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bergbauliche Abschlussbetriebspläne

Gültigkeitsbereiche von Abschlussbetriebsplänen für die Einstel-lung von Bergbaubetrieben unter Bergaufsicht. Im Abschlussbetriebsplan (§ 53 Abs. 1 Bundesberggesetz) werden die technische Durchführung und die Dauer der Phase der Betriebseinstellung festgelegt. Er bedarf der Zulassung durch das Sächsische Oberbergamt. Ziel der planmäßigen Einstellung eines Bergbaubetriebes ist, die Voraussetzungen für das Ende der Bergaufsicht (§ 69 Abs. 2 Bundesberggesetz) herzustellen. Die Daten werden ständig aktuell gehalten.

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