§ 1(1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung).
Bearbeitung von Notifizierungen grenzüberschreitender Abfallverbringung sowie Überwachung und Kontrolle gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Abfallverbringungsgesetz. Es sind Daten zu den einzelnen Notifizierungen vorhanden (Abfallarten, Mengen, Versandstaaten, etc.).
Der Bericht fasst die verschiedenen Beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammen und hebt die aktuellen Herausforderungen sowie mögliche Verbesserungsmaßnahmen hervor. Er dient als Inspiration für alle Akteure, welche sich mit der internationalen Optimierung der Abfallwirtschaft auseinandersetzen.<BR>This report gives a reflection of the different contributions of the speakers and the participants and highlights the new challenges and possible ways forward. This may serve as inspiration for those involved in the international development of instruments to improve the management of waste.Quelle: http://www.umweltbundesamt.de
Der Bericht fasst die verschiedenen Beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammen und hebt die aktuellen Herausforderungen sowie mögliche Verbesserungsmaßnahmen hervor. Er dient als Inspiration für alle Akteure, welche sich mit der internationalen Optimierung der Abfallwirtschaft auseinandersetzen.This report gives a reflection of the different contributions of the speakers and the participants and highlights the new challenges and possible ways forward. This may serve as inspiration for those involved in the international development of instruments to improve the management of waste.
Abfall- und Kreislaufwirtschaft Die Abfallwirtschaft ist für den gesamten Abfallkreislauf verantwortlich: von der Abfallvermeidung über die Wiederverwendung und Verwertung bis hin zur Beseitigung. Auch das Sammeln und der Transport von Abfällen, die Sortierung und die Behandlung gehören zu ihren Aufgaben. Abfallwirtschaft in Deutschland Für Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist es nahezu selbstverständlich, dass Abfälle gesammelt und entsorgt werden. Diese Selbstverständlichkeit steht aber am Ende eines langen Entwicklungsprozesses der Abfallwirtschaft, der Abfalltechnik und des Abfallrechts in Deutschland. Erste gesetzliche Grundlagen für die Abfallentsorgung in Deutschland wurden Anfang des 19. Jahrhunderts in einigen Landesteilen entwickelt. Nachdem die Zusammenhänge zwischen fehlender Stadthygiene und weitverbreiteten Krankheiten wie Cholera immer deutlicher wurden, legte man mehr Wert auf eine geordnete Entwässerung und Abfallentsorgung. Auf kommunaler und regionaler Ebene wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen. Die erste bundeseinheitliche rechtliche Regelung wurde 1972 mit dem Erlass des Abfallbeseitigungsgesetzes geschaffen. Bereits 1974 wurden auch auf europäischer Ebene zahlreiche Regelungen erlassen um die Anforderungen an Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in allen EU-Mitgliedsstaaten zu harmonisieren. Die zentrale europäische Vorgabe in diesem Politikbereich ist die 2018 aktualisierte EU-Abfallrahmenrichtlinie . Die aktuelle Grundlage für das Abfallrecht in Deutschland ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das im Jahr 2020 novelliert wurde und die Vorgaben des europäischen Abfallrechts umsetzt. Am 31. Juli 2013 hat das Bundeskabinett das unter der Beteiligung der Länder erarbeitete Abfallvermeidungsprogramm des Bundes verabschiedet. Es erfasst systematisch und umfassend zielführende Ansätze der öffentlichen Hand zur Abfallvermeidung in Form von konkreten Empfehlungen, Instrumenten und Maßnahmen. Es analysiert unterschiedliche abfallvermeidende Maßnahmen in der Produktion, Produktgestaltung, Handel, Gewerbe und dem Gebrauch von Produkten auch unter Beachtung von ökonomischen, sozialen und rechtlichen Kriterien. Mit dem „ Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder: Fortschreibung “ (Oktober 2020) wird der 2013 angestoßene Prozess fortgeführt und erweitert. Nun werden auch Maßnahmen einbezogen, die Bürgern, Unternehmen, Vereinen und anderen Institutionen Abfallvermeidungsmöglichkeiten aufzeigen. Von der Beseitigung zum Kreislauf Die Abfallwirtschaft hat sich in diesem Zeitraum seit 1972 erheblich gewandelt. Der dabei vollzogene Schritt von der Beseitigungswirtschaft zur Kreislaufwirtschaft stellt einen bedeutenden Paradigmenwechsel dar. Ziel ist es nunmehr, natürliche Ressourcen zu schonen und Abfälle umweltverträglich zu bewirtschaften. Dabei spielen die nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie die Ressourceneffizienz eine wesentliche Rolle. Ein zentraler Grundsatz des Gesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie: Vermeidung von Abfällen Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen Recycling von Abfällen Sonstige Verwertung von Abfällen (energetische Verwertung, Verfüllung von Abgrabungs- oder Abbaustätten, etc.) Beseitigung von Abfällen. Abfälle müssen von Anfang an getrennt gesammelt werden, um die stofflichen Potenziale der verschiedenen Abfallströme möglichst vollständig nutzen zu können. Die getrennte Erfassung der Abfälle ist für die Einhaltung der abfallstromspezifischen Qualitätsanforderungen bei der stofflichen Verwertung grundsätzlich erforderlich. Die haushaltsnah anfallenden Abfallströme Altpapier, Altglas, Kunststoffabfälle und Bioabfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) seit 2015 verpflichtend getrennt zu sammeln. Die Pflicht zur getrennten Sammlung gilt gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( §10 Abs. 1 ElektroG ) auch für derartige Geräte sowie laut Batteriegesetz ( §11 Abs. 1 BattG ) für Altbatterien und Akkumulatoren. Das im KrWG verankerte Instrument der Produktverantwortung legt Verantwortlichkeiten entlang des Lebenszyklus von Produkten fest. Es schafft Anreize, langlebige und abfallarme Produkte herzustellen. Die Produktverantwortung soll zudem die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung nach dem Gebrauch sicherstellen. Das Netto-Abfallaufkommen in Deutschland beträgt jährlich etwa 350 Millionen Tonnen. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch) machen mit rund 60 Prozent den Großteil dieses Abfallaufkommens aus. Rund 14 Prozent sind Siedlungsabfälle. Der Anteil der auch als „Sonderabfälle“ bekannten gefährlichen Abfälle beträgt rund fünf Prozent. Weitere Informationen unter Abfallstatistik. Zur Bewältigung dieser Abfallströme stehen eine Reihe hochwertiger Entsorgungsverfahren zur Verfügung, deren Weiterentwicklung das UBA gefördert und begleitet hat. Dabei kommen je nach Abfallart unterschiedliche Abfallbehandlungsverfahren zum Einsatz. Die Abfallwirtschaft in Deutschland ist technologisch hoch entwickelt. Deshalb unterstützt das UBA gezielt den Transfer von Wissen und Technologien. Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen wurde 1994 im UBA auf Grundlage des Abfallverbringungsgesetzes die Anlaufstelle Basler Übereinkommen eingerichtet. Die Anlaufstelle hat insbesondere die Aufgabe, über den Abfalltransport durch Deutschland zu entscheiden (Erteilung von Transitgenehmigungen), Informationsanfragen zu beantworten sowie Behörden und die Wirtschaft zu beraten. Ferner ist sie Kontaktstelle für andere Anlaufstellen und das Sekretariat der UNEP und der EU-Kommission
Grenzüberschreitende Abfallverbringung Noch Mitte der 1970er-Jahre wurden gefährliche Abfälle illegal im In- und Ausland entsorgt. Dieser Giftmüllskandal führte weltweit zu dem Wunsch, die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in geordnete Bahnen zu lenken oder ganz zu unterbinden. Ergebnis des langjährigen politischen Prozesses ist ein komplexes Regelsystem aus internationalen, europäischen und nationalen Vorschriften. Abfallverbringungsrecht Das in Deutschland geltende Abfallverbringungsrecht basiert auf der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA). Diese baut wiederum auf dem Basler Übereinkommen und dem OECD -Ratsbeschluss auf. Das Basler Übereinkommen wurde mit dem Ziel erarbeitet, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer einzuschränken. Parallel zum Basler Übereinkommen wurde für die OECD-Staaten mit dem OECD-Ratsbeschluss ein System für die Notifizierung, Identifizierung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung geschaffen. Ergänzt werden diese Vorschriften durch das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). Es beinhaltet die notwendigen rechtlichen Regelungen unter anderem zur Umsetzung des Basler Übereinkommens in Deutschland. Gleichzeitig enthält es notwendige Ergänzungen zur VVA, beispielsweise ergänzende Regelungen zu Wiedereinfuhrpflichten, zur Sicherheitsleistung, zur Zuweisung von Behördenzuständigkeiten (Genehmigungsbehörden für Export und Import in den Bundesländern und für den Transit das Umweltbundesamt), zum Datenaustausch sowie zu Bußgeldvorschriften. Weitere Informationen zu rechtlichen Grundlagen. Die Anlaufstelle Basler Übereinkommen im UBA ist Genehmigungsbehörde für die Verbringung von Abfällen durch Deutschland. Sie erstellt eine Statistik über die grenzüberschreitend verbrachten Abfälle und gibt praktische Hilfestellungen für die grenzüberschreitende Abfallverbringung.
Die grenzüberschreitende Abfallverbringung wird in der Verordnung (EG) 1013/2006 (VVA) und dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) geregelt. Sie umfasst alle Entsorgungsvorgänge in die, durch die und aus der Europäischen Gemeinschaft. Inwieweit eine grenzüberschreitende Abfallverbringung informations- bzw. notifizierungspflichtig ist, hängt vom Vorhaben selbst ab. Ein Notifizierungsverfahren ist mit einem Genehmigungsverfahren vergleichbar, das mit der Einreichung der in der VVA vorgegebenen Unterlagen bei der zuständigen Behörde am Versandtort eingeleitet wird. Dieses Merkblatt richtet sich an Personen und Unternehmen, die gebrauchte elektrische und elektronische Geräte von Berlin aus exportieren. Derartige Geräte sind Abfall im Sinne des europäischen und deutschen Abfallrechts, sofern die Funktionsfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Exporte von nicht funktionierenden Geräten (Elektroschrott) ohne die erforderliche Genehmigung sind illegal. Zuständige Behörde für das Land Berlin ist die WSBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Bild: Kzenon / Depositphotos.com Genehmigungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Die Bewirtschaftung von Abfällen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, mit ihnen handeln oder makeln ist dies vor Aufnahme dieser Tätigkeiten gemäß § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Weitere Informationen Bild: Corepics / Depositphotos.com Grenzüberschreitende Abfallverbringung Die grenzüberschreitende Abfallverbringung wird in der Verordnung (EG) 1013/2006 (VVA) und dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) geregelt. Sie umfasst alle Entsorgungsvorgänge in die, durch die und aus der Europäischen Gemeinschaft. Weitere Informationen Bild: Visions-AD - Fotolia.com Bauabfall Bauabfälle sind Abfälle, die bei Bauarbeiten jeglicher Art anfallen. Diese Arbeiten umfassen Neumaßnahmen sowohl im Wohnungs- und Nichtwohnungsbau als auch im Straßen- und Wasserbau sowie Wohnraumsanierung und Gebäuderückbau. Weitere Informationen Bild: SenUVK Klärschlammentsorgung des Landes Berlin Klärschlämme entstehen in Kläranlagen bei der Reinigung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Abwasser sowie von Niederschlagswasser. Im Land Berlin sind für die Abwasserentsorgung und -aufbereitung die Berliner Wasserbetriebe (BWB) als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zuständig. Weitere Informationen Bild: gph-foto.de / Depositphotos.com Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angezeigt werden. Die Behörde kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen. Weitere Informationen
Landesrecht Bundesrecht Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SoAbfEV) Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung – SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung – ProbAbfV) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen Überlassungspflicht für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (ABl. S. 4277). Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Bekanntmachung vom 12. Januar 2006 (ABl. S. 278) Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung vom 31.03.2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfall Fortschreibung vom 15.05.2012 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung vom 03.09.2008 GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ABl. = Amtsblatt für Berlin Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Ansprechpartnerin: Sabine Dührkoop E-Mail: sabine.duehrkoop@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2151 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Gesetz über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung – AbfVerbrBußV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholz-Verordnung – AltholzV) Altölverordnung – AltölV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel – HKWAbfV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen – VVA
Die AbfVerbrBußV enthält Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und nach der Verordnung (EG) Nummer 1418/2007. Die Bußgelder für die Ordnungswidrigkeiten sind im Abfallverbringungsgesetz festgelegt. Im Rahmen der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wurde ein Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung beschlossen. Der Bußgeldkatalog ist auf der Internetseite der LAGA unter Publikationen – Informationen eingestellt. Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I Seite 1761) wurde zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2022 (BGBl. I Seite 741) geändert. Abfallverbringung in Deutschland und Europa Internetseite der LAGA Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AbfVerbrBußV.
Origin | Count |
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Bund | 15 |
Land | 6 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 5 |
Gesetzestext | 5 |
Text | 4 |
unbekannt | 5 |
License | Count |
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geschlossen | 9 |
offen | 10 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 20 |
Resource type | Count |
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Datei | 1 |
Dokument | 6 |
Keine | 7 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 12 |
Topic | Count |
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Boden | 5 |
Lebewesen & Lebensräume | 4 |
Luft | 2 |
Mensch & Umwelt | 20 |
Wasser | 3 |
Weitere | 17 |