Die Bodenversiegelung als Folge anthropogener Flaechennutzung nimmt staendig zu. Innenstaedte und Gewerbegebiete erreichen nicht selten Versiegelungsgrade von mehr als 85 Prozent. Dabei wird die tiefbautechnisch uebliche, an hohen Anforderungen orientierte Befestigung von Parkplaetzen zunehmend kritisch gesehen. Bei nur periodisch oder gering belasteten Parkplaetzen wuerden sich vielfach auch Schotterrasen anbieten, die visuell, kleinklimatisch, oekologisch und kostenmaessig einen guenstige Alternative zu den altbekannten Rasengittersteinen und den in neuerer Zeit vielfach entwickelten Rasenfugenpflaster und Steinsystemen aus haufwerksporigem Beton (Einkornbeton) darstellen koennen. Obwohl Schotterrasen eigentlich eine alte Bauweise sind, entsprechen sie zumeist nicht den heutigen Anforderungen, da in der Vergangenheit keine Weiterentwicklung erfolgt ist. Ein definierter, in Normen oder Richtlinien niedergelegter Stand von Wissenschaft und Technik liegt nicht vor. Alternative Belagsarten wie Schotterdecken und wasserdurchlaessige Pflastersteinsysteme sind zumeist langfristig nicht ausreichend wasserdurchlaessig (wie in einer Dissertation der Universitaet Hannover nachgewiesen wurde) und, zumindest im Fall der Steinsysteme, auch mit erheblich hoeheren Baukosten verbunden. Literatur zu Schotterrasen gibt es generell wenig. In den einschlaegigen Fachbuechern findet sich nur jeweils ein kurzer, zum Teil nicht einmal einseitiger Abschnitt. Zu den Grenzen der Belastbarkeit aus Sicht der Vegetation sind ueberhaupt keine Untersuchungen bekannt. Auf eine aufwendige Kanalisation kann bei Schotterrasenparkplaetzen zumeist verzichtet werden. Sie koennen deshalb zur Entlastung des Kanalnetzes durch Versickerung von Oberflaechenwasser und zur Grundwasserneubildung beitragen. Die Eignung von Schotterrasen als Belag fuer gering belastete Verkehrs- und Stellflaechen fuer den KFZ-Verkehr, z.B. Parkplaetze, Feuerwehrzufahrten, Festplaetze, ist durch die Belastbarkeit und das Regenerationsverhalten der Rasennarbe begrenzt. Waehrend die infrage kommenden Graeser und die fuer eine ausreichende Tragfaehigkeit notwendigen Oberbauten bekannt sind, fehlen Kenntnisse ueber Eignung und Verhalten der Rasennarbe in Abhaengigkeit von unterschiedlichen Bauweisen, Baustoffen, Pflegeintensitaet und -frequenz, die in einem Freilandversuch untersucht werden. Aus den Ergebnissen des Vorhabens sollen Empfehlungen fuer Eignung und Anlage von Schotterrasenflaechen in Abhaengigkeit von der jeweiligen Belastung ableitbar sein. Wo Schotterrasen dann anstelle 'harter' Flaechenbefestigungen geeignet sind, koennen Bau- und Entwaesserungskosten (Abwasserabgabe, Kanalgebuehren) gespart werden. Deshalb sind auch Messungen zu Wasserdurchlaessigkeit und Versickerung, sowie die Erfassung des in das Kanalnetz zu leitenden restlichen Sickerwassers geplant. Der Versuchsplan wurde mit dem Foerdererkreis Landschafts- und Sportplatzbauliche Forschung Giessen e.V. abgestimmt und von diesem befuerwortet.
Nach Paragraf 13 Abwasserabgabengesetz, ist eine Verwendung der Abwasserabgabe zweckgebunden. Wie wurde die Abwasserabgabe 2018 und 2019 in Schleswig-Holstein verwendet?
Die bestehende Stadtentwaesserung ist auf die schnelle Ableitung von Abwaessern inkl. des Niederschlagswassers optimiert. In einem extrem dicht besiedelten und durch vielfaeltige Flaecheninanspruchnahme gekennzeichneten Gebiet wird abgeschaetzt, welches Potential die am Prinzip von Nachhaltigkeit und Kreislauffuehrung von Stoffen orientierten alternativen Vorgehensweisen der Wasserbewirtschaftung besitzen. Dabei werden die Wahrung des Entwaesserungskomforts und die Preisgestaltung beruecksichtigt.
Ende August 1993 fand bei Dow Deutschland Inc Werk Stade (DDI) durch das Niedersaechsische Landesamt fuer Oekologie (NLOE) eine behoerdliche Abwassereinleiterkontrolle statt, deren Messergebnisse im Kriterium AOX an der Messstelle im Ablauf der biologischen Klaeranlage ('BIOX') vom Ergebnis der Eigenkontrolle des Unternehmens erheblich abwich. Waehrend die Abwassereigenkontrolle von DDI eine Konzentration von 1665 Mikrogramm/l AOX in der 24-h-Mischprobe - und damit Einhaltung des Ueberwachungswerts - signalisierte, wurde seitens der Behoerde eine Konzentration von 3100 Mikrogramm/l AOX gemessen. Auf der Grundlage dieses umstrittenen AOX-Befundes wurde dem Unternehmen fuer das Jahr 1993 eine Abwasserabgabe von mehr als 2 Mio DM auferlegt. Einsprueche des Unternehmens gegen diese Abgabenfestsetzung blieben trotz Hinweise auf die Eigenkontrollergebnisse erfolglos. Deshalb wurde das IWS seitens DDI beauftragt, ein Gutachten zur Plausibilitaet der umstrittenen Messwerte zu erstellen.
Im Jahr 2017 wurde die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) neu gefasst. Dabei wurde festgeschrieben, dass ab 2029 die Rückgewinnung von Phosphor (P) aus Klärschlamm für alle Kläranlagen verpflichtend ist. Als ein Hemmnis für die fristgerechte Umsetzung von Maßnahmen zur P-Rückgewinnung wurde die Umlagefähigkeit von Kosten auf die Abwassergebühren identifiziert. Primäres Ziel des vorliegenden Sachverständigengutachtens war es daher zu prüfen, in wie weit und zu welchem Zeitpunkt die Anforderungen aus der AbfKlärV gebührenrechtlich ansatzfähig sind. Das Gutachten beantwortet Fragen zur Gebührenfähigeit von Maßnahmen zur P-Rückgewinnung, insbesondere auch von solchen, die vor 2029 anfallen. Veröffentlicht in Texte | 120/2025.
- Vollzug des hamburgischen Abwassergesetzes bzgl. des Sielanschluss- und Benutzungszwangs - Fertigung und Koordinierung von Stellungsnahmen zu baurechtlichen Verfahren nach § 62 HBauO sowie Beratung der Betriebe/Planverfasser/Fachbetriebe über die Entwässerungstechnik - Zulassung von Zertifizierungsorganisationen, Sachverständigenorganisationen und Fachbetrieben - Erhebung der Abwasserabgabe und Beratung der Direkteinleiter zu Sanierungsmaßnahmen und zu Verrechnungsmöglichkeiten mit der Abwasserabgabe - Vollzug des Umweltschutzrechts (Abwasser-, Wasser- und Abfallrecht) durch Zulassungen und Überwachung bei industriellen, gewerblichen und kommunalen Anlagen und Betrieben sowie Beratung zu anlagen- und betriebsbezogenen Gewässerschutzstandards
Das Referat "Siedlungswasserwirtschaft" ist obere Wasserbehörde und zuständig für die fachtechnische Bewertung von Fragen der Wasserhaushaltssanierung und Wasserbewirtschaftung. Es besteht aus den drei Sachgebieten: Wasserrecht/ Abgaben/ Fördermittel, Wasserhaushaltssanierung und Wasserbewirtschaftung/ Wasserbau. Aufgaben: - Festsetzung und Verrechnung der Abwasserabgabe und Wasserentnahmeabgabe - Förderung von Maßnahmen der Wasserwirtschaft (Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung) - Wasserrechtliche Genehmigungen zu abwassertechnischen Anlagen und Wasserversorgungsanlagen und Bewilligungen - Wassersicherstellung und Notwasserversorgung - Fachaufsicht über die Unteren Wasserbehörden - fachtechnische Vorbereitung der wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren der LMBV in den Braunkohlensanierungsgebieten - fachliche Bewertung der bergrechtlichen Sonderbetriebspläne Grundwasserwiederanstieg - Überwachung des Grundwasser- und Oberflächenwassers im Bereich des Sanierungsbergbaus - Erarbeitung von Grundsätzen und behördliche Begleitung bei der Renaturierung bergbaulich beeinflusster Fließgewässer - Erteilung hydrologischer Auskünfte - Mitwirkung an der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen - Umsetzung der Maßnahmeprogramme und Bewirtschaftungspläne FGG Elbe - fachtechnische Begleitung von wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG und sonstige PFV mit Wasserrechtstatbeständen - bautechnische Prüfung, Überwachung und wasserrechtliche Abnahme von planfestgestellten Maßnahmen - Mitarbeit am operativen Hochwasserschutz und fachliche Beratung und Kontrolle der Wasserwehren - Überwachung der Talsperren und Speicher gemäß § 84 (1) SächsWG - fachliche Begleitung der Hochwasserschutzkonzepte an Gewässern II. Ordnung - Teilnahme an Gewässer- und Deichschauen
<p>Die ab dem Jahr 2029 geltende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm wird Kosten für kommunale Kläranlagenbetreiber verursachen. Welche dieser Kosten können auf die Abwassergebühren umgelegt werden? Und gilt dies bereits für Maßnahmen, die vor 2029 umgesetzt werden? Antworten gibt ein im Auftrag des Umweltbundesamtes erstelltes Sachverständigengutachten.</p><p>Im Jahr 2017 wurde die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) neu gefasst. Dabei wurde festgeschrieben, dass ab 2029 die Rückgewinnung von Phosphor (P) aus Klärschlamm für alle Kläranlagen verpflichtend ist. Ziel ist, künftig nicht mehr den phosphorhaltigen Klärschlamm als Dünger auf Feldern auszubringen, da er viele Schadstoffe enthält. Der rückgewonnene Phosphor kann etwa zur Düngemittelproduktion eingesetzt werden und sorgt dafür, dass weniger Phosphor durch den Abbau und die energieintensive Weiterverarbeitung von Phosphatgestein neu gewonnen werden muss.</p><p>Als ein Hemmnis für die fristgerechte Umsetzung von Maßnahmen zur P-Rückgewinnung wurde identifiziert, dass unklar war, inwiefern die hierdurch entstehenden Kosten, etwa zur technischen Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsaschen, durch Umlage auf die Abwassergebühren refinanziert werden können.</p><p>Deshalb wurde vom Umweltbundesamt das „Gutachten zur Auslegung von mit der Phosphorrückgewinnung in der Klärschlammverordnung in Verbindung stehenden gebührenrechtlichen Festlegungen“ in Auftrag gegeben. Die Rechtsanwälte GKMP Pencereci Partnerschaftsgesellschaft mbB beantwortet Fragen zur Kostenträgerschaft der P-Rückgewinnung gemäß AbfKlärV. Zunächst kann festgestellt werden, dass die Grundlage für die Finanzierung der öffentlichen Abwasserentsorgung über Gebühren in den Kommunalabgabesetzen der 16 Bundesländer zu finden ist.</p><p>Im Sachverständigengutachten wird dargelegt, dass die generelle Gebührenfähigkeit der P-Rückgewinnung zu bejahen ist und auch viele der bereits vor der gesetzlichen Pflicht ab 2029 auftretenden Kosten gebührenfähig sind. Die mit der P-Rückgewinnung in Zusammenhang stehenden Kosten werden als vornehmlich ressourcenschonend und ökologischen Zwecken dienend eingestuft. Bis 2029 aufgewendete Kosten für die P-Rückgewinnung aus Klärschlamm müssen allerdings den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus § 3 Abs. 1 AbfKlärV berücksichtigen. Auch weitere kommunalabgabenrechtliche Grundsätze sind zu beachten. So müssen anfallende Kosten periodengerecht, verhältnismäßig und betriebsnotwendig sein.</p><p>Wie hoch die Mehrkosten durch die P-Rückgewinnung für einzelne Haushalte ausfallen können, war nicht Thema des Gutachtens. Sie dürften jedoch kaum ins Gewicht fallen. Die (in der Höhe noch nicht bezifferbaren) Erlöse durch den Verkauf des rückgewonnenen Phosphors sind gemäß des Gutachtens mit den Kosten für die Rückgewinnung zu verrechnen.</p>
Bitte teilen Sie mir mit, wie hoch in den letzten 10 Jahren die Abwasserabgabe war, die der EVS zahlen musste. Dabei bitte ich um die Höhe der jeweiligen Abgabe differenziert nach den im Abwasserabgabengesetz definierten Kriterien (Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern) Nach Möglichkeit sollte die Angabe differenziert einerseits für die Stadt Saarbrücken bzw. die Kläranlagen im Saarbrücker Stadtgebiet und andererseits für die restlichen Kläranlagen erfolgen. Weiterhin bitte ich für denselben Zeitraum um die Angabe der Zuwendungen aus der Abwasserabgabe an den EVS, um Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu finanzieren. Der EVS hat sich geweigert, meine Anfrage zu beantworten und halt sie als Behörde, die für die Festsetzung der Abgabe zuständig sei, für den richtigen Ansprechpartner.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 157 |
| Kommune | 1 |
| Land | 75 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 117 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 60 |
| Umweltprüfung | 15 |
| WRRL-Maßnahme | 2 |
| unbekannt | 35 |
| License | Count |
|---|---|
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| Language | Count |
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| Deutsch | 226 |
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