In der Folge des Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die Ukraine zeichnet sich eine massive Verknappung von Betriebsmitteln für die Abwasserbehandlung (insbes. Eisensalze als Fällmittel für die Phosphor-Elimination in Kläranlagen) ab. Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere die in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwerte für Phosphor und die Überwachungswerte nach dem Abwasserabgabengesetz teilweise erheblich überschritten werden. Das Gutachten untersucht, wie dies unter ordnungs- und abgabenrechtlichen Gesichtspunkten einzuschätzen ist und welche Handlungsoptionen die Regelungen den Behörden und den Betreibern eröffnen. Veröffentlicht in Texte | 147/2022.
Die Abwasserabgabe bedarf einer Modernisierung durch Anpassung an geänderte technische, rechtliche und umweltpolitische Rahmenbedingungen. Aus diesem Grund hat das BMU einen Entwurf für die Novelle des AbwAG vorgelegt. Die Studie liefert auf Basis dieses Referentenentwurfs eine Untersuchung möglicher Aufkommens- und Zahllasteffekte, die durch die Novelle entstehen. Einzelne Gesetzesänderungen stellen dabei jeweils „Stellschrauben“ dar, die die Aufkommenshöhe beeinflussen können. Mittels einer vergleichenden Analyse dieser Stellschrauben identifiziert die Studie diejenigen Änderungen, die zu besonders starken Aufkommens- bzw. Zahllasteffekten führen können. Sie liefert damit wichtige Hinweise zu den Gesetzesfolgen einer modernisierten Abwasserabgabe, sie ist weiterhin ein Ausgangspunkt für Diskussionen mit Stakeholdern zu den zukünftigen Optionen einer Reform der Abwasserabgabe. Veröffentlicht in Texte | 60/2021.
Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser. Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung. Herkunft, Behandlung und Verbleib des Wassers und Abwassers, im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, Art der Abwasserbehandlung, Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, Zahl der beschäftigten Personen.
In der Folge des Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die Ukraine und der darauf zurückzuführenden Verwerfungen an den internationalen Energiemärkten zeichnet sich eine massive Verknappung von Betriebsmitteln für die Abwasserbehandlung (insbes. Eisensalze als Fällmittel für die Phosphor-Elimination in Kläranlagen) ab. Es ist zu erwarten, daß die Fällmittel bereits alsbald nur noch zu einem sehr hohen Preis oder auch überhaupt nicht mehr zu Verfügung stehen. Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, daß insbesondere die in der Abwas-serverordnung festgelegten Grenzwerte für Phosphor und die Überwachungswerte nach dem Abwasserabgabengesetz teilweise erheblich überschritten werden. Das Gutachten untersucht, wie diese Situation unter ordnungs- und abgabenrechtlichen Gesichtspunkten einzuschätzen ist und welche Handlungsoptionen die Regelungen den Behörden und den Betreibern eröffnen. Quelle: Forschungsbericht
Die Abwasserabgabe bedarf einer Modernisierung durch Anpassung an geänderte technische, rechtliche und umweltpolitische Rahmenbedingungen. Aus diesem Grund hat das BMU einen Entwurf für die Novelle des AbwAG vorgelegt. Die vorliegende Studie liefert auf Basis dieses Re-ferentenentwurfs eine Untersuchung möglicher Aufkommens- und Zahllasteffekte, die durch die Gesetzesnovelle entstehen. Einzelne Gesetzesänderungen stellen dabei jeweils "Stellschrauben" dar, die die Aufkommenshöhe beeinflussen können. Mittels einer vergleichenden Analyse dieser Stellschrauben identifiziert die Studie diejenigen Änderungen, die zu besonders starken Aufkommens- bzw. Zahllasteffekten führen können. Insgesamt stützen die Ergebnisse der Studie den Ansatz einer ausgewogenen Modernisierung der Abwasserabgabe, die die Entwicklung von Aufkommenshöhe und Zahllasten berücksichtigt, dabei aber nicht die grundlegende ökologische Lenkungsfunktion der Abgabe aus dem Blick verliert. Quelle: Forschungsbericht
Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser. Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung. Behandlung und Einleitung von Kühlwasser und sonstigem Wasser nach Menge, Art der Abwasserbehandlung, behandeltes und unbehandeltes Abwasser sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen nach dem Abwasserabgabengesetz, Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, Zahl der beschäftigten Personen.
Kostenfestsetzungsbescheide für: 1. Abwasserabgabe 2. Abwassereinleiterüberwachung 3. Wasserentnahmeentgeld
Der Trinkwasserbedarf Berlins wird aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasser Betriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen. Neben den Berliner Wasser Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen , die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der grundwasserschonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen. Fördermengen Die Grundwasseroberfläche, die in Berlin seit über hundert Jahren durch die Trinkwasserförderung abgesenkt wurde, befand sich im Mai 2005 wie auch in den letzten Jahren im Vergleich zum Jahr 1989 auf einem relativ hohen Niveau. Grund dafür ist die verringerte Rohwasserentnahme der Berliner Wasserbetriebe. Fünf kleinere Berliner Wasserwerke (Altglienicke, Friedrichsfelde, Köpenick, Riemeisterfenn und Buch) wurden in den Jahren von 1991 bis 1997 stillgelegt. Seit September 2001 wurde zusätzlich die Trinkwasserproduktion der beiden Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide vorübergehend eingestellt, bei letzterem auch die künstliche Grundwasseranreicherung. Im Rahmen des Grundwassermanagements der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird an beiden Standorten jedoch weiterhin Grundwasser gefördert, um die erfolgreiche Durchführung lokaler Altlastensanierungen nicht zu gefährden. Die Gesamtförderung der Wasserwerke zu Trinkwasserzwecken sank innerhalb von 16 Jahren in Berlin um über 40 %: 1989 wurden 378 Millionen m 3 , im Jahr 2002 dagegen nur noch 219 Millionen m 3 gefördert. Im Jahr 2003 stieg die Förderung aufgrund des sehr trockenen Sommers auf 226 Mio. m 3 wieder leicht an, um dann 2005 weiter auf 212 Mio. m 3 abzusinken. Die Neustrukturierung der Grundwassernutzung nach 1990 führte zu einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserregimes in Berlin. Im Westteil der Stadt ging der Trinkwasserverbrauch um 27 Prozent, im Ostteil sogar um 62 Prozent zurück. Die Folge war ein Anstieg der Grundwasseroberfläche insgesamt, ein besonders starker aber im südöstlichen Teil Berlins, im Bereich der Förderbrunnen der Wasserwerke. In weiten Teilen des Urstromtales stiegen die Grundwasserstände um 0,5 bis 1 m, in der Nähe der Wasserwerke bis zu 3 m. Für die Trinkwasserversorgung benötigen die Berliner Wasser Betriebe von ehemals sechzehn Wasserwerken in den 90er Jahren noch neun Wasserwerke. Um das Risiko einer Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind. Gesetzliche Grundlagen Als einheitliche Vorgabe für die Ländergesetzgebung hat der Bund als Rahmenvorschrift das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlassen. §19 WHG bildet dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Wasserschutzgebiete festzulegen. § 19 Wasserschutzgebiete (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiliger Einwirkung zu schützen oder das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge – oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. (2) In den Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens. Die anderen Bestimmungen des Bundes haben nur indirekte Auswirkungen auf die Festsetzung. Zu nennen sind hier das “Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwässer in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)” und die “Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe” (Trinkwasserverordnung -TrinkWV). Die mit dem Begriff Berliner Wasserrecht zusammengefassten Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bilden als Landesrecht in Ausfüllung der Vorgaben des Bundes die Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (WSG). Im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 durchgeführten Teilprivatisierung der Berliner Wasser Betriebe (BWB) wurde im neu im Berliner Wassergesetz -BWG eingefügten § 37 a festgelegt, dass das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen ist. Für die Art der Festlegung von WSG stehen die Ausführungen von § 22 Wasserschutzgebiete zu Verfügung (1) Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. (…) (2) Bei der Aufstellung der Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind. (3) Der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht ein Anhörungsverfahren voraus. Die beabsichtigte Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des Wasserschutzgebiets und die Einteilung der Zonen ergeben, und die beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist … erhoben werden können. (…) Darüber hinaus regelt das Gesetz die Einteilung der oberirdischen Gewässer, die Eigentumsverhältnisse, die Benutzung der Gewässer und die behördliche Zuständigkeit, ferner die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer sowie der Zulassung der Errichtung von Anlagen an und im Gewässer. Wasserschutzgebiete Das Berliner Wassergesetz unterscheidet noch zwei rechtliche Qualitäten für die Definition von Schutzgebieten: Für im Westteil der Stadt gelegene Wasserschutzgebiete die noch nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind, gilt laut §22 Abs. 5 die "Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen" vom 08.10.1946 (sog. 46er Alliierte Anordnung). Diese Anordnung weist jetzt nur noch folgende Schutzzone aus: Wasserwerk Riemeisterfenn Nach § 22 Abs.1 des BWG wurden für alle anderen Wasserschutzgebiete von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entsprechende Rechtsverordnungen erlassen: Die Berliner Wasserbetriebe betreiben nach der 2001 vorgenommenen Schließung der Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide noch neun Wasserwerke, deren Einzugsgebiete nach den folgenden Verordnungen geschützt sind: Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 07.01.1975 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 01.09.1978 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13.11.1987 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Jungfernheide (Wasserschutzgebietsverordnung Jungfernheide) vom 31.08.1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31.08.1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Buch (Wasserschutzgebietsverordnung Buch) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke (Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal / Altglienicke) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf) vom 11.10.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12.10.2000 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Staaken (Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16.10.2001 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Eichwalde (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16.10.2001 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 22.06.2005 h6. *Nr. der Wasserschutzgebiete gemäß Aktenplan des Referats VIII E der SenStadt Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten Wasserschutzgebietsabgrenzungen werden in Anlehnung an die technischen Empfehlungen der DVGW (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser / Dt. Verein von Gas- und Wasserfachmännern) erarbeitet. Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Entfernung von der Entnahmestelle und den Verbotsanordnungen Rechnung zu tragen, werden Zonen ausgewiesen. Zu den Trinkwasserbrunnen hin werden Zonen mit stärkeren Verboten belegt, um dem gesteigerten Schutzinteresse von Grundwasser Rechnung zu tragen. Für die einzelnen WSG wurden aufgrund der heterogenen Rechtslage unterschiedliche Kriterien für die Abgrenzung herangezogen (Hydrologie, Geologie, örtliche Gegebenheiten, Besiedlung). 46er Alliierte Anordnung Wasserschutzzonen nach § 4 der Magistratsanordnung vom 08.10.1946 sind festgesetzte Gebiete mit bestimmten Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius (Zone II) um die Brunnen und eine weitere Schutzzone, im 500 m-Radius (Zone III) gegliedert. Der Fassungsbereich (Zone I) wird in Anlehnung an die Wasserschutzgebietsverordnung durch einen Radius von 10 m um die Brunnen definiert. Bei Galerien werden die Gebiete verbunden. Für das Wasserwerk Spandau, das zur Zeit noch durch die Anordnung geschützt ist, wird in den kommenden Jahren eine Wasserschutzgebietsverordnung nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Anordnung ersetzen wird. Wasserschutzgebietsverordnung Die bis dato erlassenen Rechtsverordnungen gliedern sich in zwei Gruppen. In den älteren Rechtsverordnungen ist die Differenzierung der weiteren Schutzzone III nicht vorgenommen worden (Beelitzhof, Kladow, Tiefwerder (zwischen 1975 und 1987 erlassen)). Ab 1988 wird die Schutzzone III in IIIa und IIIb gegliedert. Für die neuen Rechtsverordnungen wird als Bemessungsgrundlage prinzipiell das Isochronenkonzept (vgl. Abb. 3) eingesetzt. Die Grundwasserisochronen (Linien gleicher Fließzeiten) werden zur Festlegung der Schutzzonen II, IIIa und IIIb herangezogen. Größe und Form der Schutzzonen werden rein hydraulisch über Fließzeiten des Grundwassers zur Entnahmestelle begründet. Um eine eindeutige Festlegung zu ermöglichen, folgt die tatsächliche Abgrenzung vorhandenen Grundstücks oder Flurstücksgrenzen oder klar erkennbaren Geländemarkierungen. Fließzeiten zur Entnahmestelle für die Ausweisung der Schutzzonengrenzen: Schutzzone II: 50 Tage Schutzzone IIIa: 500 Tage Schutzzone IIIb: 2.500-3.500 Tage Ausnahme bildet die Zone I, die durch einen Radius von 10 m um den Brunnen – bei Galerien um die Brunnenachse – definiert ist (WSG Buch 20 m im Radius). Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben. Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wurde auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen.
Zahlreiche Fachinformationssysteme des Landes NRW im Bereich Wasser dienen den Vollzugsbehörden in NRW zur Durchführung von Steuerungs- und Planungsaufgaben. Einige dieser Fachinformationssysteme stehen dabei zusätzlich der Öffentlichkeit zum Abruf wasserwirtschaftlicher Daten zur Verfügung. Öffentliche Fachinformationssysteme Fachinformationssystem ELWAS-WEB: Das Land Nordrhein-Westfalen stellt mit dem Fachinformationssystem ELWAS-WEB eine webbasierte Karten- und Datenanwendung zu Anzeige, Auswertung und Export wasserwirtschaftlicher Daten in NRW zur Verfügung. Das System greift auf die Daten des el ektronischen wa sserwirtschaftlichen Verbund s ystems für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS) zu. Hochwasserportal: Das Hochwasserportal dient zur Darstellung der Informationen zu Wasserstand, Wassertemperatur und Niederschlag in Karten- und Tabellenform. Hier können Übersichten über die Online-Messdaten der Hochwassermeldepegel, der gewässerkundlichen Pegel und der Niederschlagsmessstationen des LANUV beobachtet werden. Besonders hohe oder niedrige Messungen, bspw. von Pegelstationen, können über entsprechende Kategorien gefiltert werden. Weitere Informationen zum Thema Hochwasser sind hier zu finden. Badegewässer NRW: Über Badegewässer NRW kann die Qualität der nordrhein-westfälischen Badegewässer in NRW eingesehen werden. Es können bspw. Bewertungen der Badegewässer sowie Messwerte abgerufen werden. Zum Finden derartiger Informationen zu einzelnen EG-Badegewässern stehen eine interaktive Karte sowie eine Tabellenansicht zur Verfügung. Entscheidungshilfe für hydromorphologischen Maßnahmen : Die Entscheidungshilfe für hydromorphologischen Maßnahmen ist eine Web-Anwendung, um die Nutzung des LANUV Arbeitsblatts 32 "Entscheidungshilfe zur Auswahl von zielführenden hydromorphologischen Maßnahmen an Fließgewässern" in der Praxis zu unterstützen. Es können Planungsräume- und abschnitte angelegt werden. Für jeden Planungsabschnitt wird ein systematischer Fragenkatalog durchlaufen. Die Beantwortung der Fragen führt zu den erforderlichen und umsetzbaren Maßnahmen. IGS-OW: Das I nformationssystem g efährliche S toffe - O berflächen w asser wurde vom LANUV als Hilfsmittel für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in NRW entwickelt. Die Anwendung stellt Informationen zu Stoffen, die nachteilige Wirkungen auf die aquatischen Ökosysteme haben können und/oder die Gewinnung von Trinkwasser aus dem Rohwasser negativ beeinflussen können, zur Verfügung. Der Schwerpunkt des Stoffinventars von IGS-OW liegt daher auf den Stoffen, die in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV, 2016) geregelt sind, bzw. die in NRW regelmäßig überwacht werden. Interne Fachinformationssysteme der Landesverwaltung Die hier aufgeführten Systeme werden ausschließlich innerhalb der Landesverwaltung NRW verwendet und sind nicht öffentlich zugänglich. Daten, die in diesen Systemen entstehen und aus rechtlichen Gründen als unbedenklich eingestuft sind, werden über die Website ELWAS-WEB und das Open Data Portal OpenGeoData.NRW der Öffentlichkeit zum Abruf zur Verfügung gestellt. ABK: Alle 6 Jahre stellen Kommunen und Wasserverbände den Zustand der Abwasserbeseitigung und die geplanten Maßnahmen gem. §47 bzw. §53 LWG dar. In ELWAS-WEB werden die Maßnahmenlisten mit den Details, dem geplanten Baujahr, Kosten und dem aktuellen Umsetzungszustand tabellarisch bzw. GIS-gestützt (sofern Daten übermittelt) dargestellt und ausgewertet. ELKA: Im E in l eiter ka taster (ELKA) erfassen obere und untere Wasserbehörden alle wasserrechtlich relevanten Daten aus den Bereichen Kommunalabwasser, Industrieabwasser und Niederschlagswasser. FIS-AbwAG: Das F ach i nformations s ystem Abw asser a bgabe g esetz ist die federführende Anwendung für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG). Bei FIS-AbwAG handelt es sich um eine behördenintern genutzte Anwendung. Hier werden Stammdaten der abgabepflichtigen Einleitungen gepflegt, die Maßnahmen zur Verrechnung verwaltet und die entsprechenden Festsetzungsbescheide erstellt. Die Anwendung wird durch das OZG-Portal AbwAG Online zur digitalen Kommunikation mit den Abgabepflichtigen ergänzt. FIS-WasEG : Das F ach i nformations s ystem Was serentnahme e ntgelt g esetz ist die federführende Anwendung für den Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes NRW (WasEG NRW). Bei FIS-WasEG handelt es sich um eine behördenintern genutzte Anwendung. Hier werden Stammdaten der entgeltpflichtigen Entnahmen gepflegt, die Kooperationsaufwendungen zur Verrechnung erfasst und die entsprechenden Festsetzungsbescheide erstellt. Die Anwendung wird durch das OZG-Portal WasEG Online zur digitalen Kommunikation mit den Entgeltpflichtigen ergänzt. GÜS: Die Datenbank des G ewässer ü berwachungs s ystems dient zur Erfassung und systematischen Verwaltung von Messstellen und deren Stammdaten, sowie der Ergebnisse von biologischen und chemischen Untersuchungen an Fließgewässern und Stehgewässern. Aufbauend darauf wird die Bewertung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer in der GÜS durchgeführt. HygrisC : Das Hy drologische Gr undlagen I nformations s ystem - Teil C führt Daten zum Grundwasser und angeschlossener Bereiche der Wasserwirtschaft in einer zentralen Datenbank. Dabei stellt HygrisC Daten für die Bereiche Grundwasser, Wasserversorgung und Wasserrahmenrichtlinie (Grundwasserkörper) zur Verfügung. OWDB: Die O berflächen g ewässer d aten b ank beinhaltet Gewässer-Bauwerke, Pegeldaten, Pegelstammdaten, Gebietsniederschlagsdaten, Niederschlagsstationen, Stauanlagen und Gewässerstrukturdaten. WKDB: In der W asser k örper d aten b ank werden die zentralen Prozesse der WRRL-Bewirtschaftungsplanung und WRRL-Berichterstattung an die EU-KOM abgebildet. Die räumliche und fachliche Bezugsebene sind die Wasserkörper der Oberflächengewässer und des Grundwassers. ZTEIS: In das Z entrale T rinkwasserdaten e rfassungs- und - I nformations s ystem werden einmal jährlich die von den Gesundheitsämtern gemeldeten, berichtspflichtigen Trinkwasserüberwachungsdaten eingespielt und aufbereitet. Die übermittelten Trinkwasserdaten bilden die Grundlage für Auswertungen der Trinkwasserqualität in NRW und für die jährliche Trinkwasserberichterstattung nach § 69 TrinkwV an das UBA bzw. die EU.
Der Bereich Rechtsfragen ist für die Führung der gerichtlichen Verfahren zuständig, die den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Wasserentnahmeentgeltgesetzes NRW betreffen. Weiterhin werden hier die im Vollzug beider Gesetze auftretenden Rechtsfragen geklärt sowie die Nebenentscheidungen im Verwaltungsverfahren (Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Wiedereinsetzungsanträge u. ä.) im Bereich des Wasserentnahmeentgelts getroffen. Service Startseite Umweltabgaben Ansprechpersonen / Kontakt Rechtsfragen
Origin | Count |
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Bund | 89 |
Land | 13 |
Type | Count |
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Gesetzestext | 2 |
Text | 7 |
unbekannt | 10 |
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geschlossen | 15 |
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