherigen Verfahren in Papierform. Weiterführende Informationen zum Ablauf des eANV und den Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren befinden sich in der Rubrik: Elektronisches Abfallnachweisverfahren – Fragen und Antworten. Abfallverzeichnis und Nachweisverfahren Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren Leitfaden zum elektronischen Abfallnachweisverfahren Standardisierte Datenschnittstellen nach Paragraf 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 der Nachweisverordnung Fragen und Antworten eANV - Elektronische Nachweisführung eANV - Funktionsweise eANV - Neuheiten eANV - qualifizierte elektronische Signatur und deren Einsatz eANV - Technische Voraussetzungen eANV - Verwendung von Signaturkarten Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das NachwV.

Ab April erfolgt Nachweisführung für gefährliche Abfälle elektronisch Unternehmen und Behörden müssen sich bis April registrieren lassen

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 046/10 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 046/10 Magdeburg, den 16. März 2010 Ab April erfolgt Nachweisführung für gefährliche Abfälle elektronisch Unternehmen und Behörden müssen sich bis April registrieren lassen Magdeburg. Ab 01. April 2010 erfolgt in Deutschland die Nachweisführung für gefährliche Abfälle elektronisch. Dann sollen die über hunderttausend Entsorgungsnachweise und mehrere Millionen Begleitscheine, die jährlich in Deutschland anfallen, auf Basis moderner Datenverarbeitungssysteme bearbeitet werden. Das soll die Nachweisführung effektivieren und mittelfristig bei allen beteiligten Unternehmen und Behörden die Kosten für die Nachweisführung verringern. Um das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) nutzen zu können, müssen sich Erzeuger, Beförderer und Entsorger noch vor dem 1. April bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) registrieren lassen. Dazu können sich diese Unternehmen über das Portal www.zks-abfall.de anmelden. Wie das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt heute in Magdeburg mitgeteilt hat, sind davon ca. 1.600 Unternehmen und Behörden in Sachsen-Anhalt betroffen. Bisher gingen aus Sachsen-Anhalt ca. 400 Anmeldungen ein. Das Ministerium teilte mit, dass betroffene Unternehmen und Behörden die Möglichkeit hatten, sich auf Informationsveranstaltungen sowie durch Broschüren, Schulungen sowie Test- und Probeläufen auf den Übergang zum elektronischen Nachweisverfahren vorzubereiten. Darüber hinaus sind aktuelle Informationen im Internet auf den Portalen der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall, des Bundesumweltministeriums (www.bmu.bund.de) und des Landes Sachsen-Anhalt (www.mlu.sachsen-anhalt.de) abrufbar. 2007 trat die Nachweisverordnung für gefährliche Abfälle in Kraft. Sie sieht die Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zum 1.04.2010 und die Nutzung der elektronischen Signatur anstelle der handschriftlichen Unterschrift für Nachweise und Begleitscheine vor. Dies gilt für Abfallentsorger unmittelbar. Für Abfallerzeuger und ¿beförderer ist die elektronische Signatur ¿ unabhängig von der erforderlichen Registrierung bei der ZKS-Abfall ¿ erst ab 01. Februar 2011 zwingend vorgeschrieben. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde am 10. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nummer 69, Seite 4043) verkündet und ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück der Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, welche die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung vollständig ablösen wird. Die neue Verordnung präzisiert sowohl die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach Paragraf 53 KrWG beziehungsweise zur Erlaubnis nach Paragraf 54 KrWG. Zum Bürokratieabbau ist in beiden Fällen die Möglichkeit zur elektronischen Abwicklung der Verfahren gegeben. Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung im Hinblick auf die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Dies sind nach den Begriffsdefinitionen des Paragraf 3 Absatz 10 bis 13 KrWG solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, diese handeln oder makeln. Für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gilt nach Paragraf 72 Absatz 4 KrWG eine Übergangsvorschrift. Hiernach wird die Geltung der Anzeige- und Erlaubnispflichten allerdings nur bis zum 1. Juni 2014 hinausgeschoben. Ab diesem Termin fallen die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler und Beförderer von Abfällen uneingeschränkt unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten. Um auch nach diesem Termin einen sachgerechten und möglichst unbürokratischen Vollzug zu gewährleisten, sieht die beschlossene Verordnung verschiedene Privilegierungen für wirtschaftliche Unternehmen (Ausnahmevorschriften und Erleichterungen bei der Fachkunde) vor. Artikel 2 und 3 der oben genannten Mantelverordnung enthalten Folgeänderungen, die sich aus der neuen Verordnung nach Artikel 1 ergeben. Durch die in Artikel 4 enthaltenen Änderungen der Nachweisverordnung werden zum einen mehrere Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie zur abfallrechtlichen Überwachung umgesetzt und zum anderen verschiedene Regelungen auf der Grundlage der bisherigen Vollzugserfahrungen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren rechtsklarer und vollzugstauglicher gefasst. Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Paragrafen 53, 54 KrWG und AbfAEV In Zusammenhang mit der Verabschiedung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung ist die Bundesregierung vom Bundesrat gebeten worden, Vollzugshinweise zur bundeseinheitlichen Auslegung der neuen Vorschriften zu erarbeiten. Zur Umsetzung dieser Entschließung hat das Bundesumweltministerium eine Bund/ Länder Arbeitsgruppe konstituiert, in deren Rahmen die "Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Paragrafen 53 und 54 KrWG und AbfAEV" erarbeitet und abgestimmt wurde. Die Vollzugshilfe enthält neben Erläuterungen der wesentlichen Rechtsbegriffe der Verordnung auch Praxisbeispiele für die Einordnung der Adressaten als "wirtschaftliches Unternehmen". Die Vollzughilfe wurde inzwischen dem Ausschuss für Abfalltechnik der Bund Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall vorgelegt und von diesem als geeignete Grundlage für einen praxisgerechten Vollzug der Anzeige- und Erlaubnisverordnung qualifiziert. Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Ausführungen sind nicht rechtsverbindlich, sondern sollen den für den Vollzug zuständigen Länderbehörden als Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung dienen. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Vollzugsverantwortung die Vollzugshilfe als eigene Vollzugshinweise einzuführen oder noch weitergehende Detaillierungen vorzunehmen. Die Vollzughilfe soll zusätzlich den Adressaten der Verordnung, das heißt Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, als Information und Orientierung dienen. Elektronische Abwicklung der Verfahren Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Gefährliche Abfälle Entsorgung und Überwachung Hinweise zur Einstufung und Entsorgung von Abfällen in Zusammenhang mit der Corona-Krise

An gefährliche Abfälle sind besondere Anforderungen hinsichtlich ihrer Verwertung oder Beseitigung zu richten. Sie  sind im Gesamt-Abfallverzeichnis besonders gekennzeichnet. Von den 842 Abfallarten sind 408 als gefährliche Abfälle mit einem "*" gekennzeichnet. Zu etwa 200 von ihnen existieren sogenannte Spiegeleinträge, die keine entsprechenden gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen. Als Grundlage für die praxistaugliche Abgrenzung dieser Spiegeleinträge dienen der von der EU-Kommission veröffentlichte Technische Leitfaden zur Abfalleinstufung sowie die Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in Sachsen-Anhalt rein privatrechtlich organisiert. Andienungspflichten bestehen seit Aufhebung der Abfallandienungsverordnung nicht mehr. Bei die Ländergrenzen überschreitenden Entsorgungsvorgängen sind jedoch die gegebenenfalls bestehenden Andienungspflichten anderer Bundesländer zu beachten. Die Überwachung der Entsorgung ist im Teil 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie in der Nachweisverordnung geregelt. Wesentlicher Teil ist die elektronische Nachweis- und Registerführung für gefährliche Abfälle. Die elektronische Nachweisführung erfordert weitere Regelungen. So wurden Fragen und Antworten zum eANV sowie ein Leitfaden zum elektronischen Nachweisverfahren vom BMUV veröffentlicht. Ferner beinhaltet das Umsetzungsmodell zur elektronischen Nachweisführung die Errichtung einer Zentralen Koordinierungsstelle der Länder . Sie soll die bundesweite Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden gewährleisten. Zur Konkretisierung und Erläuterung der nachweisrechtlichen Vorschriften wurde in Sachsen-Anhalt die „Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“, veröffentlicht als LAGA-Mitteilung 27, verbindlich eingeführt. Praktisch wird die abfallrechtliche Überwachung zu großen Teilen elektronisch realisiert: mit den gemeinsamen Abfall-DV-Systemen der Länder ( GADSYS ) und dem Abfallüberwachungssystem ( ASYS ). Das Landesamt für Umweltschutz fungiert als Knotenstelle des Landes bei der landesweiten Entsorgung gefährlicher Abfälle. Auf den dortigen Webseiten finden Sie weitergehende Informationen zu ASYS und zum elektronischen Nachweisverfahren. Mit diesem Dokument bietet das Ministerium Hilfestellung zur richtigen Einstufung und Entsorgung von Abfällen die im Rahmen der Corona-Pandemie anfallen.

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