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Straßenverkehrslärm in Grün- und Freiflächen 1992

Besonders starke und großräumig wirksame Überschreitungen des nach DIN 18005 angestrebten Orientierungswertes von 55 dB(A) treten im Bereich der Avus auf. In diesem Fall erfolgt die Verlärmung im Wesentlichen durch eine Hauptverkehrsachse. Verursacht durch ein Netz von Hauptverkehrsstraßen wird der Tiergarten, besonders in der Umgebung des Großen Sterns, stark mit Lärm belastet. In beiden Fällen liegt eine freie Schallausbreitung ohne wesentliche Pegelminderungen durch Abschirmungen vor. Auch der Treptower Park wird durch Verkehrslärm großflächig belastet, was mit einer erheblichen Minderung des Erholungswertes verbunden ist. Aufgrund der physikalisch bedingten Ausbreitungseigenschaften von Geräuschen können – insbesondere hinter Abschirmanlagen – schwer verständliche Verläufe der Isophonen auftreten. Bei der Betrachtung und Interpretation sind vor allem folgende Punkte zu beachten: Abschirmeinrichtungen (Lärmschutzwände, geschlossene Häuserzeilen etc.) sind besonders im Nahbereich wirksam. In einigen wenigen Bereichen werden die Grün- und Freiflächen durch vorgelagerte Bebauung vor dem Straßenverkehrslärm geschützt. Obwohl eine geschlossene Straßenrandbebauung mit beidseitig hohen Häusern eine starke Lärmbelastung für den Straßenraum bzw. für die Straßenrandbebauung selbst bedeutet, zeigt sich hier der schalltechnische Vorteil einer geschlossenen Straßenrandbebauung gegenüber einer offenen Bebauung für die dahinter liegenden Grün- und Freiflächen. Durch die geschlossene Straßenrandbebauung mit viergeschossigen Wohnhäusern (das entspricht einer Höhe von 15 bis 20 m) kann die Verlärmung der dahinter liegenden Bereiche weiträumig um bis zu 20 dB(A) gemindert werden (z.B. in der Hasenheide). Lärmschutzwände weisen dagegen verhältnismäßig geringe Wandhöhen von bis zu 5 m auf. Trotzdem können mit diesen Lärmschutzeinrichtungen im Abstand bis zu 300 m von der Straßenmitte noch Pegelminderungen von 10 – 15 dB(A) erreicht werden. Die entfernungsbedingte Pegelabnahme im Abstandsbereich von 50 – 1 000 m von der Achse einer langen Straße beträgt etwa 4 dB(A) pro Entfernungsverdoppelung. Entfernt man sich beispielsweise bei einer Wanderung durch den Grunewald von 50 auf 100 m Abstand von der Mitte der Avus, so sinkt der wahrgenommene Lärmpegel um ca. 4 dB(A). Um eine weitere Minderung des Lärmpegels von 4 dB(A) zu erreichen, muss sich der Wanderer um zusätzlich 100 m von der Avus bis zu einem Abstand von 200 m entfernen. Ein Annähern oder Entfernen von der Autobahn um 100 m im Abstandsbereich von 800 m führt dagegen zu einem Anheben bzw. Absenken des Lärmpegels um ca. 1 dB(A), was als Lautstärkeänderung mit dem menschlichen Ohr kaum wahrzunehmen ist. Aufgrund dieser Ausbreitungsbedingungen liegen die berechneten Isophonen in der Nähe von Straßen dichter beieinander, und in größeren Entfernungen überwiegen gleichförmige Lärmbelastungen, die durch eine gleichbleibende Farbe in der Karte gekennzeichnet sind. Insgesamt wird deutlich, dass die Mehrzahl der innerstädtischen Erholungsflächen und große Teile der als Naherholungsgebiete dienenden Wälder im Außenbereich erheblich durch den Kraftfahrzeuglärm beeinträchtigt sind. Vergleicht man die Lärmwerte mit dem Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A), zeigt sich, dass dieser Wert in allen Grünanlagen im Bereich des inneren S-Bahnringes z.T. erheblich überschritten wird. Damit wird die dort ohnehin schlechte quantitative Versorgung mit Grün- und Freiflächen zusätzlich in ihrer Qualität deutlich beeinträchtigt.

Sicherheit und Sicherung

Sicherheit und Sicherung Für den Betrieb eines Zwischenlagers gelten höchste Anforderungen aus dem Atomgesetz. Es gilt Gefahren abzuwehren, die von den Abfällen selbst ausgehen und solchen, die von außen auf das Lager einwirken können. Das Genehmigungsverfahren im BASE Zu den Voraussetzungen für eine Zwischenlagergenehmigung durch das BASE zählen die Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Betreibers sowie die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen. Der Betreiber muss außerdem nachweisen, dass hinreichende Maßnahmen gegen Schäden, die durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe selbst in einem Zwischenlager entstehen könnten (Sicherheit) und hinreichende Maßnahmen gegen kriminelle und terroristisch motivierte Taten (Sicherung) getroffen sind. Liegen alle vorgenannten Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nachweislich vor, hat das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Genehmigung zu erteilen (sogenannte gebundene Entscheidung). Prüfpunkt Sicherheit Strahlenbelastung Was eine unzulässige Strahlenbelastung ist, richtet sich nicht alleine nach den entsprechenden Grenzwerten: Das Strahlenschutzgesetz schreibt zusätzlich vor, dass jede Strahlenbelastung bei der Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen „unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten“ ist. Die Grenzwerte des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung sind also lediglich eine Höchstgrenze, nicht der Prüfmaßstab. Grenzwerte: Beschäftigte im Zwischenlager: 20 mSv pro Jahr Personen der Normalbevölkerung: 1 mSv pro Jahr; 50 mSv bei allen Störfällen, auf die ein Zwischenlager geprüft wird. Der Begriff Sicherheit bezeichnet hier den Nachweis, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden, die durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Zwischenlager entstehen können, getroffen ist. Dabei geht es um die radiologische Sicherheit beim bestimmungsgemäßen Betrieb des Zwischenlagers, bei Störfällen während des Betriebs und bei Naturereignissen, z.B. Erdbeben oder Hochwasser. Das BASE prüft für jede Zwischenlagergenehmigung und für jede wesentliche Änderung einer Genehmigung, ob die Anforderungen an die Sicherheit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet sind (§ 6 Abs. 2 AtG ). Diese werden insbesondere durch das Kerntechnische Regelwerk konkretisiert. Es enthält zahlreiche Vorgaben wie technische Vorschriften, anerkannte Nachweis- und Berechnungsmethoden, Regelungen für das Sicherheitsmanagement, Vorgaben für Organisation und Qualitätsmanagementsysteme. Übergeordnetes Ziel ist es, eine unzulässige Strahlenbelastung innerhalb und außerhalb des Zwischenlagers zu vermeiden. Prüfziele Damit das übergeordnete Ziel, eine unzulässige Strahlenbelastung zu vermeiden, erfüllt wird, prüft das BASE vier Teilziele: Sicherer Einschluss der radioaktiven Stoffe Sichere Einhaltung der Unterkritikalität Sichere Abfuhr der Zerfallswärme Vermeidung unnötiger Strahlenexposition Aus diesen leiten sich folgende sicherheitstechnische Anforderungen ab: Abschirmung ionisierender Strahlung Betriebs- und instandhaltungsgerechte Auslegung und Ausführung der Einrichtungen sicherheitsgerichtete Organisation und Durchführung des Betriebes sichere Handhabung und sicherer Transport der radioaktiven Stoffe Auslegung gegen Störfälle Maßnahmen zur Reduzierung der Schadensauswirkungen von auslegungsüberschreitenden Ereignissen. Sicherheit Das Prüfverfahren Wer eine Genehmigung für ein Zwischenlager nach § 6 AtG beantragt, muss dem BASE einen vollständigen Nachweis über die Sicherheit des Lagers vorlegen. Dazu gehören insbesondere eine exakte Beschreibung der Lagerbehälter, des Lagergebäudes, der technischen Einrichtungen, der geplanten Überwachungsmaßnahmen sowie Berechnungen oder experimentelle Untersuchungen für die radiologischen Auswirkungen des Betriebs des Lagers und für alle zu prüfenden Ereignisse, die während des Betriebs auftreten können. Alle Nachweise müssen konservativ sein. Das bedeutet, dass man nicht von realistischen oder sehr wahrscheinlichen Bedingungen ausgeht, sondern das Risiko absichtlich überschätzt. Die Schadensvorsorge, d.h. die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die Antragsunterlagen werden vom BASE und von vom BASE beauftragten Sachverständigen geprüft. Bleiben bei der Überprüfung Fragen offen oder fehlen Unterlagen, fordert das BASE vom Antragsteller zusätzliche Nachweise oder Unterlagen ein. Nur wenn alle Voraussetzungen, die zur Sicherheit des Lagers gehören, erfüllt sind, endet das Prüfverfahren für den Prüfpunkt Sicherheit mit einem positiven Ergebnis. Die Behälter Die Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle erfolgt in Transport- und Lagerbehältern, welche die sogenannten Schutzziele erfüllen müssen. Die Sicherheit in den Zwischenlagern wird zwar nicht ausschließlich aber doch hauptsächlich durch die Behälter gewährleistet – damit bereits die erste Barriere möglichst größte Sicherheit bietet. Spezifische Anforderungen an die Konstruktion sind: massive metallische Behälter aus verformungsfähigem Gusseisen oder Schmiedestahl überwachtes Doppeldeckeldichtsystem oder ein verschweißter Deckel Transportierbarkeit Die in den Lagerbehältern gelagerten radioaktiven Stoffe geben geringe Mengen an Gasen ab. Die Lagerbehälter müssen so beschaffen sein, dass im Normalfall weder die festen, noch die gasförmigen radioaktiven Stoffe austreten können. Für Störfälle im Zwischenlager oder beispielsweise für ein Erdbeben muss Vorsorge getroffen sein, dass kein Behälter so stark beschädigt werden kann, dass dadurch eine unzulässige Strahlenbelastung entsteht. In den Lagerbehältern darf keine nukleare Kettenreaktion entstehen (Einhaltung der Unterkritikalität). Bei der Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen wird dies unter anderem durch die Anordnung der Brennelemente in den Behältern und einen festgelegten Mindestabbrand der Brennelemente gewährleistet. Die von den radioaktiven Abfällen ausgehende ionisierende Strahlung ist ausreichend abzuschirmen. Der Schmiedestahl bzw. das Gusseisen der Behälter und spezielle Materialien in den Behältern müssen dafür sorgen, dass die Strahlung abgeschirmt wird und möglichst wenig Strahlung die Behälter verlässt. Eine vollständige Abschirmung ist jedoch nicht möglich. Das Lager Zwischenlager sind als Lagerhallen aus Stahlbeton konzipiert, mit Ausnahme des Standortes Neckarwestheim . Die durch die bestrahlten Kernbrennstoffe entstehende Wärme muss abgeleitet werden. Hierzu muss das Zwischenlagergebäude über Zuluft- und Abluftöffnungen verfügen. Die Luftdurchführung muss so konzipiert sein, dass die von den Behältern ausgehende Wärme nach außen abgeführt wird. Außerdem müssen die Behälter so weit auseinander stehen, dass die sichere Wärmeabfuhr durch Konvektion gewährleistet wird und dass die gegenseitige Aufheizung gering gehalten wird. Für die Abschirmung radioaktiver Strahlung muss der Betreiber eines Zwischenlagers Maßnahmen ergreifen, um die Strahlenbelastung von Personen innerhalb und außerhalb des Zwischenlagers möglichst gering zu halten. Dies können zum Beispiel abschirmende Baumaterialien oder Zugangsbeschränkungen zu den Bereichen sein, in denen die Behälter stehen. Störfälle Ein Störfall ist ein Ereignis, gegen das der Betreiber seine Anlage technisch und organisatorisch ausrüsten muss. Dazu erstellt er eine Störfallanalyse, die auch sehr seltene Ereignisse berücksichtigt. Hierbei wird zwischen Einwirkungen von innen und außen unterschieden. Zu den Einwirkungen von innen zählen das Abstürzen oder Umfallen beladener Behälter, das Herabstürzen von Lasten auf Behälter, Brände oder auch Fehler des Personals bei der Handhabung. Die Zwischenlager müssen auch gegen Ereignisse von außen, wie Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Brände und Störfälle in benachbarten Anlagen geschützt sein. Bei einem Störfall darf die Strahlenbelastung für die Bevölkerung den Grenzwert von 50 mSv nicht überschreiten. Über die Störfälle hinaus gibt es Ereignisse, deren Eintrittswahrscheinlichkeit als sehr gering eingestuft wird, sodass der Betreiber keine besonderen Schutzmaßnahmen nachweisen muss (auslegungsüberschreitende Ereignisse). Dazu können der zufällige Absturz einer Militärmaschine oder eine Explosionsdruckwelle zählen. Dennoch prüft das BASE , ob vom Betreiber Maßnahmen zu treffen sind, die die Strahlenbelastung bei einem solchen Ereignis reduzieren würden. Prüfpunkt Sicherung Unter Sicherung wird für alle kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ( SEWD ) verstanden. Als solche werden insbesondere auch terroristisch motivierte Taten und kriminelle Handlungen in Betracht gezogen. Zwar ist der Schutz der Bevölkerung vor Kriminalität und Terrorismus eine der Kernaufgaben des Staates. Einzelne private Träger können jedoch vom Staat bei der Erfüllung dieser staatlichen Aufgabe mit in die Pflicht genommen werden, wenn diese Anlagen betreiben, von denen im Falle von kriminellen oder terroristischen Akten besondere Gefahr ausgeht. Der Schutz der Bevölkerung wird damit durch das Zusammenwirken aller Schutzmaßnahmen des Staates und der Sicherungsmaßnahmen durch den jeweiligen privaten Träger erreicht. Deshalb spricht man von einem "Integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept". Die Prüfung des BASE im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfasst den Teil der Maßnahmen, für die der jeweilige private Träger verantwortlich ist. Maßstab hierbei ist – wie auch im Rahmen der Sicherheit – die bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Eine Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn aufgrund von ergriffenen Sicherungsmaßnahmen Gefahren und Risiken durch SEWD nach dem Stand von Wissenschaft und Technik als praktisch ausgeschlossen eingeschätzt werden können. Im Bereich der Sicherung kann nicht – wie im Bereich der Sicherheit – auf Eintrittswahrscheinlichkeiten zurückgegriffen werden, da die Realisierung von SEWD eine willensgesteuerte Entscheidung ist. Anstelle der objektiv ermittelten Versagenswahrscheinlichkeit ermitteln daher die zuständigen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in einem festgelegten Verfahren, mit welchen Tatszenarien (inklusive verschiedener Aspekte wie erwartete Größe einer Tätergruppe oder mögliche Bewaffnung) zu rechnen ist. Aus dieser – einer ständigen Neubewertung unterliegenden – Einschätzung werden konkrete Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz gegen SEWD abgeleitet, die in sogenannten SEWD -Richtlinien durch das Bundesumweltministerium festgelegt werden. Damit potentielle Täter ihre kriminellen Absichten und Handlungen nicht optimieren können, unterliegen diese Richtlinien der Geheimhaltung. Prüfziele Der erforderliche Schutz gegen SEWD ist gegeben, wenn folgende Schutzziele eingehalten werden: Verhinderung einer Entwendung der aufzubewahrenden Kernbrennstoffe , Verhinderung einer erheblichen Freisetzung von Kernbrennstoffen in der Anlage, Verhinderung einer erheblichen Freisetzung von Kernbrennstoffen nach einer Entwendung an einem anderen Ort Sicherung IT-Sicherheit Der Schutz von Kernbrennstoffzwischenlagern gegen SEWD schließt auch die Gewährleistung der IT -Sicherheit des Zwischenlagers ein. Diesbezüglich sind insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdungslage und dem Stand von Wissenschaft und Technik die konkreten Anforderungen an die Sicherheit von IT -Systemen eines Zwischenlagers in einer gesonderten SEWD -Richtlinie festgelegt ( sog. SEWD -Richtlinie IT ). Die Erfüllung der Anforderungen aus dieser Richtlinie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erbringt der jeweilige Antragsteller durch Vorlage eines IT -Sicherheitskonzepts, welches dann vom BASE auf seine Anforderungsgerechtigkeit überprüft wird. Gezielter Flugzeugabsturz Ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf eine kerntechnische Anlage /Einrichtung liegt zwar nach der Einschätzung des Bundesministeriums des Innern außerhalb des Wahrscheinlichen, kann aber nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Ergänzend zu den Tatszenarien, die in den SEWD -Richtlinien des Bundesumweltministeriums zum Schutz gegen SEWD enthalten sind, hat das BASE nach dem 11. September 2001 daher in Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG unter dem Aspekt Sicherung auch die potentiellen radiologischen Auswirkungen eines gezielten Absturzes eines Großraumflugzeugs auf Zwischenlager für Kernbrennstoffe als zwingend zu erfüllendes Kriterium aufgenommen. Das BASE prüft hierbei, ob ein gezielt herbeigeführter Flugzeugabsturz auf das jeweilige Zwischenlager zu besonders schwerwiegenden Schäden für die Schutzgüter des Atomgesetzes führt. Als Vergleichsmaßstab wird entsprechend der „Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge von Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ( SEWD ) auf kerntechnische Anlagen und Einrichtungen“ ein Wert der resultierenden Strahlenexposition von 100 mSv herangezogen. Die für die jeweiligen Kernbrennstoffzwischenlager in konservativer Weise durchgeführten Betrachtungen haben bislang ergeben, dass die Integrität aller Behälter im Falle eines solchen Szenarios in den Zwischenlagern erhalten bleibt und die maximalen Strahlenexposition für die jeweilige Referenzperson deutlich kleiner als der Vergleichsmaßstab von 100 mSv sind. Sicherungstechnische Nachrüstung Anlassbezogen sowie regelmäßig alle drei Jahre bewerten die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand, ob die Zwischenlager ausreichend vor SEWD geschützt sind. 2010 hat sich die Bewertung und Erkenntnislage zu bestimmten Angriffsszenarien im Nahbereich der Transport- und Lagerbehälter derart verändert, dass die Sicherungsmaßnahmen optimiert werden müssen. Dazu werden vor allem bauliche und technische Maßnahmen an den Zwischenlagern ergänzend zu den bereits bestehenden Sicherungsmaßnahmen von den Betreibern der Zwischenlager realisiert. Für die Nachrüstungen benötigen die Betreiber der Zwischenlager eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes sowie entsprechende Baugenehmigungen. Für die Erteilung der atomrechtlichen Genehmigungen zur Nachrüstung der Zwischenlager ist das BASE zuständig. Für elf der sechzehn Zwischenlager ( TBL Gorleben, TBL Ahaus, SZL Philippsburg, SZL Gundremmingen, SZL Biblis, SZL Lingen, SZL Unterweser, SZL Krümmel, SZL Grafenrheinfeld, SZL Isar und SZL Neckarwestheim) hat das BASE die Nachrüstungsgenehmigungen erteilt. Für die Zwischenlager in Grohnde und Brokdorf haben die entsprechenden atomrechtlichen Genehmigungsverfahren einen weit fortgeschrittenen Stand erreicht. Für die Zwischenlager Brunsbüttel und Jülich sind Neugenehmigungsverfahren anhängig, in denen von der jeweiligen Antragstellerin die Einhaltung der geltenden sicherungstechnischen Anforderungen nachzuweisen ist. Der Antrag für die Nachrüstung des bestehenden Zwischenlagers NORD ( ZLN ) wurde von der Betreiberin 2015 zurückgezogen. Stattdessen beabsichtigt die Betreiberin zukünftig die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe in einem neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager am Standort in Lubmin. Ein Antrag für den Neubau dieses Zwischenlagers wurde im Mai 2019 gestellt. Bei Zwischenlagern, für die sicherungstechnische Nachrüstung bislang noch nicht vollständig umgesetzt ist, wird derzeit der erforderliche Schutz gegen SEWD ergänzend zu den bereits bestehenden Sicherungsmaßnahmen durch sog. ausreichende temporäre Maßnahmen von den Betreibern der Zwischenlager realisiert. Dies sind insbesondere personelle und organisatorische Maßnahmen, wie z. B . der Einsatz von zusätzlichem Wachpersonal. Sicherheit Das Prüfverfahren Wer eine Genehmigung für ein Zwischenlager nach § 6 AtG beantragt, muss dem BASE einen vollständigen Nachweis über die Sicherheit des Lagers vorlegen. Dazu gehören insbesondere eine exakte Beschreibung der Lagerbehälter, des Lagergebäudes, der technischen Einrichtungen, der geplanten Überwachungsmaßnahmen sowie Berechnungen oder experimentelle Untersuchungen für die radiologischen Auswirkungen des Betriebs des Lagers und für alle zu prüfenden Ereignisse, die während des Betriebs auftreten können. Alle Nachweise müssen konservativ sein. Das bedeutet, dass man nicht von realistischen oder sehr wahrscheinlichen Bedingungen ausgeht, sondern das Risiko absichtlich überschätzt. Die Schadensvorsorge, d.h. die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die Antragsunterlagen werden vom BASE und von vom BASE beauftragten Sachverständigen geprüft. Bleiben bei der Überprüfung Fragen offen oder fehlen Unterlagen, fordert das BASE vom Antragsteller zusätzliche Nachweise oder Unterlagen ein. Nur wenn alle Voraussetzungen, die zur Sicherheit des Lagers gehören, erfüllt sind, endet das Prüfverfahren für den Prüfpunkt Sicherheit mit einem positiven Ergebnis. Die Behälter Die Aufbewahrung der hochradioaktiven Abfälle erfolgt in Transport- und Lagerbehältern, welche die sogenannten Schutzziele erfüllen müssen. Die Sicherheit in den Zwischenlagern wird zwar nicht ausschließlich aber doch hauptsächlich durch die Behälter gewährleistet – damit bereits die erste Barriere möglichst größte Sicherheit bietet. Spezifische Anforderungen an die Konstruktion sind: massive metallische Behälter aus verformungsfähigem Gusseisen oder Schmiedestahl überwachtes Doppeldeckeldichtsystem oder ein verschweißter Deckel Transportierbarkeit Die in den Lagerbehältern gelagerten radioaktiven Stoffe geben geringe Mengen an Gasen ab. Die Lagerbehälter müssen so beschaffen sein, dass im Normalfall weder die festen, noch die gasförmigen radioaktiven Stoffe austreten können. Für Störfälle im Zwischenlager oder beispielsweise für ein Erdbeben muss Vorsorge getroffen sein, dass kein Behälter so stark beschädigt werden kann, dass dadurch eine unzulässige Strahlenbelastung entsteht. In den Lagerbehältern darf keine nukleare Kettenreaktion entstehen (Einhaltung der Unterkritikalität). Bei der Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen wird dies unter anderem durch die Anordnung der Brennelemente in den Behältern und einen festgelegten Mindestabbrand der Brennelemente gewährleistet. Die von den radioaktiven Abfällen ausgehende ionisierende Strahlung ist ausreichend abzuschirmen. Der Schmiedestahl bzw. das Gusseisen der Behälter und spezielle Materialien in den Behältern müssen dafür sorgen, dass die Strahlung abgeschirmt wird und möglichst wenig Strahlung die Behälter verlässt. Eine vollständige Abschirmung ist jedoch nicht möglich. Das Lager Zwischenlager sind als Lagerhallen aus Stahlbeton konzipiert, mit Ausnahme des Standortes Neckarwestheim . Die durch die bestrahlten Kernbrennstoffe entstehende Wärme muss abgeleitet werden. Hierzu muss das Zwischenlagergebäude über Zuluft- und Abluftöffnungen verfügen. Die Luftdurchführung muss so konzipiert sein, dass die von den Behältern ausgehende Wärme nach außen abgeführt wird. Außerdem müssen die Behälter so weit auseinander stehen, dass die sichere Wärmeabfuhr durch Konvektion gewährleistet wird und dass die gegenseitige Aufheizung gering gehalten wird. Für die Abschirmung radioaktiver Strahlung muss der Betreiber eines Zwischenlagers Maßnahmen ergreifen, um die Strahlenbelastung von Personen innerhalb und außerhalb des Zwischenlagers möglichst gering zu halten. Dies können zum Beispiel abschirmende Baumaterialien oder Zugangsbeschränkungen zu den Bereichen sein, in denen die Behälter stehen. Störfälle Ein Störfall ist ein Ereignis, gegen das der Betreiber seine Anlage technisch und organisatorisch ausrüsten muss. Dazu erstellt er eine Störfallanalyse, die auch sehr seltene Ereignisse berücksichtigt. Hierbei wird zwischen Einwirkungen von innen und außen unterschieden. Zu den Einwirkungen von innen zählen das Abstürzen oder Umfallen beladener Behälter, das Herabstürzen von Lasten auf Behälter, Brände oder auch Fehler des Personals bei der Handhabung. Die Zwischenlager müssen auch gegen Ereignisse von außen, wie Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Brände und Störfälle in benachbarten Anlagen geschützt sein. Bei einem Störfall darf die Strahlenbelastung für die Bevölkerung den Grenzwert von 50 mSv nicht überschreiten. Über die Störfälle hinaus gibt es Ereignisse, deren Eintrittswahrscheinlichkeit als sehr gering eingestuft wird, sodass der Betreiber keine besonderen Schutzmaßnahmen nachweisen muss (auslegungsüberschreitende Ereignisse). Dazu können der zufällige Absturz einer Militärmaschine oder eine Explosionsdruckwelle zählen. Dennoch prüft das BASE , ob vom Betreiber Maßnahmen zu treffen sind, die die Strahlenbelastung bei einem solchen Ereignis reduzieren würden. Sicherung IT-Sicherheit Der Schutz von Kernbrennstoffzwischenlagern gegen SEWD schließt auch die Gewährleistung der IT -Sicherheit des Zwischenlagers ein. Diesbezüglich sind insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdungslage und dem Stand von Wissenschaft und Technik die konkreten Anforderungen an die Sicherheit von IT -Systemen eines Zwischenlagers in einer gesonderten SEWD -Richtlinie festgelegt ( sog. SEWD -Richtlinie IT ). Die Erfüllung der Anforderungen aus dieser Richtlinie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erbringt der jeweilige Antragsteller durch Vorlage eines IT -Sicherheitskonzepts, welches dann vom BASE auf seine Anforderungsgerechtigkeit überprüft wird. Gezielter Flugzeugabsturz Ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf eine kerntechnische Anlage /Einrichtung liegt zwar nach der Einschätzung des Bundesministeriums des Innern außerhalb des Wahrscheinlichen, kann aber nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Ergänzend zu den Tatszenarien, die in den SEWD -Richtlinien des Bundesumweltministeriums zum Schutz gegen SEWD enthalten sind, hat das BASE nach dem 11. September 2001 daher in Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG unter dem Aspekt Sicherung auch die potentiellen radiologischen Auswirkungen eines gezielten Absturzes eines Großraumflugzeugs auf Zwischenlager für Kernbrennstoffe als zwingend zu erfüllendes Kriterium aufgenommen. Das BASE prüft hierbei, ob ein gezielt herbeigeführter Flugzeugabsturz auf das jeweilige Zwischenlager zu besonders schwerwiegenden Schäden für die Schutzgüter des Atomgesetzes führt. Als Vergleichsmaßstab wird entsprechend der „Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Strahlenexposition infolge von Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter ( SEWD ) auf kerntechnische Anlagen und Einrichtungen“ ein Wert der resultierenden Strahlenexposition von 100 mSv herangezogen. Die für die jeweiligen Kernbrennstoffzwischenlager in konservativer Weise durchgeführten Betrachtungen haben bislang ergeben, dass die Integrität aller Behälter im Falle eines solchen Szenarios in den Zwischenlagern erhalten bleibt und die maximalen Strahlenexposition für die jeweilige Referenzperson deutlich kleiner als der Vergleichsmaßstab von 100 mSv sind. Sicherungstechnische Nachrüstung Anlassbezogen sowie regelmäßig alle drei Jahre bewerten die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand, ob die Zwischenlager ausreichend vor SEWD geschützt sind. 2010 hat sich die Bewertung und Erkenntnislage zu bestimmten Angriffsszenarien im Nahbereich der Transport- und Lagerbehälter derart verändert, dass die Sicherungsmaßnahmen optimiert werden müssen. Dazu werden vor allem bauliche und technische Maßnahmen an den Zwischenlagern ergänzend zu den bereits bestehenden Sicherungsmaßnahmen von den Betreibern der Zwischenlager realisiert. Für die Nachrüstungen benötigen die Betreiber der Zwischenlager eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes sowie entsprechende Baugenehmigungen. Für die Erteilung der atomrechtlichen Genehmigungen zur Nachrüstung der Zwischenlager ist das BASE zuständig. Für elf der sechzehn Zwischenlager ( TBL Gorleben, TBL Ahaus, SZL Philippsburg, SZL Gundremmingen, SZL Biblis, SZL Lingen, SZL Unterweser, SZL Krümmel, SZL Grafenrheinfeld, SZL Isar und SZL Neckarwestheim) hat das BASE die Nachrüstungsgenehmigungen erteilt. Für die Zwischenlager in Grohnde und Brokdorf haben die entsprechenden atomrechtlichen Genehmigungsverfahren einen weit fortgeschrittenen Stand erreicht. Für die Zwischenlager Brunsbüttel und Jülich sind Neugenehmigungsverfahren anhängig, in denen von der jeweiligen Antragstellerin die Einhaltung der geltenden sicherungstechnischen Anforderungen nachzuweisen ist. Der Antrag für die Nachrüstung des bestehenden Zwischenlagers NORD ( ZLN ) wurde von der Betreiberin 2015 zurückgezogen. Stattdessen beabsichtigt die Betreiberin zukünftig die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe in einem neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager am Standort in Lubmin. Ein Antrag für den Neubau dieses Zwischenlagers wurde im Mai 2019 gestellt. Bei Zwischenlagern, für die sicherungstechnische Nachrüstung bislang noch nicht vollständig umgesetzt ist, wird derzeit der erforderliche Schutz gegen SEWD ergänzend zu den bereits bestehenden Sicherungsmaßnahmen durch sog. ausreichende temporäre Maßnahmen von den Betreibern der Zwischenlager realisiert. Dies sind insbesondere personelle und organisatorische Maßnahmen, wie z. B . der Einsatz von zusätzlichem Wachpersonal.

Schalldämmung und Schallabsorption von Schirmen, die nicht nach ZTV-Lsw 88 und DIN EN 1793 geprüft werden können

Das Projekt "Schalldämmung und Schallabsorption von Schirmen, die nicht nach ZTV-Lsw 88 und DIN EN 1793 geprüft werden können" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Bauphysik durchgeführt. Für Schallschirme mit strukturierter Oberfläche gibt es zurzeit kein allgemein anerkanntes Verfahren zur Messung der Schallabsorption. Das in der ZTV-Lsw 88 beschriebene Prüfverfahren, das Messungen im Halsraum vorsieht, gilt nicht für Erd- und Steilwälle. Außerdem ist die Anwendung des Hallraumverfahrens nach DIN EN 1793-1 ausdrücklich auf ebene Absorber schränkt. Die EU förderte deshalb das Projekt ADRIENNE zur Entwicklung eines entsprechenden Messverfahrens, das im Labor und in situ einsetzbar ist. Mit dieser Arbeit wurde die Anwendbarkeit des Adrienne-Verfahrens bei Lärmschutzeinrichtungen mit strukturierter Oberfläche praktisch erprobt. Außerdem waren Aussagen über die Anwendbarkeit von Ergebnissen der Nahfeldmessungen auf die Pegeländerung im Fernfeld zu erbringen. - Es zeigte sich, dass das Adrienne-Verfahren als Kontrollverfahren bei größeren Messabständen u.a. wegen mangelnder zeitlicher Invarianz des Schallübertragungsweges nicht anwendbar ist. Eine Alternative zur Kontrolle der Adrienne-Ergebnisse wurde entwickelt, die jedoch trotz viel versprechender Ansätze nicht zur Anwendungsreife gebracht werden konnte. - Das Adrienne-Verfahren stellt für stark strukturierte Wände nach derzeitigem Erkenntnisstand keine uneingeschränkt geeignete Messmethode dar, so dass von einer Übernahme dieses Verfahrens in die Neuausgabe der ZTV-Lsw abgeraten wird. Gleiches gilt auch für die Einführung als verbindliche europäische Messnorm in EN 1793-5.

Measurements of fission products in the experiments mol 7C/6 and mol 7C/7

Das Projekt "Measurements of fission products in the experiments mol 7C/6 and mol 7C/7" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungszentrum Karlsruhe GmbH Technik und Umwelt durchgeführt. Objective: During core melt-down accidents, significant fractions of the fission product inventory can be released from the molten fuel to the sodium, and subsequent to vessel failure; a further release of fission products from the evaporating sodium-pool to the atmosphere will occur. The physical processes which occur in the mol 7c experiments, melting of the fuel in presence of sodium, being comparable with a real accident, interesting and important information can be obtained with respect to the source term problem of core melt-down accidents. Measurement of the activity concentration of the different fission products in the sodium and relating it to the mass of disrupted and molten fuel could provide nuclide-specific transfer factors. The unique features offered by the mol 7c experiments (release of radio nuclides from genuine molten LMFBR fuel through sodium vapour and liquid) can be fully utilized with the addition of a fission products measuring device, without interfering with the main objective of the experiment. General information: the upper part of the sodium circuit of the mol 7c in-pile section extends above the reactor top cover. So, fission product activity measurements can be made in front of the expansion tank which forms the upper part of the mol 7c loop. Activity measurements are made with a ge-li detector incorporated in an under water measuring device. This device has been conceived and used for the scanning of LWR fuel elements in the reactor pool. Between the detector and the mol 7c loop a collimator tube is installed. In front of the detector the lead shield around the upper part of the mol 7c loop is provided with a window. A preliminary evaluation of the detection limits of the fission products under theses circumstances gives the following results: - isotopes considered in the evaluation: 18 - isotopes easy to be measured: 8 sr91, i131, i133, ru103, ru105, te132, i134, i135 - isotopes detectable: 6 zr95, y92, y 93, zr97, ba140, nd149 - isotopes not detectable or with interference: 4 y91, te127m, ce144, nd147. The fabrication of the measuring device is in progress and it is scheduled to be available when the mol 7c/6 experiment is being carried out.

Untersuchungen ueber den Einfluss von Wind auf die Wirksamkeit von Schallschirmen und Erdwaellen

Das Projekt "Untersuchungen ueber den Einfluss von Wind auf die Wirksamkeit von Schallschirmen und Erdwaellen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Müller-BBM Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchgeführt. In verschiedenen Messgebieten sollen Schallausbreitungsmessungen hinter Abschirmeinrichtungen (Waende, Erdwaelle, Gelaendeformen) durchgefuehrt werden. Die Anregung soll mit einer Impulsschallquelle und auch mit Kraftfahrzeugen erfolgen. Messungen sind in Abstaenden bis zu 1000 m bei Mit- und Gegenwindlagen durchzufuehren. Experimentelle Arbeiten sollen von theoretischen Untersuchungen begleitet werden.

DEMO R&D im Rahmen des deutschen Beitrages zum 'Broader Approach'

Das Projekt "DEMO R&D im Rahmen des deutschen Beitrages zum 'Broader Approach'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Materialforschung I durchgeführt. Vorhabensziel ist die Umsetzung der deutschen IFERC DEMO-Blanket Vorhaben im Rahmen des Broader Approach (BA), d.h. die Bereitstellung der diesbezüglich spezifizierten Halbzeuge und werkstoffkundlichen Herstellungsparameter in den Bereichen (i) reduziert aktivierbarer Strukturwerkstoff EUROFER, Basismaterial und Schweißtechnologien, (ii) Neutronenmultiplikatoren (Beryllide) und (iii) Brutkeramiken (Lithiumortosilikat). FZK ist derzeit in ganz Europa das einzige Institut, welches Fusions-Referenzwerkstoffe entwickelt und zusammen mit der Industrie technologisch skalierbar herstellt. Die Arbeitsplanung basiert auf den zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben des europäisch-japanischen BA- Abkommens. Dementsprechend konzentrieren sich alle FZK-Arbeitsvorhaben zu den IFERC DEMO-Blanketvorhaben ausschließlich auf zentrale Struktur- und Funktionswerkstoffe von DEMO-Leistungsreaktiren und ITER-Testblanketmodule. Die eingegangenen Verpflichtungen sollen bis Ende 2012 abgeschlossen sein. Die Ergebnisse sind unverzichtbare Grundlage für den Bau von ITER-TBMs und dienen darüber hinaus dem Design von DEMO-Leistungsreaktoren.

Demonstration of explosive dismantling techniques of the biological shield of the Niederaichbach nuclear power plant (KKN)

Das Projekt "Demonstration of explosive dismantling techniques of the biological shield of the Niederaichbach nuclear power plant (KKN)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Battelle-Institut e.V. durchgeführt. Objective: This project aims at demonstrating explosive dismantling techniques on the biological shield of the nuclear power plant Niederaichbach (KKN), which was operated from 1972 to 1974 and is foreseen to be completely removed. The radioactive inventory of the shield is estimated in the order of 3.7E9 Bq (0.1 Ci). The level of activation is estimated to be in the order of 10 Bq/g, and the associated dose rates in the order of 10 micro Sv/h. Within this contract, blast peeling of the activated concrete from a 30C sector of the biological shield will be performed. This technique will be applied as one of 2 main techniques (hydraulic hammer besides blast peeling) for the dismantling of the whole biological shield of KKN; for this, the licensing authorities have already given their agreement. This demonstration project will be conducted according to the guidelines of the ongoing total dismantling of KKN. In particular, the generation of specific data on costs, working hours and job doses as well as on the amount of created secondary waste is considered as an important objective of this project. This will facilitate the application of this technology and acceptance from the safety point of view in future large-scale decommissioning operations. The project is a follow-up of small-scale work on inactive samples performed jointly under contracts FI1D0011 and FI1D0012. The work programme will be implemented jointly by three main contractors: Battelle Europe e.V./Frankfurt (BE), acting as coordinator, Noell/Würzburg (Noell) and Siemens/KWU (Siemens), as well as Stangenberg, Schnellenbach and Partner (SSP) as sub-contractor. Further cooperation is foreseen with TUV Bayern for the assessment of air filter systems. General Information: WORK PROGRAMME: 1. Preparatory planning and design work for on-site equipment and regulatory requirements (BE, Noell); 1.1. Layout of blasting patterns and of bore holes charging, according to the area of application (BE); 1.2. Design of blasting schemes according to the area of application (BE); 1.3. Definition of blasting area sub containments for the retention of dust, including associated filter systems (Noell, BE); 2. Demonstration blasting on the KKN shield by manual handling (BE, Noell); 2.1. Site preparation for the installation of tools and measuring devices (BE, Noell); 2.2. Assessment and implementation of auxiliary techniques such as bore hole drilling, cutting of the reinforcement by hydraulic shears, use of a hydraulic ram (Noell); 2.3. Main operation and concrete removal, consisting of a sequence of about 10 individual blasts, including pre- and post-blast working (BE, Noell); 2.4. Assessment of blasting performance, with respect to predetermined criteria such as concrete removal rate, safety aspects, integrated doses and generation of secondary waste (BE, Noell); 3. Assessment of dust retention by industrial filter systems with respect to efficiency and safety of handling (Noell, BE); 4. Assessment of ...

Wirksamkeit von Lärmschirmen an 2- und 6-streifigen Straßenquerschnitten

Das Projekt "Wirksamkeit von Lärmschirmen an 2- und 6-streifigen Straßenquerschnitten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hamann Consult AG durchgeführt. Die Schallpegelmessungen werden gemäß Forschungsprogramm Straßenwesen FA 2.206 nacheinander abgewickelt (Autobahnen in 2001, Straßen in 2002). Es wird jeweils nur an einem Messort und dort an jeweils 7 Messpunkten gleichzeitig gemessen. Das Verkehrsaufkommen wird ebenfalls messtechnisch erfasst. Alle Messwerte werden für die Auswertung elektronisch gespeichert. Die Auswertungen werden nach jeder Messkampagne durchgeführt. Das Ziel der gesamten Messreihen ist es, nachzuweisen, inwieweit die Vernachlässigung der Boden- und Meteorologiedämpfungen bei der Schallausbreitungsberechnung über Schallschirme gerechtfertigt ist.

Schalltechnische Optimierung von Abschirmeinrichtungen zum Schutz gegen Verkehrslaerm

Das Projekt "Schalltechnische Optimierung von Abschirmeinrichtungen zum Schutz gegen Verkehrslaerm" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Müller-BBM Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchgeführt. Seit einigen Jahren - besonders seit Bekanntgabe der Vornorm DIN 18005 'Schallschutz im Staedtebau' - werden im grossen Umfang zum Schutz von Haeusern und Siedlungen gegen Verkehrslaerm Abschirmeinrichtungen in Form von Waenden und Waellen errichtet. Die Kosten dafuer sind (je lfd. m bis ueber 1000 DM) recht erheblich. Um so wichtiger ist es, die Laenge solcher Einrichtungen zu optimieren, denn bei zu langen oder zu kurzen Abschirmungen steht der Aufwand in keinem angemessenen Verhaeltnis zur Wirkung.

Einfluss von Baeumen auf die Wirksamkeit von Abschirmeinrichtungen

Das Projekt "Einfluss von Baeumen auf die Wirksamkeit von Abschirmeinrichtungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Müller-BBM Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchgeführt. Untersuchungen zur Abschirmung bepflanzter Waelle und von Baeumen ueberragter Schallschirme werden im Vergleich mit unbepflanzten Waellen und freistehenden Schallschirmen durchgefuehrt. Messungen bei verschiedenen Witterungsbedingungen sollen Aufschluss geben, wie Bewuchs die Wirksamkeit von Abschirmeinrichtungen bei Strassenverkehrsgeraeuschen beeinflusst.

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