Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisierung erfolgen durch das Umweltbundesamt. Zahl der Abgeurteilten und gerichtliche Entscheidung zu Umweltdelikten aus der Strafverfolgungsstatistik (Destatis, Tabelle csv-24311-07). Bundesweite Zeitreihe 2013–2024 nach Entscheidungsart, Geschlecht, Straftat und angewandtem Strafrecht. Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.
Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisierung erfolgen durch das Umweltbundesamt. Zahl der zu Geldstrafe Verurteilten nach Tagessatz-Bändern und EUR-Höhe der Tagessätze aus der Strafverfolgungsstatistik (Destatis, Tabelle csv-24311-17). Bundesweite Zeitreihe 2013–2024 nach Geschlecht und Straftat. Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.
Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltre-levante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisierung erfolgen durch das Umweltbundesamt. Zahl der Verurteilten und gerichtliche Sanktion zu Um-weltdelikten aus der Strafverfolgungsstatistik (Destatis, Tabelle csv-24311-09). Bundesweite Zeitreihe 2013–2024 nach Sanktionsart, Geschlecht, Straftat und angewandtem Strafrecht. Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.
Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Straf-verfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisation erfolgen durch das Umweltbundesamt. Straftatenschlüssel werden sechsstellig geführt und Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.
Bearbeitung von Notifizierungen grenzüberschreitender Abfallverbringung sowie Überwachung und Kontrolle gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Abfallverbringungsgesetz. Es sind Daten zu den einzelnen Notifizierungen vorhanden (Abfallarten, Mengen, Versandstaaten, etc.).
Die AbfVerbrBußV enthält Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und nach der Verordnung (EG) Nummer 1418/2007. Die Bußgelder für die Ordnungswidrigkeiten sind im Abfallverbringungsgesetz festgelegt. Im Rahmen der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wurde ein Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung beschlossen. Der Bußgeldkatalog ist auf der Internetseite der LAGA unter Publikationen – Informationen eingestellt. Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I Seite 1761) wurde zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2022 (BGBl. I Seite 741) geändert. Abfallverbringung in Deutschland und Europa Internetseite der LAGA
Die grenzüberschreitende Abfallverbringung wird in der Verordnung (EG) 1013/2006 (VVA) und dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) geregelt. Sie umfasst alle Entsorgungsvorgänge in die, durch die und aus der Europäischen Gemeinschaft. Inwieweit eine grenzüberschreitende Abfallverbringung informations- bzw. notifizierungspflichtig ist, hängt vom Vorhaben selbst ab. Ein Notifizierungsverfahren ist mit einem Genehmigungsverfahren vergleichbar, das mit der Einreichung der in der VVA vorgegebenen Unterlagen bei der zuständigen Behörde am Versandort eingeleitet wird. Dieses Merkblatt richtet sich an Personen und Unternehmen, die gebrauchte elektrische und elektronische Geräte von Berlin aus exportieren. Derartige Geräte sind Abfall im Sinne des europäischen und deutschen Abfallrechts, sofern die Funktionsfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Exporte von nicht funktionierenden Geräten (Elektroschrott) ohne die erforderliche Genehmigung sind illegal. Zuständige Behörde für das Land Berlin ist die WSBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Bild: Kzenon / Depositphotos.com Genehmigungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Die Bewirtschaftung von Abfällen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, mit ihnen handeln oder makeln ist dies vor Aufnahme dieser Tätigkeiten gemäß § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Weitere Informationen Bild: Corepics / Depositphotos.com Grenzüberschreitende Abfallverbringung Die grenzüberschreitende Abfallverbringung wird in der Verordnung (EG) 1013/2006 (VVA) und dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) geregelt. Sie umfasst alle Entsorgungsvorgänge in die, durch die und aus der Europäischen Gemeinschaft. Weitere Informationen Bild: Visions-AD - Fotolia.com Bauabfall Bauabfälle sind Abfälle, die bei Bauarbeiten jeglicher Art anfallen. Diese Arbeiten umfassen Neumaßnahmen sowohl im Wohnungs- und Nichtwohnungsbau als auch im Straßen- und Wasserbau sowie Wohnraumsanierung und Gebäuderückbau. Weitere Informationen Bild: SenUVK Klärschlammentsorgung des Landes Berlin Klärschlämme entstehen in Kläranlagen bei der Reinigung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Abwasser sowie von Niederschlagswasser. Im Land Berlin sind für die Abwasserentsorgung und -aufbereitung die Berliner Wasserbetriebe (BWB) als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zuständig. Weitere Informationen Bild: gph-foto.de / Depositphotos.com Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angezeigt werden. Die Behörde kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen. Weitere Informationen Bild: u.e.c. Berlin Verwertung von gewerblichen Siedlungs- und Bauabfällen gemäß Gewerbeabfallverordnung Durch die Umsetzung der Vorgaben der novellierten Gewerbeabfallverordnung sollen eine hochwertige Verwertung der Abfälle erreicht sowie relevante Umweltentlastungen für das Land Berlin bewirkt werden. Weitere Informationen Bild: RalucaIoanaCohn / Depositphotos.com Abfallentsorgung in Folge von Havarien und Brandereignissen Bei Havarien oder Brandereignissen entstehen gefährliche Abfälle, die umgehend entsorgt werden müssen. Für eine rechtssichere und effiziente Entsorgung zum Schutz von Umwelt und Gesundheit sind klare Richtlinien zu beachten. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Mehrweg zum Mitnehmen Mehrwegverpackungen sind umwelt- und klimafreundliche Lösungen für den täglichen Konsum unterwegs. Sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Verkaufsstellen haben viele Möglichkeiten, umweltfreundlich Mehrwegangebote zu nutzen. Weitere Informationen Bild: ZWA / Stephan Pramme Zero-Waste-Agentur Die Agentur ist eine organisatorische Einheit bei der Berliner Stadtreinigung und soll dabei helfen, die Kreislaufwirtschaft in Berlin partizipativ weiterzuentwickeln und die unterschiedlichen Akteure zu vernetzen und Wissen zu teilen, um Synergien und Impulse zu schaffen. Weitere Informationen
The transboundary shipment of waste has been regulated since 12 July 2007 by Regulation (EC) 1013/2006 on shipments of waste (Waste Shipment Regulation). On 30 April 2024, the new Regulation (EU) 2024/1157 on shipments of waste was published in the official Journal of the EU. This came into force on 20 May 2024. However, due to the extensive changes compared to the existing Waste Shipment Regulation (EC) 1013/2006, the new regulation will only apply from 21 May 2026. This gives all affected authorities, shippers, recipients, transporters and other stakeholders sufficient time to adapt to the new regulations. The most important innovations of the Waste Shipment Regulation (EU) 2024/1157 concern the following aspects: Switching from paper-based to electronic data exchange between authorities and authorities and economic operators, Adaptation and concretisation of the regulations on the notification procedure and the general information obligations for green-listed waste to electronic data exchange, Making it more difficult to ship waste for disposal in order to promote the recovery of waste in the producer countries, Improving the fight against illegal waste shipments through greater cooperation between EU countries and stricter regulations, including on the inspection of recovery facilities in third countries by notifiers in the EU, Stricter requirements for the export of waste from the EU to prevent the transfer of European waste problems to third countries, including a ban on the export of plastic waste to non-OECD countries Further information and resources on the following topics can be found on the topic pages of the Federal Ministry for the Environment and the German federal environment agency, the Umweltbundesamt: Legal and technical bases and statistics on waste shipments Supplementary provisions of Regulation (EC) 1418/2007 on the export of green-listed waste to non-OECD countries Amendments and additions to Regulation (EC) 1013/2006 (forms, instructions for filling those forms) Implementation guidelines adopted by the LAGA on the Waste Shipment Regulation and instructions for co-operation between customs and supervisory authorities In connection with the Waste Shipment Regulation (EU) 2024/1157, the following transitional provisions must be observed for new and existing shipments and notifications: Application of the Waste Shipment Regulation (EU) 2024/1157 from 21 May 2026, Export of green-listed waste to non-OECD countries until 21 May 2027 according to the old „Staatenliste“ (list of countries), thereafter according to a new list of countries of the EU Commission, General ban on the export of plastic waste (waste code B3011 or EU3011) to non-OECD countries from 21 November 2026, Application of the Waste Shipment Regulation (EC) 1013/2006 to notified shipments with acknowledgement of receipt from the recipient authority before 21 May 2026 with completion of the shipment by 21 May 2027, Completion of shipments with existing pre-consent by 21 May 2029. The European legal bases are supplemented and concretised by the German „Waste Shipment Act“ (Abfallverbringungsgesetz), which came into force on 28 July 2007. The provisions of the Waste Shipment Act and its subordinate legislation (Waste Shipment Fines Ordinance, Waste Shipment Fees Ordinance, customs offices, bilateral agreements) can also be viewed on the website of the Federal Ministry for the Environment. To explain the provisions of the Waste Shipment Act and the Waste Shipment Ordinance, the ‘Enforcement Aid for Waste Shipments’, LAGA Communication 25 (as of May 2017), has been introduced in Saxony-Anhalt. The LAGA Communication 25 will be updated to represent the new Waste shipment Regulation (EU) 2024/1157. Notifications or notices for the shipment of Green List waste to and from Saxony-Anhalt are the responsibility of the Landesverwaltungsamt (LVwA) for all types of disposal except underground landfills and mine backfilling the Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) for underground landfills and mine backfilling The Umweltbundesamt is the competent authority for the transit of waste through Germany. Since 1 September 2001, the state treaty on the formation of a joint institution in accordance with § 6 of the Waste Shipment Act has been in force. This simplifies the enforcement of the return of shipped waste in certain cases (e.g. where several state authorities are responsible) by bundling the enforcement responsibility with the state of Baden-Württemberg. The SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH is currently responsible there. According to § 11a of the Waste Shipment Act in conjunction with Art. 50 Par. 2a of the Waste Shipment Regulation (EC) 1013/2006, the member states must draw up control plans for their area of responsibility for controls in accordance with § 11 Par. 1 and 2 of the Waste Shipment Act. In Saxony-Anhalt, the LVwA is responsible for this. The current control plan of the state of Saxony-Anhalt (as of March 2024) can be found on its website.
nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] KONTROLLPLAN RHEINLAND-PFALZ 2023 nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) Titelfoto: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz © MKUEM, Mai 2023 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers. INHALT 1.Einleitung4 2.Geographisches Gebiet und Planungszeitraum4 3.Ziele und Prioritäten 3.1. Risiken bestimmter Abfallarten 3.2. Umweltbezogene Aspekte der Risikobewertung 3.3. Risiken durch die am Verbringungsvorgang beteiligten Akteure 3.4. Anreize durch hohe Profitabilität illegalen Handelns 3.5. Rheinland-Pfalz-spezifische Risikofaktoren 3.6. Aktuelle Risikofaktoren5 5 6 6 7 7 7 4.Kontrollen 4.1. Kontrollen von Verbringungen 4.2. Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern 4.2.1. Kontrollen im Rahmen der Regelüberwachung von IED-Anlagen 4.2.2. Kontrollen im Rahmen der Überwachung von Nicht-IED-Anlagen 4.2.3. Kontrollen von in ASYS erfassten Erzeugern, Beförderern, Sammlern, Händlern und Maklern7 7 8 8 8 5.Aufgaben der beteiligten Behörden 5.1. SAM 5.2. LfU und SGD 5.3. Polizei 5.4. Zoll und BALM9 9 9 10 10 6.Zusammenarbeit der beteiligten Behörden10 7.Schulung des Kontrollpersonals11 8.Ressourcen zur Umsetzung des Kontrollplans12 9 3 1. Einleitung Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 wurde ein neuer Art. 50 Abs. 2a in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (nachfolgend VVA) aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten für ihr geografisches Gebiet im Hinblick auf die nach Art. 50 Abs. 2 VVA durchzuführenden Kontrollen erstmals bis zum 01.01.2017 einen oder mehrere Kontrollpläne erstellen mussten, entweder ge- trennt oder als klar abgegrenzter Teil von ande- ren Plänen. In Deutschland erfolgt die Erstellung der Kon- trollpläne entsprechend der Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallrechts auf der Ebene der Bundesländer. Der vorliegende Kontrollplan ist landesintern mit allen zuständigen Behörden ab- gestimmt. Nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG vom 19.07.2007 zuletzt geändert am 01.11.2016, BGBl. I S. 2452) müssen sich die Bun- desländer zudem bei der Erstellung und Aktuali- sierung ihrer Kontrollpläne untereinander beteili- gen, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Bundesländer betreffen. Außerdem ist das Ein- vernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM; ehemaliges BAG) bezüglich der Inhal- te der Kontrollpläne, welche die Zollbehörden und das BALM betreffen, herbeizuführen. Der vorliegende Kontrollplan wurde vor diesem Hin- tergrund unter Beteiligung der anderen Bundes- länder sowie im Benehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem BALM erstellt. Nach Art. 50 Abs. 2a VVA müssen die Kontroll- pläne Folgendes umfassen: ■■ Ziele der Kontrollen, ■■ Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Prioritäten ausge- wählt wurden (z.B. Risikobewertung), ■■ das geografische Gebiet, für das der Kontroll- plan gilt, ■■ Angaben zu den geplanten Kontrollen, ■■ die den an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben, ■■ Regelungen für die Zusammenarbeit zwi- schen den an Kontrollen beteiligten Behörden, ■■ Angaben zur Schulung der Kontrolleure im Hinblick auf Kontrollen, ■■ Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans. Kontrollpläne unterliegen der Pflicht zur Veröf- fentlichung nach dem Umweltinformationsge- setz (UIG). Ferner sind Angaben zu den Kontroll- plänen ab dem 01.01.2018 in den Bericht nach Anhang IX der VVA aufzunehmen. Die Erstellung des Kontrollplanes für Rheinland-Pfalz obliegt ebenso wie der entsprechende Teil der Berichter- stattung nach Anhang IX dem für die Abfallwirt- schaft zuständigen Ministerium. 2. Geographisches Gebiet und Planungszeitraum Der Kontrollplan umfasst das Gebiet des Lan- des Rheinland-Pfalz. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 4 Bei der Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und anderen Elemente dieses Kontrollplans umgesetzt wurden. Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023 3. Ziele und Prioritäten Zielsetzung des vorliegenden Kontrollplans sind effiziente Kontrollen von Abfallverbringungen unter Nutzung der vorhandenen personellen, fi- nanziellen und sonstigen Ressourcen. Wichtige Voraussetzung hierfür ist ein Informationsaus- tausch der zuständigen Behörden, um Erkennt- nisse über gegebenenfalls systematisch illegales Verhalten zu erlangen. Die Überwachung von Einrichtungen, Anlagen, Unternehmen, Händlern und Maklern bis hin zu Verwertungs- oder Besei- tigungsvorgängen einer Abfallverbringung bedarf dabei einer Priorisierung der Kontrollaufgaben. In erster Linie sollen solche Verbringungsvorgänge überwacht werden, bei denen eine illegale Ver- bringung am Wahrscheinlichsten zu erwarten ist und/oder bei denen eine illegale Verbringung zu erheblichen Umweltrisiken führt. Dem entspre- chend muss der Kontrollplan gemäß Art. 50 Abs. 2a VVA auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbrin- gungen basieren. Damit soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl von Kontrollen ermit- telt werden, einschließlich materieller Kontrol- len von Einrichtungen, Unternehmen, Händlern, Maklern und Abfallverbringungen oder von der damit verbundenen Verwertung oder Beseiti- gung. Bei der Risikobewertung sind insbesondere Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbe- hörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Er- gebnisse der Projekte des „European Union Net- work for the Implementation and Enforcement of Environmental Law“ (IMPEL). Hinzu kommen besondere Risiken aus der spezifischen Situation des Landes Rheinland-Pfalz. 3.1. Risiken bestimmter Abfallarten Bei der Risikobewertung der Abfallarten spielen die Zielregionen eine wichtige Rolle. Dabei ist zwischen Verbringungen innerhalb der EU und Verbringungen aus der EU zu unterscheiden. ■■ Ein überwiegender Teil der illegalen Vorgän- ge entfällt auf Verbringungen innerhalb der EU. Denn diese stellen den größten Teil der Verbringungsvorgänge dar. Beim überwie- genden Teil der Verstöße handelt es sich um formale Verstöße, z.B. nicht mitgeführte Be- gleitformulare oder nicht in der Notifizierung aufgelistete Transporteure, fehlende oder un- vollständig ausgefüllte Begleitpapiere nach Anhang VII der VVA (sog. Anhang-VII-Doku- mente) etc. ■■ Der überwiegende Teil der illegalen Verbrin- gungsvorgänge bei Verbringungen aus der EU sind Verstöße gegen Exportverbote. Dies betrifft sowohl das Exportverbot für gefährli- che Abfälle (hier hauptsächliche defekte Kühl- und Bildschirmgeräte sowie akku-betriebene Geräte) als auch von den Zielstaaten erlasse- ne Verbote für den Import gewisser oder al- ler grün gelisteter Abfälle. Ferner sind Konta- minationen eigentlich grün gelisteter Abfälle (z.B. verschmutzte Gelbe-Sack-Ware) Anlass für Beanstandungen. ■■ Für Verstöße gegen die VVA sind bei Ver- bringungen innerhalb der EU häufig andere Abfallströme relevant als bei Verbringun- gen aus der EU. Hauptschwerpunkte bei den Abfallarten sind weiterhin Post-Consumer- Kunststoffabfälle, Elektroaltgeräte und Alt- fahrzeuge. Zukünftig könnten auch verstärkt mineralische Abfälle – wie z.B. Boden und Bauschutt mit Asbest-/KMF-Anteilen und Gipsabfälle, die durch Export in potentiell minderwertige Verwertungsmaßnahmen verbracht werden – als weitere relevante Ab- fallarten auftreten. • Bei den Altkunststoffen haben sich mit zu- nehmenden Beschränkungen in Richtung Indonesien/Malaysia/Vietnam und später der Türkei die Exporte insgesamt verrin- gert. Zukünftig ist davon auszugehen, dass Kunststoffabfälle vermehrt in Deutsch- land bzw. innerhalb der EU verbleiben. Da- her spielt inzwischen auch die Verbringung 5
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 17 |
| Land | 7 |
| Weitere | 2 |
| Type | Count |
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| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 5 |
| Gesetzestext | 5 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 9 |
| License | Count |
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| Geschlossen | 11 |
| Offen | 14 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
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| Deutsch | 26 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
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| Keine | 8 |
| Webseite | 15 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 8 |
| Lebewesen und Lebensräume | 19 |
| Luft | 3 |
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| Wasser | 4 |
| Weitere | 26 |